<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-678/18</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62018CC0678</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:760">EU:C:2019:760</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>12</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Campos Sánchez-Bordona – Rechtssache C‑678/18</HT></P><P><HT TYPE="SC">Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Manuel Campos Sánchez-Bordona</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190918">18. September 2019</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Spanisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑678/18</HT></P><P>Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlagefrage</KEYWORD><KEYWORD>Zulässigkeit</KEYWORD><KEYWORD>Art. 267 AEUV</KEYWORD><KEYWORD>Begriff der Streitigkeit</KEYWORD><KEYWORD>Kassationsbeschwerde im Interesse des Gesetzes</KEYWORD><KEYWORD>Unveränderlichkeit der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Situation</KEYWORD><KEYWORD>Geschmacksmuster</KEYWORD><KEYWORD>Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen</KEYWORD><KEYWORD>Zuständigkeit der nationalen Gerichte erster Instanz für die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes</KEYWORD><KEYWORD>Ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Verordnung des Rates vom <DATE ISO="20011212">12. Dezember 2001</DATE> über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="003" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2002">ABl. 2002, L 3, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> müssen die Mitgliedstaaten für ihr Gebiet ein oder mehrere <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/> benennen, die für bestimmte Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ausschließlich zuständig sind (Art. 81).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Bei der Umsetzung dieses Auftrags haben die Niederlande diese ausschließliche Zuständigkeit der Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande), und einem ihrer Richter zudem die Zuständigkeit für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugewiesen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hat jedoch Zweifel, ob diese Regelung (dass der Richter des spezialisierten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts mit Sitz in Den Haag für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten im Sinne von Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 allein zuständig ist) mit anderen Bestimmungen der Verordnung vereinbar ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Dieser Zweifel des vorlegenden Gerichts stellt sich angesichts der in den Niederlanden geführten Debatte, wo sich verschiedene Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, die nicht die Eigenschaft von Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten haben, für die Entscheidung über Anträge auf Anordnung von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in Verfahren über Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit solcher Geschmacksmuster für zuständig erklärt haben.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="2"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht. Verordnung Nr. 6/2002</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Titel IX regelt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Abschnitt 2 dieses Titels, der die Art. 80 bis 92 umfasst, behandelt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Art. 80 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/>) bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="080.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.</ALINEA><ALINEA>…<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 81 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/>) lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Klagen erhoben werden.<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 90 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/>) bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="090.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats – einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte – können in Bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><?PAGE NO="3"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Titel IX Abschnitt 3 (Art. 93 und 94) betrifft <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>In Art. 93 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/>) heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="093.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.</ALINEA><ALINEA>…<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Nationales Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Wet op de rechterlijke organisatie (Richtergesetz)</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Art. 78 lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="078.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Hoge Raad [Oberster Gerichtshof] entscheidet über Kassationsbeschwerden, die von einer Partei oder <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>im Interesse des Gesetzes<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="2018" ID="QE0014"/> vom Procureur-Generaal beim Hoge Raad [im Folgenden: Generalstaatsanwalt] gegen Rechtshandlungen, Entscheidungen, Urteile und Verfügungen der Gerichtshöfe und Gerichte eingelegt werden.</ALINEA><ALINEA>…</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kassationsbeschwerde <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>im Interesse des Gesetzes<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="2018" ID="QE0015"/> ist nicht zulässig, wenn den Parteien ein ordentliches Rechtsmittel offen steht, und verschlechtert die Rechtsstellung der Parteien nicht.