<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2017R0390" CONSLEG.DATE="20180517" DATE.LAST.MOD="20180517" PROD.SEQ="000.001.0" START.DATE="20170310" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20180517"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2017R0390DE0000010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20170310">20170310</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>44</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>44</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>065</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20170310">20170310</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>43</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>35</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>390</NO.CURRENT><YEAR>2017</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R0390</NO.CELEX><DATE ISO="20161111">20161111</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2017/390 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20161111">11. November 2016</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>122</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20180517">20180517</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0011</NO.SEQ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>35</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R0390R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom <DATE ISO="20161111">11. November 2016</DATE> zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20170310" NO.OJ="065">Amtsblatt der Europäischen Union L 65 vom 10. März 2017</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2017/390 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20161111">11. November 2016</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ALLE ZENTRALVERWAHRER NACH ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für Kapitalinstrumente</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Artikel 1 verfügt ein Zentralverwahrer über Kapitalinstrumente, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie sind gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom <DATE ISO="19861208">8. Dezember 1986</DATE> über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19861231" NO.OJ="372" PAGE.FIRST="1">ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie wurden voll eingezahlt, einschließlich der damit verbundenen Agiokonten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie fangen Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse vollständig auf;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>im Konkurs- oder Liquidationsfall sind sie gegenüber allen anderen Forderungen in Insolvenzverfahren oder nach geltendem Insolvenzrecht nachrangig.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Neben den Kapitalinstrumenten, die die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen, darf ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf, zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 Kapitalinstrumente verwenden, die:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Eigenmittelinstrumente<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Zentralverwahrer verfügt zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen über Eigenkapital, das jederzeit die Summe der folgenden Anforderungen überschreitet oder dieser Summe entspricht:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der gemäß Artikel 4 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der gemäß Artikel 5 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Anlagerisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die gemäß Artikel 6 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Geschäftsrisiken, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die gemäß Artikel 7 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für die Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um alle Quellen der in Absatz 1 genannten Risiken zu identifizieren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten fortgeschrittenen Messansätze (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>AMA<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Artikel 231 bis 234 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf und den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Standardansatz für das operationelle Risiko verwendet, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen jener Verordnung, die für den in den Artikeln 317 bis 320 jener Verordnung genannten Standardansatz für das operationelle Risiko gelten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen über den in den Artikeln 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Basisindikatoransatz:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine Genehmigung besitzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen AMA zu verwenden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz zu verwenden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko als Summe der folgenden Werte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>8 % der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>das Kreditrisiko gemäß Absatz 2</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 3;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Eigenkapitalanforderungen des Zentralverwahrers für das Marktrisiko gemäß der Absätze 4 und 5.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Kreditrisiko gilt das Folgende:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wenn der Zentralverwahrer keine Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen besitzt, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Artikeln 192 bis 241 jener Verordnung über die Kreditrisikominderung an;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn der Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn ein Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist und eine Erlaubnis besitzt, um den IRB-Ansatz zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten IRB-Ansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Gegenparteiausfallrisiko verwendet ein Zentralverwahrer:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine der in den Artikeln 271 bis 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Methoden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung der Volatitilitätsanpassungen, die in den Artikeln 220 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 102 bis 106 sowie 325 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich durch Anwendung der in Artikel 94 jener Verordnung vorgesehenen Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Zentralverwahrer, der nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Zentralverwahrer, der im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, allerdings keine internen Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und interne Modelle zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko in Übereinstimmung mit den Artikeln 102 bis 106 sowie 362 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0390R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Versicherungsaufwendungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>sonstige Personalkosten und Reisekosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Kosten für Immobilien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>IT-Supportkosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vii)</NO.P><TXT>Telekommunikationskosten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>viii)</NO.P><TXT>Portokosten und Kosten für die Datenübertragung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ix)</NO.P><TXT>Kosten für externe Beratung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>x)</NO.P><TXT>Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>xi)</NO.P><TXT>Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020719">19. Juli 2002</DATE> betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020911" NO.OJ="243" PAGE.FIRST="1">ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> angenommen wurden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Richtlinien 78/660/EWG<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom <DATE ISO="19780725">25. Juli 1978</DATE> auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19780814" NO.OJ="222" PAGE.FIRST="11">ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, 83/349/EWG<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom <DATE ISO="19830613">13. Juni 1983</DATE> aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19830718" NO.OJ="193" PAGE.FIRST="1">ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und 86/635/EWG des Rates;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom <DATE ISO="20071221">21. Dezember 2007</DATE> über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20071222" NO.OJ="340" PAGE.FIRST="66">ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung</STI.ART><ALINEA><P>Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>monatliche Bruttobetriebsausgaben<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dem in Buchstabe a genannten Zeitraum;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sechs Monaten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='8'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSÄTZLICHE EIGENKAPITALANFORDERUNG AN ZENTRALVERWAHRER, DIE BANKARTIGE NEBENDIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN DÜRFEN, UND AN BENANNTE KREDITINSTITUTE NACH ARTIKEL 54 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Aus der Gewährung von Innertageskrediten resultierende Eigenkapitalanforderung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern wenden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e jener Verordnung, die aus der Gewährung von Innertageskrediten resultiert, die folgenden Schritte der Reihe nach an:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie berechnen den Durchschnitt der höchsten fünf Innertageskreditrisikopositionen (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Spitzenwiederbeschaffungswerte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>) im aktuellsten Kalenderjahr, die sich aus der Erbringung der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen ergeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie wenden Sicherheitsabschläge auf alle in Verbindung mit den Spitzenwiederbeschaffungswerten eingezogenen Sicherheiten an und gehen davon aus, dass nach Anwendung der Sicherheitsabschläge in Übereinstimmung mit den Artikeln 222 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Sicherheiten 5 % ihres Marktwertes verlieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie berechnen den Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Spitzenwiederbeschaffungswerte, die gemäß Absatz 2 berechnet werden, unter Berücksichtigung jener Risikopositionen als Tagesendrisikopositionen (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>zusätzliche Eigenkapitalanforderung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zur Berechnung der in Absatz 1 erläuterten zusätzlichen Eigenkapitalanforderung ist einer der folgenden Ansätze anzuwenden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardansatz für das Kreditrisiko, wenn sie keine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der IRB-Ansatz und die Anforderungen, die in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, wenn sie eine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 111 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe