52000PC0503

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse /* KOM/2000/0503 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur haben sich der Rat und die Kommission verpflichtet, für den Zeitraum 2001 bis 2003 autonome Gemeinschaftszollkontingente für eine Reihe von Fischereierzeugnissen, die den Versorgungsbedarf der Abnehmerindustrien erfuellen sollen, zu eröffnen. Durch den vorliegenden Entwurf einer Verordnung soll diese Verpflichtung umgesetzt werden.

2. Die für die betreffenden Erzeugnisse zu eröffnenden Zollkontingente sind den Produkten vorbehalten, die den auferlegten Bedingungen hinsichtlich der festgelegten oder festzulegenden Referenzpreise gerecht werden, und die zur Verarbeitung bestimmt sind.

3. Darüber hinaus sieht dieser Vorschlag vor, daß die Öffnung dieser zolltariflichen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2001 erfolgt und für Zeitspannen bis zum 31. Dezember 2003 gilt, um so Möglichkeiten zur Programmierung der Versorgung der Industrie sicherzustellen ohne dem Gleichgewicht bei den Einnahmen der Gemeinschaftshersteller zu schaden.

Dies ist das Ziel der als Vorschlag beigefügten Verordnung.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 26,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente und angemessenen Volumen vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Damit die Entwicklungsmöglichkeiten der Hersteller konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sichergestellt werden kann, sollten diese Zollkontingente mit variablen Zöllen je nach Empfindlichkeit der verschiedenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet werden.

(2) Insbesondere ist sicherzustellen, daß alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und daß der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der fraglichen Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente Anwendung findet.

(3) Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung autonomer Kontingente zu entscheiden. Jedoch spricht nichts dagegen, daß zur effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Diese Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [1], enthält die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge der Daten der Annahme der Anmeldungen der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden sind-

[1] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/99 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden zu den angegebenen Sätzen, während des angegebenen Zeitraums und bis zur Höhe der für die jeweiligen Erzeugnisse angegebenen Volumen ausgesetzt.

2. Die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse kommen nur unter der Voraussetzung in den Genuß der in Absatz 1 genannten Kontingente, daß der angegebene Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [2] festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht.

[2] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(a) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

(b) Dieses Kontingent findet Anwendung auf Waren, die einer anderen als nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

-Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

-Zerteilen, ausgenommen Filetieren oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage

-Sortieren,

-Etikettieren,

-Verpacken,

-mit Eis versehen,

-Gefrieren,

-Tiefgefrieren,

-Auftauen, Trennen.

Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Herabsetzung der Zölle gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt is.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Kap. 12, Art. 120 (1210 + 1060)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Art. 26 des Vertrags

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der gemeinschaftlichen Abnehmerindustrie.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

5.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einnahmeverluste insgesamt im Verhältnis zu der jährlichen Kontingentsperiode: 9.048.680 EUR.

6. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente sehen die für eine Vorbeugung und einen Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten erforderlichen Maßnahmen vor.