Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE STATISTISCHE ERFASSUNG DES GÜTER- UND PERSONENSEEVERKEHRS /* KOM/94/275ENDG - CNS 94/0159 */
Amtsblatt Nr. C 214 vom 04/08/1994 S. 0012
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (94/C 214/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 275 endg. - 94/0159(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 4. Juli 1994) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Damit die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfuellen kann, benötigt sie regelmässig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten. Es gibt bislang keine Statistik, die den Güter- und Personenseeverkehr auf der Gemeinschaftsebene vollständig erfasst. Die Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 (1) hat die Notwendigkeit aufgezeigt, solche vollständigen Statistiken zu erstellen. Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert. Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Angaben über den Güter- und Personenseeverkehr in bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und nach einer Übergangszeit auch in bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen. Die Kommission muß nach einer bestimmten Frist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, ist der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften zu hören. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Demgegenüber erfolgt die Erhebung der statistischen Angaben in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind. Es ist erforderlich, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten in der Anlaufphase für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten einen Finanzbeitrag gewährt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anlaufen. Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: 1. Güter- und Personenseeverkehr: Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden. Der Erhebungsbereich umfasst die Güter: a) die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden; b) die auf See verklappt werden; c) die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden. Der Erhebungsbereich umfasst nicht Bunker und Schiffsbedarf; 2. Seeschiff: Schiff, das effektiv über See fährt, d. h. nicht in dem Bereich, in dem die technischen Sicherheitsvorschriften für Binnenschiffahrtstrassen gelten, sondern im Bereich der Seeverkehrsvorschriften. Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge, Fischverarbeitungsschiffe, Kriegsschiffe und Schiffe, die von den öffentlichen Verwaltungen und Dienststellen benutzt werden; 3. Hafen: Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen. Artikel 3 Datenerhebungsmerkmale (1) Die Mitgliedstaaten erheben Angaben über die Merkmale, die sich auf folgende Bereiche beziehen: a) Angaben über Ladung und Fahrgäste; b) Angaben über das Schiff. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Erhebung ausgenommen werden. (2) Die Merkmale, die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführt. (3) Die Erhebung der Angaben stützt sich nach Möglichkeit auf die verfügbaren Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken. Artikel 4 Häfen (1) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste. (2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus dieser Hafenliste diejenigen Häfen auf seinem Hoheitsgebiet aus, über die mindestens 90 % seines gesamten Güterseeverkehrs in Bruttoregistertonnen bzw. mindestes 90 % aller Bewegungen seines Personenseeverkehrs abgewickelt werden. In jedem Fall sind diejenigen Häfen zu berücksichtigen, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als einer Million Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird. Erfuellt ein solchermassen ausgewählter Hafen das Auswahlkriterium für einen der Bereiche (Güter, Personen), so sind für diesen Bereich detaillierte Angaben gemäß Anhang IX und für den anderen Bereich gegebenenfalls zusammengefasste Angaben zu übermitteln. (3) Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Angaben gemäß Anhang IX "Datensatz A3" zu übermitteln. Artikel 5 Genauigkeit der Statistiken Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, daß die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang IX aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen. Die Genauigkeitsanforderungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren festgelegt. Artikel 6 Aufbereitung der Ergebnisse Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen Angaben so auf, daß vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 vorgesehenen Genauigkeitsanforderungen erfuellen. Artikel 7 Übermittlung der Ergebnisse (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 3 genannten Ergebnisse, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Angaben, gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates (3) über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften. (2) Die Daten werden in Form einer Datei übermittelt, anhand derer die in Anhang IX aufgeführten Datensätze erstellt werden können. Für ihre Übermittlung sind die Dateien und Datenträger zu verwenden, die die Kommission gemäß dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren festlegt. (3) Die Übermittlung von Daten mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums. Die erste Datenübermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1995. Artikel 8 Berichte (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Weiterhin übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat nach drei Jahren der Datenerhebung einen Bericht über die bei den Arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Artikel 9 Verbreitung der Daten Die Kommission verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Daten gilt, entsprechende statistische Ergebnisse. Artikel 10 Übergangszeit (1) Statistische Warenangaben (gemäß den Definitionen in Anhang III und Anhang IX "Datensatz B1") werden nach einer Übergangszeit erhoben, die beendet ist, wenn technische Entwicklungen die Übermittlung dieser Angaben ermöglicht haben. Das Ende der Übergangszeit wird von der Kommission nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren festgelegt. (2) Während der Übergangszeit kann die Kommission nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren Ausnahmeregelungen von dieser Richtlinie gewähren, wenn nationale statistische Systeme für die Codierung von Gütern im Seeverkehr angepasst werden müssen. Artikel 11 Finanzbeitrag (1) Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Datenerhebung durchgeführt wird, einen Finanzbeitrag, mit dem sich die Gemeinschaft an den Kosten der betreffenden Arbeiten beteiligt. (2) Der Gesamtbetrag der jährlich für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt. (3) Die Haushaltsbehörde legt die in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehenden Mittel fest. Artikel 12 Ausschuß Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, die insbesondere: - die Anpassung der Erhebungsmerkmale (Artikel 3) und des Inhalts der Anhänge zu dieser Richtlinie, - eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste, die von der Kommission regelmässig aktualisiert wird (Artikel 4), - die Genauigkeitsanforderungen (Artikel 5), - die Datensatzbeschreibung und die Codes für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7), - das Ende der Übergangszeit (Artikel 10) betreffen, werden von der Kommission nach Anhörung des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren erlassen. Artikel 13 Verfahren Der Vertreter der Kommission unterbereitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahmen des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat. Artikel 14 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 15 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 16 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47. (3) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. ANHANG I VARIABLEN UND DEFINITIONEN STATISTISCHE VARIABLEN: a) Angaben über Ladung und Passagiere: - Bruttogewicht der Güter in Tonnen; - Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II; - Warenbeschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III; - Meldehafen; - Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend; - bei Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, in dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; - bei Güterausgang: Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, in dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; - Nationalität des Seetransportunternehmens unter Bezugnahme auf die Geonomenklatur in Anhang V; - Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden. Für Güter in Containern oder RoRo-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen: - Anzahl der beladenen Container; - Anzahl der leeren Container; - Anzahl der beladenen RoRo-Einheiten; - Anzahl der leeren RoRo-Einheiten. b) Angaben über die Schiffe: - Anzahl der Schiffe; - Deadweight der Schiffe; - Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI; - Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII; - Schiffsgrösse unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VIII: DEFINITIONEN: a) Container: Transportgefäß, das: 1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können, 2. so konstruiert ist, daß der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrszweigen ohne Umladen möglich ist, 3. mit Einrichtungen versehen ist, die seine rationelle Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrszweig in einen anderen, ermöglichen, 4. so konstruiert ist, daß es be- und entladen werden kann, 5. mindestens 20 Fuß lang ist; b) RoRo-Einheit: mit Rädern versehene Gütertransporteinheit, wie ein Lastkraftwagen oder ein Anhänger, die auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. In dieser Definition sind Anhänger enthalten, die auf Schiffen und im Hafenbereich eingesetzt werden. Die Klassifizierung sollte entsprechend der ECE-Empfehlung Nr. 19 "Codes for modes of transport" erfolgen; c) Containerladung: Güter in Containern und Container, die mit Hilfe von Kranen auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden; d) RoRo-Ladung: Güter auf RoRo-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und RoRo-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden; e) Bruttogewicht der Güter: Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der RoRo-Einheit; f) Seetransportunternehmer: Person, die für den Transport der auf dem Schiff beförderten Güter bzw. Passagiere verantwortlich ist. Bei einer Beförderungsleistung für Dritte ist der Seetransportunternehmer die Person, an die die Frachtgebühren für den Transport der auf dem Schiff beförderten Güter bzw. Passagiere gezahlt werden. Wird das Schiff für den Gütertransport für eigene Rechnung einer Person verwendet, ist diese Person der Seetransportunternehmer, unabhängig davon, ob sie ihr eigenes oder ein gechartertes Schiff verwendet; g) Nationalität des Seetransportunternehmers: das Land, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat. ANHANG II SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III GÜTERSYSTEMATIK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV KÜSTENGEBIETE Zu verwenden ist die Geonomenklatur in ihrer für 1993 gültigen Fassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission vom 1. Februar 1993 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), wobei jedoch die Codes 017 und 018 für Belgien bzw. Luxemburg verwendet werden, sofern diese beiden Länder getrennt aufgeführt werden. Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von einer Null (z. B. Code 0030 für die Niederlande), ausser bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1 und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 11. ANHANG V NATIONALITÄT DES SEETRANSPORTUNTERNEHMERS Zu verwenden ist die Geonomenklatur in ihrer für 1993 gültigen Fassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission vom 1. Februar 1993 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), wobei jedoch die Codes 017 und 018 für Belgien bzw. Luxemburg verwendet werden, sofern diese beiden Länder getrennt aufgeführt werden. (1) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 11. ANHANG VI NATIONALITÄT DER FLAGGE Zu verwenden ist die Geonomenklatur in ihrer für 1993 gültigen Fassung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 208/93 der Kommission vom 1. Februar 1993 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), wobei jedoch die Codes 017 und 018 für Belgien bzw. Luxemburg verwendet werden, sofern diese beiden Länder getrennt aufgeführt werden. Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, dem eine Null hinzugefügt wird (z. B. Code 0010 für Frankreich). Dies gilt nicht für Länder mit zwei Flaggen. Die für einige Länder verwendeten zwei Flaggen werden wie folgt codiert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 11. ANHANG VII SYSTEMATIK DER SCHIFFSTYPEN (ICST-COM) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VIII SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN (TRAGFÄHIGKEIT IN DWT) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IX STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen. Alle anderen Dimensionen werden aggregiert. Angaben nach Waren (Datensatz B1) werden nach einer Übergangszeit übermittelt, wenn die technische Entwicklung die Codierung von Güterbezeichnungen ermöglicht hat (vgl. Artikel 10). Zusammengefasste und aufgeschlüsselte Statistiken: - Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1 und F1. - Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1 und F1. - Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, D1 und F1. - Bei den nicht ausgewählten Häfen ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>