b den IRB-Ansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der ausstehende Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 166 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die in diesem Artikel erläuterten Eigenkapitalanforderungen gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Erteilung der Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">AUFSICHTSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN KREDITINSTITUTE ODER ZENTRALVERWAHRER MIT GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SICHERHEITEN UND ANDERE GLEICHWERTIGE FINANZMITTEL FÜR KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Regeln für Sicherheiten und sonstige gleichwertige Finanzmittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die folgenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheiten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie unterscheiden die Sicherheiten klar von anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie akzeptieren die Sicherheiten, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, oder andere Arten von Sicherheiten, die die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, in der folgenden Hierarchie:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sie akzeptieren zuerst als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 10 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>daraufhin akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>abschließend akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und innerhalb der Grenzen der in Artikel 34 erläuterten zulässigen liquiden Mittel liegen, mit dem Ziel die Mindestausstattung mit liquiden Mittel zu erfüllen, die in Artikel 35 Absatz 3 festgelegt ist;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie überwachen mindestens einmal täglich die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit akzeptierten Wertpapiers und bewerten dieses gemäß Artikel 12;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie legen Methoden hinsichtlich der auf den Sicherheitenwert angewandten Sicherheitsabschläge gemäß Artikel 13 fest;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie stellen sicher, dass die Sicherheiten nach Maßgabe von Artikel 14 weiterhin ausreichend breit gestreut sind, um eine Verwertung innerhalb der in Artikel 10 und 11 genannten Zeiträume ohne erhebliche Auswirkungen auf den Markt zu ermöglichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheiten werden von den Gegenparteien als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020606">6. Juni 2002</DATE> über Finanzsicherheiten (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020627" NO.OJ="168" PAGE.FIRST="43">ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> oder als Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie gestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die in den Artikeln 15 und 16 dargelegten Bedingungen in Bezug auf sonstige gleichwertige Finanzmittel.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit Sicherheiten als solche von bester Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erachtetet werden, bestehen sie aus Schuldtiteln, die die folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie werden von einer der folgenden Einrichtungen ausgestellt oder ausdrücklich von einer solchen garantiert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einem Staat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>einer Zentralbank;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbank;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Zentralverwahrer kann belegen, dass sie ein niedriges Kredit- und Marktrisiko auf Grundlage seiner eigenen internen Bewertung aufweisen, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Länderrisiko des jeweiligen Landes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, berücksichtigt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiken zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>verlässliche Preisdaten zu solchen Schuldtiteln werden mindestens einmal täglich veröffentlicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>sie sind unmittelbar verfügbar und noch am selben Tag liquidierbar.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit Sicherheiten als solche niedrigerer Qualität als der in Absatz 1 erläuterten Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten, bestehen sie aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Finanzinstrumente wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Risiko berücksichtigt, das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultiert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Finanzinstrumente haben ein niedriges Marktrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nachweislich Zugang hat;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='12'?><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sie können taggleich verwertet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Preisdaten zu diesen Instrumenten sind zeitnah oder in Echtzeit öffentlich zugänglich;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>sie wurden nicht von einer der folgenden Personen bzw. Einrichtungen ausgegeben:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dem die Sicherheiten stellenden Teilnehmer oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Teilnehmer gehört, außer im Falle einer gedeckten Schuldverschreibung und nur wenn die Vermögenswerte, die jene Schuldverschreibung unterlegen, angemessen innerhalb eines soliden Rechtsrahmens getrennt sind und sie die in diesem Artikel dargelegten Anforderungen erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>einem Bankdienstleister eines Zentralverwahrers oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gehört;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Unionszentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sie unterliegen auch sonst keinem bedeutenden Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Sonstige Sicherheiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, bestehen aus Finanzinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie werden von einer Zentralbank der Union akzeptiert, bei denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu einem regelmäßigen Nicht-Gelegenheitskredit (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>routinemäßigen Kredit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>) von jener Zentralbank hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verfügt über eine näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläuterte vorab getroffene Finanzierungsvereinbarung mit einem kreditwürdigen Finanzinstitut gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine taggleiche Liquidation dieser Instrumente ermöglicht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, Finanzinstrumente, die die folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist im Besitz:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einer vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläutert wird, damit diese Instrumente binnen fünf Geschäftstagen verwertet werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>zulässiger liquider Mittel nach Artikel 34 in ausreichender Höhe, um sicherzustellen, dass sie den für die Verwertung solcher Sicherheiten erforderlichen Zeitraum bei Ausfall eines Teilnehmers abdecken.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Bewertung von Sicherheiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern legen Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten fest, die das Folgende sicherstellen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die in Artikel 10 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich zu Marktpreisen bewertet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verfahren für eine in Absatz 1 Buchstabe b und c genannte Bewertung zu Modellpreisen sind vollständig zu dokumentieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern überprüfen die Angemessenheit ihrer Bewertungsrichtlinien und -verfahren in allen der folgenden Fällen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>regelmäßig und zwar mindestens einmal jährlich;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn die Bewertungsrichtlinien und -verfahren von einer wesentlichen Änderung betroffen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='14'?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Sicherheitsabschläge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen die Höhe der Sicherheitsabschläge wie folgt fest:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wenn Sicherheiten von der Zentralbank akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die auf jene Art von Sicherheiten von der Zentralbank angewandten Sicherheitsabschläge als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn Sicherheiten von der Zentralbank nicht akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die Sicherheitsabschläge, die von der Zentralbank angewandt werden, die die Währung ausgibt, auf die das Finanzinstrument lautet, als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Sicherheitsabschläge die Möglichkeit einer Verwertung der Sicherheit unter angespannten Marktbedingungen berücksichtigen, ebenso wie den für deren Verwertung erforderlichen Zeitraum.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Höhe der Sicherheitsabschläge ist nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien, einschließlich aller der folgenden Kriterien, festzusetzen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Art von Vermögenswert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Ausgabeland des Vermögenswertes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Fälligkeit des Vermögenswertes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>historische und hypothetische zukünftige Preisvolatilität des Vermögenswertes unter angespannten Marktbedingungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Wechselkursrisiko;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Kriterien sind durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festzusetzen, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Es darf kein Sicherheitenwert den von einem Unternehmen gestellten Wertpapieren zugewiesen werden, das zur selben Gruppe wie der Kreditnehmer gehört.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="013.