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26.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/96 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. April 2009
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007
(2009/641/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 0629 und dessen Anhang SEK(2008) 2579), |
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in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0490 — C6-0296/2008), |
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in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0224), |
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in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2007, zusammen mit den Antworten der Kommission (1), |
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in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 10. Februar 2009 (5042/2009 — C6-0057/2009, 5044/2009 — C6-0058/2009, 5045/2009 — C6-0059/2009), |
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gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4), |
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gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (6), |
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gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7), |
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gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8), |
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gestützt auf Artikel 276 des Vertrags, |
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gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9), |
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gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10), |
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gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2009), |
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1. |
erteilt der Kommission die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Hans-Gert PÖTTERING
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.
(2) ABl. C 277 vom 31.10.2008, S. 243.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.
(7) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(8) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. April 2009
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 0629) und dessen Anhang (SEK(2008) 2579), |
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in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0490 — C6-0296/2008), |
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in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0224), |
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in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2007, zusammen mit den Antworten der Kommission (1), |
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in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 10. Februar 2009 (5042/2009 — C6-0057/2009, 5044/2009 — C6-0058/2009, 5045/2009 — C6-0059/2009), |
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gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4), |
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gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (6), |
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gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7), |
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gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8), |
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gestützt auf Artikel 276 des Vertrags, |
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gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9), |
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gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10), |
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gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2009), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument der Europäischen Union für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im pazifischen Ozean darstellt, |
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B. |
in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der über den EEF bereitgestellten Mittel in den kommenden Jahren erheblich steigen wird, da der Betrag der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des zehnten EEF für den Zeitraum 2008-2013 auf21 966 000 000 EUR festgesetzt wurde, was im Vergleich zur Mitteldotierung des neunten EEF eine Zunahme von 62 % bedeutet, |
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C. |
in der Erwägung, dass Budgethilfen ein Instrument der Hilfe sind, das einen Paradigmenwechsel in der parlamentarischen Kontrolle weg von einer Kontrolle des Inputs hin zu einer Überprüfung von Ergebnissen und Output erfordert, |
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D. |
in der Erwägung, dass es weiter entschlossen ist, seine Kontrollkapazitäten auszubauen, um so effizient wie möglich seine Verpflichtungen als Entlastungsbehörde zu erfüllen, |
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1. |
stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass „schwache Verwaltungskapazität“ und „Schwächen in der Regierungsführung“ in vielen Empfängerländern beträchtliche Risiken darstellen, die eine solide Verwaltung der EEF beeinträchtigen (Antworten der Kommission zu den Ziffern 1 bis 5 des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des EEF); |
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2. |
