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Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema «Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster»

Amtsblatt Nr. C 075 vom 15/03/2000 S. 0035 - 0037


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster"

(2000/C 75/13)

Der Rat beschloß am 9. September 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 14. Dezember 1999 an. Berichterstatter war Herr Lehti.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 369. Plenartagung (Sitzung vom 27. Januar 2000) mit 57 gegen 4 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Durch die Verordnung des Rates und die dazugehörige Richtlinie soll das Musterrechtssystem der Gemeinschaft umgesetzt werden. Mit der Verordnung würde ein der Markengesetzgebung ähnliches rechtliches System (gemeinschaftliches Musterrecht) geschaffen, in dem es auf der Grundlage einer einzige Anmeldung möglich wäre, musterrechlichen Schutz für das Aussehen eines bestimmten Objekts in allen Mitgliedstaaten zu erlangen. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im spanischen Alicante wäre für das gemeinschaftliche Musterrecht zuständig.

1.2. Mit dem Verordnungsvorschlag würde außerdem ein Recht an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen, das drei Jahre nachdem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, Gültigkeit besäße.

1.3. Die materiellrechtlichen Bestimmungen entsprechen dem Inhalt der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, da in dieser Richtlinie die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten über das Musterrecht angeglichen werden. Diese Richtlinie muß bis spätestens 18. Oktober 2001 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden.

1.4. Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag wurde bereits 1993 vorgelegt. Wegen der Diskussion des Richtlinienvorschlags über den Rechtsschutz von Mustern wurde die Erörterung des Verordnungsvorschlags im Herbst 1995 ausgesetzt. Die Richtlinie wurde schließlich am 13. Oktober 1998 als Ergebnis des Schlichtungsverfahrens verabschiedet. Gemäß dem im Vermittlungsausschuß erzielten Kompromiß müssen die Mitgliedstaaten die gegenwärtigen Vorschriften, die sich auf den Gebrauch von Bauelementen für die Reparatur defekter oder mangelhafter Erzeugnisse beziehen, beibehalten. Diese Einigung über Bauelemente ist in die Artikel 14 und 18 der Richtlinie, sowie ihre Einleitung, eingegangen. Die Kommission verabschiedete den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates im Juni 1999.

Im Vermittlungsverfahren wurde der freien Benutzung von Bauelementen zu Reparaturzwecken und deren Musterschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das Problem hinsichtlich der Muster hing vor allem mit solchen komplexen Erzeugnissen zusammen, die dem ursprünglichen Äußeren entsprechend repariert werden können. Diese sogenannte "Reparaturklausel" sollte die Entstehung eines Monopolmarkts für Bauelemente, besonders im Kraftfahrzeugsektor, verhindern. Der Ausschuß stellt fest, daß dieses Problem auch andere Sektoren betrifft.

1.5. Die Kommission hatte vor, nach Verabschiedung der Richtlinie ein Anhörungsverfahren auf den Weg zu bringen, an dem diejenigen Parteien teilnehmen sollten, die von der Materie besonders betroffen sind. Dieses Anhörungsverfahren wurde inzwischen in Angriff genommen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden in geeigneter Form zusammengefaßt.

1.6. In den Verordnungsvorschlag wurde die Eintragung von Geschmacksmustern an Bauelementen, die Teil eines komplexen Erzeugnisses sind, von dessen Erscheinungsbild die entsprechenden Geschmacksmuster abhängig sind (Artikel 10a), nicht aufgenommen. Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Verordnungsvorschlag einen Vorschlag über die Nutzung und den Schutz von Bauelementen parallel zu dem Vorschlag unterbreiten, den sie entsprechend der Geschmacksmusterrichtlinie zur Vollendung des Ersatzteilbinnenmarktes vorlegt.