<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Nach Art. 111 Abs. 2 Buchst. c ist der Generalstaatsanwalt für die Einlegung der Kassationsbeschwerde im Interesse des Gesetzes zuständig.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Gesetz vom <DATE ISO="20041104">4. November 2004</DATE> zur Durchführung der Verordnung des Rates der Europäischen Union über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Bestimmung des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung-Durchführungsgesetz)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>(Nederlandse) Wet van <DATE ISO="20041104">4 november 2004</DATE> tot uitvoering van de verordening van de Raad van de Europese Unie betreffende Gemeenschapsmodellen houdende aanwijzing van de rechtbank voor het Gemeenschapsmodel (Uitvoeringswet EG-verordening betreffende Gemeenschapsmodellen) (Stb. 2004/573). Im Folgenden: Gesetz vom <DATE ISO="20041104">4. November 2004</DATE>.</P></NOTE></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Art. 3 sieht vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Für alle Klagen im Sinne von Art. 81 der Verordnung ist in erster Instanz die Rechtbank Den Haag [Gericht erster Instanz Den Haag] und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter dieser Rechtbank ausschließlich zuständig.<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="4"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt und Vorlagefrage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Spin Master ist ein kanadisches Spielwarenunternehmen. Unter der Marke <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Bunchems<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> vertreibt es farbige Spielbällchen, die aneinanderkletten, um allerlei Formen und Figuren zusammensetzen zu können. Am <DATE ISO="20150116">16. Januar 2015</DATE> wurde auf ihren Namen und unter der Nr. 002614669-0002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für dieses Spielzeug eingetragen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>High5 vertreibt unter dem Namen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Linkeez<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/> farbige Spielbällchen, die aneinanderkletten, wodurch allerlei Formen und Figuren zusammengesetzt werden können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Spin Master beantragte beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank Amsterdam (Gericht erster Instanz Amsterdam, Niederlande) einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen wegen Verletzung des eingetragenen Geschmacksmusters. Konkret beantragte sie, die Vermarktung der Erzeugnisse von High5 im Gebiet der Niederlande zu untersagen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>In diesem Verfahren hatte High5 vorab gerügt, dass die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag) für das Verfahren ausschließlich zuständig und die Rechtbank Amsterdam daher unzuständig sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20170112">12. Januar 2017</DATE> wies der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank Amsterdam (Gericht erster Instanz Amsterdam) die Einrede der Unzuständigkeit gemäß Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zurück und ordnete eine Reihe einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen an<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Unter anderen untersagte er High5 unter Androhung von Zwangsgeldern, die Spielbälle nebst Zubehör zu verkaufen, und verpflichtete sie, die gewerblichen Käufer zu ihrer Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises und der Beförderungskosten aufzufordern. High5 musste Spin Master zudem eine Liste ihrer Lieferanten und ihrer Abnehmer unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse zur Verfügung stellen.</P></NOTE>. In derselben Entscheidung setzte er gemäß Art. 1019i der Zivilprozessordnung eine Frist für die Klageerhebung in der Hauptsache von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Unter Hinweis darauf, dass es in der niederländischen Rechtspraxis umstritten sei, ob die bei anderen Rechtbanken (Gerichte erster Instanz) als der Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag) für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter befugt seien, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in solchen Streitigkeiten anzuordnen, legte der Generalstaatsanwalt gegen die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Amsterdamer Richters Kassationsbeschwerde <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>im Interesse des Gesetzes<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/> ein.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Mit dem Kassationsbeschwerdegrund rügt er, dass</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>nach niederländischem Recht für Anträge auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen wegen der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Richter der Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag) ausschließlich zuständig sei,</P></ITEM><ITEM><P>Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Systematik<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/> der Verordnung ergebe, auf die in Art. 81 der Verordnung geregelten Streitigkeiten nicht anwendbar sei.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><?PAGE NO="5"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Vor diesem Hintergrund legt der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:</TXT><P>Ist Art. 90 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung dahin auszulegen, dass er eine zwingende Übertragung der Zuständigkeit, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, an alle dort genannten Gerichte eines Mitgliedstaats enthält, oder stellt er es den Mitgliedstaaten – ganz oder teilweise – frei, die Zuständigkeit, solche Maßnahmen anzuordnen, ausschließlich den Gerichten zu übertragen, die gemäß Art. 80 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte (erster und zweiter Instanz) benannt sind?