Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission /* COM/2013/0712 final - 2013/0339 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union enthält die grundlegende Vorschrift für die EU-Finanzierung,
dass bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Europäischen Union
der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) einzuhalten ist. Damit die Mittelbeträge zur
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Teilobergrenzen
für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der
Rubrik 2, wie sie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassenden Verordnung
festgelegt werden, nicht übersteigen, wurde in der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe[1]
ein Mechanismus für die Haushaltsdisziplin vorgesehen. Im Wege dieses
Mechanismus wird, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen
und marktbezogenen Ausgaben, unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen
zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER), erkennen lassen, dass die im Finanzrahmen festgelegte betreffende
jährliche Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 überschritten wird, eine
Anpassung der Höhe der Direktzahlungen festgesetzt. Bei der Aufstellung des Entwurfs des
Haushaltsplans 2014 haben die Haushaltsvorausschätzungen für die
Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben gezeigt, dass nach den
Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die betreffende
Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 für das Haushaltsjahr 2014
wahrscheinlich überschritten wird. Infolgedessen sollte, um die Obergrenze
einzuhalten, die Höhe der Direktzahlungen gekürzt werden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission einen
Vorschlag zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen des
Kalenderjahres 2013[2]
unterbreitet, der vom Europäischen Parlament und vom Rat bis zum 30. Juni
2013 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates[3]
anzunehmen war. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen
Anpassungssatz jedoch nicht bis zum 30. Juni 2013 festgesetzt. Die
Kommission hat daher diesen Satz mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013[4] gemäß Artikel 18
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[5]
festgesetzt. Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1290/2005 gibt der Kommission die Möglichkeit, eine Änderung
dieses Satzes anhand ihr verfügbarer neuer Erkenntnisse vorzuschlagen. Der Rat
kann den Anpassungssatz dann bis zum 1. Dezember 2013 ändern. Aus den
aktualisierten Vorausschätzungen für die marktbezogenen Ausgaben und
Direktzahlungen im Zusammenhang mit dem Berichtigungsschreiben zum Entwurf des
Haushaltsplans 2014 geht hervor, dass im Rahmen der Haushaltsdisziplin ein
anderer Kürzungsbetrag erforderlich ist. Es sollte daher vorgeschlagen werden,
den Anpassungssatz entsprechend zu ändern. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit diesem Vorschlag werden die Vorschriften
des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des
Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates umgesetzt.
Zuvorige Konsultationen der interessierten Kreise und die Erarbeitung einer
Folgenabschätzung waren nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Mit diesem Vorschlag wird der in
Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der
Kommission für das Kalenderjahr 2013 festgesetzte Anpassungssatz im Rahmen
der Haushaltsdisziplin geändert. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Berechnung des geänderten Anpassungssatzes
im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Bestandteil der Ausarbeitung des
Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 und soll
gewährleisten, dass für das Haushaltsjahr 2014 nach den Mittelübertragungen
zwischen dem EGFL und dem ELER die Nettoobergrenze, d. h. die
Teilobergrenze für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen
der Rubrik 2 nicht überschritten wird. Die Nettoobergrenze für den EGFL im
Haushaltsjahr 2014 wird nach denselben Grundsätzen wie bei der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet. Das
Berichtigungsschreiben Nr. 2 zum Entwurf des Haushaltsplans 2014
umfasst auch einen Betrag zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor
(424,5 Mio. EUR). Die für die Zwecke des Berichtigungsschreibens
erstellten Vorausschätzungen der erforderlichen Haushaltsmittel für die
Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben die Notwendigkeit gezeigt,
die Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2013
gewährt werden können, um 902,9 Mio. EUR statt der im Entwurf des
Haushaltsplans vorgesehenen 1471,4 Mio. EUR zu kürzen. Der zur
Einhaltung der Obergrenze erforderliche geänderte Anpassungssatz beträgt somit 2,453658 %.
