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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4775 |
29.7.2024 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 11. Juni 2024
zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen
(ESRB/2024/2)
(C/2024/4775)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 16 bis 18,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (3), insbesondere auf Titel VII Kapitel 4 Abschnitt I,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4), insbesondere auf die Artikel 18 bis 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und kohärenten Anwendung nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, sich in Bezug auf Maßnahmen, die nicht der obligatorischen Anerkennung nach Unionsrecht unterliegen, auf die gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu stützen. In Ermangelung einer Anerkennung gilt eine in einem Mitgliedstaat ergriffene makroprudenzielle Maßnahme nur für von diesem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute. Dies kann Kreditinstituten Möglichkeiten eröffnen, die Maßnahme durch direkte grenzüberschreitende Kreditvergabe oder Kreditvergabe über Zweigstellen zu umgehen. Durch die Anerkennung nationaler makroprudenzieller Maßnahmen können Sickerverluste und Aufsichtsarbitrage sowie wettbewerbsverzerrende Auswirkungen verhindert werden, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher makroprudenzieller Anforderungen in Bezug auf dieselben Risikopositionen ergeben würden, je nachdem, wo ein Kreditinstitut niedergelassen ist. |
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(2) |
Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. |
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(3) |
Am 12. März 2024 zeigte die Banca d‘Italia in ihrer Eigenschaft als benannte Behörde im Sinne des Artikels 133 der Richtlinie 2013/36/EU dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) gemäß Artikel 133 Absatz 9 der genannten Richtlinie ihre Absicht an, eine sektorale Systemrisikopufferquote festzulegen, um die Widerstandsfähigkeit des italienischen Bankensektors gegenüber Schocks, die nicht mit dem Kreditzyklus zusammenhängen, und somit seine Fähigkeit zu stärken, Verluste zu absorbieren und die Kreditvergabe an die Wirtschaft zu unterstützen. Die Systemrisikopufferquote gilt für in Italien zugelassene Kreditinstitute. Ab dem 31. Dezember 2024 gilt für alle Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen in Italien eine Systemrisikopufferquote von 0,5 %. Die Quote wird ab dem 30. Juni 2025 auf 1 % angehoben. Die Systemrisikopufferquote wird mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. |
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(4) |
Am 12. März 2024 ersuchte die Banca d’Italia in ihrer Eigenschaft als benannte Behörde im Sinne des Artikels 133 der Richtlinie 2013/36/EU den ESRB gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU um Empfehlung der gegenseitigen Anerkennung der vorgenannten makroprudenziellen Maßnahme auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis. |
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(5) |
Die gegenseitige Anerkennung der von den Behörden anderer Mitgliedstaaten aktivierter makroprudenzieller Eigenkapitalanforderungen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, unabhängig davon, ob die betreffenden Risikopositionen über Tochterunternehmen oder Zweigstellen gehalten werden oder aus der direkten grenzüberschreitenden Kreditvergabe resultieren, begrenzt Sickerverluste und Aufsichtsarbitrage, dämmt Systemrisiken ein und fördert somit die Wirksamkeit makroprudenzieller Maßnahmen insgesamt, indem sichergestellt wird, dass erhöhte Risiken nicht nur in dem Mitgliedstaat, der den Systemrisikopuffer eingeführt hat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen Bankengruppen diesen erhöhten Risiken ausgesetzt sind, berücksichtigt werden. Die Anerkennung sollte daher auch darauf abzielen sicherzustellen, dass Bankengruppen, die diesen Systemrisiken ausgesetzt sind, ausreichend widerstandsfähig sind. Daher sollten makroprudenzielle Eigenkapitalanforderungen, die sich aus einem Beschluss zur Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten ergeben, im Allgemeinen sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis angewandt werden. |
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(6) |
Zur von der Banca d‘Italia beantragten Anerkennung der italienischen Systemrisikopufferquote können die jeweiligen zuständigen und/oder benannten Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 134 und 133 der Richtlinie 2013/36 EU eine Systemrisikopufferquote festlegen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU würde die Anerkennung der angezeigten italienischen Systemrisikopufferquote durch andere Mitgliedstaaten für in Italien belegene Risikopositionen von Instituten gelten, die in den gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU kann eine Systemrisikopufferquote auf Einzelbasis, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis angewandt werden. Daher beinhaltet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgelegten Systemrisikopufferquote die Möglichkeit, auf alle Risikopositionen auf konsolidierter Basis (einschließlich Risikopositionen, die über in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochterunternehmen gehalten werden) eine Systemrisikopufferquote anzuwenden. |
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(9) |
Eine Abweichung vom allgemeinen Ansatz der Anwendung der anerkannten italienischen makroprudenziellen Maßnahme sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, z. B. wenn die gegenseitig anerkennenden Behörden der Auffassung sind, dass diese Systemrisiken bereits angemessen und in geeigneter Weise durch bestehende makroprudenzielle oder mikroprudenzielle Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Bankengruppe konsolidiert ist, gemindert werden. |
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(10) |
In der durch die Empfehlung ESRB/2017/4 geänderten Fassung der Empfehlung ESRB/2015/2 des ESRB (6) wird empfohlen, dass die jeweilige Behörde, die eine makroprudenzielle Maßnahme aktiviert, wenn sie beim ESRB um gegenseitige Anerkennung ersucht, eine Wesentlichkeitsschwelle vorschlägt, unterhalb derer die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Der ESRB kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint. |
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(11) |
Auf das italienische Ersuchen um gegenseitige Anerkennung der Maßnahme durch andere Mitgliedstaaten hin und zur Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Italien anzuwendenden makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten, hat der Verwaltungsrat des ESRB beschlossen, diese Maßnahme ebenfalls in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung er gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfiehlt. Der Verwaltungsrat des ESRB hat darüber hinaus beschlossen, eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 25 Mrd. EUR zu empfehlen. Die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, können Institute von der Systemrisikopufferanforderung ausnehmen, solange deren entsprechende Risikopositionen 25 Mrd. EUR nicht übersteigen. Da die Maßnahme, die in Anerkennung der angezeigten italienischen Systemrisikopufferquote erlassen werden soll, auch auf konsolidierter Basis gelten sollte, sollte die Summe der über Zweigstellen, direkte grenzüberschreitende Kreditvergaben und über Tochterunternehmen gehaltenen Risikopositionen anhand der Wesentlichkeitsschwelle bewertet werden. |
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(12) |
Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Änderungen
Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:
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1. |
Abschnitt 1 Empfehlung C Absatz 1 wird durch Hinzufügung folgender Maßnahme geändert: „Italien:
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2. |
der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Empfehlung geändert. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Juni 2024.
Der Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(3) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(4) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(5) Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).
(6) Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 wird durch Hinzufügung der folgenden Maßnahme geändert:
„ Italien:
Eine Systemrisikopufferquote von 0,5 % für alle in Italien belegenen Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen, die vom 31. Dezember 2024 bis zum 29. Juni 2025 anwendbar ist; Anhebung der Systemrisikopufferquote auf 1 % für alle in Italien belegenen Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen, anwendbar ab dem 30. Juni 2025.“
I. Beschreibung der Maßnahme
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1. |
Die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewandte italienische Maßnahme besteht aus der Anwendung eines Systemrisikopuffers auf in Italien belegene Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen aller in Italien zugelassenen Kreditinstitute auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis. |
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2. |
Ab dem 31. Dezember 2024 gilt eine Systemrisikopufferquote von 0,5 %, die ab dem 30. Juni 2025 auf 1 % angehoben wird. |
II. Gegenseitige Anerkennung
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3. |
Den jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden wird empfohlen, die italienische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, indem sie sie auf in Italien belegene Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen der Banken anwenden. Die Maßnahme kann durch Verwendung des folgenden Anwendungsbereichs bei den COREP-Meldungen gegenseitig anerkannt werden: Geografische Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Sitz des Schuldners, Summe der Risikopositionen gegenüber in Italien ansässigen Personen in Zeile 170, Spalte 90 der COREP-Tabelle C 09.01 und Zeile 150 Spalte 125 der COREP-Tabelle C 09.02. |
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4. |
Auf Ersuchen der Banca d’Italia wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden die italienische Maßnahme ihrerseits anerkennen, indem sie sie auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis anwenden. |
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5. |
Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in ihrem Land zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der oben genannten Maßnahme, deren gegenseitige Anerkennung empfohlen wird, am nächsten kommt. Dies kann den Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU umfassen. |
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6. |
Es wird empfohlen, dass die jeweiligen Behörden sicherstellen, dass:
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III. Wesentlichkeitsschwelle
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7. |
Die Maßnahme wird durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle auf der Grundlage der in Italien belegenen Risikopositionen ergänzt. Die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, können Kreditinstitute von der Systemrisikopufferanforderung ausnehmen, solange deren entsprechende Risikopositionen die Wesentlichkeitsschwelle von 25 Mrd. EUR nicht übersteigen, was etwa 1 % aller in Italien belegenen Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen entspricht. Um die entsprechenden Risikopositionen zu ermitteln, die in die Berechnung der anhand der Wesentlichkeitsschwelle bewerteten Risikopositionen einbezogen werden sollten, sollten die jeweiligen Behörden mindestens die Risikopositionen berücksichtigen, die in den folgenden Anwendungsbereich der COREP-Berichterstattung fallen: Geographische Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Sitz des Schuldners, Summe der Risikopositionen gegenüber in Italien ansässigen Personen in Zeile 170, Spalte 10 der COREP-Tabelle C 09.01 und Zeile 150 Spalte 10 der COREP-Tabelle C 09.02. |
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8. |
Alle über Zweigstellen und direkte grenzüberschreitende Kreditvergabe und über Tochterunternehmen gehaltenen Risikopositionen sollten in die Berechnung der Risikopositionen einbezogen werden, die anhand der Wesentlichkeitsschwelle bewertet werden. |
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9. |
Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt die Wesentlichkeitsschwelle von 25 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jegliche Wesentlichkeitsschwelle gegenseitig anerkennen. Bei der Festsetzung einer Wesentlichkeitsschwelle sollten die jeweiligen Behörden die benannten makroprudenziellen Risikopositionen jedes einzelnen Finanzdienstleisters in Italien berücksichtigen und bewerten, ob sie als unwesentlich angesehen werden können. |
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10. |
Sofern in den Mitgliedstaaten keine Kreditinstitute mit wesentlichen Risikopositionen in Italien zugelassen sind, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die italienische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein Kreditinstitut die empfohlene Wesentlichkeitsschwelle überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der italienische Maßnahme empfohlen.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4775/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)