16.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/38


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz)“

(COM(2020) 767 final)

(2021/C 286/08)

Berichterstatter:

Giuseppe GUERINI

Mitberichterstatter:

Marinel Dănuț MUREŞAN

Befassung

Rat der Europäischen Union: 11.12.2020

Europäisches Parlament, 14.12.2020

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

31.3.2021

Verabschiedung im Plenum

27.4.2021

Plenartagung Nr.

560

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

234/3/13

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die „Daten-Governance“, der die Richtlinie (EU) 2019/1024 (1) („Richtlinie über offene Daten“) vervollständigt und ergänzt, wobei der Schwerpunkt auf Daten liegt, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und den Rechten anderer unterliegen.

1.2.

Der EWSA hält dies für sinnvoll und notwendig, da die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe digitaler Daten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer und zivilgesellschaftlicher Hinsicht immer mehr an Bedeutung gewinnen. Dabei sind Einzelpersonen, Verwaltungen und Unternehmen in ein komplexes und vielschichtiges Regelungsumfeld eingebunden.

1.3.

Nach Auffassung des EWSA ist es unerlässlich, einen harmonisierten Regelungsrahmen zu schaffen, damit die Bürgerinnen und Bürger, die Verbraucher, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und insbesondere die Kleinstunternehmen Vertrauen in den angemessenen Schutz ihrer Daten fassen und den Wirtschaftsakteuren sowie den Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen dadurch Entwicklungschancen geboten werden können.

1.4.

Der EWSA unterstützt die Absicht der Kommission, diese Verordnung auf Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzuwenden, gemäß einem Ansatz, der alle Akteure des öffentlichen Sektors unabhängig von ihrer Organisationsform umfasst.

1.5.

Betrifft die Verwaltung und Verarbeitung von Daten durch KI-Systeme die Arbeitswelt, so müssen nach Auffassung des EWSA adäquate Formen der Vorabkonsultation und -verhandlung über diese Belange mit den Sozialpartnern vorgesehen werden. Die organisierte Zivilgesellschaft ist ebenfalls einzubeziehen, wenn solche Systeme die Bürgerrechte betreffen.

1.6.

Der EWSA unterstützt den Vorschlag, nationale Behörden zu benennen, die für eine angemessene Überwachung der neuen Vorschriften zuständig sind.

1.7.

Der EWSA unterstützt die Einrichtung von Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat. Er empfiehlt, diese Stellen allen Beteiligten zugänglich zu machen, um ein effizientes Funktionieren zu gewährleisten und eine gute Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu fördern.

1.8.

Der EWSA begrüßt und befürwortet den Vorschlag, eine Regelung für Organisationen vorzusehen, die sich mit „altruistischer Datenverarbeitung“ befassen. Er unterstützt die Anforderung, dass diese Organisationen von der Rechtsform her Einrichtungen ohne Erwerbszweck sein und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen müssen, wobei ihre Unabhängigkeit und Autonomie gegenüber anderen Organisationen, die bei der Datenverwaltung Erwerbszwecke verfolgen, gewährleistet sein muss.

1.9.

Nach Auffassung des EWSA ist die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Nützlichkeit eines genossenschaftliches Modells für die Verwaltung und den Austausch von Daten anzuerkennen, besonders interessant und ein Instrument zur Förderung von Bürgerinnen und Bürgern, Kleinstunternehmen, KMU, Selbstständige und Freiberufler.

1.10.

Das genossenschaftliche Modell könnte ferner ein sehr nützliches Instrument für eine neutrale und gemeinsame Datenverwaltung sein. In diesem Zusammenhang fordert der EWSA die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bürgerinnen und Bürger sowie KMU und ihre Verbände zu unterstützen, um Initiativen zur Entwicklung von Gegenseitigkeitsgesellschaften für die Verwaltung und den Austausch von Daten zu ergreifen.

1.11.