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass die Sicherheitsabschläge konservativ berechnet werden, um die Prozyklizität im größtmöglichen Umfang einzuschränken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren für Sicherheitsabschläge mindestens einmal jährlich durch eine vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unabhängige Einheit geprüft werden und die angewandten Sicherheitsabschläge mit den Bezugsgrößen der Zentralbank, die die einschlägige Währung ausgibt, und in den Fällen, in denen Referenzwerte von der Zentralbank nicht verfügbar sind, mit solchen aus anderen einschlägigen Quellen verglichen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die angewandten Sicherheitsabschläge sind von den Bankdienstleistern von Zentralverwahrern mindestens einmal täglich zu überprüfen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Konzentrationsgrenzen der Sicherheiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über Richtlinien und Verfahren für die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten, wie unter anderem:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Richtlinien und Verfahren, die bei Verletzungen der Konzentrationsgrenzen zu befolgen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Maßnahmen zur Risikominderung, die bei einer Überschreitung der in den Richtlinien festgesetzten Konzentrationsgrenzen zu ergreifen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zeitplan für die erwartete Durchführung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Konzentrationsgrenzen innerhalb des Gesamtbetrags der eingezogenen Sicherheiten (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Sicherheitenportfolio<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>) sind nach Maßgabe aller der folgenden Kriterien festzusetzen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>jeweilige Emittenten unter Berücksichtigung ihrer Konzernstruktur;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Land des Emittenten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Art von Emittent;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Art von Vermögenswert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Abwicklungswährung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Sicherheiten mit Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko über den Untergrenzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Zulässigkeit der Sicherheit zugunsten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, damit er Zugang zum routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>jeder kreditnehmende Teilnehmer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>alle kreditnehmenden Teilnehmer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>von Emittenten derselben Art ausgegebene Finanzinstrumente, was den wirtschaftlichen Sektor, die Geschäftstätigkeit und geografische Region betrifft;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstrumentes oder des Emittenten, was durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festgestellt wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Liquidität und Preisvolatilität der Finanzinstrumente.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Innertageskreditrisikopositionen von einer der folgenden Einrichtungen garantiert werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einem einzigen Kreditinstitut;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtsvorschriften unterliegt und diese erfüllt, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und jener Verordnung festgelegten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einem Wirtschaftsunternehmen, das derselben Gruppe wie das entweder in Buchstabe a oder b genannte Institut angehört.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Berechnung der in Absatz 2 genannten Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Gesamtrisikoposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei, die sich aus der Summe der kumulierten Kreditlinien, Einlagekonten, Kontokorrentkonten sowie Geldmarktinstrumente ergibt, und die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Anspruch genommenen umgekehrten Rückkauf-Fazilitäten zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Festsetzung der Konzentrationsgrenze von Sicherheiten für eine Risikoposition eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers gegenüber einem einzelnen Emittenten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Risikoposition bezüglich aller von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe ausgegebenen Finanzinstrumente, die ausdrücklich von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe garantiert werden, zusammen und behandelt sie als ein einziges Risiko.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen jederzeit die Angemessenheit ihrer Richtlinien und Verfahren für Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten sicher. Sie prüfen die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer Veränderung kommt, die die Risikoposition des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers betrifft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern informieren die kreditnehmenden Teilnehmer über die auf Sicherheiten angewandten Konzentrationsgrenzen und alle Änderungen dieser Grenzen gemäß Absatz 6.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Sonstige gleichwertige Finanzmittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sonstige gleichwertige Finanzmittel bestehen ausschließlich aus Finanzmitteln oder der Kreditbesicherung gemäß den Absätzen 2 bis 4 und den in Artikel 16 genannten Finanzmitteln.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bürgschaften von Geschäftsbanken sein, die von einem kreditwürdigen Finanzinstitut, das die in Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, oder von einem Konsortium solcher Finanzinstitute gestellt werden, wobei sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie sind unwiderruflich, unbedingt und es besteht keine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option, nach der der Emittent Einspruch gegen die Auszahlung der Bürgschaft erheben darf;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie können nach Anforderung innerhalb eines Geschäftstages während des Verwertungszeitraums des Portfolios des ausfallenden kreditnehmenden Teilnehmers frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie wurden nicht von einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Teilnehmer, der durch die Bürgschaft abgedeckt wird, gehört, oder von einem Unternehmen ausgegeben, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Zentralbank im Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>sie sind vollständig durch Sicherheiten abgesichert, die die folgenden Bedingungen erfüllen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sie unterliegen keinem Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage einer Korrelation mit der Bonität des Garantiegebers oder des kreditnehmenden Teilnehmers, es sei denn, das Korrelationsrisiko wurde angemessen durch einen auf die Sicherheit angewandten Sicherheitsabschlag gemindert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat unmittelbar Zugang zu den Sicherheiten und sie sind bei einem zeitgleichen Ausfall des kreditnehmenden Teilnehmers und des Garantiegebers insolvenzgeschützt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Eignung des Garantiegebers wurde durch das Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operationellen Rahmens der Bürgschaft ratifiziert, um ein hohes Maß an Komfort hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaft zu gewährleisten, und dies wurde der zuständigen Behörde gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemeldet.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='18'?><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sonstige gleichwertige Finanzmittel können von einer Zentralbank ausgestellte Bankbürgschaften sein, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie wurden von einer Unionszentralbank oder einer Zentralbank ausgestellt, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung der Bürgschaft Einspruch zu erheben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie werden innerhalb eines Geschäftstages ausgezahlt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ausschließlich zur Abdeckung von Risikopositionen, die gegenüber Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen und gemäß Artikel 23 Absatz 2 nicht ausgenommen sind, können sonstige gleichwertige Finanzmittel Eigenkapital nach Abzug der in Artikel 1 bis 8 festgelegten Eigenkapitalanforderungen umfassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Sonstige gleichwertige Finanzmittel für Risikopositionen in interoperablen Verbindungen</STI.ART><ALINEA><P>Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive umfassen, die zur Absicherung von Kreditrisikopositionen verwendet werden, die zwischen interoperablen Verbindungen einrichtenden Zentralverwahrern bestehen, und die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie decken ausschließlich Kreditrisikopositionen zwischen zwei verbundenen Zentralverwahrern ab;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie wurden von einem Konsortium kreditwürdiger Finanzinstitute ausgegeben, die die in Artikel 38 Absatz 1 dargelegten Anforderungen erfüllen, in dessen Rahmen jedes dieser Finanzinstitute zur Zahlung des Teils des Gesamtbetrages verpflichtet ist, dem es vertraglich zugestimmt hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierenden Institute können sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung des Dokumentenakkreditivs Einspruch zu erheben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie können nach Anforderung frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sie wurden nicht von einem der folgenden Unternehmen ausgegeben:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Zentralverwahrer gehört, oder einem Zentralverwahrer mit einer durch Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditiven abgedeckten Risikoposition;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='19'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen die Kreditwürdigkeit der emittierenden Finanzinstitute regelmäßig, indem sie die Kreditwürdigkeit dieser Institute unabhängig bewerten und jedem Finanzinstitut interne Bonitätsbeurteilungen zuweisen und diese regelmäßig überprüfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sie können während des Verwertungszeitraums innerhalb von drei Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, an dem der ausfallende Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nicht länger seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommt:</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die in Artikel 34 genannten zulässigen liquiden Mittel sind in ausreichender Höhe verfügbar, um den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt abzudecken, an dem die Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive bei Ausfall eines der verbundenen Zentralverwahrer ausgezahlt werden müssen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>das Risiko, das nicht die volle Höhe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive vom Konsortium ausgezahlt wird, wird durch Folgendes gemindert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Festsetzung angemessener Konzentrationsgrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass kein Finanzinstitut, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, zum Konsortium gehört, das mehr als 10 % des Gesamtbetrages des Dokumentenakkreditivs garantiert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Begrenzung des abgedeckten Kreditrisikos mithilfe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive auf den Gesamtbetrag der Bankbürgschaft abzüglich 10 % des Gesamtbetrages oder des von zwei Kreditinstituten mit dem größten Anteil am Gesamtbetrag garantierten Betrages, wobei der niedrigere der zwei Beträge abzuziehen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie beispielsweise Verlustbeteiligungsvereinbarungen, die wirksam sind und für die klare Regeln und Verfahren festgelegt sind;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>die Vereinbarungen werden regelmäßig gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getestet und geprüft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">AUFSICHTSRECHTLICHER RAHMEN FÜR DAS KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKO</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne der in Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Kreditrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kreditrisikos in Hinblick auf:</P><?PAGE NO='20'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Innertageskreditrisiko und Übernachtkreditrisiko;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die einschlägigen Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Risiken verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne der in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle der folgenden Anforderungen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung der Liquiditätsrisiken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung anderer als der unter Buchstabe a fallenden Liquiditätsrisiken.