<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20210325" CONSLEG.REF="2017R2361" DATE.LAST.MOD="20210325" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20210326"/><INFO.PROD PROD.DATE="20210325" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2017R2361DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210326">20210326</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>13</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>337</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>6</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20171219">20171219</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>6</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>14</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2361</NO.CURRENT><YEAR>2017</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R2361</NO.CELEX><DATE ISO="20170914">20170914</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2017/2361 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170914">14. September 2017</DATE></P><P>über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>104</NO.OJ><YEAR>2021</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>30</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20210325">20210325</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>30</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>33</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>517</NO.CURRENT><YEAR>2021</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32021R0517</NO.CELEX><DATE ISO="20210211">20210211</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2021/517 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20210211">11. Februar 2021</DATE></P><P>zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2017/2361 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170914">14. September 2017</DATE></P><P>über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA><P>In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>das endgültige System zur Berechnung der von den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zu zahlenden Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>die Art der Zahlung dieser Beiträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>die Methode zur Neuberechnung und Anpassung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Verwaltungsausgaben des Ausschusses<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> bezeichnet die Ausgaben in Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>jährlicher Beitrag<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> bezeichnet den vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erhebenden Beitrag;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Beitragsschuldner<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> bezeichnet den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zum Zweck der Erhebung der Aufsichtsgebühr bestimmten Gebührenschuldner, der in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Übergangsfrist<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> bezeichnet den Zeitraum vom <DATE ISO="20140819">19. August 2014</DATE> bis zum <DATE ISO="20171231">31. Dezember 2017</DATE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Bestimmung des Gesamtbetrags der zu erhebenden jährlichen Beiträge</STI.ART><ALINEA>Der Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erhebenden jährlichen Beiträge wird auf der Grundlage von Teil I des vom Ausschuss für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angenommenen Haushalts berechnet und anhand der Haushaltsergebnisse des letzten Geschäftsjahres angepasst, für das der endgültige Jahresabschluss gemäß Artikel 63 Absatz 7 der genannten Verordnung veröffentlicht wurde.</ALINEA><ALINEA>Der Ausschuss bestimmt den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge so, dass Teil I seines Haushalts ausgeglichen ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der gemäß Artikel 3 zu erhebende Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>95 % werden folgenden Unternehmen und Gruppen zugewiesen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die der Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden hat, seine Befugnis gemäß der genannten Verordnung auszuüben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden haben, dass der Ausschuss die ihm durch die genannte Verordnung übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten auszuüben hat;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>5 % werden Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zugewiesen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 7 weist der Ausschuss Unternehmen und Gruppen auf der Grundlage der dem Ausschuss von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 bereitgestellten Daten einer der beiden in Absatz 1 genannten Gruppen zu.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Fällt ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a, werden alle Unternehmen derselben Gruppe derselben Kategorie zugewiesen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss berichtet der Kommission jährlich über die Angemessenheit der Aufteilung gemäß Absatz 1 und berücksichtigt dabei Änderungen in der Zusammensetzung der beiden Kategorien von Unternehmen und Gruppen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><?PAGE NO='4'?><ARTICLE IDENTIFIER="004A"><TI.ART>Artikel 4a</TI.ART><STI.ART>Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In jedem Geschäftsjahr kann der Ausschuss vor dem Erhalt der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen und Gruppen für das betreffende Geschäftsjahr Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge erheben, die sich auf bis zu 75 % des Betrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 belaufen können. Der Betrag der Vorauszahlung jedes Unternehmens oder jeder Gruppe wird im Verhältnis zu den einzelnen jährlichen Beiträgen berechnet, die für dieses Unternehmen oder diese Gruppe im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss zieht den Betrag der Vorauszahlung von dem einzelnen jährlichen Beitrag des Unternehmens oder der Gruppe für das betreffende Geschäftsjahr ab.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss berechnet die für jedes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 bereitgestellten Daten und des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge wendet der Ausschuss die in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 sowie in Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegten Bestimmungen an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen bezeichnet</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>jährliche Aufsichtsgebühr<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> den einzelnen jährlichen Beitrag;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>bedeutende beaufsichtigte Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>beaufsichtigtes Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>beaufsichtigte Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> jedes Unternehmen beziehungsweise jede Gruppe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Gebührenschuldner<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> einen Beitragsschuldner.