<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20160331" CONSLEG.REF="2008R0324" DATE.LAST.MOD="20160331" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20160420"/><INFO.PROD PROD.DATE="20160331" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2008R0324DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20160420">20160420</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>14</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>14</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>098</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>5</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20080410">20080410</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>5</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>324</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32008R0324</NO.CELEX><DATE ISO="20080409">20080409</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 324/2008 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20080409">9. April 2008</DATE></P><P>zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>080</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>28</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20160331">20160331</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>28</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>33</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>462</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R0462</NO.CELEX><DATE ISO="20160330">20160330</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2016/462 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160330">30. März 2016</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 324/2008 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20080409">9. April 2008</DATE></P><P>zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,</VISA><VISA>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040331">31. März 2004</DATE> zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040429" NO.OJ="129" PAGE.FIRST="6">ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,</VISA><VISA>gestützt auf die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20051026">26. Oktober 2005</DATE> zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20051125" NO.OJ="310" PAGE.FIRST="28">ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 13 Absätze 2 und 3,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sollte die Kommission mit der Durchführung von Inspektionen beginnen, um die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Die Durchführung von Inspektionen unter Leitung der Kommission ist erforderlich, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätssicherungssysteme und der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu überprüfen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG sollte die Kommission die Umsetzung der genannten Richtlinie zusammen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen überprüfen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020805" NO.OJ="208" PAGE.FIRST="1">ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061230" NO.OJ="394" PAGE.FIRST="1">ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission bei deren Inspektionsaufgaben in Bezug auf Schiffe, einschlägige Unternehmen sowie anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr technisch unterstützen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die Kommission sollte den Zeitplan und die Vorbereitung ihrer Inspektionen mit den Mitgliedstaaten abstimmen. Die Inspektionsteams der Kommission sollten qualifizierte nationale Inspektoren einbeziehen, wenn diese zur Verfügung stehen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Die Kommissionsinspektionen sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Sicherheitsempfindliche Angaben im Zusammenhang mit den Inspektionen sollten vertraulich behandelt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom <DATE ISO="20050610">10. Juni 2005</DATE> zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050611" NO.OJ="148" PAGE.FIRST="25">ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> sollte daher aufgehoben werden.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='3'?><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschusses —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung legt Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen fest, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, der einzelnen Hafenanlagen und der einschlägigen Unternehmen zu überwachen.</ALINEA><ALINEA>Darüber hinaus werden Verfahren festgelegt, nach denen die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zusammen mit den Inspektionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Hafenanlagen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 11 dieser Richtlinie festgelegten Häfen überwacht.</ALINEA><ALINEA>Die Inspektionen sind auf transparente, wirksame, harmonisierte und durchgängige Weise durchzuführen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Kommissionsinspektion<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der nationalen Qualitätssicherungssysteme sowie der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen der Mitgliedstaaten zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, um zu ermitteln, ob die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingehalten und die Richtlinie 2005/65/EG korrekt durchgeführt wird. Sie kann Inspektionen von Häfen, Hafenanlagen, Schiffen, für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zuständigen Behörden oder Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfassen. Ferner kann sie auch Inspektionen von anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und des Anhangs IV der Richtlinie 2005/65/EG bezüglich anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr umfassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Kommissionsinspektor<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> ist eine Person, die die in Artikel 7 genannten Kriterien erfüllt und für die Kommission oder die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs arbeitet, oder ein nationaler Inspektor von den Listen der Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, der im Auftrag der Kommission an den von ihr durchgeführten Inspektionen teilnimmt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>nationaler Inspektor<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> ist eine Person, die für einen Mitgliedstaat als Inspektor für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt arbeitet und über die den Vorschriften dieses Mitgliedstaates entsprechenden Qualifikationen verfügt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>objektiver Nachweis<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Untersuchungsergebnisse betreffend die Gefahrenabwehr oder das Vorhandensein und die Umsetzung einer<?PAGE NO='4'?> Anforderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Tests und ist nachprüfbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Beobachtung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das durch objektive Nachweise belegt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Nichterfüllung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG nicht erfüllt wird und die Gegenmaßnahmen erfordert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>schwerwiegende Nichterfüllung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Kontaktstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und durch die Richtlinie 2005/65/EG vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>einschlägiges Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> ist eine Stelle, die einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen muss, die für die Durchführung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, oder die von einem Mitgliedstaat als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Test<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> ist eine Erprobung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, bei der die Absicht zur Durchführung einer unrechtmäßigen Handlung simuliert wird, um zu prüfen, inwieweit vorhandene Sicherheitsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Hafen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> ist das Gebiet innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt und gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie der Kommission mitgeteilt haben;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>vorläufige Gegenmaßnahme<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> ist eine vorübergehende Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, mit der die Auswirkungen einer während einer Inspektion festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung oder Nichterfüllung bis zu deren vollständiger Behebung weitest möglich eingeschränkt werden sollen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Verschlusssachen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> sind bestimmte oder bestimmbare Informationen, die bei der Durchführung von Inspektionstätigkeiten gewonnen wurden, deren Offenlegung zu einer Sicherheitsverletzung führen kann und die gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom <DATE ISO="20150313">13. März 2015</DATE> über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20150317" NO.OJ="072" PAGE.FIRST="53">ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> oder gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingestuft wurden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> sind Unterlagen oder Informationen im Zusammenhang mit Inspektionen, die bei der Durchführung von Inspektionstätigkeiten gewonnen wurden, deren Offenlegung zu einer Sicherheitsverletzung führen kann und die nur nach dem Grundsatz <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Kenntnis nur, wenn nötig<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> verbreitet werden dürfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>nicht bestätigt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das auf Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hindeutet, aber nicht durch objektive Nachweise belegt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> ist der durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzte Ausschuss;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Vertreter des Flaggenstaates<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> ist ein Mitglied der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, oder — falls von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt — ein Vertreter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Mitarbeit der Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit ihr zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inspektionsmitteilung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>strengen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung ihrer Nichtoffenlegung unterliegt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den entsprechenden Parteien nach dem Grundsatz <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Kenntnis nur, wenn nötig<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> mitgeteilt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisse der Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission ihre Befugnisse zur Prüfung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG zuständigen Behörden und aller einschlägigen Unternehmen ausüben können.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jeder Mitgliedstaat stellt auf Anfrage sicher, dass die Kommissionsinspektoren zeitnah Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Inspektionsaufgaben notwendigen, einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu</P><?PAGE NO='6'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dem nationalen Programm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den neuesten, von der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen und Kontrollberichten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Ergebnissen, zu denen der Mitgliedstaat bei der Überwachung der Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen gekommen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>einschlägigen Risikobewertungen für Schiffe, Häfen und Hafenanlagen sowie zu Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, im Hafen und in der Hafenanlage und Aufzeichnungen über Schulungen und Übungen auf Schiffen, in Häfen und in Hafenanlagen, während die Kommission Inspektionen durchführt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>den Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten, nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken getroffenen Beschlüsse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sämtlichen von dem Mitgliedstaat herausgegebenen Leitlinien, Anweisungen oder Verfahren für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung dieser Aufgaben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einvernehmen mit der Kommission stellen die Mitgliedstaaten, soweit dies praktisch möglich ist, nationale Inspektoren zur Verfügung, die sich an Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen beteiligen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein nationaler Inspektor darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste nationaler Inspektoren vor, die von der Kommission zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen abgerufen werden können.