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Kreditrisiko</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Kreditrisikomanagementrahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren, die die folgenden Anforderungen erfüllen, und setzen diese um:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Messung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überwachung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Steuerung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 3;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Messung, Überwachung und Steuerung der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Übereinstimmung mit Kapitel I der vorliegenden Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Analysen und Pläne für den Umgang mit potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen gemäß Unterabschnitt 4;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Steuerung der Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze gemäß Unterabschnitt 5;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Meldung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 6;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>öffentliche Bekanntmachung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 7.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='21'?><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers prüft die in Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren mindestens einmal jährlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrern prüft diese Richtlinien und Verfahren auch, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt und wenn eine der in den Buchstaben a oder b genannten Änderungen sich auf das Risiko des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers auswirkt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Richtlinien und Verfahren unterliegen einer wesentlichen Änderung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nimmt freiwillig eine Änderung nach der in Artikel 19 beschriebenen Bewertung vor.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Verfahren umfassen die Erstellung und Aktualisierung eines Berichts bezüglich der Kreditrisiken. Dieser Bericht enthält unter anderem die folgenden Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die in Artikel 19 genannten Parameter;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die gemäß Artikel 13 angewandten Sicherheitsabschläge, über die nach der Art von Sicherheit berichtet wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Änderungen der Richtlinien oder Verfahren nach Absatz 3.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der in Absatz 4 vorgesehene Bericht ist monatlich von den vom Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers errichteten einschlägigen Ausschüssen zu prüfen. Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ein vom Zentralverwahrer benanntes Kreditinstitut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, ist der in Absatz 4 genannte Bericht monatlich auch dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers verfügbar zu machen, der nach Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 errichtet wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine oder mehrere der in Artikel 14 genannten Konzentrationsgrenzen verletzt, meldet er dies unverzüglich dem einschlägigen für die Risikokontrolle verantwortlichen Ausschuss und wenn er ein in Absatz 5 dieses Artikels genanntes Kreditinstitut ist, meldet er dies unverzüglich dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Messung der Kreditrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Messung des Innertageskreditrisikos</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und messen die Innertagseskreditrisikopositionen und prognostizieren Spitzenwiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten mithilfe von operationellen und analytischen Instrumenten, die die Innertageskreditrisiken identifizieren und messen und die insbesondere alle der folgenden Parameter für jede Gegenpartei protokollieren:</P><?PAGE NO='22'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten nach kreditnehmendem Teilnehmer und zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Kreditrisikopositionen decken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten gegenüber anderen Gegenparteien und falls diese durch Sicherheiten abgesichert sind, zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Innertageskreditrisikopositionen abdecken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Gesamtwert der an Teilnehmer gewährten Innertageskreditlinien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die zusätzliche Aufschlüsselung der in den Buchstaben b und c genannten Kreditrisikopositionen deckt das Folgende ab:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sicherheiten, die die in Artikel 10 genannten Anforderungen erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>sonstige gleichwertige Finanzmittel nach den Artikeln 15 und 16.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern führen die in Absatz 1 erläuterte Messung laufend durch.</ALINEA><ALINEA>In den Fällen, in denen eine fortlaufende Identifizierung und Messung des Innertageskreditrisikos aufgrund der Abhängigkeit von der Verfügbarkeit externer Daten nicht möglich ist, misst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Innertageskreditrisiken so häufig wie möglich und mindestens einmal täglich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Messung der Übernachtkreditrisiken</STI.ART><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern messen die Übernachtkreditrisiken für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt sind, täglich und zwar am Ende des Geschäftstages durch Protokollierung der ausstehenden Kreditrisikospositionen vom Vortag.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Überwachung der Kreditrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Überwachung der Innertageskreditrisiken</STI.ART><ALINEA><P>Zur Überwachung des Innertageskreditrisikos führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern insbesondere folgende Schritte durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>laufende Überwachung der Innertageskreditrisiken, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren, durch ein automatisches Meldesystem;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='23'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Führen von Aufzeichnungen über die täglichen Spitzen- und durchschnittlichen Wiederbeschaffungswerte von Innertageskreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Aufzeichnung der Innertageskreditrisiken, die von jedem Unternehmen ausgehen, gegenüber dem Innertageskreditrisiken eingegangen werden, darunter die folgenden Einrichtungen bzw. Unternehmen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Emittenten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Teilnehmer an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem auf Unternehmens- und Konzernebene;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Zentralverwahrer mit interoperablen Verbindungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Banken und andere Finanzinstitute, die zur Leistung oder Erhalt von Zahlungen verwendet werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>vollständige Beschreibung, wie der Kreditrisikomanagementrahmen die Interdependenzen und die vielfältigen Beziehungen berücksichtigt, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu jedem der in Buchstabe c genannten Unternehmen haben kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Konzentration seiner Innertageskreditrisiken gegenüber jeder Gegenpartei überwacht, einschließlich seiner Risikopositionen gegenüber den Unternehmen der Gruppen, zu denen die in Buchstabe c genannten Unternehmen gehören;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Angemessenheit der auf die eingezogenen Sicherheiten angewandten Sicherheitsabschläge bewertet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Abdeckung der Kreditrisiken durch Sicherheiten und die Abdeckung der Kreditrisiken durch sonstige gleichwertige Finanzmittel überwacht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Überwachung des Übernachtkreditrisikos</STI.ART><ALINEA><P>Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen;</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='24'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Steuerung der Innertageskreditrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Anforderungen für die Steuerung des Innertageskreditrisikos</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos führt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erläuterung, wie er die Gestaltung und Anwendung seines Kreditrisikomanagementrahmens in Bezug auf alle in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Tätigkeiten bewertet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ausschließliche Gewährung von Kreditlinien, die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ohne vorherige schriftliche Ankündigung gegenüber den kreditnehmenden Teilnehmern des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems jederzeit und unbedingt kündbar sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wenn eine in Artikel 16 vorgesehene Bankbürgschaft im Rahmen von interoperablen Verbindungen verwendet wird, bewertet und analysiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die wechselseitigen Zusammenhänge, die entstehen können, wenn dieselben Teilnehmer jene Bankbürgschaft stellen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Risikopositionen sind von der Anwendung der Artikel 9 bis 15 und 24 ausgenommen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Risikopositionen gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Stellen, die in den Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, sowie anderen öffentlichen Einrichtungen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten internationalen Organisationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sich diese im Besitz von Zentralregierungen befinden und diese über ausdrückliche von Zentralregierungen gestellte Vereinbarungen verfügen, die ihre Kreditrisiken besichern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Drittstaaten, die auf die Landeswährung jener Zentralbank lauten, vorausgesetzt, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat, durch den bestätigt wird, dass hinsichtlich dieses Drittstaats erachtet wird, dass er aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die im Vergleich zu den in der Union angewandten mindestens gleichwertig sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='25'?