fordert die Kommission auf — im Rahmen der „Verfeinerung“ ihrer Kontrollstrategie (Ziffern 1 bis 5 des Jahresberichts über die EEF) — die Punke zu ermitteln, in denen wegen mangelnder Resultate und der Kosten der Kontrollen eine Änderung der Strategie erforderlich ist; |
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3. |
vertritt die Ansicht, dass die Strategie zur Umsetzung des zehnten EEF (21 966 000 000 EUR für den Zeitraum 2008-2013) auf Bereiche konzentriert werden sollte, die für die Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind; ermutigt die Kommission, Prioritäten zu setzen und ein Zuviel an Initiativen zu vermeiden; |
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4. |
vertritt die Ansicht, dass die Kommission in dem Bemühen, Prioritäten zu setzen und ihre Aktionen im Entwicklungsbereich zu konzentrieren, nach Gelegenheiten suchen könnte, die Unterstützung für einkommensschwache Länder auszuweiten; |
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5. |
betont, dass die Nachhaltigkeit der Interventionen der Kommission, einschließlich der Formulierung einer klaren Ausstiegsstrategie und der Kontrolle der Anwendung, gebührend beachtet werden muss; vertritt die Auffassung, dass die verstärkte Auswertung der Ergebnisse einen wichtigen Faktor darstellt, um die demokratische Legitimität der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union zu gewährleisten; |
Finanzielle Ausführung
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6. |
begrüßt die von der Kommission 2007 erzielten Ergebnisse und stellt fest, dass die Zahlungen um 12 % und die Verpflichtungen um 9 % gestiegen sind, während der Zuwachs an noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf 2,8 % beschränkt werden konnte; hält die Ausführungsrate von 3,7 Jahren angesichts der gestiegenen Effizienz für annehmbar; |
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7. |
begrüßt, dass 2007 alle verfügbaren Mittel für den neunten EEF gebunden wurden; fordert die Kommission auf, Empfehlungen zu formulieren, die auf die nicht gebundenen Teile des achten EEF anwendbar sind; betont jedoch, dass die rasche Mittelbindung nicht zu Lasten der Qualität von Vorhaben erfolgen sollte; |
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8. |
erinnert an die Verpflichtung der Kommission (11), sich dafür einzusetzen, dass ein als Eckwert festgelegter Anteil von 20 % ihrer im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) bereitgestellten Hilfe in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließt; fordert, dass die Angaben für die EEF an der gleichen Zielvorgabe ausgerichtet werden sollen; |
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9. |
äußert Besorgnis über die in dem Sonderbericht Nr. 10/2008 des Rechnungshofs über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara enthaltenen Ergebnisse, in dem Folgendes hervorgehoben wird: „Ungeachtet der Verpflichtungen der Kommission bezüglich der Millenniums-Entwicklungsziele und der prekären Gesundheitssituation in Afrika südlich der Sahara ist der Anteil der Mittelzuweisungen zum Gesundheitssektor im Subsahara-Raum an der gesamten EG-Entwicklungshilfe seit dem Jahr 2000 nicht aufgestockt worden“; fordert die Kommission auf, der Unterstützung für Gesundheitssysteme Vorrang einzuräumen und die geeignetsten Instrumente zur Hilfeleistung für diesen Bereich anzugeben; |
Finanzmanagement der EEF durch die Kommission
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10. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass der oben erwähnte Bericht der Kommission über Haushaltsführung und Finanzmanagement des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2007 „eine realitätsgetreue Darstellung der Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahrs, der Finanzlage sowie der Ereignisse, die die im Lauf des Jahres 2007 durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben“, darstellt (Ziffer 13 des Jahresberichts über die EEF); |
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11. |
bedauert jedoch, dass die von der Kommission im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs in einer Reihe von Fällen ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind; betont, dass die Maßnahmen der Kommission auf die Empfehlungen des Rechungshofs hin ein entscheidendes Element der Rechenschaftspflicht für die Entlastungsbehörde sind; begrüßt, dass die Kommission „künftig detailliertere Informationen übermitteln wird“ (Ziffer 13 des Jahresberichts über die EEF); |
Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs
Verlässlichkeit des Jahresabschlusses
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12. |
stellt fest, dass gemäß Artikel 1 und Artikel 103 Absatz 3 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds die Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der Mittel des neunten EEF (2 200 000 000 EUR) abdeckt (Fußnoten 2 und 11 des Jahresberichts über die EEF); |
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13. |
stellt fest, dass nach Ansicht des Rechnungshofs die Jahresabschlüsse des siebten, achten und neunten EEF in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2007 vermitteln (Abschnitt VI der Zuverlässigkeitserklärung); |
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14. |
stellt fest, dass der Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass die Kommission die Stichhaltigkeit der Annahmen für die Schätzung der Rückstellung für entstandene Kosten nicht nachgewiesen hat und dass aufgrund dieser Annahmen die antizipativen Passiva zu niedrig und der Betrag der Garantien in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zu hoch ausgewiesen sein könnten (Abschnitt VII der Zuverlässigkeitserklärung); |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