</P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Verfahren vor dem Gerichtshof</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen ist am <DATE ISO="20181105">5. November 2018</DATE> beim Gerichtshof eingegangen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Der Generalstaatsanwalt, die niederländische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht für erforderlich gehalten worden.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Die Vorlagefrage beschränkt sich auf die Klärung, ob die in den Art. 80 und 81 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der (spezialisierten) Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte für die Entscheidung über bestimmte Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit auch für die in Art. 90 der Verordnung geregelten einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gilt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Der Zweifel kommt angesichts der Tatsache auf, dass Art. 90 im Gegensatz zu dieser Ausschließlichkeit die Tür dafür zu öffnen scheint, dass in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch andere Gerichte der Mitgliedstaaten (also nicht nur die spezialisierten) um Anordnung von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ersucht werden können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Bevor ich mich der Beantwortung dieser Frage zuwende, ist zu klären, ob, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss andeutet, es sich um einen Rechtsstreit handelt, der die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV erfüllt.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zulässigkeit der Vorlagefrage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Die Auslegungsfrage ist im Rahmen einer Kassationsbeschwerde <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>im Interesse des Gesetzes<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/>, die der Generalstaatsanwalt gegen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz und der Berufungsgerichte einlegen kann, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, aufgeworfen worden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Diese Modalität der Kassationsbeschwerde dient der einheitlichen Anwendung des Rechts. Sie ist statthaft, wenn sich die Frage, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, in einer Vielzahl von Verfahren stellt und die Rechtspraxis mangels einer Entscheidung des Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) zu voneinander abweichenden Lösungen findet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Es handelt sich um einen Verfahrensmechanismus, der die traditionelle rechtswahrende Funktion der Kassationsbeschwerde (also den Schutz des Gesetzes im objektiven Sinne über die subjektiven Interessen der Streitparteien hinaus) bis zu ihrem Höchstmaß potenziert. Zu dieser Funktion kommt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>im Interesse des Gesetzes<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/> das Ziel hinzu, eine Rechtsprechung für die Zukunft zu begründen, wenn<?PAGE NO="6"?> auch ohne konkrete Folgen für den Ausgangsrechtsstreit, an dessen Ergebnis sich nichts ändert. Wird der Beschwerde stattgegeben, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, wenngleich dadurch die Rechtsstellung der Parteien, über die bereits in der Instanz abschließend entschieden worden ist, nicht berührt wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) ist offenkundig ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können. Er ist daher verpflichtet, bei einem Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Man könnte meinen, dass auch dann, wenn man die Rechtsprechungsfunktion des vorlegenden Gerichts allgemein bejaht, die Vorlagefrage nicht zugelassen werden darf, weil der Kassationsbeschwerde im Interesse des Gesetzes kein echter Streit zwischen den Parteien zugrunde liegt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Ich glaube jedoch nicht, dass dieser Einwand durchgreifen kann. Das Erfordernis, dass das Verfahren, in dem sich die Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter haben muss, hat der Gerichtshof schon vor Langem verworfen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19711214">14. Dezember 1971</DATE>, <NAME.CASE>Politi</NAME.CASE> (<NO.CASE>43/71</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1971:122">EU:C:1971:122</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19740221">21. Februar 1974</DATE>, <NAME.CASE>Birra Dreher</NAME.CASE> (<NO.CASE>162/73</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1974:17">EU:C:1974:17</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19980618">18. Juni 1998</DATE>, <NAME.CASE>Corsica Ferries</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑266/96</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1998:306">EU:C:1998:306</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090625">25. Juni 2009</DATE>, <NAME.CASE>Roda Golf &amp; Beach Resort</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑14/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:395">EU:C:2009:395</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0033">33</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hat ausgeführt, dass für die Zulässigkeit einer Vorlage <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>[a]usschlaggebend ist …, dass derjenige, der den Gerichtshof anruft, eine richterliche Tätigkeit ausübt und der Ansicht ist, dass er für seine Entscheidung einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedarf, wobei es unerheblich ist, dass in dem Verfahren, in dem sich die Frage stellt, keine