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der jährliche Beitrag der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, wird als gemeinsamer Beitrag dieser Gruppe berechnet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung eines einzelnen jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, berichtigt er diesen Fehler durch Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags jedes betroffenen Unternehmens. Der Ausschuss verrechnet jede Differenz zwischen dem gezahlten einzelnen jährlichen Beitrag und dem neu berechneten Betrag, indem er den einzelnen jährlichen Beitrag für das auf die Neuberechnung folgende Geschäftsjahr erhöht oder senkt.</ALINEA><ALINEA>Wird dem Ausschuss ein Fehler mehr als fünf Jahre nach dem Ende des Geschäftsjahres bekannt, in dem ihm der Fehler unterlaufen ist, erfolgt keine Neuberechnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Für die Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge erforderliche Daten</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 7. Juli des Jahres, in dem die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Daten umfassen mindestens</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Identität und Kontaktangaben jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 für die Aufsichtsgebühren bestimmten Beitragsschuldners;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 bestimmten Gebührenfaktoren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Angabe, ob ein Beitragsschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine Gruppe handelt, in Bezug auf das beziehungsweise die die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entschieden hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle vom Beitragsschuldner nicht gemeldeten Daten, die die EZB gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 selbst bestimmt hat;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>das der Gebührenberechnung für jeden Beitragsschuldner zugrunde liegende Gültigkeitsdatum zur Bestimmung des Zeitraums, während dessen der Beitragsschuldner der Aufsichtsgebühr unterlag, sowie jede Änderung im Status gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im jeweiligen Gebührenzeitraum.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.002A"><NO.PARAG>(2a)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Beitragsschuldner in einem bestimmten Geschäftsjahr gegründet und handelt es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, so werden die einzelnen jährlichen Beiträge, die dieser Beitragsschuldner für das betreffende Geschäftsjahr und für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen hat, berechnet, indem die Gebührenfaktoren auf Null gesetzt werden. Im dritten Geschäftsjahr, für das ein solcher Beitragsschuldner einen einzelnen jährlichen Beitrag zu zahlen hat, wird der für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre zu zahlende einzelne jährliche Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben auf der Grundlage der für das betreffende Geschäftsjahr verwendeten Gebührenfaktoren neu berechnet und die Differenz entsprechend verrechnet.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a umfassen Identität und Kontaktangaben jedes Beitragsschuldners alle personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001218">18. Dezember 2000</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, die die EZB zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhebt und die der Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, oder muss er überprüfen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisten, so unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sollte die EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zusätzliche Rechnungen ausstellen oder die jährliche Aufsichtsgebühr neu berechnen, teilt sie dem Ausschuss die neuen Daten binnen fünf Tagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide mit.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die Daten, die die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 in dem betreffenden Jahr zur Bestimmung der Aufsichtsgebühren für das vorangegangene Jahr verwendet und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="006.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die EZB dem Ausschuss in einem bestimmten Geschäftsjahr die für die Berechnung der jährlichen Beiträge erforderlichen Daten nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen bereitgestellt, kann der Ausschuss die ihm zuletzt von der EZB bereitgestellten verfügbaren Daten für die Berechnung nutzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Sind keine von der EZB bereitgestellten Daten verfügbar, stellt die einschlägige zuständige nationale Behörde dem Ausschuss auf Anfrage die ihr zur Verfügung stehenden Daten bereit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Sind keine von der zuständigen nationalen Behörde bereitgestellten Daten verfügbar, stellt der Beitragsschuldner dem Ausschuss auf Anfrage die erforderlichen Daten innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist bereit. Antwortet der Beitragsschuldner nicht innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist, kann der Ausschuss die Daten auf der Grundlage angemessener Annahmen selbst bestimmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss verwendet die in diesem Artikel genannten Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung und im Einklang mit dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Änderung des Anwendungsbereichs, des Status oder anderer Daten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Fällt ein Unternehmen oder eine Gruppe nur während eines Teils des Geschäftsjahres in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, wird sein beziehungsweise ihr einzelner Beitrag für dieses Geschäftsjahr für die vollen Monate berechnet, während deren es beziehungsweise sie in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wechselt der Status eines Unternehmens oder einer Gruppe während eines Geschäftsjahres von einer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kategorie in die andere Kategorie, wird sein beziehungsweise ihr einzelner jährlicher Beitrag für dieses Geschäftsjahr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das Unternehmen beziehungsweise die Gruppe am letzten Tag des jeweiligen Monats einer bestimmten Kategorie