EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.10.2024
COM(2024) 438 final
2024/0240(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ursprünglich am 31. Dezember 2002 geschlossen. Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens kann das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Das Abkommen wurde viermal– 2003, 2011, 2015 und 2020 – verlängert.
Das derzeitige Abkommen läuft am 8. November 2024 aus.
Die Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren liegt im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien, damit die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin zum beiderseitigen Nutzen erleichtert wird, wie in Artikel 4 des Abkommens festgelegt.
Die Ukraine verfügt über eine lange Tradition wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen, und trotz der Schwierigkeiten der letzten Jahre sowie Russlands rechtswidrigen und grundlosen Angriffskriegs, bleiben Wissenschaft und Wissenschaftler in der Ukraine erstklassig, und sie ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Die Union und die Ukraine arbeiten traditionell sehr rege zusammen, insbesondere in den Bereichen fortgeschrittene/neue Werkstoffe, IT-Technologie, Physik und Astronomie, Ingenieurwesen, Agrartechnologie, Nanotechnologie, Biotechnologie und bei ihren Anwendungen in verschiedensten Sektoren wie Luftfahrt, Energie und Biomedizin, insbesondere bei Immuntherapien für Krebs.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 bekundeten das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine und das Außenministerium der Ukraine ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens. Die Regierung der Ukraine hat ihrerseits bereits das Verfahren für die Verlängerung eingeleitet.
Gegenstand des vorgeschlagenen Beschlusses ist eine Verlängerung des bestehenden Abkommens. Davon abgesehen wird es inhaltlich mit dem derzeitigen Abkommen identisch sein. Das verlängerte Abkommen schafft als solches zwar für keine der Vertragsparteien neue oder zusätzliche Rechte und Pflichten, es wird jedoch die im Bereich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie bereits bestehende rechtliche Regelung zwischen den Vertragsparteien zeitlich verlängern.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Initiative steht voll und ganz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission Mitteilung „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation“.
Das Abkommen dient auch der Umsetzung der EU-Strategie für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation, in der zu stärkerer Internationalisierung und Offenheit in der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU aufgerufen wird.
Dieses Abkommen wird durch das Assoziierungsabkommen zu „Horizont Europa“ ergänzt, dessen Schwerpunkt auf den besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Ukraine am Programm „Horizont Europa“ und an den Euratom-Programmen für Forschung und Ausbildung liegt. Durch die Verlängerung dieses Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit würde der allgemeine übergeordnete Rechtsrahmen für bilaterale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation weiterbestehen und es würde ein weiteres politisches Signal hinsichtlich der Bedeutung, die die EU der Zusammenarbeit mit der Ukraine in Wissenschaft, Technologie und Innovation beimisst, gesendet.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2022 wurden die entschiedene Unterstützung für die Ukraine angesichts des anhaltenden Konflikts mit Russland und die Zusage bekräftigt, weiterhin entschiedene Unterstützung für die allgemeine wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine zu leisten. Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung des Forschungs- und Innovationssystems der Ukraine sind ferner im Ukraine-Plan der Ukraine-Fazilität festgelegt, der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 genehmigt wurde. Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für die Fortsetzung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der Ukraine mit Blick auf die Unterstützung dieser Prioritäten geschaffen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Befugnis der EU, international in der Forschung und technologischen Entwicklung zu handeln, stützt sich auf Artikel 186 AEUV. Die verfahrensrechtliche Grundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v AEUV.
•Subsidiarität
Nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV erstreckt sich in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
Zweck des Abkommens ist die Förderung, Entwicklung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen mit der Ukraine auf Unionsebene in Bereichen von gemeinsamem Interesse in Wissenschaft und Technik. Dies schließt die Teilnahme ukrainischer Einrichtungen an Projekten der Union gemäß den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation ein.
Kein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland kann eine Zusammenarbeit auf Unionsebene mit einem Drittland in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung regeln.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Diese Initiative ist nicht Bestandteil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung der Kommission (REFIT). REFIT findet nur in Fällen Anwendung, in denen durch Legislativvorschläge bestehende EU-Rechtsvorschriften geändert werden sollen und in denen Regulierungskosten entstehen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie im Finanzbogen zu Rechtsakten dargelegt, sind für diese Initiative keine personellen oder administrativen Ressourcen erforderlich.
In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren (d. h. vom 8.11.2024 bis zum 8.11.2029) zu genehmigen.
2024/0240 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss 2003/96/EG vom 6. Februar 2003 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten.
(2)Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Union und der Ukraine (im Folgenden „Vertragsparteien“) jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.
(3)Auf der Grundlage des Beschlusses 2003/737/EG des Rates wurde das Abkommen somit am 22. September 2003 um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert. Darüber hinaus wurde das Abkommen auf der Grundlage der Beschlüsse 2011/182/EU, (EU) 2015/344 und (EU) 2020/788 des Rates jeweils um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert, und zwar rückwirkend ab dem 8. November 2009, dem 8. November 2014 bzw. dem 8. November 2019. Die letzte Verlängerung läuft am 8. November 2024 aus.
(4)Die Ukraine ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Damit die Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin erleichtert werden kann, sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass die Verlängerung des Abkommens in beiderseitigem Interesse liegt.
(5)Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben. Damit die Kontinuität des Abkommens sichergestellt ist, sollte die Verlängerung ab dem 8. November 2024 gelten.
(6)Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden.
(7)Die Kommission wird im Namen der Union die Zustimmung der Union zur Verlängerung des Abkommens zum Ausdruck bringen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren wird im Namen der Union genehmigt.