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15. |
stellt fest, dass
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Anmerkungen zu den vom Rechnungshof zur Unterstützung seiner Zuverlässigkeitserklärung vorgelegten Informationen
Umfang der Prüfung
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16. |
stellt fest, dass die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sich stützen auf:
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
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17. |
bedauert, dass die Kommission aufgrund technischer Schwierigkeiten immer noch nicht in der Lage ist, umfassende Informationen über die Rechnungsführung zu liefern; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach „die Einführung eines neuen Rechnungsführungssystems ab 2009 bestehende Beschränkungen aufheben wird“ (Ziffer 16 des Jahresberichts über die EEF); begrüßt die Einführung des ABAC-EEF-Systems im Februar 2009; |
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18. |
nimmt die erneute Bemerkung des Hofs betreffend die Stichhaltigkeit des von der Kommission herangezogenen statistischen Ansatzes zur Schätzung der Rückstellung für die im Berichtszeitraum entstandenen Kosten, zu denen bis Jahresende noch keine Rechnungen eingegangen sind, zur Kenntnis; stellt ferner fest, dass sich diese Rückstellung auf 2 087 000 000 EUR bzw. 83 % der Gesamtverbindlichkeiten beläuft (Ziffer 17 des Jahresberichts über die EEF); fordert die Kommission auf, ihren Ansatz weiter zu verfeinern und zu verbessern; |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
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19. |
nimmt die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem Hof hinsichtlich des Zeitpunkts der „Abfassung“ und „Unterzeichnung“ von Finanzierungsabkommen zur Kenntnis (Ziffer 19 des Jahresberichts über die EEF); bedauert die unklaren Hinweise für die Entlastungsbehörde und ersucht die Kommission, die Dinge klarzustellen, damit alle Parteien — die Kommission und die AKP-Länder — dasselbe Verständnis von „Abfassung“ haben; |
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20. |
stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen der Kontrolle von Transaktionen für zwei Zahlungen (von insgesamt elf) nicht die entsprechenden Belege der Organisationen der Vereinten Nationen erhalten konnte; fordert die Kommission deshalb auf, sich zu vergewissern, dass das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich lückenlos eingehalten wird; |
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21. |
stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfergebnisse (Ziffern 32 bis 47 des Jahresberichts über die EEF) zu dem Schluss gelangt ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid für die EEF nur „bedingt wirksam“ sind (Ziffer 53 des Jahresberichts über die EEF); |
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22. |
stellt weiter fest, dass von neun Elementen des internen Kontrollsystems auf zentraler Ebene sechs wirksam, zwei bedingt wirksam und eines — Anzahl der Kontrollsysteme — überhaupt nicht wirksam ist und dass von den fünf Elementen des internen Kontrollsystems auf Delegationsebene zwei wirksam und drei lediglich bedingt wirksam sind (Tabelle 3 des Jahresberichts über die EEF); |
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23. |
stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass sie „in Anbetracht der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen (…) Kontrollsysteme eingerichtet hat, die eine angemessene Sicherheit gewährleisten“ (Ziffer 53 des Jahresberichts über die EEF); |
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24. |
vertritt die Ansicht, dass die Antworten der Kommission insofern nicht zufrieden stellend sind, als sie offenbar nicht bereit ist, das von ihr eingeführte Instrumentarium zu überprüfen, und ersucht die Kommission, genauere Informationen zum Begriff „angemessene Sicherheit“ und insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen und der tatsächlichen Fehlerquote sowie eine Aufschlüsselung zu liefern, aus der hervorgeht, welche zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen erforderlich sind, um das Kontrollsystem zu verbessern, damit der Rechnungshof als Gesamturteil die Bewertung „wirksam“ abgeben kann; |
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25. |
stellt fest, dass der Rechnungshof hervorgehoben hat, dass die von den Aufsichtsinstanzen oder den Rechnungsprüfern durchgeführten Kontrollen unzureichend sind, was auf Schwächen der Kontroll- und Aufsichtssysteme hindeutet; fordert die Kommission daher auf, die Kontrollen zu verstärken und insbesondere Vorkehrungen zur Überprüfung der externen Prüfberichte zu treffen, um sich deren Qualität zu versichern; |
Mittelbindungen für Budgethilfen und Budgethilfezahlungen
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26. |
stellt fest, dass der Rechnungshof bei fünf der 15 geprüften Mittelbindungen für Budgethilfen
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27. |
unterstreicht, dass der Rechnungshof die Ansicht vertreten hat, dass die Anforderungen des Abkommens von Cotonou — das öffentliche Finanzverwaltungssystem hat ausreichend transparent, rechenschaftspflichtig und wirksam zu sein — in diesen fünf Fällen nicht erfüllt wurden; |
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28. |
