<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190726" CONSLEG.REF="2005L0065" DATE.LAST.MOD="20190725" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20190726"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190726" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2005L0065DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190726">20190726</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>14</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>14</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>310</NO.OJ><YEAR>2005</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>28</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20051125">20051125</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>28</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>39</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>65</NO.CURRENT><YEAR>2005</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32005L0065</NO.CELEX><DATE ISO="20051026">20051026</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2005/65/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20051026">26. Oktober 2005</DATE></P><P>zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>087</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>109</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090331">20090331</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>109</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>154</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>46</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>219</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0219</NO.CELEX><DATE ISO="20090311">20090311</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 219/2009 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090311">11. März 2009</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle</P><P>Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>198</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>241</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190725">20190725</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>241</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>344</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>104</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1243</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1243</NO.CELEX><DATE ISO="20190620">20190620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1243 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE></P><P>zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2005/65/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20051026">26. Oktober 2005</DATE></P><P>zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse.</P><P>Mit dieser Richtlinie soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Gemeinsame Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>geeignete Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf mit den Häfen zusammenhängende Bereiche anwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen finden auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung, die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage(n) umfassen. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 von einem Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Hafen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Zusammenwirken von Schiff und Hafen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Hafenanlage<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> ist die für die Fragen der Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ergriffen wurden</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen koordiniert werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stützen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> als Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Risikobewertung für den Hafen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und — soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet — in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführten Risikobewertungen für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Risikobewertungen für Häfen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs I zu erstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Risikobewertungen für Häfen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Risikobewertungen für Häfen sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu genehmigen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten Gefahrenstufen Folgendes fest:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die anzuwendenden Verfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die zu ergreifenden Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die einzuleitenden Aktionen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs II zu erstellen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen umfassen — soweit angebracht und angemessen — insbesondere Sicherheitsmaßnahmen für Fahrgäste und Fahrzeuge, die an Bord von Seeschiffen gelangen sollen, die Fahrgäste und Fahrzeuge befördern. Bei internationalen Seeverkehrsdiensten arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung wird mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt werden, koordiniert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Übungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen an Ausbildungsübungen zur Gefahrenabwehr des Anhangs III durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Gefahrenstufen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen oder Teile eines Hafens ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es gibt drei Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt wurden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Gefahrenstufe 1<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist;</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Gefahrenstufe 2<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind;</P></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Gefahrenstufe 3<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> bezeichnet die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teil eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung für den Hafen für verschiedene Teile des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten geben der (den) zuständigen Person(en) die in jedem Hafen bzw. Teil eines Hafens geltende Gefahrenstufe sowie alle Änderungen daran bekannt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für jeden Hafen ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Soweit durchführbar, hat jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen; gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem/den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der/den Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Überprüfungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikobewertungen für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen gegebenenfalls überprüft werden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Überprüfungen ist das Verfahren des Artikels 6 oder, gegebenenfalls, des Artikels 7 anzuwenden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr benennen. Anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen eine Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten können für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte Kontaktstelle benennen. Die Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen übermittelt der Kommission die Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, und unterrichtet sie über alle Änderungen dieser Liste.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='6'?