EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.5.2021
COM(2021) 248 final
2021/0128(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Aufteilung der im Protokoll zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Fangmöglichkeiten
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft wurde am 4. Juni 2007 unterzeichnet und trat am 11. Juni 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft. Das Abkommen ist stillschweigend verlängerbar und daher noch in Kraft. Ein vorangegangenes Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einer Laufzeit von drei Jahren trat am 24. Juli 2013 in Kraft und lief am 23. Juli 2016 aus.
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission mit der Regierung der Gabunischen Republik (im Folgenden „Gabun“) Verhandlungen über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines neuen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (2021-2026). Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2021 von den Verhandlungspartnern ein Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 24, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Unterzeichnung des Durchführungsprotokolls zu genehmigen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Wichtigstes Ziel des neuen Protokolls ist es, im Hinblick auf die Fortsetzung und Stärkung der strategischen Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik den Rahmen zu aktualisieren, d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension einzubeziehen.
Zweck des Protokolls ist es, Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Gabuns Fangmöglichkeiten im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den Entschließungen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Rahmen des verfügbaren Überschusses zu eröffnen. Die Kommission stützte ihren Standpunkt zum Teil auf die Ergebnisse einer Bewertung des früheren Protokolls (2013-2016) sowie einer vorausschauenden Bewertung der Frage, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Diese Bewertungen wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone und im Atlantischen Ozean im Interesse beider Vertragsparteien auszubauen. Darüber hinaus wird diese Zusammenarbeit auch zur Förderung angemessener Arbeitsbedingungen in der Fischerei beitragen.
Im neuen Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:
-
27 Thunfischwadenfänger;
-
6 Angel-Thunfischfänger,
-
Hilfsschiffe im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der ICCAT und den in den gabunischen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;
-
4 Trawler im Rahmen einer möglichen Fischerei auf Tiefseeschalentiere, die abhängig von den Ergebnissen von Versuchsfischereikampagnen noch zugelassen werden müssen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verhandlungen über ein neues Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Gabun werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission nahm 2015 eine Ex-post-Bewertung des Protokolls 2013-2016 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Gabun sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor.
Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der Union großes Interesse am Fischfang in Gabun besteht und ein neues Protokoll im Interesse beider Vertragsparteien liegt. Darüber hinaus würde ein neues Protokoll dazu beitragen, die Überwachung und die Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.
Aufgrund der großen Fischereigründe unter der Gerichtsbarkeit Gabuns ist es für die Union wichtig, ein Instrument zur intensiven Zusammenarbeit im Fischereisektor mit einem wichtigen Akteur in der Meerespolitik auf subregionaler Ebene beizubehalten. Eine Stärkung der Beziehungen zu Gabun ist auch für den Aufbau von Allianzen im Rahmen der ICCAT zweckmäßig. Darüber hinaus bedeutet dies für die Fischereiflotte der Union eine Wiedereinführung des Zugangs zu einem wichtigen Fischereigebiet für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen internationalen Rechtsrahmen. Außerdem trägt Libreville angesichts seiner Lage im Zentrum eines extensiv genutzten Fanggebiets als potenzieller Anlandehafen zur Relevanz des vorgesehenen neuen Protokolls, sowohl für die Fischwirtschaft der Union als auch für das Partnerland, bei. Für die gabunischen Behörden besteht das Ziel darin, die Beziehungen zur Union zu pflegen, um die Meerespolitik zu stärken, eine spezifische Unterstützung des Fischereisektors mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten und im Rahmen der Diversifizierung ihrer Wirtschaft durch die Tätigkeit der Schiffe mit der Industrialisierung ihres Verarbeitungssektors zu beginnen.
•Konsultation der interessierten Kreise
Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Gabuns konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren in Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft und dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet. Diese Verordnung wird angewendet, sobald die Fischereitätigkeiten im Rahmen des Protokolls möglich sind, d. h. ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.
2021/0128 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Aufteilung der im Protokoll zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Fangmöglichkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden das „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 der Rates angenommen wurde, ist am 11. Juni 2007 in Kraft getreten. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen lief am 23. Juli 2016 aus.
(2)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein neues Protokoll für eine Laufzeit von fünf Jahren (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt.
(3)Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2021 das Protokoll paraphiert.
(4)Am […] hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/... über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt erlassen.
(5)Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
(6)Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Gabuns und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.
(7)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in dem Protokoll zur Durchführung (2021-2026) des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden das „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a)Thunfischwadenfänger:
Spanien:
[15]
Schiffe
Frankreich:
[12]
Schiffe
b)Angel-Thunfischfänger:
Spanien:
[5]
Schiffe
Frankreich:
[1]
Schiffe
c)Trawler:
Spanien:
[p.m.]
Schiffe
xx:
[p.m.]
Schiffe
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident