41998D0049

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland (SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0147 - 0148


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 16. Dezember 1998

bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland

(SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens,

gestützt auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29 rev. 2),

gestützt auf den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/C (98) 123 rev. 2),

gestützt auf die Einzelberichte des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland,

in Bestätigung des politischen Willens des Exekutivausschusses zur vollständigen Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland, wie er im Beschluss SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev. vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht worden ist,

in Anerkennung und Würdigung, dass Griechenland in den Bereichen Visaangelegenheiten, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, Bekämpfung der Drogenkriminalität, Schengener Informationssystem und Datenschutz bereits die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens erfuellt,

in Erwägung, dass Griechenland bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hat, insbesondere auf den Flughäfen, um die Sicherung seiner Außengrenzen den Schengener Anforderungen anzupassen -

BESCHLIESST:

1. Griechenland wird die anderen Vertragsstaaten über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, zu dem nach seiner Auffassung die Schengener Anforderungen an die Sicherung der See- und Landaußengrenzen von ihm erfuellt sind.

2. Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Griechenland werden aufgehoben, wenn der Exekutivausschuss aufgrund entsprechender Überprüfungen und Besichtigungen des Ad-hoc-Ausschusses feststellt, dass die Schengener Anforderungen für die Sicherung der See- und Landaußengrenzen Griechenlands erfuellt werden.

3. Die Erfuellung der Anforderungen hinsichtlich der Personal- und Materialausstattung, der Ausbildung der Grenzkontroll- und Grenzüberwachungsorgane und der Koordinierung zwischen den beteiligten Dienstzweigen wird aufgrund von Besichtigungen überprüft. Die erforderlichen Nachbesserungen in den Bereichen

- Seeüberwachungskonzept,

- Flexibilisierung des Einsatzes mobiler Einheiten und

- Anwendung von Artikel 26 SDÜ

können durch Vorlage von Dokumenten und Unterlagen nachgewiesen werden.

4. Der Exekutivausschuss wird möglichst noch bis Ende 1999 einen Beschluss fassen.

Berlin, den 16. Dezember 1998

Der Vorsitzende

C. H. Schapper