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22.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 433/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2182 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2020
über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr bestimmter Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß dieser Verordnung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8977)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3,
nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) wird mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Nach dieser Verordnung teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr aller Chemikalien mit, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent procedure, PIC-Verfahren) unterliegen. |
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(2) |
Auf ihrer neunten Tagung vom 29. April bis 10. Mai 2019 in Genf ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übereingekommen, bestimmte Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen und sie so dem PIC-Verfahren zu unterstellen. Am 16. September 2019 wurde der Kommission für jede dieser Chemikalien ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt, zusammen mit einem Antrag auf Entscheidung über die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. |
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(3) |
Phorat wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phorat als Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phorat als Bestandteil von Biozidprodukten sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ebenfalls verboten. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Phorat in die Union erteilt werden. |
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(4) |
Hexabromcyclododecan wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verboten. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Hexabromcyclododecan in die Union erteilt werden. |
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(5) |
Handelsüblicher Pentabromdiphenylether (einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether), handelsüblicher Octabromdiphenylether (einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether) sowie Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle wurden auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Industriechemikalien in das PIC-Verfahren aufgenommen. Einfuhrentscheidungen über diese Chemikalien wurden mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angenommen. |
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(6) |
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von handelsüblichem Pentabromdiphenylether (einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether) und handelsüblichem Octabromdiphenylether (einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether) sind vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 verboten. Daher sollte die Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen nur dann für die künftige Einfuhr von Pentabromdiphenylether und handelsüblichem Octabromdiphenylether in die Union erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(7) |
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonaten, Perfluoroctansulfonamiden und Perfluoroctansulfonylen (PFOS) sind vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 verboten. Daher sollte die Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von PFOS in die Union nur dann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(8) |
Da die durch die Verordnung (EU) 2019/1021 herbeigeführten regulatorischen Entwicklungen in der Union nach der Annahme des Durchführungsbeschlusses vom 15. Mai 2014 stattgefunden haben, sollte der Beschluss entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Einfuhrentscheidungen für Phorat und Hexabromcyclododecan sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
Anhang II des Durchführungsbeschlusses vom 15. Mai 2014 zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erhält die Fassung von Anhang II des vorliegenden Beschlusses.
Brüssel, den 18. Dezember 2020
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.
(2) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
ANHANG I
Einfuhrentscheidung für Phorat
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
|
Land: |
Europäische Union Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Vereinigtes Königreich — Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, sofern er nicht verlängert wird, gilt das Unionsrecht mit einigen wenigen Ausnahmen weiterhin für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, und alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht schließen das Vereinigte Königreich ein. |
ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE
|
1.1 |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Phorat |
||||||
|
1.2 |
CAS-Nummer |
298-02-2 |
||||||
|
1.3 |
Kategorie |
|
ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG
|
2.1 |
☒ |
Es handelt sich um eine erstmalige Entscheidung über die Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. |
|
2.2 |
☐ |
Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Entscheidung. Datum der früheren Entscheidung: … |
ABSCHNITT 3 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNFTIGE EINFUHR
|
☒ |
Endgültige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 4 ausfüllen) |
ODER |
☐ |
Vorläufige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 5 ausfüllen) |
ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ANTWORT AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
|
4.1 |
☒ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
☒ Ja |
☐ Nein |
||||
|
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
☒ Ja |
☐ Nein |
||||
|
4.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
4.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||
|
|
|
Spezifische Bedingungen: |
||||||
|
|
|
|
||||||
|
|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
|
|
||||
|
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
|
|
||||
|
4.4 |
|
Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf der die endgültige Entscheidung beruht |
||||||
|
|
|
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: |
||||||
|
|
|
Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Phorat enthalten, ist innerhalb der Union verboten, da dieser Wirkstoff nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) genehmigt wurde. Zudem sind auch die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die Phorat enthalten, verboten, da dieser Wirkstoff nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) genehmigt wurde. |
||||||
ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ANTWORT
|
5.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||
|