verweist darauf, dass mit „treuhänderischem Risiko“ gemeint ist, dass die Gefahr besteht, dass das Geld der europäischen Steuerzahler nicht für seinen beabsichtigten Zweck verwendet wird, dass kein angemessener Gegenwert erzielt wird oder dass es nicht ordnungsgemäß verbucht wurde; |
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29. |
stellt weiter fest, dass die Kommission der Bewertung des Rechnungshofs nicht zustimmt, und dass Mittelbindungen ihrer Ansicht nach aufgrund einer Evaluierung durchgeführt wurden, die „ausreichenden Fortschritt in den Systemen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen“ feststellte, dass die betreffenden Länder weiterhin „Fortschritte zu verzeichnen haben“ und „auch zukünftig Anspruch auf Budgethilfe haben“ (Ziffer 26 des Jahresberichts über die EEF); |
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30. |
bedauert die bisherigen Antworten der Kommission, da sie dem ernsthaften Charakter der Erkenntnisse des Rechnungshofs („besonders besorgniserregend“, „hohes treuhänderisches Risiko“) nicht Rechnung tragen; hält die Verwendung von vagen und ergebnisorientierten Ausdrücken wie „ausreichend“, „Fortschritt“ und „weiterhin Fortschritte“ in diesem ernsthaften Kontext für unzureichend, wenn nicht oberflächlich; |
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31. |
ersucht die Kommission, die Beweise beizubringen, auf die sie ihre Schlussfolgerungen gestützt hat, und sie so zu präsentieren, dass klar erkenntlich wird, wie viele Fortschritte erzielt wurden (von welchem Punkt bis zu welchem Punkt) und warum dieses Ausmaß an Fortschritten als „ausreichend“ betrachtet wurde; |
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32. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in sieben von 33 geprüften Finanzierungsabkommen festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Finanzierungsabkommen über Budgethilfen unvollständig oder unklar waren, da entweder die generellen Bedingungen für Budgethilfen fehlten oder die Berechnungsmethode für die Auszahlungsbeträge unklar definiert war oder auf von der Regierung eingegangene Verpflichtungen verwiesen wurde, ohne Fälligkeitstermine sowie Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung zu nennen (Ziffer 27 des Jahresberichts über die EEF); nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Kommission „sich um eine Verbesserung der Qualität ihrer Finanzierungsabkommen im zehnten EEF bemühen wird“; |
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33. |
stellt fest, dass hinsichtlich der Budgethilfezahlungen die zugrunde liegenden Vorgänge „in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet sind“ (Ziffer 52 Buchstabe b des Jahresberichts über die EEF), und zwar wegen
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34. |
weist ferner auf folgende Erkenntnisse des Hofs in Verbindung mit sechs von 30 geprüften Zahlungen hin:
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35. |
nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach sie „den erzielten Fortschritt, das politische Engagement zu Reformen und die verbleibenden Bereiche von Interesse gleichermaßen in Betracht zieht, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen“ (Antwort der Kommission auf Ziffer 29 des Jahresberichts über die EEF); |
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36. |
ist beunruhigt über die Erkenntnisse des Hofs, doch noch mehr über die Antworten der Kommission, die zeigen, dass die Kommission nur sehr widerwillig die Informationen herausgibt, auf denen ihre Entscheidungen über Budgethilfen beruhen; |
Wirksame parlamentarische Kontrolle
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37. |
vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung über die Verwendung von Budgethilfen als Instrument der Entwicklungshilfe voll und ganz in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fällt und dass Budgethilfemaßnahmen keiner vorherigen parlamentarischen Zustimmung bedürfen sollten; |
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38. |
stellt fest, dass sich die Bewertung der Budgethilfen durch das Parlament nicht nur auf die Risiken, sondern auch auf die Vorteile sowie auf Risiken und Vorteile alternativer Formen der Hilfe konzentrieren sollte; stellt ferner fest, dass die über mehrere Jahrzehnte verfolgten traditionellen Projektansätze nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht haben; |
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39. |
vertritt die Ansicht, dass das Ziel der parlamentarischen Kontrolle letztlich darin besteht, eine wirksame Entwicklungshilfe zu erreichen, worunter ein wirksamer, ökonomischer, rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Einsatz der Hilfe zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung zu verstehen ist, und betrachtet die Kontrolle über die Budgethilfen als Teil seiner allgemeinen Bemühungen zur Überwachung der Wirksamkeit und der Ergebnisse der Entwicklungshilfe insgesamt; |
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40. |
bedauert, dass es nicht über hinreichend nützliche, umfassende und verlässliche Informationen verfügt, um eine wirksame Kontrolle über die mit den Budgethilfen erzielten Ergebnisse ausüben zu können; |
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41. |
fordert die Einstellung des früheren Systems aufeinander folgender EEF durch die vollständige Eingliederung der Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Ländern in den Haushaltsplan der EU, um die parlamentarische Kontrolle der Zuweisung von Mitteln im Rahmen der EEF sicherzustellen; |
Jahresbericht über die Verwendung der Budgethilfen
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42. |
