31990R2252

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2252/90 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1990 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 des Rates ueber die fuer den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik im Sektor Landwirtschaft und Fischerei geltenden Uebergangsmassnahmen

Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/1990 S. 0061 - 0062


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2252/90 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1990

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 des Rates über die für den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik im Sektor Landwirtschaft und Fischerei geltenden Übergangsmaßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 des Rates vom 16. Juli 1990 mit Übergangsmaßnahmen für den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik im Sektor Landwirtschaft und Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus einer gemeinsamen Mitteilung der Zollverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 geht hervor, daß ab 1. Juli 1990 der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Drittländern nach den gleichen Regeln und Zollverfahren behandelt wird wie der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittländern.

Die Anwendung von Mechanismen, die denen entsprechen, welche im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden, wird in der Deutschen Demokratischen Republik sichergestellt. Diese gewährt den Gemeinschaftswaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit freien Zugang zu ihrem Staatsgebiet. Die betreffenden Verwaltungen haben eine intensive gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart. Alle Waren mit Herkunft aus Drittländern, die für die Bundesrepublik Deutschland oder andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden regelmässig dem gemeinschaftlichen Versandverfahren (externes Verfahren) unterworfen.

Zur Durchführung dieser Verordnung arbeitet die Bundesrepublik Deutschland eng mit der Kommission zusammen um im Einvernehmen mit der Deutschen Demokratischen Republik Maßnahmen zu treffen, mit denen verhindert wird, daß gegenüber den Drittländern geltende Bestimmungen der gemeinsamen Agrarpolitik umgangen werden.

Für die betreffenden Erzeugnisse sind damit die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 angeführten Bedingungen unter Berücksichtigung der Auswirkung dieser Mechanismen auf die Erzeugung und Vermarktung dieser Erzeugnisse erfuellt.

Damit Erzeugnisse, für die ein anderes Preisniveau als in der Gemeinschaft besteht, nicht abschöpfungsfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden, muß die Aussetzung von bestimmten Bedingungen, insbesondere vom Ursprung der betreffenden Erzeugnisse in der Deutschen Demokratischen Republik, abhängig gemacht werden.

Um den freien Zugang von Gemeinschaftswaren in der Deutschen Demokratischen Republik sowie von Waren aus dieser in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte auf die betreffenden Erzeugnisse das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1795/90 der Kommission vom 29. Juni 1990 über Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1794/90 des Rates über die für den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Übergangsmaßnahmen (2) angewandt werden.

Den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 auf der einen und Spanien und Portugal auf der anderen Seite geltenden spezifischen Bestimmungen ist Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird festgestellt, daß die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 genannten Bedingungen für die Erzeugnisse des Artikels 1 derselben Verordnung erfuellt sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebende Aussetzung der Abschöpfungen sowie der anderen Abgaben, mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung lässt die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge und der besonderen Bestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals unberührt und gilt nur für Erzeugnisse, für die nachgewiesen wird, daß sie

- vollständig in der Deutschen Demokratischen Republik gewonnen oder hergestellt wurden oder

- mit einer der Gemeinschaftsabschöpfung entsprechenden Abschöpfung in die Deutsche Demokratische Republik eingeführt und dort zum freien Verkehr abgefertigt wurden oder

- aus der Gemeinschaft ohne Ausfuhrerstattung in die Deutsche Demokratische Republik eingeführt und dort zum freien Verkehr abgefertigt wurden.

Der Beweis, daß die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Bedingung erfuellt ist, wird durch eine von der Anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ausgestellte

Bescheinigung erbracht. Ein Muster dieser Bescheinigung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

Artikel 2

Die Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1795/90 sind auf den Warenverkehr mit den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 genannten Erzeugnissen und Waren zwischen der Gemeinschaft und der Deutschen Demokratischen Republik anwendbar.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. August in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 29. 6. 1990, S. 3.