Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2008/0452 endg. - COD 2006/0206 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 8.7.2008 KOM(2008) 452 endgültig 2006/0206 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 2006/0206 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber 1. HINTERGRUND Verfahren Am 26. Oktober 2006 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag vorgelegt. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 25. April 2007 abgegeben. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 20. Juni 2007 angenommen. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 20. Dezember 2007 angenommen. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in zweiter Lesung am 21. Mai 2008 angenommen. 2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Am 28. Januar 2005 hat die Kommission die Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, KOM(2005)20 endg., angenommen. In Maßnahme 5 ist vorgesehen, dass „im Sinne eines proaktiven Beitrages zur vorgeschlagenen weltweit organisierten Initiative, die Primärproduktion von Quecksilber einzustellen und Überschüsse am Wiedereintritt in den Markt zu hindern, …, die Kommission beabsichtigt, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 vorzuschlagen, um die Ausfuhr von Quecksilber aus der Gemeinschaft bis 2011 einzustellen .” Gemäß Maßnahme 9 wird „ die Kommission Maßnahmen für die Lagerung von Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie ergreifen und den Zeitplan dabei auf die geplante Einstellung der Quecksilberausfuhren bis 2011 abstimmen. Zuerst wird die Kommission die Möglichkeiten einer Vereinbarung mit der Industrie prüfen .“ Am 24. Juni 2005 nahm der Rat seine Schlussfolgerungen zur Quecksilberstrategie an. Er begrüßte die Mitteilung der Kommission und betonte „die Bedeutung des Vorschlags, den Export von Quecksilber aus der Gemeinschaft schrittweise einzustellen“. Ferner ersuchte er die Kommission, „so schnell wie möglich tätig zu werden … und geeignete Vorschläge“ zur Frage der „schrittweisen Einstellung des Quecksilberexports aus der Gemeinschaft und Maßnahmen im Hinblick auf die sichere Lagerung oder Entsorgung von Quecksilber unter anderem aus der Chloralkaliindustrie nach einem der beabsichtigten schrittweisen Einstellung des Quecksilberexports entsprechenden Zeitplan“ vorzulegen . Am 14. März 2006 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es die Strategie begrüßt und darauf hinweist, dass es „den vorausschauenden Vorschlag der Kommission, die Ausfuhr von metallischem Quecksilber … aus der Gemeinschaft schrittweise einzustellen, für überaus wichtig hält“ sowie die Kommission auffordert, „Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das gesamte Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie gefahrlos gelagert wird.“ Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zielt daher darauf ab, die Maßnahmen 5 und 9 der Strategie umzusetzen, indem die Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der Gemeinschaft verboten und sichergestellt wird, dass dieses Quecksilber nicht wieder auf den Markt gelangt und sicher gelagert wird. Das Hauptziel besteht darin, weitere Beiträge zum „globalen Pool“ von bereits freigesetztem Quecksilber zu begrenzen. 3. ANMERKUNGEN DER KOMMISSION 3.1 Allgemeines Das Europäische Parlament nahm auf seiner Plenarsitzung vom 21. Mai 2008 ein Kompromisspaket von 22 Abänderungen an, das mit dem Rat im Hinblick auf eine Einigung in zweiter Lesung vereinbart worden war. Diese Abänderungen betreffen insbesondere - den Umfang des Ausfuhrverbots (erweitert auf zwei Quecksilberverbindungen und Mischungen mit einem hohen Quecksilbergehalt, um ein Umgehen des Ausfuhrverbots für metallisches Quecksilber zu verhindern); - das Datum des Inkrafttretens des Ausfuhrverbots (15. März 2011 anstatt 1. Juli 2011); - die Verbindung eines Informationsaustausches und eines Berichts über die sichere Entsorgung (Verfestigung) mit der Annahme spezieller Akzeptanzkriterien im Rahmen der Komitologie; - erweiterte Berichterstattungsanforderungen und - eine erweiterte Revisionsklausel. Die Kommission übernimmt alle diese Abänderungen, da sie mit dem Gesamtziel und den allgemeinen Merkmalen des Vorschlags in Einklang stehen. 3.2 Geänderter Vorschlag Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag somit entsprechend.