European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3795

17.9.2025

P9_TA(2024)0374

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Erforderliche Berichtigung des Haushaltsplans 2024 aufgrund der Revision des MFR

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2024 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2024 – Erforderliche Berichtigung des Haushaltsplans 2024 aufgrund der Revision des MFR (07432/2024 – C9-0048/2024 – 2024/0056(BUD))

(C/2025/3795)

Das Europäische Parlament,

—

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

—

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 (2), der am 22. November 2023 endgültig erlassen wurde,

—

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3),

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (4),

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (5),

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR-Verordnung) (6),

—

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (7),

—

unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (8),

—

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 8. November 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023)0692),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (9),

—

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der von der Kommission am 29. Februar 2024 angenommen wurde (COM(2024)0080),

—

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der vom Rat am 19. März 2024 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 21. März 2024 zugeleitet wurde (07432/2024 – C9-0048/2024),

—

gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung,

—

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0174/2024),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung, die der Einigung über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 beigefügt ist, ersucht haben, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzuschlagen, sobald eine Einigung über die Überarbeitung der MFR-Verordnung erzielt wurde, um den Haushaltsplan 2024 auf die überarbeitete MFR-Verordnung abzustimmen, und sich ihrerseits verpflichtet haben, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich zu prüfen;

B.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 daher darauf liegt, die notwendigen Änderungen, die sich aus der unlängst ausgehandelten Überarbeitung des MFR ergeben, in den Haushaltsplan 2024 aufzunehmen; in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 die Ausgaben um 5 833,7 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 4 143,6 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen aufgestockt werden;

C.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 zusätzlich zu den Änderungen, die sich aus der Überarbeitung des MFR ergeben, auch Änderungen an den haushaltstechnischen Erläuterungen zu Unterstützungsausgaben im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ enthält, damit dieses die Kosten für externes Personal für das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz decken kann, das entsprechend dem unlängst ausgehandelten Gesetz über künstliche Intelligenz eingerichtet werden soll;

1.

begrüßt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der die vom Parlament in seiner Lesung des Haushaltsplans vorgeschlagenen erheblichen Aufstockungen umfasst, die aufgrund von Verzögerungen bei der Annahme der überarbeiteten MFR-Verordnung nicht in den Haushaltsplan 2024 aufgenommen werden konnten;

2.

betont, dass der Haushaltsplan der Union 2024 mit der Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 zweckmäßiger, flexibler und besser auf die Herausforderungen ausgerichtet sein wird, denen sich die Union gegenübersieht;

3.

begrüßt den Vorschlag, 4,8 Mrd. EUR aus der neu geschaffenen Ukrainereserve zu mobilisieren, um die Zahlung von Finanzhilfen an die Ukraine zu ermöglichen; weist darauf hin, dass für die Zahlung von Darlehen kein Berichtigungshaushaltsplan benötigt wird und die Union daher die ukrainische Regierung bereits unterstützt, damit sie grundlegende Dienstleistungen aufrechterhalten kann; betont, dass die finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Darlehen im Rahmen der Ukraine-Fazilität dem Land dabei helfen wird, das Funktionieren des Staates und die wesentlichen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, während die Ukraine zugleich auf dem Weg zum Wiederaufbau, zur Erholung, zu Reformen und zur Mitgliedschaft in der Union unterstützt wird;

4.

hebt hervor, dass der durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 aufgenommene Eingliederungsplan für die Ukraine-Fazilität dazu beitragen wird, dass die Haushaltsbehörde die Ausgaben angemessen kontrollieren kann; begrüßt, dass in die Fazilität Zinszuschüsse für die Makrofinanzhilfe, die der Ukraine im Jahr 2022 gewährt wurde, aufgenommen wurden, wodurch die Belastung der Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt), insbesondere im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, verringert wird;

5.

weist darauf hin, dass der Zinszuschuss für Mikrofinanzhilfedarlehen an die Ukraine von den Mitgliedstaaten gedeckt werden muss; bedauert, dass drei Vereinbarungen über nationale Beiträge immer noch nicht geschlossen wurden; betont, dass 5 Mio. EUR in den Haushaltsplan 2024 vorläufig und vorbehaltlich einer alternativen Finanzierungslösung im Einklang mit den der Haushaltsvereinbarung 2024 beigefügten einseitigen Erklärungen der Kommission und des Parlaments aufgenommen wurden; geht daher davon aus, dass die 5 Mio. EUR in einem künftigen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans für 2024 von der entsprechenden Haushaltslinie abgezogen werden;

6.

begrüßt die Aufstockung des Europäischen Verteidigungsfonds (EEF) um 376 Mio. EUR im Jahr 2024, die sich aus der Verordnung zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) ergib (10)t; stellt fest, dass die Kommission im Gegensatz zu dem Finanzbogen, der dem STEP-Vorschlag beigefügt ist, nun der Auffassung ist, dass 2024 keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, den Mittelbedarf sorgfältig zu überwachen;

7.

stellt fest, dass die Kommission am 5. März 2024 einen Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Verteidigungsprogramms – des Programms für die Europäische Verteidigungsindustrie – für den Zeitraum 2025-2027 vorgelegt hat, für das eine Übertragung von 1,5 Mrd. EUR aus dem EEF vorgesehen ist, was genau dem Betrag der im Rahmen der STEP-Verordnung vereinbarten EEF-Aufstockung entspricht; bekräftigt seinen seit Langem vertretenen Standpunkt, dass neue politische Prioritäten neue Mittel erfordern; besteht darauf, dass die dem EEF für den verbleibenden MFR-Zeitraum zugewiesenen zusätzlichen Mittel für die Ziele der STEP-Verordnung verwendet werden, wie es von den Mitgesetzgebern vorgesehen wurde;

8.