</ALINEA><ALINEA>Diese Liste wird mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, und zwar jeweils bis Ende Juni.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt dem durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> genannt) die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Listen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ersuchen um nationale Inspektoren, die an Kommissionsinspektionen teilnehmen sollen, werden rechtzeitig übermittelt, in der Regel mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inspektionstermin.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kosten für die Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen trägt entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaft die Kommission.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs</STI.ART><ALINEA>Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Qualifikationskriterien und Ausbildung von Kommissionsinspektoren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommissionsinspektoren müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen; dazu gehören ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. In der Regel umfasst dies:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M011000" IDREF="C001001M011000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:a;PT:iii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>ein Bewusstsein für die Anforderungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Gefahrenabwehr bei der Arbeit in der Schifffahrt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Anforderungen im Bereich der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M011000" IDREF="O001001M011000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Kommissionsinspektoren nehmen regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre an Schulungen teil, um ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.<?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?></ALINEA><ALINEA><P>Nationale Inspektoren müssen, um als Kommissionsinspektoren tätig zu sein, die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit als Kommissionsinspektor abgeschlossen haben. Die Ausbildung muss:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von der Kommission akkreditiert sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>als Erst- und Auffrischungsausbildung durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein für die Kontrolle der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG angemessenes Leistungsniveau gewährleisten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission stellt sicher, dass die Kommissionsinspektoren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn das Verhalten oder die Leistung eines Inspektors bei einer früheren Inspektion nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, wird der betreffende Inspektor nicht mehr mit Inspektionsaufgaben der Kommission betraut.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Mitteilung der Inspektionen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M014000" IDREF="C001001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird, mindestens sechs Wochen vor der Durchführung dieser Inspektion.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann der Kontaktstelle parallel zur Mitteilung der Inspektion einen Vorbereitungsfragebogen übermitteln, der von der zuständigen Behörde auszufüllen ist; ferner können einschlägige Unterlagen angefordert werden. Der ausgefüllte Fragebogen und gegebenenfalls angeforderte Unterlagen sind der Kommission spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inspektionsbeginn zu übermitteln.</ALINEA><ALINEA>Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist kann auf nicht weniger als zwei Wochen verkürzt werden, sofern die Kommission auf ein außergewöhnliches Ereignis reagiert, das möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Europäischen Union insgesamt hat, und sofern die Kommission die Kontaktstelle vor der Übermittlung der Mitteilung konsultiert hat. In diesem Fall gilt Unterabsatz 2 nicht.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M014000" IDREF="O001001M014000"?><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kontaktstelle wird im Voraus über den voraussichtlichen Umfang einer Kommissionsinspektion unterrichtet.</ALINEA><ALINEA><P>Betrifft die Inspektion eine Hafenanlage, wird der Kontaktstelle in diesem Zusammenhang mitgeteilt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ob in die Inspektion auch die zu diesem Zeitpunkt in der Hafenanlage oder an anderer Stelle im Hafen befindlichen Schiffe einbezogen werden und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ob die Inspektion auch die Überwachung des Hafens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG umfasst.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke des Buchstabens b ist <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Überwachung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> die Nachprüfung, ob die Mitgliedstaaten und die Häfen auf ihrem Gebiet, die der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2005/65/EG mitgeteilt wurden, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG eingehalten haben. Insbesondere wird im Zuge der Überwachung nachgeprüft, ob bei<?PAGE NO='9'?> der Erstellung der Risikobewertung für den Hafen und der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen allen Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG Rechnung getragen wurde und ob die darin festgelegten Maßnahmen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erlassenen Vorschriften in Bezug auf die in den betreffenden Häfen gelegenen Hafenanlagen entsprechen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kontaktstelle</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>teilt der Kommission diese zuständigen Behörden mit.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kontaktstelle übermittelt der Kommission mindestens 24 Stunden vor der Inspektion den Flaggenstaat und die IMO-Nummer aller Schiffe, die während der Inspektion voraussichtlich in einer Hafenanlage oder einem Hafen liegen werden, deren Inspektion gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 angemeldet wurde.