><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Kreditlimits</STI.ART><ALINEA><P>Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos und wenn die Kreditlimits gegenüber einem einzelnen kreditnehmenden Teilnehmer auf Gruppenebene festgesetzt werden, kommen Bankdienstleister von Zentralverwahrern allen der folgenden Punkte nach:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bewertung der Kreditwürdigkeit des kreditnehmenden Teilnehmers auf Grundlage einer Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überprüfung, ob die Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die von einem Teilnehmer zur Abdeckung der Innertageskreditrisikopositionen gestellt werden, die in Artikel 9 bzw. 15 festgelegten Anforderungen erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Festsetzung der Kreditlimits gegenüber einem kreditnehmenden Teilnehmer auf Grundlage der vielfältigen Beziehungen, die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers mit dem kreditnehmenden Teilnehmer unterhält, auch wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers mehr als eine der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten bankartigen Nebendienstleistungen gegenüber demselben Teilnehmer erbringt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Berücksichtigung der Höhe der zulässigen liquiden Mittel gemäß Artikel 34;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Überprüfung der Kreditlimits gegenüber einem kreditnehmenden Teilnehmer mit dem Ziel, die zwei folgenden Punkte zu gewährleisten:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dass die Kreditlimits geprüft oder verringert werden, wenn die Kreditwürdigkeit eines kreditnehmenden Teilnehmers abnimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>dass die Kreditverfügbarkeit gesenkt wird, wenn die vom kreditnehmenden Teilnehmer gestellte Sicherheit an Wert abnimmt.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>mindestens einmal jährliche Überprüfung der den kreditnehmenden Teilnehmern gewährten Kreditlinien auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kredits;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Gewährleistung, dass die Höhe der Übernachtkreditrisiken in die Inanspruchnahme des dem Teilnehmer gewährten Kreditlimits integriert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Gewährleistung, dass die noch nicht zurückgezahlte Höhe des Übernachtkredits in den Innertagesrisikopositionen des nächsten Tages enthalten und auf das Kreditlimit begrenzt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 4</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 18 Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren stellen sicher, dass alle potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen auch in den Situationen gesteuert werden, wenn der Wert der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation nicht ausreicht, um die Kreditrisikopositionen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu decken.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='26'?><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Solche Richtlinien und Verfahren:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>setzen fest, wie potenziell ungedeckte Verluste auf Seiten des Kreditgebers aufgeteilt werden, einschließlich der Rückzahlung von Mitteln, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers von Liquiditätsbereitstellern zur Deckung der mit solchen Verlusten verbundenen Liquiditätslücken in Anspruch nimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beinhalten eine laufende Bewertung der sich verändernden Marktbedingungen, die mit dem Wert der Sicherheiten oder sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation in Zusammenhang stehen, welche zu einer potenziell verbleibenden Kreditrisikoposition werden könnten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>setzen fest, dass die in Buchstabe b vorgesehene Bewertung mit einem Verfahren einhergeht, das Folgendes festlegt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen zu ergreifen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>den Zeitplan für die in Ziffer i genannten Maßnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Aktualisierungen des Kreditrisikomanagementrahmens infolge der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls der Risikoausschuss des Zentralverwahrers sind über sämtliche Risiken zu informieren, die möglicherweise potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen verursachen, und die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte zuständige Behörde ist unverzüglich von solchen Risiken in Kenntnis zu setzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Markt- und konjunkturellen Entwicklungen, die sich auf die Innertageskreditrisikopositionen auswirken, sind alle sechs Monate zu analysieren und zu prüfen sowie dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers zu melden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 5</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O000001M002000" IDREF="C000001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32017R0390R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2" MOD.LEVEL="1"?>Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.<?CLG.MDFC ID="C000001M002000" IDREF="O000001M002000"?></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite sehen Strafzinssätze vor, die eine wirksame Abschreckung darstellen, um den Übernachtkreditrisikopositionen entgegenzuwirken, wobei sie insbesondere die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie liegen über dem über Nacht besicherten Marktzinssatz des Interbankengeldmarkts und dem Spitzenrefinanzierungssatz der Zentralbank, die die Währung der Kreditrisikoposition ausgibt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='27'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie berücksichtigen die Finanzierungskosten für die Währung der Kreditrisikoposition und die Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, der eine Übernachtkreditrisikoposition hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 6</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Meldung des Kreditrisikos</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Meldung des Innertagesrisikomanagements an die Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie legen eine qualitative Stellungnahme vor, die die ergriffenen Maßnahmen erläutert, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, mindestens einmal jährlich gemessen, überwacht und gesteuert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie melden alle wesentlichen Änderungen der gemäß Buchstabe a ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem die wesentlichen Änderungen stattfinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie legen die in Artikel 19 genannten Parameter einmal monatlich vor.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn, die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 7</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Öffentliche Bekanntmachung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Öffentliche Bekanntmachung</STI.ART><ALINEA>Zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer h geben Bankdienstleister von Zentralverwahrern einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='28'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Liquiditätsrisiko</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Messung der Innertagesliquiditätsrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Messung der Innertagesliquiditätsrisiken</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame operationelle und analytische Instrumente, um die folgenden Parameter laufend und für jede Währung gesondert zu messen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>maximale Innertagesliquiditätsnutzung, die mithilfe der größten kumulierten positiven Nettoposition und der größten kumulierten negativen Nettoposition berechnet wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>insgesamt zu Beginn des Geschäftstages verfügbare liquide Innertagesmittel, die wie folgt aufgeschlüsselt sind:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>zulässige liquide Mittel nach Artikel 34;</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;</P></ITEM><?PAGE NO='29'?><ITEM><P>verfügbare Bareinlagen bei anderen in Artikel 38 Absatz 1 näher beschriebenen kreditwürdigen Finanzinstituten;</P></ITEM><ITEM><P>zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;</P></ITEM><ITEM><P>Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 vorgesehenen vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;</P></ITEM><ITEM><P>in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannte Sicherheiten;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>andere liquide Mittel als zulässige liquide Mittel, einschließlich der nicht zweckgebundenen Kreditlinien;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gesamtwert der folgenden Elemente:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Innertagesliquiditätsabflüsse, einschließlich jener, für die eine konkrete Innertagesfrist besteht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Barausgleichsverpflichtungen in anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, in denen der Zentralverwahrer, für den der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, die Positionen glattstellen muss;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Verpflichtungen in Verbindung mit den Markttätigkeiten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, wie beispielsweise die Lieferung bzw. Rückgabe von Geldmarktgeschäften oder Einschusszahlungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>sonstige Zahlungen, die für die Reputation des Zentralverwahrers und des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers entscheidend sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für jede Währung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers den Liquiditätsbedarf jedes Unternehmens, gegenüber dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine Liquiditätsrisikoposition hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Messung der Übernachtliquiditätsrisiken</STI.ART><ALINEA>Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, vergleicht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers laufend für jede Abwicklungswährung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, seine liquiden Mittel mit seinem Liquiditätsbedarf, wenn dieser Bedarf auf die Inanspruchnahme von Übernachtkrediten zurückgeht.