begrüßt die zusätzlichen 500 Mio. EUR für den Westbalkan, die vorbehaltlich der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan in die Reserve eingestellt wurden; weist darauf hin, dass es den Eingliederungsplan in der Fassung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 nicht für zweckmäßig hält, und beabsichtigt, im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2025 gemeinsam mit dem Rat den Eingliederungsplan zu überprüfen, um für eine angemessene politische und haushaltspolitische Kontrolle zu sorgen;

9.

stellt fest, dass von den insgesamt 3,1 Mrd. EUR an Aufstockungen für Rubrik 6 zwischen 2024 und 2027, die bei der Überarbeitung des MFR vereinbart wurden, nur 500 Mio. EUR im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 enthalten sind; weist ferner darauf hin, dass geplante Umschichtungen von Mitteln innerhalb dieser Rubrik nicht berücksichtigt wurden; fordert die Kommission erneut auf, der Haushaltsbehörde detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, wie sie sämtliche Änderungen an Programmen und besonderen Instrumenten, die sich aus der Überarbeitung des MFR ergeben, zu handhaben gedenkt;

10.

begrüßt, dass die Union aufgrund der im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 vorgesehenen höheren Finanzmittel für Naturkatastrophen und andere Notlagen besser in der Lage sein wird, auf Krisen zu reagieren; stellt fest, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024 neue Haushaltslinien im Einklang mit dem Beschluss geschaffen werden, die Solidaritäts- und Soforthilfereserve in die Europäische Solidaritätsreserve für Naturkatastrophen und gesundheitliche Notlagen in der Union und in den Beitrittsländern und in die Soforthilfereserve für die rasche Reaktion auf Notlagen innerhalb und außerhalb der Union aufzuspalten; ist der Ansicht, dass die neue Organisation die Verwaltung der Mittel erleichtern wird, und weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist Anträge im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zügig zu bearbeiten und die beiden Reserven rechtzeitig zu mobilisieren, um eine rasche Auszahlung der Mittel sicherzustellen;

11.

weist darauf hin, dass die humanitäre Hilfe für die Ukraine nicht durch die Ukraine-Fazilität gedeckt wird, und hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Bedarf weltweit hoch bleibt und in einem Kontext, in dem die Mittel für humanitäre Hilfe nicht ausreichen, im Jahr 2024 weiter steigen wird; fordert die Kommission unter Berücksichtigung der Ausführung des Haushaltsplans in den vergangenen Jahren auf, den Bedarf an humanitärer Hilfe genau zu beobachten und der Haushaltsbehörde rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Flexibilitätsinstrument im Rahmen der Überarbeitung des MFR für 2024 um rund 500 Mio. EUR aufgestockt wurde;

12.

stellt fest, dass die Mittelzuweisung für 2024 für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Einklang mit der überarbeiteten MFR-Verordnung auf 33,8 Mio. EUR gekürzt wird; fordert die Kommission auf, die Durchführung des EGF zu überwachen, und fordert alle Organe auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit allen legitimen Anträgen auf Unterstützung aus dem EGF als Ausdruck der Solidarität der Union nachgekommen werden kann;

13.

nimmt die Änderungen an den Erläuterungen zur Kenntnis, durch die das Programm „Digitales Europa“ in die Lage versetzt wird, die Kosten für die Einstellung von Vertragsbediensteten für das Europäische Amt für Künstliche Intelligenz zu finanzieren, das im Rahmen des unlängst ausgehandelten Gesetzes über künstliche Intelligenz eingerichtet wurde; betont, dass eine solche Übergangslösung nur aufgrund unzureichender Ressourcen in Rubrik 7 (Verwaltung), der von der Kommission selbst verordneten konstanten Personaldecke und der Weigerung des Rates, die Verwaltungsausgaben bei der Überarbeitung des MFR zu berücksichtigen, notwendig ist; beharrt darauf, dass es sich bei der Deckung der Personalkosten für das neue Amt in dieser Form nur um eine Übergangslösung handeln kann und kein Präzedenzfall geschaffen wird, dass eine langfristige strukturelle Lösung unter Rubrik 7 über den aktuellen MFR hinaus gefunden werden muss und dass die Ausgaben im Rahmen der Rubrik 7 auf einem Niveau festgesetzt werden müssen, das eine effiziente und leistungsfähige Verwaltung der Union sicherstellt;

14.

weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Durchführbarkeitsschreiben zur Bewertung der jeweiligen Lesungen des Haushaltsplans 2024 des Parlaments und des Rates erklärt hat, dass bei den Erläuterungen zum Haushaltsplan in der Regel die Rechtsgrundlage berücksichtigt werden und sie nur dann überprüft werden sollten, wenn dies erforderlich ist, um den Änderungen der geltenden Rechtsgrundlagen Rechnung zu tragen, und dass in den Erläuterungen keine Änderungen oder Anpassungen der allgemeinen und spezifischen Zielen oder Maßnahmen des Programms vorgeschlagen werden sollten, die nicht ausdrücklich in den Basisrechtsakten genannt sind; erwartet, dass die Kommission angesichts ihrer offensichtlichen Flexibilität bei der Änderung der Erläuterungen für das Programm „Digitales Europa“, um der Einstellung von externem Personal, das nicht mit der Durchführung des Programms in Zusammenhang steht, Rechnung zu tragen, im Sinne der Gleichbehandlung dieselbe Flexibilität anwendet, wenn sie Änderungen an den Erläuterungen bewertet, die das Parlament oder der Rat im Haushaltsverfahren 2025 möglicherweise vorschlagen;

15.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024;

16.

beauftragt seine Präsidentin, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)   ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj .

(3)   ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.

(4)   ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.

(5)   ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj.

(6)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(7)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(8)   ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2024)0082.

(10)  COM(2023)0335.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3795/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)