2. Bemerkungen

2.1. Der Ausschuß hält die Umsetzung der Geschmacksmusterschutzrichtlinie und die Erarbeitung der diese ergänzenden Verordnung auf dem Gemeinschaftsgebiet für wichtig. Das Fehlen einer Musterschutzgesetzgebung hat die Eintragung von Mustern zu einem teuren und langwierigen Prozeß werden lassen, bei dem die Eintragung Land für Land vorgenommen wird. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen waren nicht immer in der Lage, im notwendigen Umfang um Schutz für ihre Erzeugnisse nachzusuchen.

2.2. Der Ausschuß hält es für wichtig, daß die Musterschutzrichtlinie von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 28. Oktober 2001 in nationales Recht umgesetzt wird. Der Ausschuß stellt fest, daß dies eine Überprüfung und eventuell sogar eine grundlegende Überarbeitung der derzeit geltenden Musterschutzgesetzgebung bedingen wird. Die Richtlinie und die ergänzende Verordnung sollen die Musterschutzgesetzgebung auf EU-Ebene vereinheitlichen und Musterschutz auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft auf der Basis einer einzigen Eintragung ermöglichen.

2.3. Der Ausschuß hält es für machbar, den Begriff des nicht eingetragenen Musters mit in die Verordnung aufzunehmen. Dies würde im Vergleich zu heute einen besseren Musterschutz für eher kurzlebige Erzeugnisse bringen, wie etwa Textilien und Spielzeug. Begriff und Inhalt des nicht eingetragenen Musters müssen jedoch geklärt werden. Auch stellt das Erfordernis der Bösgläubigkeit in Artikel 20 Abs. 2 eine Einschränkung dar, die das nicht eingetragene Geschmacksmuster praktisch wertlos macht, zumal dem Rechtsinhaber kein Auskunftsanspruch zur Verfügung steht; es sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden.

2.4. Die Erarbeitung der Verordnung schreitet planmäßig voran. Die Kommission hat sich vorgenommen, die Verordnung bis Ende 2000 fertigzustellen. Bislang sind die Artikel 1 bis 100 der 128 Artikel der Verordnung behandelt worden. Die Arbeit der Arbeitsgruppe des Rates befindet sich in der vorbereitenden Phase; der endgültige Text wurde bislang noch nicht definitiv angenommen. Bei einigen zentralen Artikeln konnte keine Einstimmigkeit erzielt werden. Zum Teil geht es dabei um sprachliche Feinheiten und die Auslegung von Begriffen. Auch gibt es deutlich Meinungsunterschiede, etwa über den Musterschutz nicht eingetragener Erzeugnisse. Zu allen 100 behandelten Artikeln wurden verschiedene Anmerkungen vorgelegt. Ein Beschluß in erster Lesung wird für Anfang 2000 angestrebt. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die Verabschiedung der Verordnung bis Ende 2000 zu erreichen.

2.5. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß Artikel 10a, der Bauelemente behandelt, in seinem jetzigen Wortlaut dem Sinn der Richtlinie entspricht. Der Vorschlag würde die derzeit in den Mitgliedstaaten gültigen Rechtsvorschriften über den Schutz von Bauelementen bewahren. Der Schutz von Bauelementen darf nur verändert werden, wenn dies in der Absicht geschieht, die Märkte für derartige Bauteile zu liberalisieren. Außerdem wird dieses Thema drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie überprüft. Die Kommission wird dann die erforderlichen Änderungsvorschläge sowohl für die Richtlinie als auch für die Verordnung vorlegen, weil dieses Thema bei der Behandlung der Richtlinie auf Eis gelegt wurde. Die Kommission hat jedoch die Absicht, Textkorrekturen vorzunehmen, ohne den Inhalt des Artikels selbst zu ändern. Die Kommission wird ihre Stellungnahme zur Anpassung der Musterschutzverordnung an die Bauelemente abgeben.

2.6. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß der Wortlaut des Verordnungsvorschlags weiterhin einer Überprüfung zur Klärung der behandelten Angelegenheiten bedarf. Der derzeitige Vorschlag läßt zu viele Auslegungen zu.