fordert die Kommission auf, einen Jahresbericht über die Verwendung von Budgethilfen auszuarbeiten — und ersucht seinen Haushaltskontrollausschuss, einen Initiativbericht über diesen Jahresbericht zu erstellen —, der nützliche, umfassende, verlässliche, analytische und bewertende Informationen und nicht lediglich beschreibende Informationen enthält über:
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43. |
fordert die Kommission ferner auf, so präzise wie möglich Länder bzw. Problembereiche bei der Ausführung der Budgethilfen zu ermitteln, in bzw. bei denen eine besondere Aufmerksamkeit des Parlaments sich für eine Verbesserung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gebern als nützlich erweisen könnte; |
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44. |
fordert die Kommission ferner auf, eine jährliche Überprüfung dieses Risikos vorzunehmen; |
Bewertung und Beherrschung von Risiken
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45. |
stellt fest, dass durch eine Weiterleitung von Mitteln durch schwache Systeme in Entwicklungsländern die Gefahr von Ineffizienz und Verschwendung entsteht und dass eine umfassende Bewertung des treuhänderischen Risikos daher unabdingbar ist, bevor mit Budgethilfeprogrammen begonnen wird; |
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46. |
erinnert daran, dass die Kommission kein System praktiziert, in dem die Risikobewertung zu klaren Schwellenwerten führt, unterhalb derer keine Budgethilfen vergeben werden sollten, sondern vielmehr eine „dynamische Strategie“ verfolgt, in der der Ermessensspielraum viel größer ist; |
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47. |
vertritt die Ansicht, dass der größere Ermessensspielraum bei Entscheidungen über Budgethilfen im Rahmen der „dynamischen Strategie“ mit einem ebenso hohen Ausmaß an Transparenz aufgewogen werden muss; ersucht die Kommission daher, seinem Haushaltskontrollausschuss und seinem Entwicklungsausschuss die Informationen zur Verfügung zu stellen, auf die sie ihre Bewertungen stützt; |
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48. |
erwartet insbesondere ausdrückliche Informationen über die Risikobewertungen und Analysen von Regierungssystemen in Entwicklungsländern durch die Kommission, ihr Urteil über die Bedeutung von Systemschwächen hinsichtlich potenzieller Ineffizienzen und Verschwendung von Hilfen, sowie soweit wie möglich quantifizierte Vorausschätzungen dieser Faktoren, und Informationen über Maßnahmen, die zur Abmilderung der festgestellten Risiken ergriffen wurden oder künftig ergriffen werden; |
Rhetorik oder Realität
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49. |
stellt fest, dass das zuständige Kommissionsmitglied Louis Michel in einer Broschüre mit dem Titel „Budgethilfen — eine Frage gegenseitigen Vertrauens“ (12) erklärt hat, dass Budgethilfen und mehr davon die einzige Antwort sei; aus diesem Grund habe er beschlossen, den Anteil der Budgethilfen von 20 % der Finanzmittel auf 50 % zu erhöhen; |
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50. |
fordert das Kommissionsmitglied auf, diese Absichten einer Überprüfung zu unterziehen, bis die Rhetorik durch die Realität abgelöst wird und schlüssige Beweise vorliegen, aus denen hervorgeht, inwiefern Budgethilfen einen besseren Gegenwert erbracht haben als andere Hilfsinstrumente bzw. inwieweit sie Auswirkungen auf die Einkommensarmut hatten; |
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51. |
verweist auf das Schreiben und den Vermerk von Kommissionsmitglied Louis Michel an Jacek Uczkiewicz, Mitglied des Europäischen Rechnungshofs, vom 9. Januar 2009 (DR/amw/S(08)0418), mit Kopien an Herbert Bösch, Vorsitzender des Haushaltskontrollausschusses, in denen das Kommissionsmitglied erklärt, dass
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52. |
begrüßt, dass die Kommission die Bemerkungen des Hofs akzeptiert hat, und begrüßt auch ihre Absichten, und erwartet Informationen über die detaillierte Ausgestaltung und Umsetzung dieser „verbesserten Strategie“ (ibidem Seite 1); |
Europäischer Rechnungshof
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53. |
ersucht den Rechnungshof, es über die Qualität der Bewertung und Beherrschung von Risiken durch die Kommission zu unterrichten und würde mehr Wirtschaftlichkeitsprüfungen begrüßen, bei denen die Ergebnisse der Entwicklungshilfe im Allgemeinen und von Budgethilfen im Besonderen bewertet werden; |
Parlamente der Empfängerländer
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54. |
fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, direkte Kontakte zu seinen Pendants in ausgewählten Parlamenten von Empfängerländern zu knüpfen, um ihre Rolle für die Sicherstellung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe durch parlamentarische Kontrolltätigkeiten zu stärken und zu unterstützen; |
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55. |
fordert die Kommission auf, der Unterstützung der Partnerländer zur Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten insbesondere dann Vorrang einzuräumen, wenn die Hilfe über Budgethilfen geleistet wird, und ersucht die Kommission, regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu berichten; |
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56. |
ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Lokalbehörden in den Partnerländern unabdingbar ist für die Erzielung einer wirklichen Identifikation mit dem Prozess; fordert die Kommission auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Dialog mit diesen Gremien in allen verschiedenen Stufen des Planungsprozesses zu verbessern; |