streitige Verhandlung stattfindet<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Schlussanträge in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>De Coster</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑17/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2001:366">EU:C:2001:366</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0030">30</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Wenn wie in dieser Rechtssache bereits ein Rechtsstreit zwischen den Parteien geführt wurde und die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über eine Berufung oder eine Kassationsbeschwerde vor ein übergeordnetes Gericht gelangt ist, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>ist das [Gericht] in einem solchen Fall grundsätzlich als Gericht im Sinne von Art. [267 AEUV] anzusehen, das zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20081216">16. Dezember 2008</DATE>, <NAME.CASE>Cartesio</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑210/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:723">EU:C:2008:723</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0057">57</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0059">59</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die individualisierte Stellung der Streitparteien ungeachtet des Ergebnisses des im Interesse des Gesetzes erlassenen Urteils unverändert bleibt. Ganz im Gegenteil, die <HT TYPE="ITALIC">Erga-omnes</HT>-Wirkung derartiger Urteile verleiht ihnen eine Qualität, die, gerade weil sie über den Einzelfall hinausgeht, es mehr als rechtfertigt, dass der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) den Gerichtshof anrufen kann, damit seine Antwort bei der Auslegung des Unionsrechts weiter reicht und dadurch die einheitliche Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002 durch alle niederländischen Gerichte gewährleistet ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass der Zulassung der Vorlagefrage nichts entgegensteht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">In der Sache</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die Verordnung Nr. 6/2002 hat sich für ein Modell der Spezialisierung der Gerichte entschieden: In jedem Mitgliedstaat wird eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte (die als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte bezeichnet werden) benannt, die über die Erklärung der Nichtigkeit und die Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern entscheiden.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Diese Regel, die in den Art. 80 und 81 der Verordnung niedergelegt ist, bringt es – dieser Punkt ist unstreitig – mit sich, dass für die Entscheidung der entsprechenden Rechtsstreitigkeiten <HT TYPE="ITALIC">in der Hauptsache</HT> ausschließlich die genannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte als Fachgerichte auf diesem Gebiet zuständig sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Allerdings scheint Art. 90 Abs. 1 der Verordnung einer anderen Logik zu folgen, die im Hinblick auf die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen eher dem Effektivitätsgrundsatz als dem Grundsatz der Spezialisierung der Gerichte zugeneigt ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Die Typologie dieser Maßnahmen ist in der Verordnung Nr. 6/2002 nicht harmonisiert; in jedem Mitgliedstaat werden die in seinem Recht vorgesehenen Maßnahmen angewandt.</P></NOTE>. Solche Maßnahme können <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>[b]ei den Gerichten eines Mitgliedstaats – einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte – … in Bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/> beantragt werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Auf den ersten Blick scheint die Ausschließlichkeit des Art. 81 in Art. 90 nicht mehr vorhanden zu sein, so dass auch andere Gerichte und nicht nur das spezialisierte Gericht tätig werden können, wenn auch nur im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen. Insoweit würden die Anforderungen an die Schnelligkeit, die dem Effektivitätsgrundsatz innewohnen, und die größere örtliche Nähe des jeweils zuständigen Richters eine dezentrale anstatt eine bei einem einzigen Gericht konzentrierte Lösung rechtfertigen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Wie bereits ausgeführt wurde, lässt es die Verordnung Nr. 6/2002 zu, dass es in den Mitgliedstaaten nicht nur ein, sondern mehrere auf Geschmacksmustersachen spezialisierte Gerichte (in möglichst geringer Anzahl) gibt. Die Niederlande entschieden sich für ein einziges Gericht.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 spricht für diese Auslegung: Jedes Gericht eines Mitgliedstaats (in dem Sinne, dass er sich auf die Gerichte bezieht, die in diesem Staat Geschmacksmusterstreitigkeiten entscheiden) hat Zugang zu dieser Art von Maßnahmen. Dass es sich nicht um ein spezialisiertes Gericht handeln muss, wird durch die Wendung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>einschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/> bestätigt: Letztere sind den übrigen Gerichten im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Zuständigkeit gleichgestellt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Eine andere Frage betrifft die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach Maßgabe des Gerichts, das sie anordnet. Ich gehe weiter unten auf diese Unterscheidung ein.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Sowohl der Generalstaatsanwalt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Seine schriftlichen Erklärungen entsprechen denen, die er im Rahmen der Kassationsbeschwerde im Interesse des Gesetzes beim Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) eingereicht hat.