EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.8.2020
COM(2020) 454 final
2020/0224(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Zypern mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Am 6. August 2020 hat Zypern die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die zyprischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf folgende, in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verabschiedete Maßnahmen zurückzuführen ist: a) die Sonderregelung für Elternurlaub, b) die Krankengeldregelung für Arbeitnehmer des privaten Sektors und Selbstständige, c) die Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, d) die Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit, e) die Sonderregelung für Selbstständige, f) die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, g) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, h) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, und i) die Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige. Im Einzelnen geht es bei den Maßnahmen um
(1)die Sonderurlaubsregelung, nach der Eltern, die im Privatsektor arbeiten und Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder mit Behinderungen jeden Alters haben, ein Lohnausgleich gewährt wird;
(2)die Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit, nach der 90 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient wurden (2019 für den Zeitraum 7/2020–8/2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat;
(3)das Programm zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit, nach dem den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der Pandemie um mindestens 25 % zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat;
(4)die „Sonderregelung für Selbstständige“, nach der Selbstständigen, die aufgrund eines Erlasses des Gesundheitsministers und/oder eines Beschlusses des Ministerrates keine Tätigkeit ausüben können, eine Entschädigung gewährt wird;
(5)die „Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte“, die eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung der Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, vorsieht, wenn deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat. Die Teilnahme an dem Programm ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt;
(6)die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten“, nach der den Beschäftigten in den Unternehmen, die ihre Tätigkeit vollständig eingestellt haben oder einen Umsatzrückgang von mehr als 55 % zu verzeichnen hatten, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt;
(7)die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben“, nach der den Beschäftigten der Unternehmen, die mit einem Umsatzrückgang von mindestens 55 % konfrontiert sind, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt;
(8)die Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, die einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen vorsieht;
(9)die „Krankengeldregelung“, nach der Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung gewährt wird, vorausgesetzt, dass sie entweder gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit Covid-19 infiziert wurden.
Zypern hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.
Unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Zypern auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.
Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,
·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und durch die gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,
·Möglichkeiten für einen Roll-over.
2020/0224 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Zypern mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 6. August 2020 hat Zypern die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.
(2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 7 % bzw. 115,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Zypern 2020 um 7,7 % zurückgehen.
(3)Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Zyperns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 12 dargelegt, hat dies in Zypern im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen bzw. vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige sowie der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der Krankengeldregelung.
(4)Das „Gesetz 27(I)/2020“, auf das im Ersuchen von Zypern vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, war die Grundlage für die Einführung einer Reihe von regulierenden Verwaltungsvorschriften, in denen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Basierend auf dem Gesetz 27(I)/2020 haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder mit Behinderungen jeden Alters haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Die Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind.
(5)Außerdem haben die Behörden eine Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit eingeführt, nach der 90 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient wurden (2019 für den Zeitraum 7/2020–8/2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat;
(6)Das Programm zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gewährt den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der Pandemie um mindestens 25 % zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat;
(7)Die „Sonderregelung für Selbstständige“, gewährt Selbstständigen, die aufgrund eines Erlasses des Gesundheitsministers und/oder eines Beschlusses des Ministerrates keine Tätigkeit ausüben können, eine Entschädigung.
(8)Die „Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte“, gewährt eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung der Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat. Die Teilnahme an dem Programm ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.
(9)Die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten“, gewährt den Beschäftigten in den Unternehmen, die ihre Tätigkeit vollständig eingestellt haben oder einen Umsatzrückgang von mehr als 55 % zu verzeichnen hatten, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.
(10)Die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben“, gewährt den Beschäftigten der Unternehmen, die mit einem Umsatzrückgang von mindestens 55 % konfrontiert sind, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.
(11)Darüber hinaus werden durch den „Nachtragshaushalt – Temporärer Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft bei den aktuellen COVID-19-Zuschüssen“, auf den im Ersuchen Zyperns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen.
(12)Schließlich gewährt die „Krankengeldregelung“ Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit Covid-19 infiziert wurden.
(13)Zypern erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Zypern hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 479 070 000 EUR angestiegen sind aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit folgenden Maßnahmen unmittelbar im Zusammenhang stehen: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen bzw. vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben und der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige. Dies stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Zypern von den neuen Maßnahmen erfasst wird.
(14)Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(15)Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.
(16)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission zu melden.
(17)Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat.
(18)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zypern erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.
Artikel 2
(1)Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 479 070 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen
(2)Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
(3)Der finanzielle Beistand der Union wird Zypern von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
(4)Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
(5)Zypern trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.
(6)Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Artikel 3
Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:
a)die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem Gesetz 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020;
b)die Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen bzw. teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem Gesetz 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 131/148/151/188/212/213/239/2020 und 151/187/212/213/238/243/273/2020;
c)die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem Gesetz 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/213/237/322/2020;
d)die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 269/317/2020;
e)die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem Gesetz 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 270/318/2020;
f)die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem Gesetz 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 272/320/2020;
g)die Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige gemäß dem Nachtragshaushalt – Temporärer Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft bei den aktuellen COVID-19-Zuschüssen, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;
h)die Krankengeldregelung für Arbeitnehmer des privaten Sektors und Selbstständige gemäß dem Gesetz 27(I)/2020, regulatorische Verwaltungsvorschriften 128/148/151/185/212/236/2020;
Artikel 4
Zypern informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident