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13.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/97 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1703 DER KOMMISSION
vom 12. November 2018
zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll aufgefangen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates (3) geändert. Nach einer ersten Auslaufüberprüfung und einer ersten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (4) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (5) einen endgültigen landesweiten Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein. Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (6) endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,42 EUR bis 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland eingeführt. |
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(2) |
Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung und eine zweite teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (7), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der EuroChem-Gruppe, für die der feste Zollbetrag im Bereich von 28,88 EUR bis 32,82 EUR pro Tonne festgelegt wurde, blieb der Zoll unverändert. |
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(3) |
Mit dem Beschluss 2008/577/EG (8) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Verpflichtungsangebote mit Höchstmengen der russischen Hersteller JSC Acron und JSC Dorogobuzh, die zur Acron Holding Company gehören, sowie der EuroChem-Gruppe an. Mit dem Beschluss 2012/629/EU (9) widerrief die Kommission die Annahme der von der EuroChem-Gruppe angebotenen Verpflichtung wegen Undurchführbarkeit. |
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(4) |
Mit seinem Urteil vom 10. September 2008 (10), ausgelegt durch das Urteil vom 9. Juli 2009 (11), erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat, Teil der OJSC UCC UralChem, betrifft, für nichtig. Mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 (12) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entsprechend. Folglich gilt der Antidumpingzoll von 47,07 EUR pro Tonne für das Unternehmen Kirovo nur für Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird. |
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(5) |
Im Anschluss an eine dritte Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (13) beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 (14), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. |
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(6) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 (15) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung der Acron Holding Company wegen Undurchführbarkeit. |
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(7) |
Für die Acron Holding Company gilt derzeit je nach Warentyp der landesweite Antidumpingzoll in Höhe von 41,42 EUR bis 47,07 EUR pro Tonne. |
2. Antrag auf eine auf Dumping beschränkte teilweise Interimsüberprüfung
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(8) |
Im April 2016 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, der von zwei russischen ausführenden Herstellern, PJSC Acron und JSC Dorogobuzh, und ihrem verbundenen Handelsunternehmen Agronova Europe AG in der Schweiz (im Folgenden gemeinsam als „Acron-Gruppe“ oder „Antragsteller“ oder „ausführender Hersteller“ bezeichnet) eingereicht wurde. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Acron-Gruppe. Die Acron-Gruppe legte ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich ist. |
3. Einleitung einer auf Dumping beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung
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(9) |
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpings beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung in Bezug auf den Antragsteller zu rechtfertigen; daher leitete sie am 17. August 2017 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (16) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. |
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(10) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(11) |
Am gleichen Tag kündigte die Kommission mit einer Einleitungsbekanntmachung (17) die Einleitung einer weiteren teilweisen, auf die Untersuchung der Schädigung beschränkten Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen, die für die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland gelten, nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an. |
4. Untersuchung
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(12) |
Die Kommission übermittelte der Acron-Gruppe einen Fragebogen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Innerhalb der hierfür festgesetzten Fristen gingen Antworten ein. |
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(13) |
Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der Acron-Gruppe, nämlich bei PJSC Acron und PJSC Dorogobuzh und ihrem verbundenen Händler Agronova Europe AG in der Schweiz, fanden Kontrollbesuche statt. Am 5. Januar 2018 benannte sich Agronova Europe AG in Acron Switzerland AG um. |
5. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
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(14) |
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
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(15) |
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden. |
2. Gleichartige Ware
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(16) |
Die betroffene Ware und die von der Acron-Gruppe hergestellte und im Inland sowie auf dem Unionsmarkt und anderen Ausfuhrmärkten verkaufte Ware haben die dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften. |
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(17) |
Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. |
C. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
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(18) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltende Dumpingspanne ermittelt wurde, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war. |