</P></NOTE> als auch die Regierung der Niederlande vertreten hingegen die Meinung, dass Art. 90 der Verordnung Nr. 6/2002 weder die Tragweite von Art. 81 verändert noch eine Ausnahme von der in ihm enthaltenen Regelung darstellt. Sie meinen, Art. 81 spreche für die Zuständigkeit der spezialisierten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in sämtlichen Abschnitten des Verfahrens auf Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Verletzung, einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes. Art. 90 betreffe andere Arten von Klagen als die, die in Art. 81 genannt seien.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Die Kommission spricht sich für die entgegengesetzte Lösung aus. Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lasse darauf schließen, dass für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte der Mitgliedstaaten einschließlich der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/> zuständig seien. Er eröffne also die Möglichkeit, die (spezialisierten) Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte oder auch andere, nicht spezialisierte (aber allgemein für Geschmacksmusterstreitigkeiten zuständige) Gerichte anzurufen. Ich bin der Ansicht, dass diese These am besten der Auslegung der Bestimmung entspricht.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Zur Begründung seines Standpunkts führt der Generalstaatsanwalt das Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="401" PAGE.FIRST="34" DATE.PUB="1989">ABl. 1989, L 401, S. 34</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> an. Der Generalstaatsanwalt meint, Art. 90 der Verordnung Nr. 6/2002 folge dem Muster des Art. 36 des Protokolls, der bezwecke, die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sowohl in Bezug auf nationale als auch Gemeinschaftspatente zu ermöglichen. Mit Art. 36 habe man keine Ausnahme von den internen Zuständigkeitsregeln des Protokolls schaffen wollen, sondern von denen, die mit der internationalen Zuständigkeit zusammenhingen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Das Protokoll regelt die internationale Zuständigkeit in Art. 14 und die nationale in Art. 15.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Ich glaube nicht, dass diese Bezugnahme auf die Regelung für Gemeinschaftspatentstreitigkeiten (die damals nicht in den ständigen Mechanismus umgesetzt wurde) im einen oder anderen Sinn der Auslegung von Art. 90 der Verordnung Nr. 6/2002 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster dienlich ist. Der niederländische Gesetzgeber hat zwar seiner Tendenz, die gesamte Zuständigkeit für den Schutz des Gemeinschaftspatents bei einem einzigen Gericht zu konzentrieren, Ausdruck gegeben und bekräftigt, der Vorgabe des Protokolls zu folgen, aber durch diese Entscheidung werden die Zweifel hinsichtlich der Tragweite des Art. 90 in Verbindung mit Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht ausgeräumt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Gewichtiger ist das Argument bezüglich der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Systematik<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/> der Verordnung Nr. 6/2002, auf die sich der Generalstaatsanwalt und die Regierung der Niederlande berufen. Aus ihrer Sicht stellt Art. 90 in Bezug auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen die <HT TYPE="ITALIC">Grundregel</HT> dar; diese Regelung müsse nach Maßgabe der Art des Rechtsstreits, in dem sie beantragt würden, vervollständigt werden:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Handele es sich um Streitigkeiten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/> (Art. 81) könnten nur die spezialisierten Gerichte die einschlägigen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, denn sie allein seien für diese Verfahren ausschließlich zuständig.</P></ITEM><ITEM><P>Handele es sich um die übrigen, nicht in Art. 81 geregelten Klagen, entfalte der Wortlaut des Art. 90 Abs. 1 seinen vollen Sinn, wonach alle Gerichte eines Mitgliedstaats – einschließlich der spezialisierten – einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen könnten. Dadurch erkläre sich dieser <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>problematische und rätselhafte<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Schriftliche Erklärungen des Generalstaatsanwalts, Abschnitt 3.23.</P></NOTE> Wortlaut besser.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Ich teile diese Ansicht jedoch nicht. Gegen sie spricht die Systematik von Titel IX der Verordnung Nr. 6/2002 über die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/>, der in drei Abschnitte unterteilt ist:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>In Abschnitt 1 ist das geregelt, was sich als Hintergrund für die Bestimmung der für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit bezeichnen ließe. Die Vorschriften, auf die er verweist, stammen aus dem Brüsseler Übereinkommen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="027" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="1998">ABl. 1998, C 27, S. 1</REF.DOC.OJ>, konsolidierte Fassung in <REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="147" PAGE.FIRST="5" DATE.PUB="2009">ABl. 2009, L 147, S. 5</REF.DOC.OJ>. Allerdings ist die Bezugnahme auf dieses Übereinkommen als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121212">12. Dezember 2012</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="351" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2012">ABl. 2012, L 351, S. 1</REF.DOC.OJ>; im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) zu verstehen.</P></NOTE> und sind anzuwenden, soweit in der Verordnung Nr. 6/2002 nichts anderes bestimmt ist.</P></ITEM><?PAGE NO="9"?