angehörte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei anderen Änderungen der bei der Berechnung des einzelnen jährlichen Beitrags für ein Geschäftsjahr genutzten Daten eines Unternehmens oder einer Gruppe wird der einzelne jährliche Beitrag dieses Unternehmens beziehungsweise dieser Gruppe auf der Grundlage der aktualisierten Daten berechnet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Meldet die EZB eine Änderung gemäß den Absätzen 1 und 2 oder ist eine Änderung gemäß Absatz 3 aufgetreten, berechnet der Ausschuss nur den einzelnen jährlichen Beitrag dieses Unternehmens oder dieser Gruppe für die betreffenden Geschäftsjahre neu. Sollten sich bei mehreren Unternehmen oder Gruppen während desselben Geschäftsjahres Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 ergeben haben, berücksichtigt der Ausschuss bei der Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags dieses Unternehmens oder dieser Gruppe nur die Änderungen, die das jeweilige Unternehmen beziehungsweise die jeweilige Gruppe betreffen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.004A"><NO.PARAG>(4a)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge berücksichtigt der Ausschuss alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Änderungen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres auftreten, im nächsten Geschäftsjahr.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Übersteigt der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so erstattet der Ausschuss dem betreffenden Unternehmen beziehungsweise der betreffenden Gruppe den Differenzbetrag. Unterschreitet der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so entrichtet das betreffende Unternehmen beziehungsweise die betreffende Gruppe dem Ausschuss den Differenzbetrag. Im Hinblick auf die Rückerstattung beziehungsweise Erhebung eines gemäß dem vorliegenden Absatz zu zahlenden Betrags senkt beziehungsweise erhöht der Ausschuss den einzelnen jährlichen Beitrag des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe für das Geschäftsjahr, das auf die Neuberechnung gemäß Absatz 4 folgt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in den in Artikel 6 Absatz 2a genannten Fällen werden die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen die in den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels genannten Änderungen nicht aufgetreten sind, nicht angepasst.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?><PARAG IDENTIFIER="007.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss wendet den sich aus allen Anpassungen gemäß Absatz 5 ergebenden Gesamtüberschuss beziehungsweise das sich aus diesen Anpassungen ergebende Gesamtdefizit auf den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge an, der gemäß Artikel 3 für das auf das Geschäftsjahr der Anpassungen folgende Geschäftsjahr bestimmt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung erlässt der Ausschuss alle für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Beschlüsse, unter anderem hinsichtlich der Fristen für Rückerstattungen durch den Ausschuss und der von den Unternehmen zu leistenden zusätzlichen Zahlungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Beitragsbescheid, Mitteilungen, Zahlungen und Verzugszinsen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss stellt den Beitragsschuldnern einen Beitragsbescheid aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Er übermittelt diesen Beitragsbescheid auf einem der folgenden Wege:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>elektronisch oder auf einem sonstigen vergleichbaren Kommunikationsweg;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>per Telefax;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>per Kurierdienst;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>per Einschreiben mit Empfangsbestätigung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>durch Zustellung oder Aushändigung.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Der Beitragsbescheid ist ohne Unterschrift gültig.</P></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Beitragsbescheid werden der Betrag sowie die Zahlungsweise des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung im Sinne von Artikel 4a angegeben. Der Beitragsbescheid muss im Hinblick auf die sachlichen und rechtlichen Aspekte des Beschlusses über den einzelnen jährlichen Beitrag bzw. des Beschlusses über die Vorauszahlung angemessen begründet sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des einzelnen jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, und gegebenenfalls hinsichtlich der Vorauszahlung an den Beitragsschuldner.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der einzelne jährliche Beitrag bzw. die Vorauszahlung ist in Euro zu leisten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der einzelne jährliche Beitrag und gegebenenfalls die Vorauszahlung der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, werden beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags und gegebenenfalls der Vorauszahlungen in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?><PARAG IDENTIFIER="008.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer teilweisen Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen durch den Beitragsschuldner unterrichtet der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Beitragsschuldner niedergelassen ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Vollstreckung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungen der fälligen einzelnen jährlichen Beiträge und Vorauszahlungen sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Vollstreckung gelten die Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats bestimmt und nennt dem Ausschuss und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Behörde, die die Echtheit der Beschlüsse über die einzelnen Beiträge überprüft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Jedem Beschluss über einen einzelnen Beitrag wird eine Vollstreckungsklausel beigefügt. Die Vollstreckung unterliegt keinen formalen Bedingungen mit Ausnahme der Überprüfung der Echtheit des Beschlusses durch die gemäß Absatz 3 bestimmte Behörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Abwicklungsbehörden unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens gemäß den anwendbaren Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge werden die Monate November und Dezember 2014 als Teil des Geschäftsjahres 2015 betrachtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss berechnet im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung den Betrag, der von jedem in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu zahlen ist, neu.