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M015000" IDREF="C001001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist der Flaggenstaat ein Mitgliedstaat, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats so bald wie möglich davon, dass das Schiff in dieser Hafenanlage einer Inspektion unterzogen werden kann. Betrifft eine Inspektion ein Schiff, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats als des der inspizierten Behörde führt, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle des Flaggenstaates, damit die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Inspektion an Bord dieses Schiffes getroffen werden können.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M015000" IDREF="O001001M015000"?><PARAG IDENTIFIER="008.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Soll im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage in einem Mitgliedstaat ein Schiff inspiziert werden, das die Flagge dieses Mitgliedstaates führt, setzt sich die Kontaktstelle mit der Kommission in Verbindung und bestätigt, ob das Schiff zum Zeitpunkt der Inspektion tatsächlich in der Hafenanlage liegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Liegt ein Schiff, das für eine Inspektion vorgesehen war, zum Zeitpunkt der Inspektion der Hafenanlage nicht in diesem Hafen, einigen sich die Kommission und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 benannte Koordinator auf ein anderes Schiff, das inspiziert werden soll. Dieses Schiff kann sich auch in einer anderen Hafenanlage dieses Hafens befinden. Die Absätze 5 und 8 finden auch in diesem Fall Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommissionsinspektionen finden unter der Aufsicht des Mitgliedstaats statt, in dem sich die Hafenanlage befindet, in der Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß der Regel 9 der besonderen Maßnahmen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (SOLAS-Übereinkommen) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt durchgeführt werden, wenn:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Flaggenstaat des Schiffs kein Mitgliedstaat ist oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Schiff in den gemäß Absatz 4 dieses Artikels übermittelten Informationen nicht genannt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M016000" IDREF="C001001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="008.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Nimmt die Kommission an einer nationalen Inspektion oder Überprüfung eines Schiffes an einem Ort außerhalb der Europäischen Union teil, trifft sie mit der Kontaktstelle die notwendigen Vorkehrungen, um Inspektionen oder Überprüfungen mit dem Vertreter des Flaggenstaates verfolgen zu können.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M016000" IDREF="O001001M016000"?></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Vorbereitung der Inspektionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommissionsinspektoren treffen Vorbereitungen, um Wirksamkeit, Genauigkeit und Kohärenz der Inspektionen zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission teilt der Kontaktstelle die Namen der Kommissionsinspektoren, die mit der Inspektion beauftragt sind, sowie gegebenenfalls andere Einzelheiten mit. Sie gibt dabei auch den Namen des Leiters des Inspektionsteams an, bei dem es sich um einen Kommissionsinspektor handeln muss, der im Dienste der Kommission steht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei jeder Inspektion trägt die Kontaktstelle dafür Sorge, dass ein Koordinator benannt wird, der die mit der durchzuführenden Inspektion verbundenen praktischen Vorkehrungen trifft. Während der Inspektion ist der Leiter des Inspektionsteams der erste Ansprechpartner für den Koordinator.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Durchführung der Inspektionen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M017000" IDREF="C001001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG festgelegten Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch die Mitgliedstaaten wird anhand einer Standardmethode überwacht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Kommissionsinspektoren werden bei der Durchführung von Inspektionen zu jeder Zeit von einem Vertreter der jeweils zuständigen Behörde begleitet. Dieser Vertreter darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.</ALINEA><ALINEA>Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass das reibungslose Funktionieren des Geschäftsbetriebs möglichst wenig behindert wird. Um dies zu erreichen, kann eine im Hafen begonnene Schiffsinspektion, — sofern angemessen und mit vorheriger Zustimmung des Flaggenstaats und des Kapitäns des Schiffes — fortgesetzt werden, nachdem das Schiff den Hafen verlassen hat.</ALINEA><ALINEA>Wenn ein Schiff, das einer Inspektion unterzogen wird, internationale Liniendienste zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringt, können das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen sowie die Ver- und Entladung von Fahrzeugen an jedem Ende der Fahrtstrecke ebenfalls inspiziert werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem der Ankunftshafen liegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M017000" IDREF="O001001M017000"?><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Soll ein in einer Hafenanlage liegendes Schiff inspiziert werden, dessen Flaggenstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sich die Hafenanlage befindet, trägt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hafenanlage befindet, dafür Sorge, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion des Schiffs von einem Beamten einer in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Behörde begleitet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommissionsinspektoren führen einen Ausweis mit sich, der sie berechtigt, Inspektionen im Namen der Kommission durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren Zugang zu allen Bereichen erhalten, wo dies für Inspektionszwecke erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Test findet erst statt, nachdem Umfang und Zweck der Kontaktstelle mitgeteilt und mit ihr abgesprochen wurden. Die Kontaktstelle sorgt für die nötige Koordinierung mit den betroffenen zuständigen Behörden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M018000" IDREF="C001001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="010.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet Artikel 11 geben die Kommissionsinspektoren, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, noch an Ort und Stelle eine informelle mündliche Zusammenfassung ihrer Beobachtungen ab.</ALINEA><ALINEA>Die zuständige Kontaktstelle wird vor Abschluss eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 11 unverzüglich von allen Fällen schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG unterrichtet, die durch eine Kommissionsinspektion aufgedeckt werden.