EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.5.2020
COM(2020) 185 final
ANHANG
des
Entwurfs für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen vertreten werden soll
ANLAGE
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2020 DES HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES CARIFORUM-EU,
der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, betreffend die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen
DER HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSS CARIFORUM-EU —
gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 4 Buchstabe a,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU, der am 17. Mai 2010 durch den Beschluss Nr. 1/2010 vom Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU eingerichtet wurde, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU kam auf seiner vierten Tagung am 17. November 2017 überein, dass es angebracht ist, einen Sonderausschuss für Dienstleistungen einzurichten, damit Handelsfragen im Zusammenhang mit Dienstleistungen behandelt und die Ziele der Dienstleistungsbestimmungen des Abkommens erreicht werden können —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
(1)Der Sonderausschuss CARIFORUM-EU für Dienstleistungen wird hiermit eingerichtet, um die in Artikel 2 dargelegten Aufgaben auszuführen.
(2)Der Sonderausschuss CARIFORUM-EU für Dienstleistungen ist außerdem ein Forum für die Vertragsparteien, auf dem Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden und Konsultationen zu allen Fragen stattfinden können, die mit den Zielen in Teil II Titel II des Abkommens in Zusammenhang stehen und für den Handel zwischen den Parteien relevant sind.
Artikel 2
Der Sonderausschuss CARIFORUM-EU für Dienstleistungen
a)überprüft alle unter Teil II Titel II des Abkommens fallenden Aspekte, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen,
b)überprüft allgemein alle anderen Aspekte des Abkommens in Zusammenhang mit Dienstleistungen, einschließlich Artikel 5 des Protokolls Nr. III über kulturelle Zusammenarbeit,
c)beteiligt sich am Dialog und tauscht Informationen aus über Fragen zum Handel mit Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens, unter anderem in den folgenden Bereichen:
i)Entwicklung und Umsetzung des Rechtsrahmens für den Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft sowie auf nationaler und subnationaler Ebene,
ii)Fragen zum Handel mit Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens und zu Marktentwicklungen in den verschiedenen Dienstleistungssektoren,
iii)Themen, die sich auf die Erreichung der Ziele der Dienstleistungsbestimmungen auswirken könnten,
d)überwacht und bewertet die Auswirkungen der Dienstleistungsbestimmungen des Abkommens auf die Volkswirtschaften der Vertragsparteien,
e)unterstützt den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU bei den folgenden Aufgaben:
i)Überwachung und Übernahme der Zuständigkeiten im Rahmen der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen des Abkommens in Bezug auf Dienstleistungen, Beurteilung der bei ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse sowie Erörterung und Empfehlung einschlägiger Kooperationsprioritäten,
ii)Ergreifen von Maßnahmen, um gemäß den Bestimmungen von Teil III des Abkommens Streitigkeiten zu vermeiden und Streitigkeiten beizulegen, die durch die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des Abkommens in Bezug auf Dienstleistungen entstehen könnten,
iii)Erörterung und Ergreifen von Maßnahmen, die den Handel, Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten im Dienstleistungssektor zwischen den Parteien vereinfachen könnten und
f)formuliert für den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU und den Unterausschuss für Entwicklungszusammenarbeit Empfehlungen, um zu einer Verbesserung der Umsetzung und des Funktionierens der Dienstleistungsbestimmungen des Abkommens beizutragen.
Artikel 3
Dem Sonderausschuss für Dienstleistungen gehören Vertreter der EU-Vertragspartei einerseits und Vertreter der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM andererseits an.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.
Geschehen zu [...] am […] 2020.
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Für die CARIFORUM-Staaten
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Für die EU-Vertragspartei
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