><ITEM><P>Abschnitt 2 regelt die Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Brüssel‑Ia-Verordnung. Er stellt Regeln für die internationale Zuständigkeit auf (Art. 82) und legt fest, welche Gerichte für die Entscheidung von Geschmacksmusterstreitigkeiten zuständig sind und welche Klagen sie entscheiden (Art. 80 und 81)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Außerdem regelt er gewisse Einzelheiten bezüglich der Tragweite und der Wirkungen von Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit und enthält u. a. Vorschriften über das anwendbare Recht, im Zusammenhang stehende Verfahren und die Zuständigkeit in der zweiten Instanz (Art. 82 bis 89, 91 und 92).</P></NOTE>. Art. 90 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/>) fällt unter diesen Abschnitt.</P></ITEM><ITEM><P>Abschnitt 3 mit der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/> verweist für die Bestimmung der zuständigen nationalen Gerichtsbarkeit auf Art. 79 Abs. 1 und 4<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>In Ermangelung eines nach Art. 79 Abs. 1 und 4 zuständigen Gerichts bezeichnet er die Gerichte des Landes, in dem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seinen Sitz hat.</P></NOTE> und regelt die interne Zuständigkeit für andere als die in Art. 81 aufgeführten Klagen. Konkret weist er sie den Gerichten zu, die für Klagen, die ein nationales Geschmacksmuster im entsprechenden Staat betreffen, örtlich und sachlich zuständig sind (Art. 93).</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Die systematische Auslegung von Titel IX der Verordnung Nr. 6/2002 bestätigt, dass der Gesetzgeber Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf der einen und die übrigen Klagen auf der anderen Seite unterschiedlich behandeln wollte. Erstgenannte sind in Abschnitt 2 geregelt, unter den Art. 90 fällt. Es lässt sich daher kaum annehmen, dass dieser Artikel einen anderen Gegenstand hat als der Normenkomplex (Abschnitt 2), dem er angehört. Mit anderen Worten: Art. 90 gilt auch für einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die im Rahmen von Verfahren bezüglich der Verletzung und Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern beantragt werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Die niederländische Regierung bringt als zusätzliches Argument vor, Art. 90 sei innerhalb von Abschnitt 2 von den Art. 80 und 81 der Verordnung Nr. 6/2002 entfernt angesiedelt. Dass die Art. 82 bis 89, die andersartige Fragen beträfen, dazwischen gestellt worden seien, spreche dafür, dass sie in gewissem Umfang voneinander abgekoppelt seien.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Ich meine nicht, dass diesem Vorbringen gefolgt werden kann. Der Wortlaut der Art. 82 bis 89 der Verordnung Nr. 6/2002 ist von Verweisungen auf die in Art. 81 geregelten Klagen durchsetzt, woran sich zeigt, dass sie ein und derselben Logik gehorchen, die rechtfertigt, dass sie allesamt in Titel IX Abschnitt 2 aufgenommen wurden. Dieselbe Logik erklärt, weshalb sich Art. 90 in demselben Abschnitt befindet. Dadurch verstärkt sich der Eindruck, dass die einstweiligen Maßnahmen, auf die er sich bezieht, zu den Verfahren gehören, die in Art. 81 geregelt sind, und nicht zu denen des in Abschnitt 3 angesiedelten Art. 93.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Die wörtliche und die systematische Auslegung sprechen daher für eine andere Lösung, als sie der Generalstaatsanwalt und die niederländische Regierung vorschlagen. Auf dieselbe Lösung deutet die Logik des dualen Systems von spezialisierten Gerichten/übrigen zuständigen Gerichten innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten hin, wenn sie mit den verschiedenen Funktionen der einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen auf der einen und der gerichtlichen Entscheidung, mit der der Rechtsstreit in der Hauptsache entschieden wird, auf der anderen Seite kombiniert wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die Spezialisierung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte trägt zweifellos zur Einheit der Rechtsprechung und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften bei, die die Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit <HT TYPE="ITALIC">in materieller Hinsicht</HT> regeln. Diese Sichtweise der Rolle der Hauptsacheentscheidung durchzieht das System der Verordnung Nr. 6/2002: Wenn also ihr Art. 80 die Zuständigkeit für die Klagen nach Art. 81 bei einer begrenzten Zahl an Gerichten konzentriert, bezweckt er <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>eine einheitliche Auslegung der Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/> (28. Erwägungsgrund).</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="10"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Ein solcher Zweck muss aber nicht unbedingt für die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gelten, deren Anordnung definitionsgemäß zeitlich beschränkten Charakter hat und die endgültige Entscheidung nicht vorwegnimmt (nicht vorwegnehmen darf).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Ohne die praktische Bedeutung bestreiten zu wollen, die einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes in bestimmten Verfahren zukommt, hängt sie doch von der Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens ab<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Deshalb setzte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Amsterdamer Richter in seiner Entscheidung vom <DATE ISO="20170112">12. Januar 2017</DATE> eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache.</P></NOTE> und darf nicht in das eingreifen, was Letzterem vorbehalten ist. Die Verordnung Nr. 6/2002 behält die Entscheidung über die komplexen Fragen, die die Begründetheit betreffen (wie beispielsweise die Verletzung oder die Nichtigkeit des Geschmacksmusters) ausdrücklich den spezialisierten Gerichten vor.