31998D0236

98/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Wicken (Vicia sativa L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

Amtsblatt Nr. L 088 vom 24/03/1998 S. 0072 - 0072


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Wicken (Vicia sativa L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (98/236/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 17,

auf Antrag Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die 1997 in Frankreich erzeugte Menge von Wickensaatgut (Vicia sativa L.), das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit den Anforderungen der obengenannten Richtlinie entspricht, reicht nicht aus, um den Saatgutbedarf dieses Landes zu decken.

Aus den anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten kann dieser Bedarf an Saatgut, das alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellt, ebenfalls nicht gedeckt werden.

Frankreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. April 1998 Saatgut der vorgenannten Art, das minderen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Frankreich mit solchem Saatgut, das die Anforderungen der genannten Richtlinie nicht erfuellt, versorgen können, ermächtigt werden, solches Saatgut in Verkehr zu bringen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, bis zum 30. April 1998 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 600 Tonnen zertifiziertes Wickensaatgut (Vicia sativa L.), das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG genügt, zum Verkehr zuzulassen, sofern die Keimfähigkeit mindestens 75 % der reinen Körner beträgt und das amtliche Etikett die Angabe "Mindestkeimfähigkeit 75 %" trägt.

Artikel 2

Die anderen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Zwecke in ihrem Hoheitsgebiet das gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassene Saatgut in den Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet etikettiert und zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.