Engagement der AKP-Staaten
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57. |
ist beunruhigt über „das fehlende Engagement der AKP-Staaten“ bei der Sicherstellung wirksamer Kontrollen der EEF-Ausgaben sowie darüber enttäuscht, dass sich die Delegationen „nur bedingt auf die Zuverlässigkeit der von den Verwaltungen der nationalen Anweisungsbefugten durchgeführten Kontrollen stützen können“ (Ziffer 36 des Jahresberichts über die EEF); |
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58. |
stellt fest, dass nationale Anweisungsbefugte in den AKP-Staaten obligatorisch sind, jedoch nicht in den Entwicklungsländern, für die RELEX zuständig ist; fordert die Kommission auf, es über die Vor- und Nachteile der EEF-Strategie zu unterrichten und bewährte Verfahren in allen AKP-Staaten zu bewerten, um die Kontrolle der EEF-Ausgaben durch die Verwaltungen der nationalen Anweisungsbefugten zu verbessern; |
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59. |
stellt weiter fest, dass von den Delegationen regelmäßig ein „Mangel an Kapazitäten und Ressourcen in den Verwaltungen der nationalen Anweisungsbefugten“ an die zentralen Dienststellen von EuropeAid gemeldet wird (Ziffer 41 des Jahresberichts über die EEF); fordert die Kommission auf, es über ihr diesbezügliches Feedback an die Delegationen zu unterrichten; |
Personelle Ressourcen
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60. |
stellt fest, dass die Anzahl der Kommissionsmitarbeiter nach Angaben des Hofs im Verhältnis zur Höhe der Mittelbindungen rückläufig ist und dass trotz der geplanten erheblichen Aufstockung der Mittelbindungen im Rahmen des zehnten EEF keine spürbare Erhöhung des Personalbestands vorgesehen ist (Ziffer 33 des Jahresberichts über die EEF); |
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61. |
stimmt mit dem Hof voll und ganz überein, dass „die Gefahr besteht, dass eine zu dünne Personaldecke oder ungünstige Verteilung der Mitarbeiter bzw. das Fehlen bestimmter Fähigkeiten und Kenntnisse die Qualität der Kontrollen, Überprüfungen und Überwachungstätigkeiten beeinträchtigt“ (Ziffer 33 des Jahresberichts über die EEF); |
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62. |
ersucht die Kommission darzulegen, wie sie mit dem Spannungsverhältnis — oder Widerspruch — zwischen der Notwendigkeit zusätzlicher personeller Ressourcen in den Delegationen und ihrem Engagement „zur Aufrechterhaltung einer stabilen Personalausstattung, sobald das gesamte im Zuge der Erweiterung eingestellte Personal integriert ist, wobei keine neuen Stellen für den Zeitraum 2009-2013 beantragt werden sollen“ und „zur Deckung neuen Personalbedarfs in den wichtigsten Politikbereichen ausschließlich durch Umschichtung innerhalb und zwischen Abteilungen“ (13) umzugehen gedenkt; |
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63. |
vertritt die Ansicht, dass zusätzliche personelle Ressourcen gefunden werden könnten, indem die Aufteilung der Verantwortung für Entwicklungsfragen zwischen RELEX und DEV aufgehoben wird; fordert die derzeitige Kommission auf, die notwendigen Schritte mit Blick auf eine Erleichterung dieser Neuorganisation in der neuen Kommission einzuleiten; vertritt die Ansicht, dass es die derzeitige Aufteilung der Arbeit im Bereich Entwicklungszusammenarbeit zwischen DEV und RELEX der Kommission nicht ermöglicht, sich umfassend an den internationalen Bemühungen zur Förderung der Kohärenz der Entwicklungshilfe und der Wirksamkeit der Hilfen zu beteiligen; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungszusammenarbeit eindeutig dem vorrangigen Ziel der Beseitigung der Armut dient; |
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64. |
fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um angesichts der erwarteten Zunahme der Mittelbindungen im Rahmen des zehnten EEF eine Anpassung der Zahl der im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollinstrumentariums des EEF beschäftigten Mitarbeiter vorzunehmen; |
Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs
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65. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof die von EuropeAid unternommenen Anstrengungen zur Ausarbeitung einer Kontrollstrategie gewürdigt hat; vertritt die Ansicht, dass eine wirksame Kontrollstrategie darauf ausgerichtet sein sollte, Fehler im Vorfeld zu vermeiden, und nicht vorrangig auf die nachherige Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter Mittel abzielen sollte; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollstrategie im Lichte dieses Ansatzes weiterzuentwickeln, dem die Entlastungsbehörde Priorität beimisst; |
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66. |
stimmt voll und ganz mit den in Ziffer 55 Buchstaben a bis g und Ziffer 56 Buchstaben a bis f des Jahresberichts über die EEF enthaltenen Empfehlungen des Rechnungshofs überein; weist die Kommission insbesondere auf die in Ziffer 56 Buchstabe a enthaltene Empfehlung hin, wonach
