6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 455/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein auf dem Boden stehender Apparat zur Abgabe von kaltem Wasser (sog. Wasserkühler) mit einer Höhe von etwa 124 cm und einem Gewicht von etwa 100 kg.

Der Apparat verfügt über ein Kühlsystem, bestehend aus einem Kompressor und einem Kondensator.

Er hat eine Fassungsvermögen von 150 l und eine nominale Kühlleistung von 150 l/h, was einer Abgabe von bis zu 750 Gläsern Wasser pro Stunde entspricht. Der Apparat wird mit einer Spannung von 220 V Wechselstrom betrieben.

8418 69 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8418 und 8418 69 00 .

Das Kühlen von Wasser ausschließlich zu Trinkzwecken gilt nicht als Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8419 ausgeschlossen.

Der Apparat ist daher in den KN-Code 8418 69 00 als andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung einzureihen (siehe hierzu auch die HS-Erläuterungen zu Position 8418 , Abschnitt I, Nummer 2).

2.

Ein auf dem Boden stehender Apparat zur Abgabe von heißem oder kaltem Wasser (sog. Wasserspender) mit einer Höhe von etwa 97 cm und einem Gewicht von etwa 15 kg.

Die Erhitzung erfolgt durch einen integrierten elektrischen Heizwiderstand und die Kühlung durch ein Kühlsystem, bestehend aus einem Kompressor und einem Kondensator.

Das Wasser wird aus einer bei der Gestellung nicht enthaltenen Flasche bereitgestellt.

Der Apparat kann heißes Wasser in einem Temperaturbereich von 85-92 °C mit einer Durchlaufgeschwindigkeit von 5 l/h abgeben. Zudem kann er kaltes Wasser in einem Temperaturbereich von 4-8 °C mit einer Durchlaufgeschwindigkeit von 2 l/h abgeben. Der Apparat wird mit einer Spannung von 220 V Wechselstrom und einer Leistung von 100/550 W betrieben.

8516 10 11

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8516 , 8516 10 und 8516 10 11 .

Im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist der Apparat seiner Beschaffenheit nach dazu bestimmt, zwei verschiedene Funktionen auszuführen (andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung nach Position 8418 und Elektrische Warmwasserbereiter nach Position 8516 ). Es ist nicht möglich, die Hauptfunktion des Apparats zu bestimmen, da jede Funktion gleich wichtig für die Verwendung des Apparats ist.

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8516 10 11 als elektrischer Warmwasserbereiter einzureihen.