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='30'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstellen und pflegen einen Bericht über das von ihnen getragene Innertagesliquiditätsrisiko. Ein solcher Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Risikobereitschaft des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einen Notfallfinanzierungsplan, der Abhilfemaßnahmen beschreibt, die im Falle einer Verletzung der Risikobereitschaft zu ergreifen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und der Risikoausschuss des Zentralverwahrers überprüfen den in Unterabsatz 1 genannten Bericht monatlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sieht für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das er als Verrechnungsstelle fungiert, wirksame operationelle und analytische Instrumente zur zeitnahen Überwachung oder Überwachung in Echtzeit seiner Innertagesliquiditätspositionen anhand seiner erwarteten Tätigkeiten und verfügbaren Mittel auf Grundlage der Salden und verbliebenen Innertagesliquiditätskapazität vor. Bankdienstleister von Zentralverwahrern:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die täglich größte kumulierte positive Netto-Innertagesposition und die größte kumulierte negative Netto-Innertagesposition für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>überwachen laufend ihre Innertagesliquiditätsrisiken anhand des maximalen Innertagesliquiditätsrisikos, das in der Vergangenheit verzeichnet wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Überwachung der Übernachtliquiditätsrisiken</STI.ART><ALINEA><P>Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern beide der folgenden Schritte durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die aus der Inanspruchnahme von Übernachtkrediten resultierenden Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie überwachen das aus gewährten Übernachtkrediten resultierende Liquiditätsrisiko anhand des maximalen Liquiditätsrisikos, das aus einem in der Vergangenheit aufgezeichneten und gewährten Übernachtkredit resultierte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='31'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Steuerung der Liquiditätsrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Zulässige liquide Mittel</STI.ART><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern mindern die jeweiligen Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, in jeder Währung durch Verwendung eines der folgenden zulässigen liquiden Mittel:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>verfügbare Bareinlagen bei einem der in Artikel 38 Absatz 1 genannten kreditwürdigen Finanzinstitute:</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für jede Währung eines der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, wird er die folgenden Punkte durchführen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Schätzung der Innertagesliquiditätszuflüsse und -abflüsse für alle erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Prognose des Zeitablaufs dieser Innertagesflüsse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorhersage des Innertagesliquiditätsbedarfs, der zu verschiedenen Tageszeiten entstehen kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für jede Währung eines der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, wird er die folgenden Punkte durchführen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er trägt Sorge, dass ausreichend Innertagesmittel erworben werden, um die Innertagesziele zu erreichen, die sich aus der in Absatz 1 genannten Analyse ergeben;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='32'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er steuert und bereitet die unmittelbare Liquidation der Sicherheiten vor, die notwendig ist, um die Innertagesmittel in angespannten Situationen zu erhalten, wobei er die Sicherheitsabschläge nach Artikel 13 und Konzentrationsgrenzen nach Artikel 14 berücksichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er steuert den Zeitablauf der Liquiditätsabflüsse im Einklang mit seinen Innertageszielen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>er trifft Vorkehrungen für unerwartete Unterbrechungen der Innertagesliquiditätsflüsse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Erfüllung der Anforderung hinsichtlich der Mindestausstattung mit zulässigen liquiden Mitteln identifiziert und steuert ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Risiken, denen er sich nach dem Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, gegenübersehen würde, gegenüber denen die größten Liquiditätsrisikopositionen bestehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gibt für das Risiko von in Absatz 2 Buchstabe d genannten unerwarteten Unterbrechungen der Innertagesliquiditätsflüsse extreme aber plausible Szenarien an, einschließlich gegebenenfalls der in Artikel 36 Absatz 7 identifizierten Szenarien, die auf mindestens einem der Folgenden beruhen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einer Reihe historischer Szenarien, einschließlich der Zeiträume extremer Marktbewegungen, die in den letzten 30 Jahren oder solange verlässliche Daten verfügbar sind, beobachtet wurden, welche den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers dem größten finanziellen Risiko ausgesetzt hätten, es sei denn, der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegt, dass das erneute Auftreten eines historischen Beispiels großer Preisschwankungen nicht plausibel ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einer Reihe von potenziellen zukünftigen Szenarien, die die folgenden Bedingungen erfüllen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sie stützen sich auf stetige Annahmen bezüglich der Marktvolatilität sowie markt- und finanzinstrumentübergreifenden Preiskorrelation;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sie beruhen sowohl auf quantitativen als auch qualitativen Bewertungen der potenziellen Marktbedingungen, einschließlich der Störungen und Verwerfungen bzw. Unregelmäßigkeiten bei der Zugänglichkeit von Märkten, ebenso wie auf Rückgängen des Liquidationswertes der Sicherheiten und einer verminderten Marktliquidität, wenn Sachdividenden als Sicherheiten akzeptiert wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Absatz 2 berücksichtigen Bankdienstleister von Zentralverwahrern auch das Folgende:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Aufbau und Funktionsweise des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich in Verbindung mit den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Unternehmen und verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder sonstigen Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers darstellen können und gegebenenfalls einen mehrtägigen Zeitraum abdecken;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='33'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle engen Beziehungen oder ähnlichen Risikopositionen zwischen den Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, auch zwischen den Teilnehmern und ihrem Mutterunternehmen und ihren Tochterunternehmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit mehrfacher Ausfälle der Teilnehmer und der möglicherweise durch solche Ausfälle hervorgerufenen Wirkungen unter den Teilnehmern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Auswirkung von in Buchstabe c genannten mehrfachen Ausfällen auf den Cashflow des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und auf dessen Liquiditätsdeckungspotenzial sowie Überlebenshorizont;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>ob die Modellierung die unterschiedlichen Auswirkungen widerspiegelt, die eine wirtschaftliche Belastung auf die Vermögenswerte sowie die Liquiditätszuflüsse und -abflüsse des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers haben kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Reihe von historischen und hypothetischen Szenarien, die zur Identifizierung extremer aber plausibler Marktbedingungen verwendet werden, sind vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls in Absprache mit dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Solche Szenarien sind häufiger zu prüfen, wenn Marktentwicklungen oder die Geschäfte des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers die den Szenarien zugrunde liegenden Annahmen auf eine Weise beeinträchtigen, die eine Anpassung solcher Szenarien notwendig macht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der Liquiditätsrisikorahmen berücksichtigt das Ausmaß, in dem extreme Preisschwankungen bei Sicherheiten oder Vermögenswerten auf mehreren identifizierten Märkten zeitgleich auftreten könnten, quantitativ und qualitativ. Der Rahmen trägt der Tatsache Rechnung, dass historische Preiskorrelationen bei extremen aber plausiblen Marktbedingungen unter Umständen nicht mehr gelten. Bankdienstleister von Zentralverwahrern berücksichtigen in ihren in diesem Artikel vorgesehenen Stresstests auch ihre externen Abhängigkeiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren, wie die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter für die Überwachung der Innertagesrisiken zur Berechnung des angemessenen Wertes der benötigten Innertagesmittel verwendet werden. Sie entwickeln einen internen Rahmen zur Bestimmung eines vorsichtigen Wertes der liquiden Aktiva, die für ihr Innertagesrisiko als ausreichend erachtet werden, hierzu gehören insbesondere:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine zeitnahe Überwachung der liquiden Aktiva, einschließlich der Qualität der Aktiva, ihrer Konzentration und ihrer unmittelbaren Verfügbarkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>angemessene Richtlinie zur Überwachung der Marktbedingungen, die sich auf die Liquidität der zulässigen liquiden Innertagesmittel auswirken können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wert der zulässigen liquiden Innertagesmittel, die unter angespannten Marktbedingungen, einschließlich der in Artikel 36 Absatz 7 genannten Szenarien, bewertet und kalibriert werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='34'?><PARAG IDENTIFIER="035.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer konkreten Liquiditätsmanagementfunktion unterstehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Liquiditätsrisikorahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sieht angemessene Regelungen für die Unternehmensführung hinsichtlich der Höhe und Form der zulässigen liquiden Gesamtmittel vor, die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hält, ebenso wie eine angemessene einschlägige Dokumentation und insbesondere einen der folgenden Punkte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Platzierung der liquiden Aktiva auf einem separaten Konto, das direkt von der Liquiditätsmanagementfunktion verwaltet wird, welche ausschließlich in Stressphasen als eventuelle Finanzierungsquelle verwendet werden dürfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Errichtung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion eine wirksame operationelle Kontrolle erhält, um die beiden folgenden Punkte durchzuführen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Liquidation der Positionen von liquiden Aktiva zu irgendeinem Zeitpunkt in der Stressphase;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Zugang zu den eventuellen Mitteln, ohne mit den bestehenden Geschäfts- oder Risikomanagementstrategien in Widerspruch zu geraten, sodass keine Aktiva im Liquiditätspuffer enthalten sind, wenn ihre Veräußerung ohne Ersatz in der Stressphase eine über den internen Grenzen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers liegende offene Risikoposition schaffen würde;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Kombination aus den in den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen, wenn eine solche Kombination ein vergleichbares Ergebnis garantiert.