5.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
5.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||
|
|
|
Spezifische Bedingungen: |
||||||
|
|
|
|
||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
|
|
|||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
|
|
|||||
|
5.4 |
|
Angaben zur konkreten Prüfung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
||||||
|
|
Wird eine endgültige Antwort zurzeit konkret geprüft? |
|
|
|||||
|
5.5 |
|
Notwendige Informationen bzw. Unterstützung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
||||||
|
|
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen gebeten: |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weiteren Informationen gebeten: |
|||||||
|
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|
|||||||
|
|
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie gebeten: |
|||||||
|
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ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE:
|
Ist diese Chemikalie derzeit im Land registriert? |
|
|
||||
|
Wird diese Chemikalie im Land hergestellt? |
|
|
||||
|
Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: |
|
|
||||
|
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? |
|
|
||||
|
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? |
|
|
Sonstige Angaben
|
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), mit der das Globale Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der Union umgesetzt wird, ist Phorat eingestuft als: Akut toxisch 2* — H300 — Lebensgefahr bei Verschlucken. Akut toxisch 1 — H310 — Lebensgefahr bei Hautkontakt. Aquatisch akut 1 — H 400 — Sehr giftig für Wasserorganismen. Aquatisch chronisch 1 — H410 — Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (* = Diese Einstufung ist als Mindesteinstufung anzusehen.) |
ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
|
Institution |
Europäische Kommission, GD Umwelt |
|
Anschrift |
Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Belgien |
|
Name der zuständigen Person |
Dr. Jürgen Helbig |
|
Funktion der zuständigen Person |
Koordinator für internationale Chemikalienpolitik |
|
Tel. |
+32 22988521 |
|
Fax |
+32 22967616 |
|
E-Mail: |
Juergen.Helbig@ec.europa.eu |
Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: ___________________________________
AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:
|
ODER |
|
Einfuhrentscheidung für Hexabromcyclododecan
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
|
Land: |
Europäische Union Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Vereinigtes Königreich — Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, sofern er nicht verlängert wird, gilt das Unionsrecht mit einigen wenigen Ausnahmen weiterhin für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, und alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht schließen das Vereinigte Königreich ein. |
ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE
|
1.1 |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Hexabromcyclododecan |
||||||
|
1.2 |
CAS-Nummer |
134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8, 25637-99-4, 3194-55-6 |
||||||
|
1.3 |
Kategorie |
|
ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG
|
2.1 |
☒ |
Es handelt sich um eine erstmalige Entscheidung über die Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. |
|
2.2 |
☐ |
Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Entscheidung. Datum der früheren Entscheidung: … |
ABSCHNITT 3 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNFTIGE EINFUHR
|
☒ |
Endgültige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 4 ausfüllen) |
ODER |
☐ |
Vorläufige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 5 ausfüllen) |
ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ANTWORT AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
|
4.1 |
☒ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||
|
4.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
4.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||
|
|
Spezifische Bedingungen: |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
|
|
|||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
|
|
|||||
|
4.4 |
Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf der die endgültige Entscheidung beruht |
|||||||
|
|
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: |
|||||||
|
|
In der Union sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) verboten. |
|||||||
ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ANTWORT
|
5.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||
|
5.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
5.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||
|
|
Spezifische Bedingungen: |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
|
|
|||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
|
|
|||||
|
5.4 |
Angaben zur konkreten Prüfung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
|||||||
|
|
Wird eine endgültige Antwort zurzeit konkret geprüft? |
|
|
|||||
|
5.5 |
Notwendige Informationen bzw. Unterstützung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
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|
|
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen gebeten: |
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|
|
|
|||||||
|
|
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weiteren Informationen gebeten: |
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|
|
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|
|
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie gebeten: |
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|
|
|
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ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE:
|
Ist diese Chemikalie derzeit im Land registriert? |
|
|
||||
|
Wird diese Chemikalie im Land hergestellt? |
|
|
||||
|
Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: |
|
|
||||
|
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? |
|
|
||||
|
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? |
|
|
Sonstige Angaben
|
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), mit der das Globale Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der Union umgesetzt wird, ist Hexabromcyclododecan eingestuft als: Repr. 2 — H361 — Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. Lakt. — H362 — Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
|
Institution |
Europäische Kommission, GD Umwelt |
|
Anschrift |
Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Belgien |
|
Name der zuständigen Person |
Dr. Jürgen Helbig |
|
Funktion der zuständigen Person |
Koordinator für internationale Chemikalienpolitik |
|
Tel. |
+32 22988521 |
|
Fax |
+32 22967616 |
|
E-Mail: |
Juergen.Helbig@ec.europa.eu |
Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: ___________________________________
AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:
|
ODER |
|
ANHANG II
Einfuhrentscheidung für handelsüblichen Pentabromdiphenylether
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
|
Land: |
Europäische Union Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Vereinigtes Königreich — Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, sofern er nicht verlängert wird, gilt das Unionsrecht mit einigen wenigen Ausnahmen weiterhin für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, und alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht schließen das Vereinigte Königreich ein. |
ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE
|
1.1 |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Handelsüblicher Pentabromdiphenylether, einschließlich
- Pentabromdiphenylether |
||||||
|
1.2 |
CAS-Nummer |
40088-47-9 – Tetrabromdiphenylether 32534-81-9 - Pentabromdiphenylether |
||||||
|
1.3 |
Kategorie |
|
ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG
|
2.1 |
☐ |
Es handelt sich um eine erstmalige Entscheidung über die Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. |
|
2.2 |
☒ |
Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Entscheidung. Datum der früheren Entscheidung: ... 18. Juni 2014… |
ABSCHNITT 3 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNFTIGE EINFUHR
|
☒ |
Endgültige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 4 ausfüllen) |
ODER |
☐ |
Vorläufige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 5 ausfüllen) |
ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ANTWORT AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
|
4.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
||||||||||||||||
|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||||||||||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||||||||||||
|
4.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||||||||||||
|
4.3 |
☒ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||||||||||||
|
|
Spezifische Bedingungen: |
|||||||||||||||||
|
|
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von handelsüblichem Pentabromdiphenylether im Einklang mit der Richtlinie 2011/65/EU nur zulässig, wenn folgende Bestimmungen gelten: Die Einfuhr von handelsüblichem Pentabromdiphenylether ist nur für das Inverkehrbringen und die Verwendung in Kabeln oder Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens folgender Geräte zulässig:
Ein Ersatzteil ist definiert als Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn der Bestandteil durch ein Ersatzteil ersetzt wird. |
|||||||||||||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
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|
|||||||||||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
|
|
|||||||||||||||
|
4.4 |
Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf der die endgültige Entscheidung beruht |
|||||||||||||||||
|
|
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: |
|||||||||||||||||
|
|
In der Union sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen verboten. |
|||||||||||||||||
ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ANTWORT
|
5.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||
|
5.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||
|
5.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||
|
|
Spezifische Bedingungen: |
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
|
|
|||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
|
|
|||||
|
5.4 |
Angaben zur konkreten Prüfung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
|||||||
|
|
Wird eine endgültige Antwort zurzeit konkret geprüft? |
|
|
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|
5.5 |
Notwendige Informationen bzw. Unterstützung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
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|
|
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen gebeten: |
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|
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|
|
Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weiteren Informationen gebeten: |
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Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie gebeten: |
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ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE:
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Ist diese Chemikalie derzeit im Land registriert? |
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Wird diese Chemikalie im Land hergestellt? |
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Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: |
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Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? |
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Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? |
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Sonstige Angaben
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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), mit der das Globale Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der Union umgesetzt wird, ist Pentabromdiphenylether eingestuft als: Lakt. — H 362 — Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. STOT RE 2 *— H 373 — Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. Aquatisch akut 1 — H 400 — Sehr giftig für Wasserorganismen. Aquatisch chronisch 1 — H 410 — Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (* = Diese Einstufung ist als Mindesteinstufung anzusehen.) |
ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
|
Institution |
Europäische Kommission, GD Umwelt |
|
Anschrift |
Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Belgien |
|
Name der zuständigen Person |
Dr. Jürgen Helbig |
|
Funktion der zuständigen Person |
Koordinator für internationale Chemikalienpolitik |
|
Tel. |
+32 22988521 |
|
Fax |
+32 22967616 |
|
E-Mail: |
Juergen.Helbig@ec.europa.eu |
Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: ___________________________________
AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:
|
ODER |
|
Einfuhrentscheidung für handelsüblichen Octabromdiphenylether
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
|
Land: |
Europäische Union Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Vereinigtes Königreich — Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, sofern er nicht verlängert wird, gilt das Unionsrecht mit einigen wenigen Ausnahmen weiterhin für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, und alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht schließen das Vereinigte Königreich ein. |
ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE
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1.1 |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Handelsüblicher Octabromdiphenylether, einschließlich
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1.2 |
CAS-Nummer |
36483-60-0 – Hexabromdiphenylether 68928-80-3 - Heptabromdiphenylether |
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1.3 |
Kategorie |
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ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG
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2.1 |
☐ |
Es handelt sich um eine erstmalige Entscheidung über die Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. |
|
2.2 |
☒ |
Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Entscheidung. Datum der früheren Entscheidung: ... 18. Juni 2014 … |
ABSCHNITT 3 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNFTIGE EINFUHR
|
☒ |
Endgültige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 4 ausfüllen) |
ODER |
☐ |
Vorläufige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 5 ausfüllen) |
ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ANTWORT AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
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4.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
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|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
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|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
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4.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
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4.3 |
☒ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
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|
Spezifische Bedingungen: |
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|
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von handelsüblichem Octabromdiphenylether im Einklang mit der Richtlinie 2011/65/EU nur zulässig, wenn folgende Bestimmungen gelten: Die Einfuhr von handelsüblichem Octabromdiphenylether ist nur für das Inverkehrbringen und die Verwendung in Kabeln oder Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens folgender Geräte zulässig:
Ersatzteil ist definiert als Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn der Bestandteil durch ein Ersatzteil ersetzt wird. |
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|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
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|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
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|||||||||||||||
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4.4 |
Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf der die endgültige Entscheidung beruht |
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|
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: |
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|
In der Union sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) verboten. |
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ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ANTWORT
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5.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
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|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
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|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
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5.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
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5.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
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|
|
Spezifische Bedingungen: |
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|
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|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
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|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
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5.4 |
Angaben zur konkreten Prüfung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
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|
Wird eine endgültige Antwort zurzeit konkret geprüft? |
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5.5 |
Notwendige Informationen bzw. Unterstützung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
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Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen gebeten: |
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Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weiteren Informationen gebeten: |
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|
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie gebeten: |
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ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE:
|
Ist diese Chemikalie derzeit im Land registriert? |
|
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|
Wird diese Chemikalie im Land hergestellt? |
|
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||||
|
Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: |
|
|
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|
Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? |
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|
Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? |
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|
Sonstige angaben
|
|
ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
|
Institution |
Europäische Kommission, GD Umwelt |
|
Anschrift |
Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Belgien |
|
Name der zuständigen Person |
Dr. Jürgen Helbig |
|
Funktion der zuständigen Person |
Koordinator für internationale Chemikalienpolitik |
|
Tel. |
+32 22988521 |
|
Fax |
+32 22967616 |
|
E-Mail: |
Juergen.Helbig@ec.europa.eu |
Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: ___________________________________
AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:
|
ODER |
|
Einfuhrentscheidung für Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle
ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND
|
Land: |
Europäische Union Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Vereinigtes Königreich — Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, sofern er nicht verlängert wird, gilt das Unionsrecht mit einigen wenigen Ausnahmen weiterhin für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, und alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht schließen das Vereinigte Königreich ein. |
ABSCHNITT 1 BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE
|
1.1 |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle |
|
1.2 |
CAS-Nummer |