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Durchführung und Kontrolle der Einhaltung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre Durchführung gewährleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 genannten Kontaktstellen die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Überwachung wird zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchgeführt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:IX;PT:9;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Änderung der Anhänge I bis IV</STI.ART><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gesammelten Erfahrungen anzupassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten.</ALINEA><ALINEA>Ist dies im Falle von Änderungen zur Anpassung der Anhänge I bis IV aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:IX;PT:9;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="014A"><TI.ART>Artikel 14a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20190726">26. Juli 2019</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE> über bessere Rechtsetzung<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160512" NO.OJ="123" PAGE.FIRST="1">ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> enthaltenen Grundsätzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="014A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014B"><TI.ART>Artikel 14b</TI.ART><STI.ART>Dringlichkeitsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:IX;PT:9;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20011203" NO.OJ="317" PAGE.FIRST="1">ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050204" NO.OJ="031" PAGE.FIRST="66">ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 66</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.</P><P>Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für Verstöße gegen das aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Durchführung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum <DATE ISO="20070615">15 Juni 2007</DATE> nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</P><P>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Bewertungsbericht</STI.ART><ALINEA>Spätestens bis <DATE ISO="20081215">15 Dezember 2008</DATE> und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen Grundlage unter anderem die gemäß Artikel 13 erlangten Informationen bilden. In dem Bericht untersucht die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Falls erforderlich unterbreitet sie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Häfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 verfügen.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='9'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung. Die Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Ermittlung und Bewertung wichtiger Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist,</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge,</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit sowie</P></ITEM><ITEM><P>die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich menschlicher Faktoren, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.</P></ITEM></LIST><P>Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Ermittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen. Dies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Anwendung findet, und deren Risikobewertung als Grundlage dient;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Hintergrund- und/oder einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, weil sie mit äußerst sicherheitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen;</P></ITEM><ITEM><P>sofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit sicherheitsrelevanter Ereignisse. Bereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potenziellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung von Risikoschwankungen, z. B. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;</P></ITEM><ITEM><P>Erstellung potenzieller Bedrohungsszenarien für den Hafen. Der gesamte Hafen oder bestimmte Teile seiner Infrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb des Hafens können das unmittelbare Ziel einer identifizierten Bedrohung sein;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums. Die Auswirkungen können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen. Es sind sowohl direkte als auch indirekte Folgen zu ermitteln. Besonderes Augenmerk ist auf das Risiko zu legen, dass Menschen zu Schaden kommen;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten sicherheitsrelevanter Ereignisse;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung der Schwachstellen für jeden Unterbereich;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr im Hafen insgesamt relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten;</P></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><P>Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer Schwachstellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder zu bestimmten Bereichen eines Hafens zu richten, einschließlich der Identifizierung von Fahrgästen, Hafenangestellten oder anderen Hafenarbeitern, Besuchern und Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder Tätigkeiten, Fracht- und Gepäckkontrolle, sowie auf die hierfür benötigten Mittel. Maßnahmen, Verfahren und Aktionen müssen dem angenommenen Risiko entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein kann;</P></ITEM><ITEM><P>Festlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen;</P></ITEM><ITEM><P>Festlegung besonderer Anforderungen an den Umgang mit bekannten Risikofaktoren wie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>verdächtiger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> Ladung, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>verdächtigem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> Gepäck, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>verdächtigen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> Betriebsstoffen, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>verdächtigen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und bekannten Gefahren (z. B. Bombe). Mit diesen Anforderungen ist zu analysieren, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung des Risikos am Ort des Auftauchens oder die Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären;</P></ITEM><ITEM><P>Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und Abschwächung der Folgen;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht;</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur Gefahrenabwehr (z. B. Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus ist auf die Verbindung zu anderen Notfallplänen (z. B. Pläne für das Eingreifen bei Ölverschmutzung, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische Intervention, Katastrophenpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und Verfahren;</P></ITEM><ITEM><P>besondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen vor Offenlegung zu schenken;</P></ITEM><ITEM><P>Ermittlung, inwieweit alle direkt betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben müssen.</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='11'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IM HAFEN</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Er muss einen Kontrollmechanismus umfassen, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.</P><P>Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Festlegung aller für die Gefahrenabwehr im Hafen relevanten Bereiche. Der Risikobewertung für den Hafen entsprechend können sich Maßnahmen, Verfahren und Aktionen in verschiedenen Unterbereichen unterscheiden. Für bestimmte Unterbereiche sind unter Umständen strengere Präventivmaßnahmen erforderlich als für andere. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zwischen Unterbereichen zu schenken, die in der Risikobewertung für den Hafen ermittelt wurden;</P></ITEM><ITEM><P>Gewährleistung der Koordinierung zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Bereiche mit unterschiedlichen Gegebenheiten für die Gefahrenabwehr;</P></ITEM><ITEM><P>falls erforderlich sind flexible Maßnahmen sowohl im Hinblick auf unterschiedliche Teile des Hafens als auch auf wechselnde Gefahrenstufen und spezielle geheimdienstliche Aspekte vorzusehen;</P></ITEM><ITEM><P>Festlegung einer Organisationsstruktur, die der Erhöhung der Gefahrenabwehr im Hafen förderlich ist.