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikorahmens des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers finden gegebenenfalls auch auf grenzüberschreitende Risikopositionen in mehreren Währungen Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen die in den Absätzen 2, 3 und 11 erläuterten Verfahren mindestens einmal jährlich, wozu sie alle einschlägigen Marktentwicklungen ebenso wie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen berücksichtigen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Stresstest zur Feststellung, ob die liquiden Finanzmittel ausreichen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt durch regelmäßige und rigorose Stresstests, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen, fest und testet, ob seine Liquiditätsressourcen auf der einschlägigen Währungsebene ausreichen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie werden auf Grundlage der in den Absätzen 4 und 5 genannten Faktoren sowie der in Absatz 6 genannten konkreten Szenarien durchgeführt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='35'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zu ihnen gehören regelmäßige Tests der Verfahren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers für den Zugang zu seinen zulässigen liquiden Mitteln von einem Liquiditätsbereitsteller, wobei diesbezüglich Innertagesszenarien zum Einsatz kommen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie erfüllen die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt zumindest durch rigorose Sorgfaltsprüfungen und Stresstests sicher, dass jeder Liquiditätsbereitsteller, der seine in Artikel 34 vorgeschriebenen zulässigen liquiden Mindestmittel stellt, im Besitz ausreichender Informationen ist, um das damit verbundene Liquiditätsrisiko nachzuvollziehen und zu steuern, und in der Lage ist, die Bedingungen einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 näher erläutert wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern sehen Regeln und Verfahren vor, die bei unzureichenden zulässigen liquiden Finanzmitteln zu ergreifen sind, was durch die Stresstests aufgedeckt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn Stresstests Verstöße gegen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte vereinbarte Risikobereitschaft bewirken, ergreift der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Meldung der Ergebnisse der Stresstests an seinen eigenen Risikoausschuss und gegebenenfalls an den Risikoausschuss des Zentralverwahrers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überprüfung und Anpassung seines in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Notfallplans, wenn die Verstöße bis Tagesende nicht beseitigt werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er sieht Regeln und Verfahren zur Bewertung und Anpassung der Angemessenheit seines Liquiditätsrisikomanagementrahmens und der Liquiditätsbereitsteller nach Maßgabe der Ergebnisse und Auswertung seiner Stresstests vor.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den Aufbau und Betrieb des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers berücksichtigen, und sie umfassen alle Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für ihn darstellen können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der zulässigen liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den einzelnen oder kombinierten Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, berücksichtigen, gegenüber denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die größten Liquiditätsrisikopositionen hat.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='36'?><PARAG IDENTIFIER="036.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Szenarien, die für Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie eine breite Spanne einschlägiger extremer aber plausibler Szenarien berücksichtigen, die kurzfristige und längerfristige Belastungen abdecken ebenso wie institutsspezifische und marktweite Belastungen, hierzu gehören:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der ausstehende Eingang von Zahlungen von Teilnehmern auf zeitnaher Basis;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der vorübergehende Ausfall oder Unfähigkeit eines der Liquiditätsbereitsteller des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, die Liquidität zu stellen, einschließlich jener, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt werden, der Depotbanken, Nostro-Agenten oder einer anderen ähnlichen Infrastruktur, einschließlich der interoperablen Zentralverwahrer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zeitgleicher Druck auf die Märkte für Finanzierung und Vermögenswerte, einschließlich einer Wertabnahme der zulässigen liquiden Mittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Stress bei der Devisenkonvertibilität und beim Zugang zu den Devisenmärkten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>nachteilige Änderungen hinsichtlich der Reputation eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, was dazu führt, dass gewisse Liquiditätsbereitsteller die Liquidität abziehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>einschlägige historische Spitzenpreisvolatilitäten der Sicherheiten oder Vermögenswerte als wiederkehrende Ereignisse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Änderungen der Kreditverfügbarkeit auf dem Markt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen einschlägigen Währungen fest, indem sie die folgenden Schritte der Reihe nach durchführen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erstellung einer Rangfolge für die Währungen von der höchsten zur niedrigsten auf Grundlage des Durchschnitts der in Euro umgerechneten drei täglich größten kumulierten negativen Nettopositionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erachtung des Folgenden als relevant bzw. einschlägig:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die wichtigsten Unionswährungen, die die Bedingungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 dargelegt sind.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>alle sonstigen Währungen, bis der entsprechende aggregierte Betrag der gemäß Buchstabe a gemessenen durchschnittlich größten kumulierten negativen Nettopositionen 95 % aller Währungen entspricht oder übersteigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und aktualisieren die in Absatz 8 vorgesehenen einschlägigen Währungen regelmäßig und zwar mindestens einmal pro Monat. In ihren Regeln ist festgelegt, dass in Stresssituationen die vorläufigen Abwicklungsdienstleistungen in nicht einschlägigen Währungen für ihren gleichwertigen Wert in einer einschlägigen Währung ausgeführt werden können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='37'?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="037.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen Regeln und Verfahren zur Durchführung der fristgerechten Abwicklung von Innertages- und mehrtägigen Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen oder gemeinsamen Ausfall ihrer Teilnehmer fest. Jene Regeln und Verfahren sehen aus einem solchen Ausfall resultierende unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite mit dem Ziel vor, eine Rückgängigmachung, Widerruf oder Verschiebung der taggleichen Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu Bareinlagen oder Übernachtanlagen der Bareinlagen hat und über einen Prozess verfügt, um seine möglicherweise während eines Stressereignisses genutzten Liquiditätsressourcen wieder aufzufüllen, damit er seine Geschäftstätigkeiten sicher und solide fortsetzen kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren enthalten auch Anforderungen für:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine laufende Analyse des sich verändernden Liquiditätsbedarfs, die eine Identifizierung der Ereignisse ermöglicht, die möglicherweise zu unvorhergesehenen und potenziell ungedeckten Liquiditätsdefiziten erwachsen, hierzu gehört auch ein Plan für die Verlängerung der Finanzierungsvereinbarungen vor deren Ablauf;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen regelmäßigen Praxistest, dem die Regeln und Verfahren selbst unterzogen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren gehen mit einer Verfahrensweise einher, die darlegt, wie die identifizierten potenziellen Liquiditätsdefizite unverzüglich beseitigt werden können, wobei dies gegebenenfalls auch die Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementrahmens umfasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren erläutern auch ausführlich:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Bareinlagen oder Übernachtanlagen von Bareinlagen zugreift;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers taggleiche Markttransaktionen vornimmt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers vorab getroffene Liquiditätslinien in Anspruch nimmt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren enthalten auch eine Anforderung an Bankdienstleister von Zentralverwahrern, sämtliche Liquiditätsrisiken, die das Potenzial besitzen, bislang unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite herbeizuführen, den folgenden Einrichtungen zu melden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='38'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der einschlägigen zuständigen Behörde, die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt wird, und zwar auf die in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung festgelegte Art und Weise.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Regelungen zur Liquidation von Sicherheiten oder Anlagen durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zählen zu den kreditwürdigen Finanzinstituten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Kreditinstitut mit einer Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, hinsichtlich dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegen kann, dass es ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer internen Bewertung hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Finanzinstitut in einem Drittstaat, das alle der folgenden Anforderungen erfüllt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Es unterliegt aufsichtsrechtlichen Regeln und erfüllt solche, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>es verfügt über solide Rechnungslegungs- und Aufbewahrungsverfahren sowie interne Kontrollen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>es hat ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers durchgeführten internen Bewertung, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>es berücksichtigt die aus dem Sitz jenes Drittstaatfinanzinstituts in einem bestimmten Land resultierenden Risiken.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem in Absatz 1 erläuterten kreditwürdigen Finanzinstitut beabsichtigt, nutzt er ausschließlich jene Finanzinstitute, die zumindest entweder direkt oder durch Unternehmen derselben Gruppe Zugang zu Krediten von der Zentralbank haben, die die Währung ausgibt, die auf die vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen angewandt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem der in Absatz 1 genannten Institute überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Kreditwürdigkeit dieser Finanzinstitute auf laufender Basis, indem er:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>diese Institute regelmäßigen unabhängigen Bewertungen über ihre Kreditwürdigkeit unterwirft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jedem Finanzinstitut, mit dem der Zentralverwahrer eine vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung errichtet hat, interne Bonitätsbeurteilungen zuweist und diese regelmäßig überprüft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='39'?