2.7. Die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags ist geändert worden, weil der Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Rechte und Bürgerrechte die Kommission dazu aufgefordert hatte, den Verordnungsvorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des EG-Vertrages vorzulegen. Auf der Grundlage des besagten Artikels erfolgt die Annahme der Verordnung im Rat einstimmig nach Anhörung des Parlaments.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß möchte die Kommission auf einige Punkte hinweisen, denen bei der Verwirklichung dieser wichtigen Musterschutzverordnung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um Ziele und Funktion der Verordnung weiter zu verbessern.

3.2. Artikel 1.2a: Der Begriff des nicht eingetragenen Geschmacksmusters erfordert weitere Präzisierung, insbesondere hinsichtlich der Dauer des Schutzes. Es geht hierbei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Begriff muß so umfassend definiert werden, daß er keine Auslegungsunterschiede zuläßt. Der Ausschuß verweist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 8.

3.3. Artikel 4.3: Der Wortlaut der Definition der "bestimmungsgemäßen Verwendung" in dieser Klausel folgt nicht dem Wortlaut der Muster- und Modellrichtlinie. Er widerspricht geradezu dem Wortlaut von Artikel 3.4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 17. Juni 1997, der vom Parlament in seiner zweiten Lesung abgelehnt und in der Vermittlung nicht wiederhergestellt wurde. Es ist wichtig, daß die Verordnung präzise dem Wortlaut der Richtlinie folgt.

3.4. Artikel 15: Aus dem Text geht nicht eindeutig genug hervor, wonach sich die Beziehungen zwischen den Entwerfern richten.

3.5. Artikel 20.2: Obwohl der Ausschuß den Zweck dieser Klausel anerkennt und unterstützt, hält er den Wortlaut für etwas schwammig. Nach Auffassung des Ausschusses ist der Sinn der Schutz von Personen, die unbewußt oder in gutem Glauben ein Muster verwenden oder ein Produkt erwerben, das ein Muster enthält, für das Schutz eines nicht eingetragenen Musters gilt. Der Ausschuß bezweifelt jedoch, ob die Formulierung "wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer bösgläubigen Nachahmung des geschützten Musters ist" weit genug gefaßt ist, um sämtliche Fälle zu erfassen. Der Wortlaut dieser Klausel sollte überdacht werden.

3.6. Artikel 27.5: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster soll sich auf das Einheitlichkeitsprinzip stützen, d. h. es handelt sich um Gemeinschaftsrecht. Artikel 27.5 unterhöhlt das Prinzip vollständig, in dem er weitgehende und wesentliche Abweichungen in den Mitgliedstaaten zuläßt. Nach Meinung des Ausschusses sollten, mit der möglichen Ausnahme von Mustern, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen (Artikel 10), keine Abweichungen vom Einheitlichkeitsprinzip zugelassen werden.

3.7. Artikel 39: Es ist entscheidend, daß Anträge auf die Eintragung von Mustern von Bauelementen das komplexe Erzeugnis, dem sie zugehörig sind, so detailliert beschreiben, daß dritte Parteien mit angemessener Sicherheit deren Nämlichkeit erkennen können. Antragsteller für die Eintragung eines Musters eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses sollten eine Zeichnung oder Abbildung des komplexen Erzeugnisses beilegen müssen, um die Prüfung gemäß Artikel 48 zu ermöglichen (s. u. Artikel 49a).

3.8. Artikel 49a: Es ist von fundamentaler Bedeutung, daß die Prüfung gemäß Artikel 48 zumindest eine gewisse Prüfung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Schutzes enthält; ansonsten bestuende große Gefahr, daß unschuldige dritte Parteien durch den Mißbrauch des Systems "zu Tode prozessiert" werden.

3.9. Artikel 67: Die Prinzipien der Ermittlung des Sachverhalts bedürfen weiterer Überprüfung.

Brüssel, den 27. Januar 2000.

Die Präsidentin

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice Rangoni Machiavelli