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 verwendet der Ausschuss bei der Neuberechnung des Betrags der in einem bestimmten Geschäftsjahr der Übergangsfrist von jedem Unternehmen zu zahlenden Beiträge die von der EZB in diesen Geschäftsjahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen und dem Ausschuss gemäß Artikel 11 bereitgestellten Daten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen, die die bedeutenden Unternehmen im Rahmen des in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegten vorläufigen Systems geleistet haben, und den in Absatz 2 genannten Beiträgen wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge verrechnet, die für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr zu entrichten sind. Die Verrechnung erfolgt durch Verringerung oder Erhöhung der für dieses Geschäftsjahr zu entrichtenden jährlichen Beiträge.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Unternehmen nach Maßgabe von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, für die hinsichtlich der Berechnung und Erhebung der Beiträge in der Übergangsfrist ein Aufschub galt, zahlen die gemäß Absatz 2 berechneten Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist. Diese Beiträge werden zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen erhoben, die in dem auf das Ende der Übergangsfrist folgenden Geschäftsjahr zu entrichten sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>bedeutende Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE> zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140514" NO.OJ="141" PAGE.FIRST="1">ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom <DATE ISO="20140904">4. September 2014</DATE> aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Übersteigen die Differenz gemäß Absatz 4 oder die Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist gemäß Absatz 5 die Höhe der Beiträge für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr, wird auch in den folgenden Geschäftsjahren eine Anpassung vorgenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Werden in Bezug auf zwei oder mehr Unternehmen innerhalb einer Gruppe Verrechnungen gemäß den Absätzen 4 oder 5 vorgenommen, kann der Ausschuss zahlbare Beiträge mit Rückerstattungen gegenüber Unternehmen dieser Gruppe verrechnen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Erforderliche Daten für die Neuberechnung der Beiträge für die Geschäftsjahre der Übergangsfrist</STI.ART><ALINEA>Binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die EZB dem Ausschuss die in Artikel 6 genannten und von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 während der Geschäftsjahre der Übergangsfrist erhobenen Daten bereit.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Auslagerung von Aufgaben</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss kann entscheiden, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben ganz oder teilweise auszulagern.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='12'?><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss beschränkt die Auslagerung jedoch auf technische Aufgaben, die die Erhebung der Beiträge betreffen und keine Ausübung seiner Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung der Beiträge umfassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In jedem Dienstleistungsauftrag zur Auslagerung von Aufgaben sind die Dauer des Auftrags und die einzelnen ausgelagerten Aufgaben klar anzugeben und Bestimmungen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleisters gegenüber dem Ausschuss vorzusehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Vertrag zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleister zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Absatz 1 muss Bestimmungen über die Kündigungsrechte des Ausschusses, die Rechte zur Vergabe von Unteraufträgen und über eine etwaige Nichterfüllung durch den Dienstleister enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, muss er zu jeder Zeit sicherstellen, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keine Übertragung der Verantwortung des Ausschusses vorsieht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keinen Ausschluss der Rechenschaftspflicht des Ausschusses gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder seiner Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung vorsieht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ihm durch die Auslagerung keine Systeme und Kontrollmechanismen entzogen werden, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Dienstleister Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs anwendet, die denen des Ausschusses gleichwertig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>der Ausschuss die fachlichen Kenntnisse und Ressourcen aufrechterhält, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur des Dienstleisters zu beurteilen; der Ausschuss die ausgelagerten Funktionen wirksam überwacht und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich steuert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>der Ausschuss direkten Zugang zu den einschlägigen Informationen hat, um die erforderliche Kontrolle über die ausgelagerten Aufgaben ausüben zu können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="012.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, stellt er sicher, dass der Dienstleister verpflichtet ist, die internen rechtlichen Anforderungen und Grundsätze des Ausschusses hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten. Alle dem Dienstleister zur Verfügung stehenden vertraulichen Informationen in Bezug auf den Ausschuss dürfen nur insoweit genutzt werden, als dies für die Erfüllung des vom Ausschuss erteilten Auftrags erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Vor jedem Beschluss über eine Auslagerung von Aufgaben ersucht der Ausschuss die EZB um die Zustimmung, die von ihr bereitgestellten Daten im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsbestimmungen mit einem Dienstleister auszutauschen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden</STI.ART><ALINEA>Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 wird aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="014A"><TI.ART>Artikel 14a</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021</STI.ART><ALINEA>Im Jahr 2021 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2019 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat, sowie aller nachfolgenden Aktualisierungen dieser Daten. Im Jahr 2022 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten neu, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2021 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat. Eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglich für das Geschäftsjahr 2021 berechneten Betrag und dem neu berechneten Betrag wird bei der Berechnung der für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge verrechnet.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>