</P></ITEM></LIST><P>Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zuzuweisen und Arbeitspläne auf folgenden Gebieten festzulegen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zutrittsbedingungen. Für einige Bereiche gelten diese Bedingungen nur, wenn die Gefahrenstufe über die Mindestschwelle angehoben wird. Sämtliche Bedingungen und Schwellen sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zu erfassen;</P></ITEM><ITEM><P>Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle. Die Bedingungen können gegebenenfalls auch auf Unterbereiche Anwendung finden; sie können gegebenenfalls auch uneingeschränkt auf verschiedene Unterbereiche Anwendung finden. Personen, die einen Unterbereich betreten oder sich in ihm befinden, müssen sich unter Umständen einer Kontrolle unterziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den Ergebnissen der Risikobewertung des Hafens angemessen Rechnung, die das Instrument darstellt, mit dem die Erfordernisse in Bezug auf die Gefahrenabwehr für jeden Unterbereich und auf jeder Gefahrenstufe festgelegt werden. Wenn für die Zwecke der Gefahrenabwehr im Hafen persönliche Identifikationskarten ausgestellt werden, sind für die Ausstellung, die Kontrolle der Verwendung und die Rückgabe solcher Karten klare Verfahren festzulegen. Diese Verfahren müssen den spezifischen Eigenschaften bestimmter Gruppen von Hafenbenutzern Rechnung tragen und gezielte Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Zutrittskontrolle zu begrenzen. Zu diesen Gruppen müssen mindestens gehören: Seeleute, Beamte der Behörden, Personen, die regelmäßig im Hafen arbeiten oder ihn regelmäßig besuchen, Anwohner des Hafens und Personen, die gelegentlich im Hafen arbeiten oder ihn gelegentlich besuchen;</P></ITEM><ITEM><P>Verbindung mit den für die Kontrolle von Fracht, Gepäck und Fahrgästen zuständigen Behörden. Wenn erforderlich, muss der Plan die Vernetzung der Informations- und Abfertigungssysteme dieser Behörden vorsehen, einschließlich eventueller Systeme für die Abfertigung schon vor der Ankunft;</P></ITEM><ITEM><P>Verfahren und Maßnahmen für den Umgang mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>verdächtiger<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> Ladung, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>verdächtigem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> Gepäck, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>verdächtigen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> Betriebsstoffen, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>verdächtigen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> Vorräten oder Personen, einschließlich der Festlegung eines sicheren Bereichs; sowie Verfahren für andere Risikofaktoren und Verstöße gegen die Gefahrenabwehr im Hafen;</P></ITEM><ITEM><P>Überwachungsanforderungen für Unterbereiche oder Aktivitäten in Unterbereichen. Sowohl die Notwendigkeit technischer Lösungen als auch die technischen Lösungen selbst sind aus der Risikobewertung für den Hafen abzuleiten;</P></ITEM><ITEM><P>Beschilderung. Bereiche, für die Zutritts- und/oder Kontrollanforderungen gelten, sind entsprechend zu beschildern. Kontroll- und Zutrittsanforderungen müssen alle einschlägigen geltenden Gesetze und Praktiken berücksichtigen. Die Überwachung von Tätigkeiten ist angemessen anzuzeigen, wenn das nationale Recht dies verlangt;</P></ITEM><?PAGE NO='12'?><ITEM><P>Kommunikation und Sicherheitsüberprüfung. Alle für die Gefahrenabwehr relevanten Informationen sind entsprechend den im Plan enthaltenen Normen der Sicherheitsüberprüfung ordnungsgemäß zu übermitteln. Angesichts der Sensibilität einiger Informationen erfolgt die Weitergabe ausschließlich an die Personen, die davon Kenntnis haben müssen; erforderlichenfalls sind jedoch auch Verfahren für Mitteilungen für die allgemeine Öffentlichkeit vorzusehen. Die Vorgaben für die Sicherheitsüberprüfung müssen Teil des Plans sein und sollen sicherheitsrelevante Informationen vor nicht genehmigter Offenlegung schützen;</P></ITEM><ITEM><P>Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Um eine schnelle Reaktion zu gewährleisten, sollte der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen klare Vorgaben für die Meldung aller sicherheitsrelevanten Ereignisse an den Beauftragten zur Gefahrenabwehr und/oder die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen enthalten;</P></ITEM><ITEM><P>Integration in andere Präventivpläne oder -maßnahmen. Der Plan muss besonders die Integration in andere Präventiv- und Kontrollmaßnahmen im Hafen vorsehen;</P></ITEM><ITEM><P>Integration in andere Notfallpläne und/oder Einbeziehung spezieller Maßnahmen, Verfahren und Aktionen für den Notfall. Im Plan sind die Wechselwirkung und die Koordinierung mit anderen Notfallplänen im Einzelnen festzulegen. Sofern erforderlich, sind Unvereinbarkeiten und Mängel zu beseitigen;</P></ITEM><ITEM><P>Anforderungen an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen;</P></ITEM><ITEM><P>Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen in der Praxis und Arbeitsverfahren. Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen, ihre Aufgabenteilung und Arbeitsverfahren im Einzelnen festzulegen. Er muss darüber hinaus gegebenenfalls Einzelbestimmungen zur Koordination mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und auf dem Schiff enthalten. Mit ihm sind die Aufgaben des Ausschusses für Gefahrenabwehr im Hafen einzugrenzen, sofern es einen solchen gibt;</P></ITEM><ITEM><P>Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen.</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='13'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Mindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>in Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='14'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P>BEDINGUNGEN, DIE VON EINER ANERKANNTEN STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR ZU ERFÜLLEN SIND</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr muss Folgendes nachweisen können:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>angemessene Kenntnisse der Betriebsabläufe in Häfen, unter anderem Kenntnisse von Planung und Konstruktion von Häfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>angemessene Kenntnisse anderer Betriebsabläufe, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>die Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken im Hafen einzuschätzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>die Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Hafen aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>die Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu verhindern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der Gefahrenabwehr;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Kenntnisse der aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmuster;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>die Fähigkeit, Waffen, gefährliche Substanzen und Vorrichtungen zu erkennen und aufzufinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>die Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Merkmale und Verhaltensmuster von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Kenntnisse der Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Kenntnisse von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr und zur Überwachung sowie deren Grenzen im Einsatz.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Es ist nicht zulässig, dass eine anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr, die eine Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder eine derartige Bewertung überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>