51999PC0561

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum /* KOM/99/0561 endg. - AVC 99/0223 */

Amtsblatt Nr. C 056 E vom 29/02/2000 S. 0006 - 0006


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Seit der Errichtung des Europäischen Wirtschaftsraums ist die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen gängige Praxis. Jedoch kann ihre Teilnahme unmittelbar zum Anfang eines jeweiligen Programmes nich gewährleistet werden, da die hierfür notwendigen Verfahren erst nach Annahme des Programmes innerhalb der Europäischen Union begonenn werden können.

2. Die langwierigen Verfahren, die die Beteiligung der obengenannten EWR-EFTA-Staaten verzögern, sind besonders für die Bildung von Konsortien, denen auch Partner aus diesen Ländern angehören, von Nachteil. Darüber hinaus führen die Verzögerungen zu budgetärer Ungewißheit.

3. Die Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten ist in der Regel bereits in der Vorbereitungsphase eines neuen Programms vorgesehen, und im zugrundeliegenden Rechtsakt wird häufig auf diese Beteiligung hingewiesen. Die Mittelbeteiligung ist ebenfalls von vorneherein vorgesehen. Die Beteiligung stützt sich stets auf die geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens. Sondervereinbarungen sind nur in den wenigsten Fällen erforderlich. Unter diesen Umständen beschränkt sich die Aufgabe des Rates darauf, bei der Annahme des Standpunkts der Gemeinschaft den im zugrundeliegenden Rechtsakt festgelegten Standpunkt aufzugreifen, wodurch die Arbeitsbelastung der Ausschüsse des Rates unnötig erhöht wird.

4. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird der Standpunkt der Gemeinschaft zur Beteiligung der EWR-EFTA-Staaten an Programmen vom Rat festgelegt. Dies gilt auch, wenn der dem Programm zugrundeliegende Rechtsakt bereits darauf hinweist, daß die Beteiligung dieser Länder willkommen ist, und wenn diese Beteiligung im Einklang mit der gängigen Praxis erfolgt. Hingegen wird der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt, wenn es sich um die Ausdehnung von Rechtsakten ohne wesentliche Anpassungen handelt.

5. Im Hinblick auf ein effizienteres Funktionieren des EWR-Abkommens, eine Verringerung der budgetären Ungewißheit und eine Erleichterung der Beteiligung von EWR-EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen wird der Rat ersucht, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, mit der das für die einfache Ausdehnung von Rechtsvorschriften bereits geltende Verfahren auf Gemeinschaftsprogramme ausgeweitet wird. Da die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 sich auf Artikel 310 (ex-Artikel 238) stützt, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.

99/0223 (AVC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechtsakte der Gemeinschaft über Gemeinschaftsprogramme sollten nach ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft so rasch wie möglich im EWR in Kraft treten; zu diesem Zweck empfiehlt es sich, der Kommission zu ermöglichen, derartige Programme auf den EWR auszudehnen, und die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 erhält folgende Fassung:

Die Kommission legt den Standpunkt der Gemeinschaft für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses fest, die

(a) eine einfache Ausdehnung von Gemeinschaftsrechtsakten auf den EWR, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zum Gegenstand haben;

(b) eine Ausdehnung von Gemeinschaftsprogrammen auf den EWR zum Gegenstand haben, sofern der dem Programm zugrundeliegende Rechtsakt vorsieht, daß sich die EWR- und EFTA-Staaten an dem Programm beteiligen können und daß ihre Beteiligung im Einklang mit Teil VI und ihre finanzielle Beteiligung im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des EWR-Abkommens erfolgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident