Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften /* KOM/96/0392 ENDG - COD 96/0220 */
Amtsblatt Nr. C 307 vom 16/10/1996 S. 0011
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (96/C 307/10) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 392 endg. - 96/0220(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 30. August 1996) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a und 213, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es erforderlich, durch eine Änderung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) eine größtmögliche Transparenz der künftigen nationalen Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft zu gewährleisten. (2) Eine Vielzahl von Diensten im Sinne von Artikel 59 und Artikel 60 des EG-Vertrags wird unter Nutzung der Möglichkeiten der Informationsgesellschaft elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht. (3) Der Binnenmarkt ermöglicht den Erbringern dieser Dienstleistungen die Entwicklung grenzüberschreitender Aktivitäten, wodurch sich ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht, und gibt den Bürgern ungeachtet der nationalen Grenzen den Zugang zu neuen Möglichkeiten der Kommunikation und des Erhalts von Informationen sowie den Verbrauchern neue Formen des Zugangs zu Gütern oder Dienstleistungen. (4) Das Entstehen der Informationsgesellschaft führt zu bestimmten sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen, welche die Erwägung bestimmter Spezifikationen entsprechend dem Inhalt der betreffenden Dienste erforderlich machen können. (5) Der Europäische Rat hat die Notwendigkeit betont, auf Gemeinschaftsebene einen klaren und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Entwicklung der Informationsgesellschaft ermöglicht. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Binnenmarktrecht stellen - sowohl hinsichtlich der Grundsätze des EG-Vertrags als auch des abgeleiteten Rechts - für die Entwicklung dieser Dienste bereits einen grundlegenden Rechtsrahmen dar. (6) Die bestehenden nationalen Regelungen, die auf die gegenwärtigen Dienste anwendbar sind, müssen an die neuen Dienste der Informationsgesellschaft entweder zur Gewährleistung eines besseren Schutzes der allgemeinen Interessen angepaßt werden oder aber gelockert werden, wenn ihre Anwendung im Vergleich zu den Zielsetzungen unangemessen ist. (7) Ohne Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten sich aus dieser auf nationaler Ebene vorhersehbaren gesetzgeberischen Aktivität Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit ergeben, die zu einer erneuten Zersplitterung des Binnenmarkts, zu einer Überreglementierung und zu rechtlichen Inkohärenzen führen würden. (8) Um zudem einen wirklichen effizienten Schutz der durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft betroffenen Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, ist bei Fragen betreffend Tätigkeiten mit ausgesprochen transnationaler Bedeutung, wie den neuen Diensten, ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. (8a) Im Hinblick auf Telekommunikationsdienste besteht bereits eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene. Die bestehende Gemeinschaftsgesetzgebung sieht eine Anpassung an die technologische Entwicklung und die neuen angebotenen Dienste vor. (9) Es wäre jedoch verfrüht, im Hinblick auf andere noch wenig bekannte Bereiche der Informationsgesellschaft eine Koordinierung durch eine umfassende oder vollständige Harmonisierung des materiellen Rechts auf Gemeinschaftsebene vornehmen zu wollen, da Formen und Art der neuen Dienste nicht hinlänglich bekannt sind, auf nationaler Ebene noch keine spezifischen rechtlichen Regelungen bestehen und Notwendigkeit sowie Inhalt einer Harmonisierung zwecks Verwirklichung des Binnenmarkts in diesem Stadium nicht definiert werden können. (10) Es ist demzufolge erforderlich, die Gefahren einer erneuten Zersplitterung des Binnenmarkts durch ein Verfahren zur Information, Konsultation und administrativen Zusammenarbeit hinsichtlich neuer Regelungsvorhaben zu verhindern. Ein derartiges Verfahren wird vor allem dazu beitragen, eine effiziente Anwendung des EG-Vertrags, insbesondere seiner Artikel 52 und 59, zu gewährleisten oder gegebenenfalls den Bedarf für den Schutz eines Allgemeininteresses auf Gemeinschaftsebene festzustellen. Außerdem hat eine effizientere Anwendung des EG-Vertrags, die durch ein derartiges Informationsverfahren möglich wird, zur Folge, daß der Regelungsbedarf der Gemeinschaft auf das im Hinblick auf den Binnenmarkt und den Schutz von Zielen des Allgemeininteresses absolut notwendige und angemessene Maß verringert wird. Schließlich ermöglicht dieses Informationsverfahren eine bessere Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts durch die Unternehmen. (11) Die Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verfolgt die gleichen Ziele; das vorgesehene Verfahren ist effizient und im Hinblick auf diese Ziele am weitesten entwickelt. Die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen und die darin vorgesehenen Verfahren sind für Vorhaben zum Erlaß von Regelungen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft geeignet, und das vorgesehene Verfahren ist bei den nationalen Verwaltungen bereits gut eingeführt. (12) Außerdem umfaßt der Binnenmarkt gemäß Artikel 7a des EG-Vertrags einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, und die Richtlinie 83/189/EWG sieht lediglich eine Vorschrift für ein Verfahren der administrativen Zusammenarbeit ohne Harmonisierung des materiellen Rechts vor. (13) Durch die Änderung der Richtlinie 83/189/EWG zwecks Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Vorhaben zum Erlaß von Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft kann folglich am wirksamsten dem Transparenzbedarf des Binnenmarkts im Hinblick auf den Rechtsrahmen der Dienste der Informationsgesellschaft entsprochen werden. (14) Angesichts der Unterschiedlichkeit der Dienste der Informationsgesellschaft und ihrer künftigen Weiterentwicklung ist es notwendig, eine Notifizierung lediglich derjenigen Regelungen vorzusehen, die einer künftigen Entwicklung unterliegen. Da neue Regelungen insbesondere für elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbrachte Dienste benötigt und geschaffen werden, ist eine Notifizierung der Entwürfe von Regelungen vorzusehen, die sich auf diese Dienste beziehen. (15) Spezifische Vorschriften für den Zugang zu den Aktivitäten der Dienste im Sinne der obigen Definition und für deren Betreibung sind auch dann zu notifizieren, wenn diese Vorschriften in einem Gesetz mit einem allgemeineren Gegenstand enthalten sind. Vorschriften des allgemeinen Rechts, die keine spezielle Bestimmung über diese Dienste enthalten, müssen nicht notifiziert werden. (16) Unter Regelungen über den Zugang zu den Diensten und über deren Betreibung sind Bedingungen jeglicher Art, wie Vorschriften über Erbringer, Dienste und Empfänger der Dienste, zu verstehen, die sich auf eine elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Leistung wirtschaftlicher Art beziehen. Darunter fallen zum Beispiel die Vorschriften über die Niederlassung der Erbringer dieser Dienste und insbesondere diejenigen über Genehmigungs- oder Lizenzsysteme. Eine Vorschrift, die ausschließlich auf die neuen Dienste Bezug nimmt, wird als eine Regelung betrachtet, die speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, selbst wenn sie Teil einer allgemeiner gehaltenen Regelung ist. (17) Diese Richtlinie stellt keinen Vorgriff auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2) entsprechend ihrer Änderung durch die Richtlinie 96/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder eventueller späterer Änderungen dar. (18) Diese Richtlinie stellt keinen Vorgriff auf Verhandlung und Inhalt des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (4) dar. (19) In jedem Fall werden Entwürfe nationaler Regelungen zur Umsetzung des Inhalts von geltenden Gemeinschaftsrichtlinien, die Gegenstand einer speziellen Überprüfung der Umsetzung sind, nicht von dieser Richtlinie erfaßt. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen folglich weder nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG noch die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der künftigen Richtlinie über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste. (20) Die Festlegung des Informations- und Konsultationsverfahrens auf Gemeinschaftsebene entsprechend dieser Richtlinie ist die Voraussetzung für eine kohärente und wirksamere Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Behandlung der Fragen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Dienste der Informationsgesellschaft auf internationaler Ebene. (21) Ziel dieser Richtlinie ist die Änderung der auf Artikel 100a und auf Artikel 213 (neben Artikel 43) des Vertrags beruhenden Richtlinie 83/189/ EWG; bei der Anwendung der Rechtsgrundlagen für ein und dieselbe Richtlinie ist Kohärenz zu wahren - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 83/189/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Richtlinie wird durch folgenden Titel ersetzt: "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften zu den Diensten der Informationsgesellschaft". 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird eine neue Nummer 2 eingefügt: "2. 'Dienst': jeder elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienst;". b) Die Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 3 und 4. c) Es wird eine neue Nummer 5 eingefügt: "5. 'Vorschrift betreffend Dienste': eine Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 dieses Artikels genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluß von Regelungen, die nicht speziell auf die unter der gleichen Nummer definierten Dienste abzielen;". d) Die Nummern 4 bis 10 werden zu Nummern 6 bis 12. e) Nummer 9 (neue Nummer 11) Unterabsatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: "'technische Vorschrift': technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses sowie Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: - die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt; - die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; - die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen." f) Nummer 10 (neue Nummer 12) wird durch folgenden Text ersetzt: "12. 'Entwurf einer technischen Vorschrift': Text einer technischen Vorschrift oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind." 3. Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz wird durch folgenden Text ersetzt: "In bezug auf die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften oder Vorschriften zu Diensten nach Artikel 1 Nummer 11 dritter Gedankenstrich können sich die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten nur auf die Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Teil der Maßnahme beziehen." 4. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erster Unterabsatz wird durch folgenden Text ersetzt: "Die Mitgliedstaaten setzen - den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten und - unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission in Kraft, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Waren oder von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarkts beeinträchtigen könnten." b) Nummer 7 wird durch folgenden Text ersetzt: "Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit - oder bei Diensten auch auf die öffentliche Ordnung - beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet." 5. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erster und zweiter Gedankenstrich wird durch folgenden Text ersetzt: "- den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen: - die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;". b) Nummer 1 sechster Gedankenstrich wird durch folgenden Text ersetzt: "- lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 dieser Richtlinie zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr entsprechend einem Antrag der Kommission ändern;". c) In den Nummern 3 und 4 wird der Hinweis auf Artikel 1 Nummer 9 durch "Artikel 1 Nummer 11" ersetzt. d) Nummer 4 ändert sich wie folgt: "4. Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. (2) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. (3) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 49/96 (ABl. Nr. C 264 vom 11. 9. 1996, S. 52). (4) ABl. Nr. C 90 vom 27. 3. 1996, S. 5.