Die jeweiligen CAS-Nummern: 1763-23-1 - Perfluoroctansulfonsäure 2795-39-3 - Kaliumperfluoroctansulfonat 29457-72-5 - Lithiumperfluoroctansulfonat 29081-56-9 - Ammoniumperfluoroctansulfonat 70225-14-8 - Diethanolaminperfluoroctansulfonat 56773-42-3 - Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat 251099-16-8 - Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat 4151-50-2 - N-Ethylperfluoroctansulfonamid 31506-32-8 - N-Methylperfluoroctansulfonamid 1691-99-2 - N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)-perfluoroctansulfonamid 24448-09-7 - N-(2-hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid 307-35-7 - Perfluoroctansulfonylfluorid |
|
1.3 |
Kategorie |
☐ Pestizid ☒ Industriechemikalie ☐ Sehr gefährliche Pestizidformulierung |
ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG
|
2.1 |
☐ |
Es handelt sich um eine erstmalige Entscheidung über die Einfuhr dieser Chemikalie in das Land. |
|
2.2 |
☒ |
Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Entscheidung. Datum der früheren Entscheidung: ... 18. Juni 2014… |
ABSCHNITT 3 ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNFTIGE EINFUHR
|
☒ |
Endgültige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 4 ausfüllen) |
ODER |
☐ |
Vorläufige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 5 ausfüllen) |
ABSCHNITT 4 ENDGÜLTIGE ANTWORT AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
|
4.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
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|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||||||||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||||||||||
|
4.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
||||||||||||||
|
4.3 |
☒ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
||||||||||||||
|
|
Spezifische Bedingungen: |
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|
|
Die Einfuhr von Perfluoroctansulfonsäure und ihren Derivaten (PFOS) muss der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) entsprechen, die Folgendes vorsieht:
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|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
|
|
|||||||||||||
|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
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|
4.4 |
Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf der die endgültige Entscheidung beruht |
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|
|
Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift: |
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|
|
In der Union sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure und ihren Derivaten (PFOS) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) verboten. Diese Verordnung sieht allerdings besondere Ausnahmen vor, die in Abschnitt 4.3 beschrieben sind. |
|||||||||||||||
ABSCHNITT 5 VORLÄUFIGE ANTWORT
|
5.1 |
☐ |
Keine Zustimmung zur Einfuhr |
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|
|
Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten? |
|
|
|||||
|
|
Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch? |
|
|
|||||
|
5.2 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr |
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|
5.3 |
☐ |
Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen |
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|
|
Spezifische Bedingungen: |
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|
|
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|
|
Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben? |
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|
|
Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren? |
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|
5.4 |
Angaben zur konkreten Prüfung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
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|
|
Wird eine endgültige Antwort zurzeit konkret geprüft? |
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|
5.5 |
Notwendige Informationen bzw. Unterstützung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung |
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|
Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen gebeten: |
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Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weiteren Informationen gebeten: |
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|
Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie gebeten: |
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ABSCHNITT 6 WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE:
|
Ist diese Chemikalie derzeit im Land registriert? |
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Wird diese Chemikalie im Land hergestellt? |
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Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde: |
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Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt? |
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Ist sie für die Ausfuhr bestimmt? |
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Sonstige Angaben
|
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), mit der das Globale Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der Union umgesetzt wird, ist Perfluoroctansulfonsäure (CAS-Nr. 1763-23-1) eingestuft als: Akut Tox. 4 * — H302 — Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Akut Tox. 4 * — H332 — Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Karz. 2 — H351 — Kann vermutlich Krebs erzeugen. Lakt. — H362 — Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. STOT RE 1 — H372 — Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. Aquatisch chronisch 2 — H411 — Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Repr. 1B — H360D — Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (* = Diese Einstufung ist als Mindesteinstufung anzusehen.) |
ABSCHNITT 7 BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRDE
|
Institution |
Europäische Kommission, GD Umwelt |
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Anschrift |
Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Belgien |
|
Name der zuständigen Person |
Dr. Jürgen Helbig |
|
Funktion der zuständigen Person |
Koordinator für internationale Chemikalienpolitik |
|
Tel. |
+32 22988521 |
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Fax |
+32 22967616 |
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E-Mail: |
Juergen.Helbig@ec.europa.eu |
Datum, Unterschrift für die bezeichnete nationale Behörde und Amtssiegel: ___________________________________
AUSGEFÜLLTES FORMBLATT BITTE AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCKSENDEN:
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ODER |
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