Der EWSA ist der Auffassung, dass der Schutz personenbezogener Daten zusammen mit dem Schutz der digitalen Identität und der Privatsphäre grundlegende Aspekte der „Daten-Governance“ sind und mit der Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte unmittelbar verbunden sind. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Eigentumsrechte an personenbezogenen Daten anzuerkennen, damit die Unionsbürgerinnen und -bürger die Kontrolle über die Nutzung ihrer Daten haben.

2.   Kommissionsvorschlag

2.1.

Der in dieser Stellungnahme geprüfte Kommissionsvorschlag zielt auf Folgendes ab:

i.

Bereitstellung von Daten des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung in Fällen, in denen diese Daten den Rechten anderer unterliegen;

ii.

Ermöglichung der gemeinsamen Datennutzung durch Unternehmen;

iii.

Gestattung der Nutzung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO;

iv.

Gestattung der Nutzung von Daten aus altruistischen Gründen.

2.2.

Der Vorschlag greift die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors („Richtlinie über offene Daten“) auf und ergänzt diese. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und den Rechten anderer unterliegen.

2.3.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV und dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit dem Ziel, ein harmonisiertes Regelungsumfeld für den Datenfluss in der Europäischen Union zu schaffen und so eine angemessene Konsolidierung des Binnenmarkts in Bezug auf den Austausch von Daten im Besitz öffentlicher Stellen zu gewährleisten.

2.4.

In Kapitel I der Verordnung wird der Anwendungsbereich festgelegt, der Folgendes umfasst:

i.

Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;

ii.

einen Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Diensten für die gemeinsame Datennutzung;

iii.

einen Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten sammeln und verarbeiten.

2.5.

Kapitel II schafft einen Mechanismus für die Weiterverwendung bestimmter Kategorien von Daten im Besitz öffentlicher Stellen, deren Nutzung den Rechten anderer unterliegt. Der Schutz der Rechte Dritter kann insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten, aber auch für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und des Geschäftsgeheimnisses von Bedeutung sein.

2.6.

Die Mitgliedstaaten müssen ferner eine zentrale Anlaufstelle einrichten, die Forschende und innovative Unternehmen bei der Erfassung geeigneter Daten unterstützt. Zudem müssen sie Strukturen schaffen, die öffentliche Stellen mit geeigneten technischen Mitteln und einem fundierten Ansatz in Bezug auf den Rechtsrahmen des Sektors unterstützen.

2.7.

Kapitel III zielt darauf ab, das Vertrauen in die gemeinsame Nutzung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zu stärken und die Transaktionskosten für den Austausch von Daten zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu senken. Dafür wird eine Melderegelung für Einrichtungen, die im Bereich der gemeinsamen Datennutzung tätig werden, sowie ein diesbezüglicher Rechtsrahmen geschaffen. Die Anbieter werden verpflichtet sein, hinsichtlich der ausgetauschten Daten neutral zu bleiben, und sie dürfen diese Daten nicht für andere Zwecke verwenden.

2.8.

Kapitel IV soll den altruistischen Austausch von Daten, die von Einzelpersonen oder Unternehmen freiwillig zum Wohle der Allgemeinheit bereitgestellt werden, erleichtern. Dazu ist insbesondere die Möglichkeit vorgesehen, dass sich Organisationen, die Datenaltruismus betreiben, als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ eintragen lassen, um das Vertrauen in ihre Tätigkeiten zu stärken.

2.9.

Geplant ist die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus, um die Kosten für die Einholung der Einwilligung zu senken und die Datenübertragbarkeit zu erleichtern.

2.10.

Kapitel V enthält die Anforderungen an die Arbeitsweise der zuständigen Behörden, die für die Überwachung und Umsetzung des Anmelderahmens für Anbieter von Diensten für die gemeinsame Datennutzung sowie für Datenaltruismus betreibende Einrichtungen benannt wurden. Zudem enthält es Bestimmungen zum wirksamen Schutz der Rechte des Einzelnen sowie insbesondere zum Recht auf Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde und/oder eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen der einschlägigen benannten Behörden.