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Dies lässt sich beispielsweise für die Widerklage feststellen, die der Beklagte gemäß Art. 85 Abs. 1 erheben muss, wenn er die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dessen Inhaber der Kläger ist, bestreiten will, nachdem Letzterer eine Klage nach Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 erhoben hat. Im Verfahrensabschnitt des vorläufigen Rechtsschutzes reicht es für den Beklagten hingegen aus, wenn er einen bloßen <HT TYPE="ITALIC">Einwand</HT> der Nichtigkeit (Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002) erhebt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>In der spanischen Fassung dieses Absatzes wird fälschlich der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>demanda de nulidad<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/> verwendet, während es sich tatsächlich um einen echten <HT TYPE="ITALIC">Einwand</HT> und nicht um eine Klage im verfahrensrechtlichen Sinn handelt. Dies wird durch andere Sprachfassungen, die ich herangezogen habe, bestätigt: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>exception de nullité<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/> in der französischen, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>plea<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/> in der englischen, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>eccezioni di nullità<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/> in der italienischen, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>excepção de nulidade<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="201C" ID="QE0039"/> in der portugiesischen, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>Einwand der Nichtigkeit<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> in der deutschen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Diese doppelte Behandlung zeigt, dass für den Unionsgesetzgeber die Wirkung der vorläufigen Entscheidung gerade wegen ihres vorläufigen Charakters und in Erwartung der Hauptsacheentscheidung begrenzt ist. Es ist nicht so, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Prüfung des <HT TYPE="ITALIC">fumus boni iuris</HT> oder der anderen angeführten Gründe das (als Einwand geltend gemachte) Vorbringen des Klägers bezüglich der Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters des Klägers nicht berücksichtigen kann. Da aber diese Beurteilung nicht endgültig ist, bedarf es weder einer Widerklage noch der Beteiligung des spezialisierten Gerichts, das letztendlich darüber zu entscheiden hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kenntnisse der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte auf diesem Gebiet zwar unbestreitbar sind, es den übrigen nationalen Gerichten aber auch nicht an ihnen fehlt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Das System des Geschmacksmusterschutzes basiert auf der Koexistenz von Mustern mit gemeinschaftsweiter Geltung und solchen mit lediglich nationaler Geltung, die in der entsprechenden Zuweisung gerichtlicher Zuständigkeiten zum Ausdruck kommt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Der Schutz der nationalen Geschmacksmuster obliegt den (nicht im Sinne der Verordnung Nr. 6/2002 spezialisierten) nationalen Gerichten, die das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats benennt, was ihnen von sich aus eine unzweifelhafte Nähe zu der Materie verleiht. In diesen Streitigkeiten können dieselben einstweiligen Maßnahmen angeordnet werden, die gegebenenfalls in Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitigkeiten anwendbar sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Ich habe bereits vorweggeschickt (Fn. 8), dass die Verordnung Nr. 6/2002 keine spezifischen Vorschriften in Bezug auf die Typologie dieser Maßnahmen enthält, deren Regelung im Rahmen des Geschmacksmusterrechts des jeweiligen Mitgliedstaats erfolgt.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Diese nationalen (nicht spezialisierten) Gerichte sind zudem gemäß Art. 93 der Verordnung Nr. 6/2002 auch für die Entscheidung bestimmter Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitigkeiten zuständig. Sie können in diesen Streitigkeiten ebenfalls einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Mithin bewegen sich die Gerichte, die von der Zuständigkeit nach Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 ausgeschlossen sind, auf einem Terrain, das ihnen vertraut ist, ungeachtet dessen, dass sie nicht befugt sind, eine Streitigkeit bezüglich einer Verletzung oder der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Sache zu entscheiden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Ich glaube daher nicht, dass das Argument der (höheren) Spezialisierung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte eine Beschränkung der Zuständigkeit der übrigen nationalen Gerichte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Die niederländische Regierung legt Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin aus, dass er es den Mitgliedstaaten freistellt, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes organisieren, mit der Einschränkung, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zwingend zuständig sein muss.