<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1998DEA.0300118101.case.xml"><NO.CASE>C-163/97</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61997C0163</NO.CELEX><NO.SEQ>0013.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1182</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>1184</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN COSMAS — RECHTSSACHE C-163/97</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / BELGIEN</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Georges Cosmas</HT></P><P>vom <DATE ISO="19980115">15. Januar 1998</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Griechisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Kommission beantragt mit der vorliegenden, nach dem Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag erhobenen Klage festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920922">22. September 1992</DATE> zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="297" DATE.PUB="1992" PAGE.FIRST="12">ABl. L 297, S. 12</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/74 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am <DATE ISO="19931231">31. Dezember 1993</DATE> nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Da die Kommission vom Königreich Belgien keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung oder sonstige Informationen erhalten hatte, denen sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen war, übermittelte sie dem betreffenden Mitgliedstaat am <DATE ISO="19940210">10. Februar 1994</DATE> das Schreiben SG(94)D/1879 und setzte ihm gleichzeitig eine Außerungsfrist von zwei Monaten.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Das Königreich Belgien antwortete am <DATE ISO="19950612">12. Juni 1995</DATE><NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Schreiben RVD/nfd 11/91/550/50.533.</P></NOTE>, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen seien in dem Entwurf einer Königlichen Verordnung vorgesehen, der gegenwärtig noch dem Gesundheitsministerium vorliege.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Als die Kommission feststellte, daß das Königreich Belgien nicht fristgemäß die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, übermittelte sie ihm mit Schreiben vom <DATE ISO="19960522">22. Mai 1996</DATE><NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>SG(96)D/4751.</P></NOTE> eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in<?PAGE NO="I-1183"?> der sie feststellte, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe. Die Kommission forderte Belgien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Da die Kommission keine Mitteilung über die endgültige Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht erhalten hatte, hat sie mit Klageschrift, die am <DATE ISO="19970430">30. April 1997</DATE> bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben und zum einen beantragt, festzustellen, daß das Königreich Belgien seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, und ihm zum anderen die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Wie die Kommission zutreffend vorträgt, sind Richtlinien nach dem Wortlaut des Artikels 189 Absatz 3 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Zu dieser Verbindlichlichkeit gehört auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Fristsetzungen in den Richtlinien<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19760922">22. September 1976</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="10/76" YEAR="1976" PAGE.ECR="1359">10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Im vorliegenden Fall sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie verpflichtet, bis zum <DATE ISO="19931231">31. Dezember 1993</DATE> die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Obwohl die Frist lief, ergriff das Königreich Belgien nicht die geeigneten Maßnahmen, um der Richtlinie nachzukommen, und übermittelte keine konkreten Informationen über solche Maßnahmen. Dadurch hat es gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie verstoßen. Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem EG-Vertrag oder den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe Urteile vom <DATE ISO="19940518">18. Mai 1994</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-303/93" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-1901">C-303/93, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901</REF.DOC.ECR>; vom <DATE ISO="19940928">28. September 1994</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-65/94" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-4627">C-65/94, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-4627</REF.DOC.ECR>; vom <DATE ISO="19970320">20. März 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-294/96" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-1781">C-294/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1781</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19970220">20. Februar 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-135/96" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-1061">C-135/96, Slg. 1997, I-1061</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Es sei darauf hingewiesen, daß das Königreich Belgien die ihm von der Kommission vorgeworfene Unterlassung nicht bestreitet. Die belgische Regierung weist nur darauf hin, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung, durch die die Richtlinie in die interne Rechtsordnung umgesetzt werden solle, dem Conseil d'Etat zur Begutachtung vorgelegt worden sei.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Unter diesen Umständen liegt die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung meines Erachtens vor.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1184"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof deswegen vor,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920922">22. September 1992</DATE> zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel verstoßen hat, daß es nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat;</P></ITEM><ITEM><P>dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>