STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist /* KOM/2011/0070 endg. */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 15.2.2011 KOM(2011) 70 endgültig STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt; dabei soll ein Absatz hinzugefügt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten können, der zu aktivieren ist, wenn dies zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt unerlässlich ist, und in dem festgehalten wird, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. 2. Auf seiner Tagung vom 16./17. Dezember 2010 kam der Europäische Rat überein, dass eine Änderung des AEUV notwendig ist, damit die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen solchen europäischen Stabilitätsmechanismus einrichten können. 3. Der Europäische Rat hat zu diesem Zweck einen Beschlussentwurf zur Änderung des AEUV angenommen und beschlossen, unverzüglich das vereinfachte Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 EUV einzuleiten. 4. Der Präsident des Europäischen Rates hat die Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 um Stellungnahme ersucht. 5. In dem vom Europäischen Rat angenommenen Beschlussentwurf wird Artikel 136 AEUV um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten können, der zu aktivieren ist, wenn dies zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt unerlässlich ist, und in dem festgehalten wird, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. 6. Der neue Absatz, der in die besonderen Bestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, aufgenommen werden soll, bestätigt, dass der Rechtsrahmen der Europäischen Union einem von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eingerichteten ständigen Stabilitätsmechanismus zur Gewährung der erforderlichen Finanzhilfen nicht entgegensteht. 7. Die allgemeinen Merkmale des künftigen Mechanismus, zu denen die Eurogruppe auf ihrer Tagung vom 28. November 2010 bereits eine Erklärung abgegeben hat, wurden vom Europäischen Rat angenommen. 8. Mit der vorliegenden Stellungnahme will die Kommission zum einen den vom Europäischen Rat angenommenen Beschlussentwurf hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Änderungsverfahrens prüfen und sich zum anderen zum Inhalt der Änderung des Vertrags äußern. 9. Die Kommission ist der Auffassung, dass die für eine Einleitung des vereinfachten Änderungsverfahrens erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 6 EUV erfüllt sind. 10. Die vorgeschlagene Änderung betrifft eine Bestimmung des Dritten Teils des AEUV über die internen Politiken und Maßnahmen der Union. Die Kommission stellt außerdem fest, dass andere Teile des AEUV weder direkt noch indirekt von der Änderung betroffen sind. 11. Darüber hinaus hat die Änderung keine Auswirkungen auf die der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten. Es wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die der Union erlaubt, eine Maßnahme zu ergreifen, die vor der Änderung des Vertrags nicht zulässig war. Gemäß dem Beschlussentwurf wird der ständige Stabilitätsmechanismus direkt von den Mitgliedstaaten eingerichtet, deren Währung der Euro ist. 12. Der Beschlussentwurf schränkt auch die der Union und ihren Organen übertragenen Zuständigkeiten nicht ein. Weder die in den Artikeln 122 und 143 des AEUV vorgesehenen besonderen Mechanismen der Solidarität, die Anwendung finden, wenn ein Mitgliedstaat von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, noch die Zuständigkeiten der Union im Bereich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten im Allgemeinen und der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Besonderen sind davon berührt. 13. Zum letztgenannten Aspekt hat die Kommission am 29. September 2010 ein ehrgeiziges Legislativpaket vorgelegt, mit dem die wirtschaftspolitische Steuerung, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, deutlich gestärkt werden soll, und begrüßt die politische Unterstützung des Europäischen Rates für dieses Paket. Die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise hat deutlich gezeigt, dass der Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gestärkt werden muss, um die makroökonomische Stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu konsolidieren. Diese Stärkung erfordert eine engere Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und ist ein zentrales Ziel des Legislativpakets der Kommission, das gegenwärtig im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird. Auch im Abschlussbericht der vom Präsidenten des Europäischen Rates geleiteten Arbeitsgruppe, der dem Europäischen Rat im Oktober 2010 vorgelegt wurde, wird dieses Ziel gewürdigt und erläutert. 14. Die wirtschaftspolitische Steuerung der Union im Euro-Währungsgebiet stellt somit die Grundlage dar, auf die sich der künftige Stabilitätsmechanismus stützen muss.. Die strengen Auflagen, an die die Gewährung von Hilfen im Rahmen des Mechanismus zu knüpfen ist, sollen auf den auf EU-Ebene festgelegten Leitlinien basieren, um zu einem reibungslosen Funktionieren der WWU beizutragen. Die Kommission wird jede Initiative legislativer oder nichtlegislativer Art ergreifen, um die Kohärenz zwischen dem künftigen Mechanismus und der wirtschaftspolitischen Steuerung, die die Union insbesondere im Euro-Währungsgebiet verfolgt, unter Wahrung der Zuständigkeiten, die der Union und ihren Organen durch den Vertrag übertragen wurden, zu gewährleisten. 15. Zusätzlich zur intensivierten wirtschaftspolitischen Steuerung muss zur Verstärkung des Rahmens der WWU außerdem ein robuster institutioneller und finanzieller Mechanismus geschaffen werden, mit dessen Hilfe Schwierigkeiten bewältigt werden können, von denen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet betroffen oder ernstlich bedroht sind. Die Entwicklungen im Jahr 2010 haben gezeigt, dass auch andere Staaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, wenn ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets sich in ernstlichen finanziellen Schwierigkeiten befindet. Wenngleich mit der Schaffung des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der europäischen Finanzstabilisierungsfazilität rasch Übergangslösungen gefunden werden konnten, unterstützt die Kommission uneingeschränkt das Konzept eines ständigen Mechanismus – GIBT HIERMIT EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME AB zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Die Stellungnahme wird dem Europäischen Rat übermittelt.