2.11.

Kapitel VI sieht die Einsetzung eines „Europäischen Dateninnovationsrats“ vor. Dieser wird die Entwicklung bewährter Verfahren durch die Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern, insbesondere mit Blick auf die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Daten, die Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Bezug auf den Anmelderahmen für die Anbieter von Diensten für die gemeinsame Datennutzung und die altruistische Nutzung von Daten.

2.12.

Kapitel VII ermöglicht der Kommission den Erlass von Durchführungsrechtsakten zum europäischen Einwilligungsformular für Datenaltruismus. Kapitel VIII enthält Übergangsbestimmungen für das Funktionieren der allgemeinen Erlaubnisregelung für Anbieter von Diensten für die gemeinsame Datennutzung sowie Schlussbestimmungen.

3.   Allgemeine Anmerkungen

3.1.

Der EWSA hält den Kommissionsvorschlag für sinnvoll und notwendig, da die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe digitaler Daten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer und zivilgesellschaftlicher Hinsicht immer mehr an Bedeutung gewinnen. Dabei sind Einzelpersonen, Verwaltungen und Unternehmen in ein komplexes und vielschichtiges Regelungsumfeld eingebunden.

3.2.

Die geschickte Nutzung digitaler Daten kann zur Entwicklung neuer Produkte, zur Steigerung der Effizienz traditioneller Produktionsprozesse, zur Stimulierung der Forschung, zur Bekämpfung der Erderwärmung sowie zu einer besseren Nutzung von Energie- und Wasserressourcen und zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen.

3.3.

Für eine wirksame und positive Nutzung von Daten muss es möglich sein, große Datenmengen zu teilen und auszutauschen und die Rechenleistung von KI-Systemen bei der Verarbeitung und Nutzung solcher Daten für immer ehrgeizigere Gemeinwohlziele auszuschöpfen. Ein Beispiel hierfür ist der Austausch von Daten zur möglichst raschen Erkennung von Krankheiten mithilfe bildgebender Diagnoseverfahren.

3.4.

Da permanent große Mengen an komplexen Daten produziert, extrahiert und übermittelt werden, sind Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen entstanden. Diese haben sich auf die Verwaltung bzw. Vermittlung von zum Austausch bestimmter Daten spezialisiert — zwar sowohl zu kommerziellen als auch auf das Gemeinwohl ausgerichteten Zwecken (insbesondere für die wissenschaftliche Forschung).

3.5.

Im derzeitigen wirtschaftlichen und technologischen Kontext sind Daten eine sehr wertvolle und nützliche Ressource, die wichtige ethische, wirtschaftliche und politische Fragen aufwirft und sich nicht unerheblich auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Wettbewerb nicht nur zwischen Unternehmen, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt. Die Festlegung eines für die öffentliche Daten-Governance verhältnismäßigen und klaren ordnungspolitischen Rahmens durch die Kommission ist daher angezeigt. Es gilt, nicht nur den wirtschaftlichen, sondern auch den strategischen Wert zu schützen, den diese Daten für die verschiedenen Bereiche haben, in denen es auf die Fähigkeit ankommt, digitale Daten zu speichern und zu verarbeiten.

3.6.

In Bezug auf sensible Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, hält es der EWSA für sinnvoll, bewährte Arbeitsmethoden zu entwickeln und zu verbreiten, wie sie z. B. vom Unternehmen Microsoft angewandt werden. Microsoft hat beschlossen, seine Kunden zu warnen, wenn Regierungsbehörden von dem Unternehmen die Offenlegung der personenbezogenen Daten seiner Kunden verlangen.

3.7.

Der EWSA würdigt und begrüßt das Hauptziel des Kommissionsvorschlags, Bedingungen zu schaffen, unter denen Bürger, Verbraucher, Selbstständige und Freiberufler sowie Unternehmen (insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen) ihre Daten austauschen können, da sie auf regulierte und angemessen beaufsichtigte Organisationen zählen können. Das schafft Vertrauen und fördert den Aufbau eines Regelungsrahmens, der voll und ganz mit den Werten und Grundsätzen der Europäischen Union im Einklang steht.

