Brüssel, den 24.8.2018

COM(2018) 604 final

2018/0311(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten —
und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits wurde am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet. Das Abkommen ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

In seiner Beitrittsakte hat sich die Republik Kroatien verpflichtet, den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bereits unterzeichneten oder geschlossenen internationalen Abkommen beizutreten, indem ein Protokoll zu diesen Abkommen geschlossen wird.

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die Europäische Union zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache verpflichtet.

Am 14. September 2012 1 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen über den Abschluss der betreffenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Tunesischen Republik wurden am 11. Mai 2018 erfolgreich abgeschlossen.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend; sie ersucht daher den Rat, den beigefügten Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls anzunehmen.

2018/0311 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten —
und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits 2 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet. Das Abkommen ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2)Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(3)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt des Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zugestimmt. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens wird zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat ein Protokoll geschlossen.

(4)Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittstaaten Verhandlungen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Tunesischen Republik wurden am 11. Mai 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(5)Das Protokoll sollte daher im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(6)Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 sollte das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden –



HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und der Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird das Protokoll ab dem 1. Juli 2013 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdokument 13351/12 LIMITED).
(2)    ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.