Rechtssache T-286/02
Oriental Kitchen SARL
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)
«Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke KIAP MOU – Ältere nationale Wortmarken MOU – Ablehnung der Eintragung»
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| Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. November 2003 |
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Leitsätze des Urteils
- 1..
- Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Behauptung des Anmelders einer Marke, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, er beabsichtige, die Marke nur für einen Teil
der in der Anmeldung genannten Waren zu verwenden – Nichtberücksichtigung
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
- 2..
- Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen
älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Aus zwei Wörtern bestehende Wortmarke
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
- 3..
- Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen
älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – KIAP MOU und MOU
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
- 1.
Bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke muss die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr durch das Gericht sämtliche Waren einbeziehen, die in der Markenanmeldung bezeichnet sind. Eine Einschränkung
des in einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen kann nur berücksichtigt
werden, wenn sie nach besonderen Modalitäten vorgenommen wird; dazu bedarf es eines Antrags auf Änderung der Anmeldung nach
Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94. Die bloße ─ diese Modalitäten nicht beachtende ─ Behauptung, der Kläger beabsichtige, die angemeldete Marke nur für einen
Teil der in der Markenanmeldung genannten Waren zu verwenden, ist unbeachtlich. vgl. Randnrn. 29-30
- 2.
Zwei Marken sind ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke,
wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise
übereinstimmen. Relevante Aspekte sind bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte; für die Beurteilung der Ähnlichkeit
von zwei Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Insoweit ist im Rahmen einer ersten Prüfung von dem Grundsatz auszugehen, dass dann, wenn eine Wortmarke aus nur zwei Wörtern
besteht und eines dieser Wörter bildlich oder klanglich mit dem einzigen Wort identisch ist, aus dem eine ältere Wortmarke
besteht, und wenn diese Wörter insgesamt oder für sich genommen für die betreffenden Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung
haben, die fraglichen Marken, jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet, regelmäßig als ähnlich anzusehen sind. vgl. Randnrn. 38-39
- 3.
Für die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus den Endverbrauchern von Lebensmitteln des gängigen Verbrauchs im Vereinigten
Königreich zusammensetzen, besteht bildlich und klanglich eine Ähnlichkeit zwischen dem Wortzeichen
KIAP MOU, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Lebensmittel der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza beantragt wird,
die allgemein beschrieben werden, und der Wortmarke
MOU, die im Vereinigten Königreich bereits für identische oder zumindest ähnliche Waren derselben Klassen dieses Abkommens eingetragen
war, so dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck entstehen kann, dass die mit der angemeldeten Marke versehenen
Lebensmittel von dem Unternehmen stammen, das die ältere Marke innehat. Da der Grad der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken für die Annahme genügt, dass eine Gefahr der Verwechslung dieser
Marken besteht, fällt die angemeldete Marke unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
vgl. Randnrn. 37, 40-45