Er wurde nach derselben Methode wie bei der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 964/2013 der Kommission berechnet. Die Anwendung dieses Anpassungssatzes führt zu
einer Kürzung der Beträge der Direktzahlungen bei den Haushaltslinien, aus
denen die Ausgaben für die von den Betriebsinhabern für das
Kalenderjahr 2013 (Haushaltsjahr 2014) eingereichten Beihilfeanträge
finanziert werden. 2013/0339 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die
Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der
Kommission DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
― gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik[6],
insbesondere auf Artikel 18 Absätze 4 und 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hatte am
25. März 2013 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die
Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das
Kalenderjahr 2013[7]
angenommen. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz
jedoch nicht ― wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009[8]
vorgesehen ― bis zum 30. Juni festgesetzt. Die Kommission hat
den Anpassungssatz daher gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1290/2005 mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013[9] festgesetzt. (2) Die Prognosen für die
Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben
Nr. 2 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 zeigen die
Notwendigkeit, den im Entwurf des Haushaltsplans 2014 in Anwendung der
Haushaltsdisziplin berücksichtigten Kürzungsbetrag zu ändern. Im
Berichtigungsschreiben Nr. 2 zum Entwurf des Haushaltsplans 2014
wurde in Anwendung der Haushaltsdisziplin ein Kürzungsbetrag von
902,9 Mio. EUR einschließlich eines Betrags zur Bildung der Reserve
für Krisen im Agrarsektor berücksichtigt. Der in der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 964/2013 festgesetzte Anpassungssatz für die Direktzahlungen sollte
daher gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
geändert werden. (3) Als Grundregel gilt, dass
Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem
bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer
festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die
Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die
vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch
verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen
können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf
ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine
Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen
Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin
angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber
ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung
findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der
Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die
Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird. (4) Im Rahmen der am
26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf
Direktzahlungsbeträge über 2000 EUR anzuwenden ist. Darüber hinaus wurde
vereinbart, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete
Mittel den von der Anwendung der Haushaltsdisziplin im folgenden Jahr
betroffenen Betriebsinhabern erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz
sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um kohärent zu sein
mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, sollte die Haushaltsdisziplin
für das Kalenderjahr 2013 in der gleichen Weise angewendet werden; daher
ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge
über 2000 EUR vorzusehen. (5) In Artikel 11
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass im
Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen
Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne
von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen
der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab
dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in
den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen
Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und
Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des
Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden
Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die
Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten. (6) Die Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens entsprechend
angepasst. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema
Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte
Anpassungssatz ebenfalls nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in
Kroatien gelten. (7) Um zu gewährleisten, dass der
geänderte Satz ab dem in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen
Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die Betriebsinhaber Anwendung findet,
sollte diese Verordnung ab dem 1. Dezember 2013 gelten. (8) Der neue Anpassungssatz
sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die an
den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das
Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im
Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013
daher aufgehoben werden ― HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Beträge der
Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs
aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu
gewähren sind und 2000 EUR übersteigen, werden um 2,453658 % gekürzt. 2. Die Kürzung nach
Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Artikel 2 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013[10] wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am [siebten] Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN || FS/13/ 6.15.2013.1 || DATUM: 26.9.2013 1. || HAUSHALTSLINIE: Siehe die nachstehenden Haushaltsvorausschätzungen je Posten nach Anpassung (ehemalige Modulation) und Haushaltsdisziplin: 05 03 01 01 (Betriebsprämienregelung) 05 03 01 02 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung) 05 03 01 03 (Gesonderte Zahlung für Zucker) 05 03 01 04 (Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse) 05 03 01 05 (Besondere Stützung nach Art. 68 – entkoppelte Zahlungen) 05 03 01 06 (Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte) 05 03 02 06 (Mutterkuhprämie) 05 03 02 07 (Zusätzliche nationale Mutterkuhprämie) 05 03 02 13 (Schaf- und Ziegenprämie) 05 03 02 14 (Zusatzprämie für Schafe und Ziegen) 05 03 02 28 (Beihilfe für Seidenraupen) 05 03 02 39 (Zusätzliche Zahlung für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger) 05 03 02 40 (Flächenbeihilfe für Baumwolle) 05 03 02 44 (Besondere Stützung nach Art. 68 – gekoppelte Zahlungen) 05 03 02 50 (POSEI – EU-Förderprogramme für Regionen in Randlage) 05 03 02 52 (POSEI – Ägäische Inseln) 05 03 10 Haushaltslinie für die Krisenreserve || MITTELANSATZ: in Mio. EUR 30 083 7 382 277 12 487 11 902 49 23 7 0,5 21 239 1089 407 18 424,5 2. || TITEL: Entwurf einer VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 18 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 4. || ZIELE DES VORHABENS: Mit diesem Verordnungsentwurf wird der Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin zur Anwendung auf die Beträge der Direktzahlungen, die an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind, entsprechend den verfügbaren neuen Erkenntnissen geändert. 5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2013 (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2014 (Mio. EUR) 5.0 || AUSGABEN ZULASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN || -902,9 + 424,5 || entfällt || -902,9 + 424,5 5.1 || EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 5.0.1 || VORAUSSCHAU AUSGABEN || || || || 5.1.1 || VORAUSSCHAU EINNAHMEN || || || || 5.2 || BERECHNUNGSWEISE: Siehe Anmerkungen 6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || entfällt 6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR || entfällt 6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || NEIN 6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || NEIN ANMERKUNGEN: Die Berechnung des geänderten Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Bestandteil der Ausarbeitung des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 und soll gewährleisten, dass für das Haushaltsjahr 2014 nach den Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die Nettoobergrenze, d. h. die Teilobergrenze für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Rubrik 2 nicht überschritten wird. Die Nettoobergrenze für den EGFL im Haushaltsjahr 2014 wird nach denselben Grundsätzen wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet. Die für die Zwecke des Berichtigungsschreibens erstellten Vorausschätzungen der erforderlichen Haushaltsmittel für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben die Notwendigkeit gezeigt, die Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2013 gewährt werden können, um 902,9 Mio. EUR statt der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen 1471,4 Mio. EUR zu kürzen. Das Berichtigungsschreiben umfasst auch einen Betrag zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor (424,5 Mio. EUR). Der zur Einhaltung der Obergrenze erforderliche geänderte Anpassungssatz beträgt somit 2,453658 %. Er wurde nach derselben Methode wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet, d. h. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur auf Beträge über 2000 EUR anzuwenden ist und nicht für Bulgarien, Rumänien und Kroatien gilt, die im Kalenderjahr 2013 weiterhin der Einführung der Direktzahlungen unterliegen. Infolge der Haushaltsdisziplin ergibt sich der nachstehende geschätzte Kürzungsbetrag je Haushaltsposten (in Mio. EUR): 05 03 01 01 (Betriebsprämienregelung) || 717,1 05 03 01 02 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung) || 103,2 05 03 01 03 (Gesonderte Zahlung für Zucker) || 5,8 05 03 01 04 (Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse) || 0,2 05 03 01 05 (Besondere Stützung nach Art. 68 – entkoppelte Zahlungen) || 11,5 05 03 01 06 (Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte) || 0,2 05 03 02 06 (Mutterkuhprämie) || 22,2 05 03 02 07 (Zusätzliche nationale Mutterkuhprämie) || 1,3 05 03 02 13 (Schaf- und Ziegenprämie) || 0,3 05 03 02 14 (Zusatzprämie für Schafe und Ziegen) || 0,1 05 03 02 28 (Beihilfe für Seidenraupen) || 0,0 05 03 02 39 (Zusätzliche Zahlung für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger) || 0,6 05 03 02 40 (Flächenbeihilfe für Baumwolle) || 6,2 05 03 02 44 (Besondere Stützung nach Art. 68 – gekoppelte Zahlungen) || 25,2 05 03 02 50 (POSEI – EU-Förderprogramme für Regionen in Randlage) || 8,7 05 03 02 52 (POSEI – Ägäische Inseln) || 0,3 || Die
Haushaltsauswirkungen der Verordnung stellen sich damit so dar, dass die
vorausgeschätzten erforderlichen Haushaltsmittel für Direktzahlungen (noch
ohne Berücksichtigung der Haushaltsdisziplin) im Wege der Anwendung des mit
dieser Verordnung geänderten Anpassungssatzes um die vorstehend aufgeführten
Beträge gekürzt werden. Auf diese Weise stehen die beantragten Mittel für
Kapitel 05 03 (Direktbeihilfen), wie sie unter Punkt 1 dieses
Finanzbogens für die der Haushaltsdisziplin unterliegenden Posten aufgeführt
sind, im Einklang mit der Nettoobergrenze für den EGFL im
Haushaltsjahr 2014 und ermöglichen die Bereitstellung des Mittelbetrags
zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor. [1] ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. [2] COM(2013)159 final. [3] ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11. [4] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der
Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom
10.10.2013, S. 5). [5] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. [6] ABl. L 209 vom 11.8.2005,
S. 1. [7] COM(2013)159 final. [8] Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). [9] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der
Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom
10.10.2013, S. 5). [10] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der
Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom
10.10.2013, S. 5).