Brüssel, den 8.5.2020

COM(2020) 185 final

2020/0074(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen vertreten werden soll


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch Artikel 230 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Handels- und Entwicklungsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Einsetzung des Sonderausschusses für Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den CARIFORUM-Staaten

Das Abkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet. Das Abkommen wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

2.2.Der Handels- und Entwicklungsausschuss

Der Handels- und Entwicklungsausschuss wird durch Artikel 230 des Abkommens eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Handels- und Entwicklungsausschuss ist für Handels- und Entwicklungsfragen im Rahmen des Abkommens zuständig. Im Bereich des Handels überwacht er die Umsetzung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Abkommens (einschließlich der Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistungen) und ist für diese zuständig. Im Bereich der Entwicklung unterstützt er den Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die unter dieses Abkommen fallen.

Der Beschluss Nr. 1/2010 des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU vom 17. Mai 2010 enthält die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses sowie die Geschäftsordnung aller Sonderausschüsse, die nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens eingesetzt werden können.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Handels- und Entwicklungsausschusses

Nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen und beaufsichtigen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen.

Der Handel mit Dienstleistungen ist ein wichtiger Bereich des Abkommens unter Titel 2 und wurde von den CARIFORUM-Staaten bei zahlreichen bilateralen Treffen als entscheidend für ihre Entwicklung und ihr Wirtschaftswachstum anerkannt. Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU hat im November 2017 festgestellt, dass es notwendig ist, einen Sonderausschuss für Dienstleistungen einzusetzen, der sich genauer mit allen Handelsfragen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens befasst. Auf der achten Jahrestagung des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU, die am 6. Dezember 2018 in St. Lucia stattfand, wurden die Aufgaben und die Zusammensetzung dieses Sonderausschusses weiter erörtert. Der Entwurf eines Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU zur Einsetzung des Sonderausschusses, der dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt ist, spiegelt die diesbezüglichen Beratungen zwischen den Vertragsparteien wider.

Die Geschäftsordnung aller Sonderausschüsse, die nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens eingesetzt werden können, wie sie vom Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU mit seinem Beschluss Nr. 1/2010 angenommen wurde, sollte auf den Sonderausschuss für Dienstleistungen Anwendung finden.

Der Handels- und Entwicklungsausschuss setzt Sonderausschüsse oder -gremien durch Beschluss ein. Es wird vorgeschlagen, dass der Sonderausschuss für Dienstleistungen nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Handels- und Entwicklungsausschusses eingesetzt wird.

2.4.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Kohärenz des Standpunktes der Union mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich ist gewahrt.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss im Rahmen des Abkommens im Hinblick auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen zu vertreten ist. Der zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU beruhen, der dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt ist.

In dem Beschlussentwurf werden Rolle, Funktion und Zusammensetzung des geplanten Sonderausschusses für Dienstleistungen dargelegt. Konkret sind in Artikel 2 des Beschlussentwurfs die Aufgaben des Sonderausschusses für Dienstleistungen festgelegt. Die Hauptaufgaben bestehen darin, alle unter Teil II Titel II des Abkommens fallenden Aspekte, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, zu überprüfen, den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU in diesem Bereich zu unterstützen und Empfehlungen für den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU und den Technischen Unterausschuss für Entwicklungszusammenarbeit zu formulieren, um die Umsetzung und das Funktionieren der Dienstleistungsbestimmungen des Abkommens zu verbessern.

In Artikel 3 ist die Zusammensetzung des Ausschusses festgelegt, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM andererseits zusammensetzt.

In dem Beschlussentwurf wird außerdem dargelegt, dass der Sonderausschuss für Dienstleistungen ein Forum darstellt, auf dem Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden und Konsultationen zu Fragen stattfinden können, die mit den Zielen in Teil II Titel II des Abkommens in Zusammenhang stehen und für den Handel zwischen den Parteien relevant sind. Der Beschlussentwurf spiegelt die Beratungen zwischen den Vertragsparteien wider.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits – eingesetzt wurde.

Der vom Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU anzunehmende Rechtsakt ist ein Akt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens völkerrechtlich verbindlich.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

4.4.Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist notwendig, um einen Sonderausschuss einzusetzen, wie in Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens und in der Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU festgelegt.

4.5.Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV, dem zufolge der Rat Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

4.6.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Der vorgesehene Rechtsakt sollte nach seiner Annahme durch den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2020/0074 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen vertreten werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits 2 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)Nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU Sonderausschüsse einsetzen und beaufsichtigen, die sich mit Fragen befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

(3)Um alle Fragen des Abkommens, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, effizienter zu behandeln, sollte ein Sonderausschuss für Dienstleistungen eingesetzt werden, der die Aufgaben wahrnimmt, die in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU dargelegt sind.

(4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen vertreten werden soll.

(5)Daher sollte der von der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU können von den Vertretern der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.