16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 501/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission hinsichtlich bestimmter Anforderungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/01 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (2) enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse waren in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgelistet.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die Beihilfe für private Lagerhaltung.

(3)

In Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann. Gegenüber den in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgelisteten Erzeugnissen enthält Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 drei weitere Artikel: Faserflachs, Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie Magermilchpulver aus Kuhmilch.

(4)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung für Erzeugnisse gewährt werden, die die Bedingungen von Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 3 der genannten Verordnung sowie von der Kommission zu erlassende zusätzliche Anforderungen und Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Erzeugnismerkmale erfüllen.

(5)

Die Beihilfevoraussetzungen für Butter gemäß Artikel 17 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben sich im Vergleich zu den Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert.

(6)

Vorschriften hinsichtlich der Qualität und der Erzeugnismerkmale sowie Beihilfekriterien für Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden kann, sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 enthalten.

(7)

Es ist angezeigt, die Qualitätsanforderungen und Beihilfekriterien hinsichtlich der Mengen bei Faserflachs, Magermilchpulver und Käse mit einer g. U. oder einer g. g. A. zu verabschieden, die Qualitätsanforderungen und Beihilfekriterien für Butter anzupassen und diese in die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 aufzunehmen.

(8)

In Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Kriterien festgelegt, die dem Beschluss der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung zugrunde liegen sollten. Zu diesen Kriterien gehören die festgestellten durchschnittlichen Marktpreise in der Union und die Referenzschwellenwerte und die Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Notwendigkeit, rechtzeitig auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

(9)

Gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 können die Beschlüsse über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker bzw. Rindfleisch auf der Grundlage der festgestellten durchschnittlichen Preise in der Union gefasst werden. Diese Artikel stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde. Die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollten daher gestrichen werden.

(10)

Die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge sollte der vertraglichen Menge entsprechen. Für die Zwecke der Artikel 15, 18 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist jedoch bei bestimmten Erzeugnissen, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, eine gewissen Toleranz hinsichtlich der gelagerten Menge zulässig. Aufgrund der Erzeugnismerkmale sollte eine solche Toleranz auch für Magermilchpulver in großen Säcken und für lange Flachsfasern festgelegt werden.

(11)

Hinsichtlich der für Faserflachs festzulegenden Qualitätsmerkmale gelten lange Flachsfasern als Qualitätserzeugnisse, die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen sollten.

(12)

Da die Butter nicht mehr in einem zugelassenen Unternehmen hergestellt werden muss, gelten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 festgelegten Bestimmungen nicht mehr, wonach bescheinigt werden muss, dass bei Lagerung der Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat die besonderen Ursprungsanforderungen eingehalten wurden. Für den Nachweis, dass die gelagerte Butter die Anforderungen von Artikel 9 und Artikel 17 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, sollten neue, vereinfachte Vorschriften festgelegt werden. Gleiches sollte auch für Magermilchpulver gelten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Butter und Magermilchpulver müssen die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.“

(2)

Die Artikel 3 und 5 werden gestrichen.

(3)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und Käse beziehen sich auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden, sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags nicht anderes vorgesehen ist.“

(4)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 %, bei Käse mindestens 95 %, bei Magermilchpulver in großen Säcken mindestens 97 % und bei langen Flachsfasern mindestens 97 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einlagern und auf Lager halten;“

(5)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 %, bei Käse mindestens 95 %, bei Magermilchpulver in großen Säcken mindestens 97 % und bei langen Flachsfasern mindestens 97 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einlagern und auf Lager halten;“

(6)

In Artikel 34 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Bei Magermilchpulver in großen Säcken wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei langen Flachsfasern wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 97 % der vertraglichen Menge entspricht.“

(7)

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(8)

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Die Teile II und III erhalten folgende Fassung:

„II.   Käse mit g. U./g. g. A.

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt.

Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so sollte der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.

Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Jede Partie wiegt mindestens eine Tonne,

b)

auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben,

c)

auf dem Käse ist das Einlagerungsdatum angegeben,

d)

der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und

e)

der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf dem Käse absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

III.   Butter

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Butter gewährt,

a)

die aus Rahm hergestellt wird, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wird mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT,

b)

die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde und

c)

bei der für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge von 10 Tonnen für die Beihilfegewährung gilt.

Die Verpackung der Butter trägt, gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum;

c)

das Einlagerungsdatum;

d)

die Nummer der Herstellungscharge;

e)

das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 2 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).“ "

2.

Folgende Teile V und VI werden angefügt:

„V.   Magermilchpulver

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver aus Kuhmilch gewährt,

a)

das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist,

b)

das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde,

c)

das in Beuteln mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in großen Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1 500 kg gelagert ist, die gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben tragen:

i)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,

ii)

das Herstellungsdatum,

iii)

das Einlagerungsdatum,

iv)

die Nummer der Herstellungscharge,

v)

das Nettogewicht und

d)

bei dem für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge von 10 Tonnen für die Beihilfegewährung gilt.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

VI.   Lange Flachsfasern

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt.

Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,

b)

das Einlagerungsdatum,

c)

das Nettogewicht.“


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).“ “


ANHANG II

„ANHANG II

Butter muss aus Rahm hergestellt werden, der unmittelbar und ausschließlich aus in der Union erzeugter Kuhmilch gewonnen wird. Magermilchpulver muss aus in der Union erzeugter Kuhmilch hergestellt werden.

Die Einhaltung von Unterabsatz 1 kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter bzw. das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (1) zugelassen ist und in dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 geprüft wird, oder durch anderer geeignete Nachweise, die die Einhaltung von Unterabsatz 1 belegen.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).