</ALINEA><ALINEA>Deckt jedoch ein Kommissionsinspektor bei der Inspektion eines Schiffes eine schwerwiegende Nichterfüllung auf, die Maßnahmen gemäß Artikel 16 erfordert, unterrichtet der Leiter des Inspektionsteams die zuständigen Kontaktstellen hiervon unverzüglich und schriftlich.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M018000" IDREF="O001001M018000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M019000" IDREF="C001001M019000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="010.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommissionsinspektoren führen die Inspektionen auf effiziente und wirksame Weise durch und achten dabei auf die Sicherheit.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M019000" IDREF="O001001M019000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Inspektionsbericht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Inspektionsbericht. In diesem Inspektionsbericht ist gegebenenfalls das Ergebnis der Überwachung des Hafens gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wurde im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage ein Schiff inspiziert, werden die entsprechenden Abschnitte des Inspektionsberichts auch dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Flagge das Schiff führt, wenn dieser ein anderer ist als der Mitgliedstaat, in dem die Inspektion stattgefunden hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Mitgliedstaat unterrichtet die Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, von den dabei gemachten für sie zutreffenden Beobachtungen. Der Inspektionsbericht selbst wird jedoch den Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, nicht zugestellt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M020000" IDREF="C001001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG in Übereinstimmung mit dieser Verordnung werden die Untersuchungsergebnisse in eine der folgenden Kategorien eingestuft:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorschriften erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorschriften nicht erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>schwerwiegende Nichterfüllung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>nicht bestätigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='12'?><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Bericht sind die Untersuchungsergebnisse der Inspektion, die hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG gemäß der vorliegenden Verordnung in die Kategorien <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>schwerwiegende Nichterfüllung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Vorschriften nicht erfüllt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>nicht bestätigt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> fallen, im Einzelnen aufgeführt.</ALINEA><ALINEA>Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M020000" IDREF="O001001M020000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Antwort des Mitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M021000" IDREF="C001001M021000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein Mitgliedstaat sofortige Gegenmaßnahmen zur Behebung einer festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung vorschlägt, unterrichtet er die Kommission unverzüglich hiervon, bevor die Kommission ihren Inspektionsbericht herausgibt. In diesem Fall werden in dem Bericht die vom Mitgliedstaat ergriffenen Gegenmaßnahmen genannt. Werden nur vorläufige Maßnahmen ergriffen, teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit und informiert sie auch über die Frist für die Umsetzung der vollständigen und endgültigen Gegenmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M021000" IDREF="O001001M021000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Maßnahmen der Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='13'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M022000" IDREF="C001001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Vertraulichkeit von Informationen</STI.ART><ALINEA>Im Einklang mit den geltenden Vorschriften ergreift die Kommission bei der Durchführung von Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt geeignete Maßnahmen zum Schutz von als Verschlusssache eingestuften Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen.</ALINEA><ALINEA>Sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen können zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, sofern sie diese Informationen gemäß den für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen geltenden Anforderungen schützen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Inspektionsprogramm der Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen. Die Kommission verbreitet bewährte Verfahren, die sie im Zuge der Inspektionen festgestellt hat, unter den Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA><P>Inspektionsberichte werden dem Ausschuss in der Regel übermittelt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sobald die Antwort des Mitgliedstaats nach Artikel 12 Absatz 1 eingegangen ist und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn die Akte geschlossen wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M022000" IDREF="O001001M022000"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei schwerwiegender Nichterfüllung</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M023000" IDREF="C001001M023000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0462" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Wird bei einer Inspektion eine schwerwiegende Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG aufgedeckt, bei der davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Union insgesamt hat und die nicht einmal durch vorläufige Gegenmaßnahmen unmittelbar behoben werden kann, unterrichtet die Kommission, nachdem sie den betroffenen Mitgliedstaat von der schwerwiegenden Nichterfüllung in Kenntnis gesetzt hat, die übrigen Mitgliedstaaten.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M023000" IDREF="O001001M023000"?><ALINEA>Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass eine schwerwiegende Nichterfüllung, von der gemäß diesem Artikel die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet wurden, beseitigt wurde, teilt sie dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten mit.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='14'?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Die Kommission überprüft regelmäßig ihr Inspektionssystem und insbesondere die Wirksamkeit dieses Systems.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 wird aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>