„die Einhaltung des Abkommens von Cotonou anhand von Mindestanforderungen — etwa der Verfügbarkeit rechtzeitig veröffentlichter und geprüfter Rechnungsabschlüsse — gemessen werden sollte, die vor der Gewährung von Budgethilfen zu erfüllen sind“, sowie auf die Empfehlung in Ziffer 56 Buchstabe d, wonach „EuropeAid sicherstellen sollte, dass die Verwaltung der öffentlichen Finanzen vor Einleitung eines Budgethilfeprogramms klar und umfassend bewertet wird und der Empfängerstaat zur Behebung sämtlicher erheblicher Schwachpunkte innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne über ein glaubwürdiges und zweckdienliches Reformprogramm verfügt“; fordert die Kommission daher auf, die Budgethilfe nur dann zu gewähren, wenn das öffentliche Finanzverwaltungssystem ausreichend transparent, rechenschaftspflichtig und wirksam ist bzw. wenn zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem durch die Umsetzung eines Reformprogramms innerhalb kurzer Zeit so sein wird; betont ferner, dass die Auswahl der Finanzierungsvereinbarungen für einen spezifischen Bereich unmittelbar an ihre Wirksamkeit für diesen besonderen Interventionsbereich gebunden sein sollte; |
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67. |
fordert die Kommission auf, der raschen Umsetzung dieser Empfehlungen, denen die Entlastungsbehörde besondere Bedeutung beimisst, Priorität einzuräumen, da klare und vereinbarte Grenzen für den Ermessensspielraum der Exekutive für eine aussagekräftige parlamentarische Kontrolle unerlässlich sind; |
Ein neuer Ansatz für eine neue Situation
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68. |
unterstreicht, dass die Verwendung von als Budgethilfen bereitgestellten Mitteln durch die Empfängerländer sich der direkten Kontrolle der Kommission (und anderer Geber) entzieht, da es das souveräne Recht des betreffenden Empfängerlandes ist, seine Haushaltsmittel im Einklang mit seinen spezifischen Regeln und nationalen Haushaltsverfahren zu verwalten; |
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69. |
weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung des öffentlichen Sektors sowie die Funktionen der internen Kontrolle und der externen Rechnungsprüfung in einigen Empfängerländern häufig nicht hinreichend verlässlich sind, um sicherzustellen, dass die von den Gebern bereitgestellten Mittel angemessen verwaltet und für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden; |
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70. |
vertritt die Ansicht, dass der Kommission angesichts der zunehmenden Aufmerksamkeit für Fragen der Rechenschaftspflicht und des zunehmenden Interesses der Steuerzahler in den Geberländern an konkreten Ergebnissen der Entwicklungshilfe sehr daran gelegen sein sollte, zu erfahren, welche Risiken mit der Vergabe von Budgethilfen verbunden sind, und dieses Wissen mit der Haushaltsbehörde, der sie rechenschaftspflichtig ist, zu teilen; |
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71. |
ist ferner der Auffassung, dass die Kommission die Verwaltungen in den Empfängerländern über ihre Rechenschaftspflicht unterrichten und von denjenigen, die für die Weiterverwendung der Mittel verantwortlich sind, verlangen sollte, sich ähnlichen Verpflichtungen zu unterwerfen; |
Länderspezifische Offenlegungserklärung
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72. |
vertritt daher die Ansicht, dass Entwicklungshilfe im Allgemeinen und Budgethilfen im Besonderen an eine Ex-ante-Offenlegungserklärung gebunden sein sollten, die von der Regierung des Empfängerlandes abgegeben und vom Finanzminister unterzeichnet wird, und die ausgewählte Themenbereiche betrifft, die die Regierungs- und Rechenschaftslegungsstrukturen eines Empfängerlandes berühren; |
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73. |
vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass die eigene Bewertung eines Empfängerlandes sowie sein Verständnis von Kontrollmängeln eine größere Motivation zu Verbesserungen bieten wird als Rechnungsprüfungen und Kontrollen, die ihm von einer externen Behörde auferlegt werden; |
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74. |
vertritt die Ansicht, dass eine länderspezifische Offenlegungserklärung Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessern und den internationalen Gebern wertvolle Informationen liefern wird, um sich ein fundiertes Gesamturteil von der Transparenz und Verlässlichkeit der Regierungs- und Rechenschaftslegungsstrukturen des Empfängerlandes zu machen; |
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75. |
fordert die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen und diesen Vorschlag anderen internationalen Gebern — insbesondere der Weltbank — mit Blick auf die Entwicklung und konkrete Umsetzung eines solchen Instruments in Absprache mit anderen Gebern vorzustellen; betont, dass der Art der Sanktionen für absichtlich irreführende Offenlegungserklärungen besonderes Augenmerk geschenkt werden muss; |
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76. |
ersucht die Kommission, es über einen möglichen Zeitrahmen für diese Verhandlungen zu unterrichten; |
Eingliederung des EEF-Haushalts in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union
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77. |
begrüßt die Zusage der Kommission, dass „die Einbeziehung des EEF in den Haushalt bei den Diskussionen über den nächsten Finanzrahmen von der Kommission erneut thematisiert werden wird“ (14); fordert die Kommission auf, seinen Haushaltskontrollausschuss über die Vorbereitung dieser Initiative umfassend zu informieren; |
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78. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, und vertritt die Ansicht, dass durch eine derartige Erfassung im Haushaltsplan die Kohärenz, Transparenz und Effizienz verbessert und das Kontrollinstrumentarium des EEF gestärkt würde; |
Maßgeschneiderte parlamentarische Kontrolle für das Instrument
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79. |