3.8.

Der EWSA weist wie bereits in seinen früheren Stellungnahmen darauf hin, dass es für die Daten-Governance und die Governance von KI-Systemen eines europäischen Rechtsrahmens bedarf. Dieser muss die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Algorithmen, die menschliche Kontrolle über KI-Systeme sowie die Achtung der Grundrechte gewährleisten.

3.9.

Außerdem fordert er erneut, dass die Europäische Kommission für den Einsatz solcher KI-Systeme am Arbeitsplatz Regelungen zur Stärkung des sozialen Dialogs und der Verhandlungen durch eine Vorabkonsultation der Arbeitnehmervertreter vorsieht. Zudem muss sie die Einrichtung von Ausschüssen bzw. Beobachtungsstellen zur Nutzung von KI-Systemen fördern, an denen sämtliche Interessenträger — Verbraucher, KMU, Berufsverbände sowie Vertreter der Arbeitnehmer und der organisierten Zivilgesellschaft — beteiligt werden.

3.10.

Darüber hinaus muss in der Verordnung ein Verfahren zur Einwilligung in die allgemeinen Nutzungsbedingungen von Datenverwaltungsdiensten vorgesehen werden, damit jene Klauseln in Verträgen über die Überlassung von Daten bzw. über den Zugang zu Daten, die gegen die Schutzstandards der EU verstoßen, gerichtlich aufgehoben werden können. Zu diesem Zweck empfiehlt der EWSA, das Prinzip der Einwilligung durch eine Vereinfachung des Verfahrens für die Annahme bzw. Ablehnung von Cookies zu harmonisieren und zu stärken.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Der EWSA begrüßt, dass der Kommissionsvorschlag im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität steht. Denn in den konzipierten und vorgeschlagenen Bestimmungen wird das private Interesse dem angestrebten Ziel einer gemeinsamen Nutzung und einer vernünftigen Nutzung von Daten nicht über Gebühr untergeordnet.

4.2.

Deshalb hält der EWSA eine Verordnung, die darauf abzielt, einheitliche und gleichzeitig im gesamten Binnenmarkt anwendbare Vorschriften zu gewährleisten, für das am besten geeignete Instrument. Denn unterschiedliche nationale Regelungen wären ineffizient und würden den europäischen Unternehmen, insbesondere den KMU, übermäßig hohe Befolgungskosten verursachen, was wiederum den reibungslosen Datenfluss behindern würde.

4.3.

Das gewählte Regulierungsinstrument kann daher die Schaffung eines europäischen Marktes für einen nutzbringenden Datenaustausch am besten voranbringen. Denn ein harmonisierter Regelungsrahmen gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger, die Verbraucher und die KMU auf einen angemessenen Schutz ihrer Daten vertrauen können. So ergeben sich Entwicklungs- und Wachstumschancen sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

4.4.

Der EWSA befürwortet die Absicht der Kommission, diese Verordnung auf Behörden, öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzuwenden, wie es bereits bei den Vergabevorschriften der Fall ist. So wird, auf der Grundlage eines belastbaren Ansatzes gewährleistet, dass die für alle öffentlichen Akteure unabhängig von ihrer Organisationsform geltenden Vorschriften wirksam genug sind und ihr Anwendungsbereich angemessen ist.

4.5.

In dieser Hinsicht ist es auch verhältnismäßig und mit dem allgemeinen Ansatz der neuen Bestimmungen vereinbar, öffentliche Unternehmen von ihrer Anwendung auszunehmen, da sich deren Organisationsmodell zunehmend an Geschäfts- und Marktmodellen ausrichtet.

4.6.

Der EWSA befürwortet die Bestimmung aus Artikel 6, wonach „öffentliche Stellen, die eine Weiterverwendung von […] Datenkategorien erlauben, […] Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung dieser Daten erheben [können]“, und „[s]olche Gebühren […] nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein [müssen] und […] den Wettbewerb nicht einschränken [dürfen]“. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass KMU, sehr kleine und kleine Organisationen sowie Organisationen der Sozialwirtschaft den Behörden zahlreiche Daten liefern. Dabei können vor allem für KMU erhebliche Kosten entstehen, was bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt werden sollte.

4.7.

Der EWSA begrüßt ferner, dass die Methode zur Berechnung der Gebühren im Voraus bekannt gegeben werden und auf den Kosten für die Verwaltung und gemeinsame Nutzung der Daten basieren muss und nicht etwa auf einem anderen System zur Berechnung der Kosten wie z. B. einer Datenlizenz.

4.8.

Der EWSA weist darauf hin, dass der Datenaustausch Artikel 101 AEUV über wettbewerbswidrige Absprachen entsprechen muss. Insbesondere müssen die Leitlinien der Kommission für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs eingehalten werden. Es gilt zu verhindern, dass Einrichtungen, die Informationen austauschen, die Markttransparenz beeinträchtigen, indem Kollusionsergebnisse zwischen direkten Wettbewerbern gefördert werden. Dadurch würde nämlich der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher, der Klein- und Kleinstunternehmen eingeschränkt, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten führen würde.

4.9.

Der EWSA unterstützt nachdrücklich die Benennung nationaler Behörden (Artikel 12 und 20). Damit wird gewährleistet, dass die Wirksamkeit der von der Kommission festgelegten neuen Vorschriften angemessen überwacht wird. Zudem stimmt er den Anforderungen an diese Behörden gemäß Artikel 23 zu.

4.10.

Um den Missbrauch von Datenbanken auf nationaler bzw. europäischer Ebene zu verhindern, sollte die Kontrolle über die Nutzung der Daten von den verschiedenen betroffenen nationalen Behörden gemeinsam sowie in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ausgeübt werden.

4.11.

In Bezug auf altruistische Datenorganisationen und die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung solcher Einrichtungen begrüßt der EWSA die Bestimmung des Verordnungsvorschlags, wonach Mitgliedsorganisationen die Rechtsform gemeinnütziger Einrichtungen haben müssen, die dem Gemeinwohl dienende Ziele verfolgen, und vor allem unabhängig und autonom sein müssen, insbesondere von anderen Organisationen, die bei der Datenverwaltung kommerzielle oder gewinnorientierte Ziele verfolgen.

4.12.

Durch die vorgenannten Merkmale sowie die Einrichtung eines speziellen öffentlichen Registers zur Erfassung dieser Einrichtungen wird den für den altruistischen Datenaustausch essenziellen Erfordernissen der Transparenz und des Schutzes der Rechte und Interessen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen angemessen Rechnung getragen. Auf diese Weise kann das Vertrauen aller Beteiligter gestärkt werden.

4.13.

Der EWSA erachtet die in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Einrichtung von Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat unbedingt für zweckmäßig. Diese Kontaktstellen müssen für alle Beteiligten leicht zugänglich sein, um ein effizientes Funktionieren zu gewährleisten und eine gute Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu fördern.

4.14.

Des Weiteren begrüßt der EWSA ganz besonders, dass in Kapitel III der Verordnung die Möglichkeit der Gründung von „Datengenossenschaften“ für die Verwaltung und den Austausch von Daten als Instrument zur Förderung von Bürgerinnen und Bürgern (Arbeitnehmern, Verbrauchern, Unternehmern) sowie Kleinunternehmen und Einzelunternehmern vorgesehen ist. Diese wären alleine nicht in der Lage wären, große Datenmengen abzurufen oder zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang fordert der EWSA die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die KMU-Verbände zu unterstützen, um gemeinsame Initiativen zum Aufbau derartiger Datengenossenschaften zu ergreifen.

4.15.

