<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1996DEA.0300145901.case.xml"><NO.CASE>C-239/95</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61995C0239</NO.CELEX><NO.SEQ>0014.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1460</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>1462</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN RUIZ-JARABO COLOMER — RECHTSSACHE C-239/95</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / BELGIEN</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer</HT></P><P>vom <DATE ISO="19960215">15. Februar 1996</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Spanisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof über die am <DATE ISO="19950706">6. Juli 1995</DATE> von der Kommission erhobene Klage zu entscheiden, mit der diese ihn ersucht, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom <DATE ISO="19900620">20. Juni 1990</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen, in Kraft gesetzt und der Kommission mitgeteilt hat.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 90/385 in das innerstaatliche Recht bestimmt Artikel 16:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem <DATE ISO="19920701">1. Juli 1992</DATE> die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</TXT><P>Sie wenden diese Vorschriften ab dem <DATE ISO="19930101">1. Januar 1993</DATE> an.</P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine Mitteilung über die Anpassung des innerstaatlichen belgischen Rechts an die Richtlinie 90/385 erhalten hatte, war sie der Auffassung, daß Belgien eine Vertragsverletzung begangen hatte, und richtete am <DATE ISO="19921014">14. Oktober 1992</DATE> gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein Aufforderungsschreiben an die belgische Regierung, in dem sie diese ersuchte, sich binnen zwei Monaten zu äußern.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Nachdem sie auf diese schriftliche Aufforderung keine Antwort erhalten hatte und die Vertragsverletzung fortdauerte, übersandte die Kommission der belgischen Regierung am <DATE ISO="19930702">2. Juli 1993</DATE> eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie das Vorliegen der Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/385 durch das Königreich Belgien feststellte und dieses aufforderte, binnen<?PAGE NO="I-1461"?> zwei Monaten alle erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die belgische Regierung beantwortete diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht und erließ auch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 90/385 in innerstaatliches Recht. Die belgischen Behörden teilten dem Generalsekretariat der Kommission mit Schreiben vom <DATE ISO="19950328">28. März 1995</DATE> lediglich mit, daß der Entwurf einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift zur Anpassung des belgischen Rechts an die genannte Richtlinie dem Conseil supérieur d'hygiène zur Stellungnahme vorliege.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Daraufhin beschloß die Kommission, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben, mit der sie beantragt, festzustellen, daß Belgien dadurch, daß es nicht die Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 90/385 nachzukommen, zumindest aber dadurch, daß es diese nicht unverzüglich bekanntgegeben hat, gegen diese, namentlich gegen Artikel 16, verstoßen hat. Die Kommission beantragt außerdem, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die belgische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht die ihr von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung und beschränkt sich auf die Mitteilung, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 90/385 bereits vom Conseil supérieur d'hygiène und vom Finanzinspektor befürwortet worden seien, daß jedoch noch die Stellungnahme des Conseil d'État ausstehe.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache ist unzweifelhaft erwiesen, daß Belgien nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/385 nachzukommen. Das Königreich Belgien hat somit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und aus der Richtlinie 90/385, namentlich aus Artikel 16, verstoßen.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Da die Klage der Kommission begründet ist und ihren Anträgen stattzugeben ist, sind die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dem Königreich Belgien aufzuerlegen.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor,</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und aus Artikel 16 der Richtlinie<?PAGE NO="I-1462"?> 90/385/EWG des Rates vom <DATE ISO="19900620">20. Juni 1990</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>