><PARAG IDENTIFIER="038.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen und kontrollieren die Konzentration ihrer Liquiditätsrisikoposition gegenüber jedem Finanzinstitut engmaschig, das an einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung beteiligt ist, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Liquiditätsrisikomanagementrahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers enthält auch eine Anforderung für die Festsetzung der Konzentrationsgrenzen, die das Folgende vorsieht:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Konzentrationsgrenzen werden nach der Währung festgesetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für jede Hauptwährung werden mindestens zwei Vereinbarungen vorgesehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist nicht übermäßig von einem einzelnen Finanzinstitut abhängig, wenn alle Währungen berücksichtigt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als Hauptwährungen mindestens die oberen 50 % der wichtigsten Währungen in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 8. Wenn eine Währung als eine Hauptwährung festgesetzt wurde, gilt sie für drei Kalenderjahre ab dem Datum ihrer Festsetzung als solcher als eine Hauptwährung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Es wird erachtet, dass ein Bankdienstleister, der Zugang zu einem routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat, die in Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Anforderungen insoweit erfüllt, als dass er Sicherheiten besitzt, die von der einschlägigen Zentralbank als Pfand akzeptiert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers überwacht und kontrolliert seine Konzentrationsgrenzen gegenüber den Liquiditätsbereitstellern, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, ständig und er setzt Richtlinien und Verfahren um, um sicherzustellen, dass seine Gesamtrisikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut weiterhin innerhalb der gemäß Absatz 5 festgesetzten Konzentrationgrenzen liegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen ihre Richtlinien und Verfahren in Hinblick auf die gegenüber ihren Liquiditätsbereitstellern angewandten Konzentrationsgrenzen, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt, die seine Risikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut beeinträchtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Zusammenhang mit der Meldepflicht gegenüber der einschlägigen zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 39 informiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die zuständige Behörde über:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle erheblichen Änderungen der Richtlinien und Verfahren bezüglich der Konzentrationsgrenzen gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern, die gemäß diesem Artikel festgelegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Fälle, in denen er eine in den in Richtlinien und Verfahren dargelegte und in Absatz 5 vorgesehene Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschreitet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='40'?><PARAG IDENTIFIER="038.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn eine Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschritten wird, schafft der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unverzüglich Abhilfe, indem er die in Absatz 7 beschriebenen Maßnahmen zur Risikominderung befolgt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt sicher, dass die Sicherheitenvereinbarung ihm einen raschen Zugang zu seinen Sicherheiten bei Ausfall eines Kunden ermöglicht, wobei mindestens die Beschaffenheit, Umfang, Qualität, Fälligkeit und Standort der vom Kunden als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte sich auf den von anderen Drittunternehmen geführten Depotkonten befinden, stellt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sicher, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er verfügt über eine Echtzeitübersicht über die als Sicherheiten identifizierten Vermögenswerte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Sicherheiten sind von den anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers getrennt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Vereinbarungen mit jenem Drittunternehmen verhindern Verluste von Vermögenswerten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.013"><NO.PARAG>(13)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern ergreifen alle notwendigen Schritte vorab, um die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs auf die als Sicherheiten gestellten Finanzinstrumente zu begründen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.014"><NO.PARAG>(14)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern sind in der Lage, auf die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sachdividenden zuzugreifen und auf taggleicher Basis durch gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtete vorab getroffene äußerst verlässliche Vereinbarungen zu liquidieren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 4</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Meldung der Liquiditätsrisiken</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Meldung des Innertagesrisikomanagements an die zuständigen Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sie legen mindestens einmal jährlich eine qualitative Stellungnahme vor, in der alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen erklärt werden, wie Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='41'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie melden wesentliche Änderungen der in Buchstabe a genannten ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem es zu solchen wesentlichen Änderungen gekommen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie legen die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter einmal monatlich vor.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 5</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Öffentliche Bekanntmachung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Öffentliche Bekanntmachung</STI.ART><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern geben einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="EXPANDED">Unterabschnitt 6</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="EXPANDED">Schlussbestimmungen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren die einschlägigen Währungen gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii zwölf Monate nach Erteilung der Genehmigung bzw. Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In der zwölf Monate dauernden Übergangsphase nach Absatz 1 identifizieren die Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß jenem Unterabsatz die einschlägigen Währungen nach Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii unter Berücksichtigung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eines ausreichend hohen relativen Anteils jeder Währung am Gesamtwert für Abwicklungen durch einen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen und zwar anhand der über einen Zeitraum von einem Jahr berechneten Zahlung;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='42'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Auswirkung der Nichtverfügbarkeit jeder Währung auf das reibungslose Funktionieren des Betriebs der Bankdienstleister von Zentralverwahrern und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne von in Artikel 36 erläuterten potenziellen Stressszenarien.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='43'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Abwicklungs- oder Umstrukturierungsszenarien</P></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird als Szenario angesehen, das die Umstrukturierung eines Zentralverwahrers (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Umstrukturierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer weiterhin ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und wenigstens eine weitere in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Kerndienstleistung erbringt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, gilt als Szenario, das die Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Abwicklung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 niedergelegten Begriffsbestimmung nicht mehr entsprechen kann.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Szenarien umfassen unter anderem die folgenden Bewertungen:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Im Falle einer Umstrukturierung bewertet der Zentralverwahrer die erwartete Anzahl von Monaten, die erforderlich sind, um die geordnete Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten zu garantieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Falle einer Abwicklung die erwartete Anzahl von Monaten, die er für die Abwicklung erforderlich sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Szenarien sind der Art der Geschäfte des Zentralverwahrers, deren Umfang und Verflechtung mit anderen Instituten und dem Finanzsystem, seinem Geschäfts- und Finanzierungsmodell, seiner Tätigkeiten und Struktur und jeglichen identifizierten Schwachstellen oder Anfälligkeiten des Zentralverwahrers angemessen. Die Szenarien beruhen auf Ereignissen, die außerordentlich aber plausibel sind.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Bei der Entwicklung der Szenarien erfüllt ein Zentralverwahrer jede einzelne der folgenden Anforderungen:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Abwicklung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan, der eine geordnete Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers gewährleistet, umfasst alle der folgenden Szenarien (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>spezifische Ereignisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>):</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ausfall bedeutender Gegenparteien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Schädigung der Reputation des Instituts oder der Gruppe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>starker Liquiditätsabfluss;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten, in denen das Institut oder die Gruppevorwiegend engagiert ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>schwerwiegende Verluste auf Seiten des Kreditgebers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>ein schwerwiegender Verlust aufgrund von operationellen Risiken.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='44'?><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan zur Gewährleistung einer geordneten Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers umfasst alle folgenden Szenarien (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>systemweite Ereignisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>):</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ausfall bedeutender Gegenparteien, der sich auf die Finanzstabilität auswirkt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Abnahme der verfügbaren Liquidität auf dem Markt für Interbankenkredite;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>erhöhtes Länderrisiko und allgemeiner Kapitalabfluss aus einem für die Geschäfte des Instituts oder der Gruppe bedeutendem Land;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>gesamtwirtschaftlicher Abschwung.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>