Genossenschaften und auf Zusammenarbeit basierende Organisationsformen im Allgemeinen scheinen sich für die Vermittlung, den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Bürgerinnen und Bürgern (Arbeitnehmern, Verbrauchern, Unternehmern) und Unternehmen besonders zu eignen. Denn insbesondere die Form der Genossenschaft ermöglicht bei der Datenverwaltung eine Übereinstimmung der Interessen der Datensubjekte und des genossenschaftlichen Dateninhabers, der sich in diesem Falle im Besitz der Datensubjekte selbst befindet. Deshalb könnten sie eine gemeinsame partizipative Governance von Bürgern, Unternehmen und Unternehmern gewährleisten, die Daten sowohl bereitstellen als auch nutzen bzw. von ihnen profitieren. Dieser Mechanismus könnte ein Klima des Vertrauens und der Offenheit fördern, das eine notwendige Voraussetzung für eine gute Daten-Governance im europäischen digitalen Binnenmarkt ist.

4.16.

Diesbezüglich hält der EWSA eine wirksame Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und den Berufsverbänden für erforderlich.

4.17.

Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten weist der EWSA darauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre und die Achtung der Menschenwürde gemäß EU-Recht wesentliche Elemente der unantastbaren Grundrechte jedes Einzelnen sind. Mitunter wird der angemessene Schutz dieser Rechte jedoch durch die missbräuchliche Nutzung von Daten, die Gegenstand einer nicht immer in vereinfachter Form eingeholten Einwilligung waren, gefährdet. Außerdem gibt es schwerwiegendere Fälle, in denen Daten mittels regelrechtem Identitätsdiebstahl missbräuchlich erlangt wurden. In einigen Mitgliedstaaten wurde „Datendiebstahl“ bereits mehrfach gerichtlich sanktioniert. Die Einstufung als Diebstahl kommt einer Anerkennung des Eigentumsrechts an Daten gleich.

4.18.

Der EWSA empfiehlt daher, europäische Eigentumsrechte an digitalen Daten anzuerkennen, damit die Bürgerinnen und Bürger (Arbeitnehmer, Verbraucher, Unternehmer) die Nutzung ihrer Daten kontrollieren und verwalten oder ihre Nutzung untersagen können. Dies würde rechtlich eindeutig legitimierte kollektive Maßnahmen ermöglichen, um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu verhindern oder zu kontrollieren und die Verwaltung dieser Daten im Hinblick auf die Schaffung des europäischen digitalen Markts zu erleichtern.

Brüssel, den 27. April 2021.

Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Christa SCHWENG


(1)  ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.


ANHANG

Die folgende Textstelle der Fachgruppenstellungnahme wurden zugunsten eines im Plenum angenommenen Änderungsantrages abgelehnt, hatte jedoch mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt:

 

1.6.

Der EWSA unterstützt den Vorschlag, nationale Behörden zu benennen, die für eine angemessene Überwachung der neuen Vorschriften zuständig sind. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bereits in den Mitgliedstaaten existierenden Datenschutzbehörden mit der Umsetzung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Vorschriften betraut werden und so die gewonnenen Erfahrungen genutzt werden könnten, ohne neue Behörden zu schaffen.

4.9.

Der EWSA unterstützt nachdrücklich die Benennung nationaler Behörden (Artikel 12 und 20). Damit wird gewährleistet, dass die Wirksamkeit der von der Kommission festgelegten neuen Vorschriften angemessen überwacht wird. Zudem stimmt er den Anforderungen an diese Behörden gemäß Artikel 23 zu. Unbeschadet der Organisationsfreiheit der Mitgliedstaaten weist der EWSA in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bereits tätigen Datenschutzbehörden über umfangreiche technische und regulatorische Fachkenntnisse in diesem Bereich verfügen. Daher könnte ihnen die Kontrolle der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Vorschriften übertragen werden, ohne neue Behörden zu schaffen.

Ergebnis der Abstimmung:

Ja-Stimmen (für die Streichung der Ziffer):

124

Nein-Stimmen:

94

Enthaltungen:

27