12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/773 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2021

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vorübergehend Beschlüsse über die Gleichstellung von in bestimmten Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut zu fassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3194)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/971/EG des Rates (2) werden die Vorschriften betreffend die Anerkennung der Gleichstellung bestimmter Drittländer hinsichtlich der Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial festgelegt. Die betreffenden Drittländer sind Mitgliedstaaten des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel („OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“).

(2)

Die Entscheidung 2008/971/EG gilt für forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“.

(3)

Im Jahr 2011 erstreckten sich die Vorschriften und Regelungen des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut (3) (im Folgenden die „Vorschriften des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut“) auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“. Die Vorschriften des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut wurden 2013 geändert, um die Kategorie „geprüft“ aufzunehmen3.

(4)

In Ermangelung eines Beschlusses auf Unionsebene über die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 1999/105/EG ermächtigt werden, auf nationaler Ebene Beschlüsse zu fassen.

(5)

2018 wurde das Vereinigte Königreich Mitglied des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut. Es wurde unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG (4) aufgenommen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zu einer Änderung der Entscheidung 2008/971/EG ermächtigt werden, vorübergehend Beschlüsse über die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut aus der Kategorie „geprüft“, das in den in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Drittländern erzeugt wurde, zu fassen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang gewährleisten, dass das einzuführende Material in jeder Hinsicht die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut, das in der Union erzeugt wurde und der Richtlinie 1999/105/EG entspricht.

(7)

Angesichts der Zeit, die für eine mögliche Verlängerung der Entscheidung 2008/971/EG erforderlich ist, und um jegliche Störungen bei den Einfuhren in die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte die vorliegende Entscheidung bis zum 31. Dezember 2024 gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1)   Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Beschlüsse darüber zu fassen, ob forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, das in einem im Anhang aufgeführten Drittland erzeugt wurde, die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut, das in der Union erzeugt wurde und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG entspricht.

2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

„Gewähr“ ist die Gewähr in Bezug auf

i)

die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut und

ii)

die für die anschließende Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen;

b)

„forstliches Vermehrungsgut der Kategorie ‚geprüft‘“ ist forstliches Vermehrungsgut, das

i)

aus den im Anhang aufgeführten Arten von Ausgangsmaterial hergestellt wird und

ii)

zu den jeweiligen Arten oder künstlichen Hybriden gehört, die in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in Anwendung dieses Beschlusses gefassten Beschlüsse und die Aufhebung solcher Beschlüsse unverzüglich mit.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)  Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83).

(3)  Beschlüsse des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Beschluss des Rates zur Einrichtung des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel [OECD/LEGAL/0355]. https://legalinstruments.oecd.org/en/instruments/OECD-LEGAL-0355

(4)  Beschluss (EU) 2021/536 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 1).


ANHANG

Ursprungsland

Art des Ausgangsmaterials (1)

Kanada

St, SO, P, C, CM

Norwegen

St, SO, P, C, CM

Republik Serbien

St, SO, P, C, CM

Schweiz

St, SO, P, C, CM

Türkei

St, SO, P, C, CM

Vereinigtes Königreich (2)

St, SO, P, C, CM

Vereinigte Staaten

St, SO, P, C, CM


(1)  Die Abkürzungen in dieser Spalte bedeuten Folgendes:

St

:

Erntebestand

SO

:

Samenplantage

P

:

Familieneltern

C

:

Klon

CM

:

Klonmischung.

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.