52013PC0712

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission /* COM/2013/0712 final - 2013/0339 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält die grundlegende Vorschrift für die EU-Finanzierung, dass bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Europäischen Union der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) einzuhalten ist. Damit die Mittelbeträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Teilobergrenzen für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Rubrik 2, wie sie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassenden Verordnung festgelegt werden, nicht übersteigen, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe[1] ein Mechanismus für die Haushaltsdisziplin vorgesehen. Im Wege dieses Mechanismus wird, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben, unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), erkennen lassen, dass die im Finanzrahmen festgelegte betreffende jährliche Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 überschritten wird, eine Anpassung der Höhe der Direktzahlungen festgesetzt.

Bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2014 haben die Haushaltsvorausschätzungen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben gezeigt, dass nach den Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die betreffende Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 für das Haushaltsjahr 2014 wahrscheinlich überschritten wird. Infolgedessen sollte, um die Obergrenze einzuhalten, die Höhe der Direktzahlungen gekürzt werden.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen des Kalenderjahres 2013[2] unterbreitet, der vom Europäischen Parlament und vom Rat bis zum 30. Juni 2013 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] anzunehmen war. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz jedoch nicht bis zum 30. Juni 2013 festgesetzt. Die Kommission hat daher diesen Satz mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013[4] gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[5] festgesetzt.

Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gibt der Kommission die Möglichkeit, eine Änderung dieses Satzes anhand ihr verfügbarer neuer Erkenntnisse vorzuschlagen. Der Rat kann den Anpassungssatz dann bis zum 1. Dezember 2013 ändern. Aus den aktualisierten Vorausschätzungen für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Zusammenhang mit dem Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 geht hervor, dass im Rahmen der Haushaltsdisziplin ein anderer Kürzungsbetrag erforderlich ist. Es sollte daher vorgeschlagen werden, den Anpassungssatz entsprechend zu ändern.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit diesem Vorschlag werden die Vorschriften des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates umgesetzt. Zuvorige Konsultationen der interessierten Kreise und die Erarbeitung einer Folgenabschätzung waren nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag wird der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission für das Kalenderjahr 2013 festgesetzte Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin geändert.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Berechnung des geänderten Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Bestandteil der Ausarbeitung des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 und soll gewährleisten, dass für das Haushaltsjahr 2014 nach den Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die Nettoobergrenze, d. h. die Teilobergrenze für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Rubrik 2 nicht überschritten wird. Die Nettoobergrenze für den EGFL im Haushaltsjahr 2014 wird nach denselben Grundsätzen wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet. Das Berichtigungsschreiben Nr. 2 zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 umfasst auch einen Betrag zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor (424,5 Mio. EUR).

Die für die Zwecke des Berichtigungsschreibens erstellten Vorausschätzungen der erforderlichen Haushaltsmittel für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben die Notwendigkeit gezeigt, die Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2013 gewährt werden können, um 902,9 Mio. EUR statt der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen 1471,4 Mio. EUR zu kürzen. Der zur Einhaltung der Obergrenze erforderliche geänderte Anpassungssatz beträgt somit 2,453658 %. Er wurde nach derselben Methode wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet.

Die Anwendung dieses Anpassungssatzes führt zu einer Kürzung der Beträge der Direktzahlungen bei den Haushaltslinien, aus denen die Ausgaben für die von den Betriebsinhabern für das Kalenderjahr 2013 (Haushaltsjahr 2014) eingereichten Beihilfeanträge finanziert werden.

2013/0339 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[6], insbesondere auf Artikel 18 Absätze 4 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Kommission hatte am 25. März 2013 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013[7] angenommen. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz jedoch nicht ― wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009[8] vorgesehen ― bis zum 30. Juni festgesetzt. Die Kommission hat den Anpassungssatz daher gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013[9] festgesetzt.

(2)       Die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 2 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 zeigen die Notwendigkeit, den im Entwurf des Haushaltsplans 2014 in Anwendung der Haushaltsdisziplin berücksichtigten Kürzungsbetrag zu ändern. Im Berichtigungsschreiben Nr. 2 zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 wurde in Anwendung der Haushaltsdisziplin ein Kürzungsbetrag von 902,9 Mio. EUR einschließlich eines Betrags zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor berücksichtigt. Der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 festgesetzte Anpassungssatz für die Direktzahlungen sollte daher gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geändert werden.

(3)       Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(4)       Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge über 2000 EUR anzuwenden ist. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den von der Anwendung der Haushaltsdisziplin im folgenden Jahr betroffenen Betriebsinhabern erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um kohärent zu sein mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in der gleichen Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge über 2000 EUR vorzusehen.

(5)       In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(6)       Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens entsprechend angepasst. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in Kroatien gelten.

(7)       Um zu gewährleisten, dass der geänderte Satz ab dem in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die Betriebsinhaber Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Dezember 2013 gelten.

(8)       Der neue Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 daher aufgehoben werden ―

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR übersteigen, werden um 2,453658 % gekürzt.

2.           Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013[10] wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am [siebten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN || FS/13/

6.15.2013.1

|| DATUM: 26.9.2013

1. || HAUSHALTSLINIE: Siehe die nachstehenden Haushaltsvorausschätzungen je Posten nach Anpassung (ehemalige Modulation) und Haushaltsdisziplin: 05 03 01 01 (Betriebsprämienregelung) 05 03 01 02 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung) 05 03 01 03 (Gesonderte Zahlung für Zucker) 05 03 01 04 (Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse) 05 03 01 05 (Besondere Stützung nach Art. 68 – entkoppelte Zahlungen) 05 03 01 06 (Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte) 05 03 02 06 (Mutterkuhprämie) 05 03 02 07 (Zusätzliche nationale Mutterkuhprämie) 05 03 02 13 (Schaf- und Ziegenprämie) 05 03 02 14 (Zusatzprämie für Schafe und Ziegen) 05 03 02 28 (Beihilfe für Seidenraupen) 05 03 02 39 (Zusätzliche Zahlung für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger) 05 03 02 40 (Flächenbeihilfe für Baumwolle) 05 03 02 44 (Besondere Stützung nach Art. 68 – gekoppelte Zahlungen) 05 03 02 50 (POSEI – EU-Förderprogramme für Regionen in Randlage) 05 03 02 52 (POSEI – Ägäische Inseln) 05 03 10 Haushaltslinie für die Krisenreserve || MITTELANSATZ: in Mio. EUR 30 083 7 382 277 12 487 11 902 49 23 7 0,5 21 239 1089 407 18 424,5

2. || TITEL: Entwurf einer VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013

3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 18 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

4. || ZIELE DES VORHABENS: Mit diesem Verordnungsentwurf wird der Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin zur An­wendung auf die Beträge der Direktzahlungen, die an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind, entsprechend den verfügbaren neuen Erkenntnissen geändert.

5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS­JAHR 2013 (Mio. EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS­JAHR 2014 (Mio. EUR)

5.0 || AUSGABEN ZULASTEN -               DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) -               NATIONALER HAUSHALTE -               ANDERER SEKTOREN || -902,9 + 424,5 || entfällt || -902,9 + 424,5

5.1 || EINNAHMEN -               EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) -               IM NATIONALEN BEREICH || || ||

|| || 2015 || 2016 || 2017 || 2018

5.0.1 || VORAUSSCHAU AUSGABEN || || || ||

5.1.1 || VORAUSSCHAU EINNAHMEN || || || ||

5.2 || BERECHNUNGSWEISE: Siehe Anmerkungen

6.0 || FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL || entfällt

6.1 || FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR || entfällt

6.2 || NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS || NEIN

6.3 || ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN || NEIN

ANMERKUNGEN: Die Berechnung des geänderten Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Bestandteil der Ausarbeitung des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 und soll gewährleisten, dass für das Haushaltsjahr 2014 nach den Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die Nettoobergrenze, d. h. die Teilobergrenze für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Rubrik 2 nicht überschritten wird. Die Nettoobergrenze für den EGFL im Haushaltsjahr 2014 wird nach denselben Grundsätzen wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet. Die für die Zwecke des Berichtigungsschreibens erstellten Vorausschätzungen der erforderlichen Haushaltsmittel für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben die Notwendigkeit gezeigt, die Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2013 gewährt werden können, um 902,9 Mio. EUR statt der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen 1471,4 Mio. EUR zu kürzen. Das Berichtigungsschreiben umfasst auch einen Betrag zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor (424,5 Mio. EUR). Der zur Einhaltung der Obergrenze erforderliche geänderte Anpassungssatz beträgt somit 2,453658 %. Er wurde nach derselben Methode wie bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission berechnet, d. h. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur auf Beträge über 2000 EUR anzuwenden ist und nicht für Bulgarien, Rumänien und Kroatien gilt, die im Kalenderjahr 2013 weiterhin der Einführung der Direktzahlungen unterliegen. Infolge der Haushaltsdisziplin ergibt sich der nachstehende geschätzte Kürzungsbetrag je Haushaltsposten (in Mio. EUR): 05 03 01 01 (Betriebsprämienregelung) || 717,1

05 03 01 02 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung) || 103,2

05 03 01 03 (Gesonderte Zahlung für Zucker) || 5,8

05 03 01 04 (Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse) || 0,2

05 03 01 05 (Besondere Stützung nach Art. 68 – entkoppelte Zahlungen) || 11,5

05 03 01 06 (Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte) || 0,2

05 03 02 06 (Mutterkuhprämie) || 22,2

05 03 02 07 (Zusätzliche nationale Mutterkuhprämie) || 1,3

05 03 02 13 (Schaf- und Ziegenprämie) || 0,3

05 03 02 14 (Zusatzprämie für Schafe und Ziegen) || 0,1

05 03 02 28 (Beihilfe für Seidenraupen) || 0,0

05 03 02 39 (Zusätzliche Zahlung für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger) || 0,6

05 03 02 40 (Flächenbeihilfe für Baumwolle) || 6,2

05 03 02 44 (Besondere Stützung nach Art. 68 – gekoppelte Zahlungen) || 25,2

05 03 02 50 (POSEI – EU-Förderprogramme für Regionen in Randlage) || 8,7

05 03 02 52 (POSEI – Ägäische Inseln) || 0,3

||

Die Haushaltsauswirkungen der Verordnung stellen sich damit so dar, dass die vorausgeschätzten erforderlichen Haushaltsmittel für Direktzahlungen (noch ohne Berücksichtigung der Haushaltsdisziplin) im Wege der Anwendung des mit dieser Verordnung geänderten Anpassungssatzes um die vorstehend aufgeführten Beträge gekürzt werden. Auf diese Weise stehen die beantragten Mittel für Kapitel 05 03 (Direktbeihilfen), wie sie unter Punkt 1 dieses Finanzbogens für die der Haushaltsdisziplin unterliegenden Posten aufgeführt sind, im Einklang mit der Nettoobergrenze für den EGFL im Haushaltsjahr 2014 und ermöglichen die Bereitstellung des Mittelbetrags zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor.

[1]               ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

[2]               COM(2013)159 final.

[3]               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.

[4]               Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 5).

[5]               ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

[6]               ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[7]               COM(2013)159 final.

[8]               Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

[9]               Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 5).

[10]             Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 5).