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Hierzu führt sie aus, dass die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nur verdrängt werde, wenn spezifische Vorschriften gälten, nach denen ein konkretes Gericht mit bestimmten Zuständigkeiten auszustatten sei (wie es bei den Art. 80 und 81 der Verordnung Nr. 6/2002 der Fall sei). Folglich sei ein Staat durch nichts daran gehindert, die Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung oder Erklärung der Nichtigkeit auch im Verfahrensabschnitt des vorläufigen Rechtsschutzes den spezialisierten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zu übertragen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Diese Sichtweise geht von einem Verständnis des Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 als reiner Ermächtigungsnorm aus: Die Mitgliedstaaten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>können<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/> wählen, ob sie die Zuständigkeit für den einstweiligen Rechtsschutz den einen oder den anderen Gerichten zuweisen (mit der bereits dargestellten Einschränkung, dass in jedem Fall die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einzubeziehen sind).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Verwendung des Syntagmas <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>können<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/> eine andere, dem Ziel der Vorschrift eher entsprechende Bedeutung hat. Die Möglichkeit, zu wählen, bezieht sich nicht auf die Mitgliedstaaten, sondern auf die Verfahrensparteien. Und gerade aus Gründen, die die Verteidigung der Interessen letztgenannter und die Nähe der Gerichte, die ihnen eine unverzügliche, wenn auch nur vorläufige und einstweilige Antwort geben müssen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Dies ist die Auslegung der Kommission, die hervorhebt, dass dem Einzelnen ein Gericht in geografischer Nähe zur Verfügung stehen müsse, das er um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen könne, was bedeute, dass die Spezialisierung in den Hintergrund trete. Als Beispiele führt sie die Notwendigkeit an, Beweismittel zu sichern, deren Verlust droht, oder die Verbreitung gefälschter Erzeugnisse von einer einzigen Verkaufsstelle aus, wie einem Hafen oder einer Fabrik.</P></NOTE>, betreffen, können sie entweder die spezialisierten Gerichte oder die allgemeinen Gerichte anrufen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Daher ist die Vorschrift aus der Sicht der Inhaber des den Gemeinschaftsgeschmacksmustern innewohnenden Rechts zu lesen, die um seinen gerichtlichen Schutz nachsuchen. Letztendlich wird die Eröffnung eines <HT TYPE="ITALIC">großzügigeren</HT> Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gefördert, in dem die Effizienz prämiert wird<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Im Bereich des geistigen Eigentums spielen einstweilige Maßnahmen eine fundamentale Rolle, damit unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der anderen Partei dem Inhaber des Rechts ein verhältnismäßiger Schutz gewährt werden kann, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss (22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums [<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="157" PAGE.FIRST="45" DATE.PUB="2004">ABl. 2004, L 157, S. 45</REF.DOC.OJ>; Berichtigung in <REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="195" PAGE.FIRST="16" DATE.PUB="2004">ABl. 2004, L 195, S. 16</REF.DOC.OJ>]).</P></NOTE>, während in der Hauptsache die Spezialisierung bei der Entscheidung über Klagen wegen Verletzung oder auf Erklärung der Nichtigkeit Vorrang hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Man könnte annehmen, dass in diesem Fall die Einbeziehung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte überflüssig ist, aber das trifft nicht zu. Der Schlüssel liegt in Art. 90 Abs. 3, der Folgendes bestimmt:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Entscheidet sich der Betroffene, die einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme beim Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zu beantragen, sind die von ihm angeordneten Maßnahmen in jedem Mitgliedstaat anwendbar.</P></ITEM><?PAGE NO="12"?><ITEM><P>Entscheidet sich der Betroffene, den Antrag bei anderen, nicht spezialisierten nationalen Gerichten zu stellen, ist die Wirksamkeit der von ihnen angeordneten vorläufigen Maßnahme auf den jeweiligen Mitgliedstaat beschränkt.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Art. 90 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bestätigt die bisherigen Ausführungen. Es wäre nicht notwendig, vorzuschreiben, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>[h]ierfür [die Wirksamkeit der einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen auf das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats zu erstrecken] … kein anderes Gericht [als das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht] zuständig [ist]<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/>, wenn die sonstigen Gerichte für den Erlass vorläufiger Maßnahmen im Rahmen von Klagen wegen der Nichtigkeit oder Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern von vornherein nicht zuständig wären.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>Zusammenfassend hat man mit der Anordnung einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte (im bereits dargestellten Sinne) Zugang zu dem dieser Art von Verfahren innewohnenden Rechtsschutz, der sich durch die Dringlichkeit auszeichnet, ohne dass – wie ich betonen möchte – in diesem Verfahrensabschnitt die materiell-rechtliche Prüfung des Rechtsstreits abschließend erfolgen kann, für die ausschließlich die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zuständig sind.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu antworten:</TXT><P>Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom <DATE ISO="20011212">12. Dezember 2001</DATE> über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte, die im Bereich der nationalen Geschmacksmuster zuständig sind, in Verfahren über den Schutz oder die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Entscheidung in der Hauptsache ausschließlich den gemäß Art. 80 Abs. 1 der Verordnung zuständigen Gerichten obliegt, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen können.</P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>