vertritt die Ansicht, dass seine Rolle hinsichtlich der Budgethilfen darin besteht, von der Kommission Rechenschaft für die Ergebnisse des Ausgabengebarens zu verlangen, und dass Budgethilfen ein Hilfsinstrument sind, das einen Paradigmenwechsel bei der Aufsicht weg von Kontrollen des Inputs und hin zur Messung der Ergebnisse an den Indikatoren erfordert; |
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80. |
vertritt die Ansicht, dass es zur Erreichung dieses Ziels verpflichtet ist, seine derzeitigen Arbeitsmethoden weiterzuentwickeln; ist der Auffassung, dass ein von seinem Haushaltskontrollausschuss eingesetzter Unterausschuss für die Kontrolle der Budgethilfen ein wirksames Instrument wäre, um sicherzustellen, dass Ausgaben für Budgethilfen der Bevölkerung des Empfängerlandes zugute kommen und dass die Beiträge der Steuerzahler zu diesen Ausgaben nicht missbräuchlich verwendet werden; |
Investitionsfazilität
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81. |
erinnert daran, dass es in den Ziffern 20 bis 24 seiner Entschließung vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (15) seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verwaltung der Investitionsfazilität durch die Europäische Investitionsbank (EIB) nicht dem Entlastungsverfahren unterliegt; erinnert ferner daran, dass die EEF-Mittel öffentliche Gelder sind, die von den europäischen Steuerzahlern und nicht von den Finanzmärkten stammen; |
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82. |
bedauert wie schon der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 9/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (16) die Schaffung von zwei getrennten Verwaltungsbereichen, da dadurch der Umfang der Entlastung begrenzt und zusätzlicher Bedarf für Koordinierung zwischen der Kommission und der EIB geschaffen wird und die Gewinnung eines vollständigen Bildes der erzielten Ergebnisse erschwert wird; |
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83. |
stellt fest, dass der Jahresbericht der EIB über die Investitionsfazilität hauptsächlich Finanzinformationen und — wenn überhaupt — sehr wenige Informationen über die mit den verschiedenen finanzierten Programmen erzielten Ergebnisse enthält; |
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84. |
fordert die EIB auf, ihre Berichterstattung auf Ergebnisse zu konzentrieren und vollständige, sachdienliche und objektive Informationen über Resultate, gesetzte Ziele, erreichte Ziele und die Gründe für mögliche Abweichungen sowie durchgeführte Bewertungen und eine Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse vorzulegen; |
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85. |
betont, dass die EIB in den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou agiert, dessen Hauptziele die Beseitigung der Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sind, und dass sie daher diese Ziele bei ihrer Darlehensvergabe an diese Länder beachten muss; |
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86. |
fordert die Kommission auf, es über die speziellen Verfahren zu informieren, die sie zusammen mit der EIB zur Koordinierung der Anstrengungen der beiden Organe eingeführt hat, um die entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen, und es auch über die Wirksamkeit dieser Verfahren zu unterrichten; |
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87. |
ist besorgt über das Image der EIB als die am wenigsten transparente, am wenigsten rechenschaftspflichtige und am wenigsten demokratisch kontrollierte Institution aller mit der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union betrauten Organe sowie aller öffentlicher Finanzinstitute; |
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88. |
fordert die EIB im Interesse der Europäischen Union und ihrer Werte und mit Blick auf die Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung der EIB als einem Organ auf, zu belegen,
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89. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Investitionsfazilität genau zu verfolgen, um zu gewährleisten, dass damit ihr Ziel als Entwicklungsinstrument erfüllt wird, und den Haushaltskontrollausschuss regelmäßig über ihre Erkenntnisse zu informieren; |
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90. |
fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, seine Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB auszuweiten, die gemäß Anlage VI Abschnitt V Nummer 3 der Geschäftsordnung voll und ganz in den Verantwortungsbereich dieses Ausschusses fallen. |
(1) ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.
(2) ABl. C 277 vom 31.10.2008, S. 243.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.
(7) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(8) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(9) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(10) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(11) Erklärung der Kommission zu Artikel 5 DCI, Anhang der Mitteilung der Kommission an das Parlament vom 24. Oktober 2006 (KOM(2006) 0628).
(12) ISBN 978-92-79-10115-1 at http://ec.europa.eu/commission_barroso/michel/Policy/key_documents/docs/NH8108406ENC_web.pdf
(13) Bericht der Kommission Planung und Optimierung der Humanressourcen in der Kommission im Dienste der Umsetzung der Prioritäten der EU (SEK(2007)0530), S. 3. http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/sec_2007_5/sec_2007_530.pdf
(14) SEK(2008) 2579, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen. Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2006, S. 86.
(15) ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 253.