Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (C4-0172/97 96/0002(SYN))
Amtsblatt Nr. C 286 vom 22/09/1997 S. 0084
A4-0234/97 Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (C4-0172/97 - 96/0002(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0172/97 - 96/0002(SYN), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 380 vom 16.12.1996, S. 35.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(95)0729 ((ABl. C 60 vom 29.02.1996, S. 10.)), - vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert, - gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A4-0234/97), 1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 1) Erwägung 5a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (5a) Die Kommission hat erklärt, sie werde auf die Fragen der Harmonisierung des Marktzugangs für Linienverkehrsdienste, die von dem Text der Verordnung nicht erfasst werden, im Rahmen der von ihr zu ergreifenden Initiativen zurückkommen und dabei den Reaktionen auf das Grünbuch "Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa" Rechnung tragen. (Änderung 2) Artikel 13 >ursprünglicher Text> Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die Auswirkungen der Kabotagebeförderung auf den innerstaatlichen Verkehrsmarkt. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 1998 Bericht über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 und über das Funktionieren der Liniendienste in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf neue Gesetzesinitiativen auf der Grundlage der Reaktionen auf das Grünbuch "Das Bürgernetz". (2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die Auswirkungen der Kabotagebeförderung auf den innerstaatlichen Verkehrsmarkt, unter Zugrundelegung der zusammenfassenden Übersichten nach Artikel 7. G:\PV_SEANC\DEFINITI\ADOPTES\97-7-16.DE PE 260.947//PE 260.947 G:\PV_SEANC\DEFINITI\ADOPTES\97-7-16.DE