[Die Verlängerung des Abkommens wird gilt ab dem 8. November 2024.]
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
•Subsidiarität
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
1.2.Politikbereich(e)
Politische Strategie und Koordinierung insbesondere des Generalsekretariats, des Juristischen Diensts, des EAD, sowie der Generaldirektionen AGRI, BUDG, CLIMA, CNECT, EAC, ENER, GROW, JRC, MARE und MOVE.
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☑ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 4.1
Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, durch Vergrößerung von Maßstab und Reichweite der gegenwärtigen Kooperation die Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen globale Herausforderungen mittels Förderung eines gegenseitigen Zugangs zu Programmen angegangen werden.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Dieser Beschluss dürfte es sowohl der Union als auch der Ukraine ermöglichen, vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die laufende Zusammenarbeit erzielen. Er wird die Grundlage für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie sowie der Bürgerinnen und Bürger beider Vertragsparteien bilden.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Zusammenarbeit, werden fortlaufend von der Kommission überwacht. Diese Bewertung umfasst unter anderem die folgenden Punkte:
a) Indikatoren für die Teilnahme – Analyse von Anzahl und Art der Beteiligung ukrainischer Einrichtungen an den Rahmenprogrammen der EU (z. B. Anzahl der Vorschläge, Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, wichtigste Kooperationsverbindungen, wichtigste Themenbereiche und erzielte Ergebnisse) und umgekehrt (sofern Daten verfügbar sind);
Ausgangslage: 223 Teilnahmen (Stand 27.6.2024) an „Horizont Europa“
Ziel: > 336 Teilnahmen (es wird eine höhere Teilnahme als die Erfolgsquote bei Horizont 2020 – d. h. 336 – angestrebt)
b) Leistungsindikatoren – Erfolgsquote ukrainischer Einrichtungen bei der Teilnahme an Rahmenprogrammen der EU im Vergleich zu anderen Drittländern und zu Mitgliedstaaten; Analyse der Qualität der Beteiligung (z. B. Anzahl der bestplatzierten am Programm teilnehmenden Universitäten, Anzahl von aus gemeinsamen Projekten hervorgehenden Patenten und Veröffentlichungen);
Ausgangslage: 17,00 % (im Rahmen von „Horizont Europa“, Stand 27.6.2024)
Ziel: > 9,33 Erfolgsquote (es wird eine höhere Erfolgsquote als bei Horizont 2020 – d. h. 9,33 % – angestrebt)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten im gemeinsamen Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen der EU und der Ukraine hat sich in den letzten Jahren trotz des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine stetig intensiviert. Die Beteiligung der EU ermöglicht Tätigkeiten in größerem Maßstab und mit größerer Reichweite zum Nutzen aller Mitgliedstaaten. Die Verlängerung dieses Abkommens wird der EU und der Ukraine besseren Zugang zu in der EU bzw. der Ukraine gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglichen, die zu einem zusätzlichen Austausch von Kenntnissen und Technologien führt.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, die Forschungszusammenarbeit mit der Ukraine, einem strategischen Partner der EU auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, fortzuführen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Verlängerung des Abkommens mit der Ukraine steht voll und ganz im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation (COM(2012) 497).
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
☑ befristete Laufzeit
–☑
Laufzeit: [8.11.2024] bis [8.11.2029]
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻ durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden regelmäßig in Sitzungen des gemäß Artikel 6 des Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses verfolgt.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Verwaltung und Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen des Wissenschafts- und Technologieabkommens erfolgt in Sitzungen des gemäß Artikel 6 des Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, sodass der systematische Austausch von Informationen und eine diesbezügliche Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Sind bei der Durchführung des derzeitigen Rahmenprogramms der Union für FuI („Horizont Europa“) externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritten Finanzbeiträge gewährt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.
Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.
Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.
Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:
- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;
- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96, (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999;
- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);
- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.
Zusätzlich wird routinemäßig ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte der Zusammenarbeit vom zuständigen Personal der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD RTD vorgenommen und der Europäische Rechnungshof nimmt Prüfungen vor Ort vor.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
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Finanzierungsbeiträge
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|
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RUBRIK 1 - Binnenmarkt, Innovation und Digitales
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GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
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andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
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Entfällt.
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JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Entfällt.
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
|
GD RTD
|
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|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
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Haushaltslinie
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Verpflichtungen
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(1a)
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|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
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|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
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|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
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|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
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|
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Mittel INSGESAMT
für die GD RTD
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Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
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|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
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|
|
|
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
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|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
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Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
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|
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Zahlungen
|
=5+ 6
|
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Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
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|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
INSGESAMT
|
|
GD RTD
|
|
|
• Personal
|
|
|
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|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
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|
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|
GD RTD INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
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Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
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|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
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Jahr
2027
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Jahr
2028
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Jahr
2029
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INSGESAMT
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Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Verpflichtungen
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Zahlungen
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3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGESAMT
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ERGEBNISSE
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Art
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Durchschnittskosten
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Anzahl
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Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Anzahl
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Kosten
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Gesamtzahl
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Gesamtkosten
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EINZELZIEL Nr. 1...
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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INSGESAMT
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3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGESAMT
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RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personal
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Sonstige
Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
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20 01 02 03 (in den Delegationen)
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01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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01 01 01 11 (Direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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•Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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1.1.XX 01 xx yy zz
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- in den zentralen Dienststellen
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- in den Delegationen
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte und Zeitbedienstete
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Externes Personal
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3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–◻
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☑
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind: ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel ….
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).