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(19) |
Gas ist der wichtigste Rohstoff für Ammoniumnitrat, auf den über 60 % der Herstellungskosten entfallen. Ähnlich wie bei früheren Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass die Inlandsgaspreise in Russland vom Staat durch föderale Gesetze geregelt werden und keine normalen Marktbedingungen widerspiegeln, unter denen die Preise vorrangig auf Produktionskosten und Gewinnerwartungen beruhen. |
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(20) |
Die Kommission kann eine Veränderung bei den inländischen Rohstoffpreisen nicht als dauerhaft bezeichnen, da solche Veränderungen normalerweise wandelbaren Marktkräften unterworfen sind. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass die Gaspreise in Russland vom Staat durch föderale Gesetze geregelt werden und keine normalen Marktbedingungen widerspiegeln, unter denen die Preise vorrangig auf Produktionskosten und Gewinnerwartungen beruhen. Vom Staat festgesetzte Gaspreise gelten unmittelbar für in Staatsbesitz befindliche Unternehmen wie Gazprom. Gazprom ist der größte Gaslieferant des Landes, verfügt über einen Marktanteil von über 50 % und ist daher preisbestimmend. Auf dieser Grundlage ist die Lage der in vorausgegangenen Untersuchungen vorherrschenden ähnlich. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Umstände in Bezug auf den Gasmarkt in Russland nicht verändert haben und somit eine Änderung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt ist. |
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(21) |
Im Antrag auf Überprüfung brachte der Antragsteller einige weitere Punkte vor, unter anderem die Rücknahme seiner Verpflichtung, eine interne Umstrukturierung der Acron-Gruppe, Russlands Beitritt zur WTO und Wechselkursschwankungen. Die Bedeutung dieser Vorbringen für die Dumpingspanne und die behauptete Dauerhaftigkeit dieser Umstände konnte jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Der Antragsteller legte insbesondere keine hinreichenden Belege dafür vor, dass sich sein Ausfuhrpreis in die Union infolge der Rücknahme der Verpflichtung geändert habe. Es wurden auch keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt, dass die interne Umstrukturierung der Acron-Gruppe zu einer Veränderung des Normalwerts/der Inlandsverkaufspreise geführt habe. Der Antragsteller konnte zudem keine Beweise dafür erbringen, inwiefern sich der Beitritt Russlands zur WTO auf die Dumpingspanne auswirkte. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass Wechselkursschwankungen keine dauerhaften Veränderungen darstellen, da sie von zahlreichen Marktkräften abhängen und sich tendenziell über die Zeit immer wieder anders entwickeln. |
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(22) |
Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller zunächst vor, die Kommission habe es versäumt, alle Elemente in Bezug auf die Berechnung der Dumpingspanne des Antragstellers offenzulegen, was gegen seine Verteidigungsrechte verstoße. |
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(23) |
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass der Antragsteller das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung erhalten hatte, in dem alle Erwägungen zur Grundlage ausgeführt sind, auf der die Kommission beschloss, diese Untersuchung einzustellen. Somit konnte der Antragsteller seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen. Da die Kommission zu dem Schluss kam, dass keine dauerhafte Veränderung der Umstände vorliegt, die die Neuberechnung der Dumpingspanne des Antragstellers rechtfertigen würde, ist das Argument über eine etwaige fehlerhafte Berechnung der Dumpingspanne hinfällig. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(24) |
Des Weiteren widersprach der Antragsteller der Schlussfolgerung der Kommission, dass es keine dauerhafte Veränderung gegeben hat, die sich auf die Dumpingspanne auswirken könnte. |
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(25) |
Der Antragsteller behauptete, dass seine individuelle Dumpingspanne zuletzt 2008 festgestellt worden sei, als Russland noch kein WTO-Mitglied war. Die Dumpingspanne wurde zu jener Zeit mithilfe einer Methode zur Berichtigung der Gaspreise berechnet, die durch die Schlussfolgerung gerechtfertigt war, dass die Inlandspreise für Erdgas in Russland geregelt wurden und nicht als normalerweise in nicht verzerrten Märkten zu zahlender Preis berücksichtigt werden konnten. 2012 trat Russland jedoch der WTO bei und verpflichtete sich zu gewährleisten, dass Hersteller/Vertriebshändler für Erdgas in der Russischen Föderation innerhalb des einschlägigen Rechtsrahmens nach normalen wirtschaftlichen Erwägungen auf der Grundlage von Kostendeckung und Gewinn handeln. Diese Verpflichtungen wurden in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO vom 17. Dezember 2011 aufgenommen. |
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(26) |
Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass diese Untersuchung nicht dazu dient, festzustellen, ob der geltende Regelungsrahmen Russlands für Erdgas dessen WTO-Verpflichtungen entspricht. Die Kommission nimmt diesbezüglich nicht Stellung. Ziel einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ist es jedoch eher, festzustellen, ob eine dauerhafte Veränderung der Umstände vorliegt, die eine Neuberechnung des Antidumpingzolls für den Antragsteller rechtfertigt. Nach der Überprüfung der Bedingungen des Erdgasmarkts in Russland während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gelangte die Kommission jedoch aufgrund der in Erwägungsgrund 20 dargelegten Feststellungen zu dem Schluss, dass der Erdgasmarkt in Russland nach wie vor verzerrt ist. |
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(27) |
Die Tatsache, dass Russland eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen ist, als es der WTO beitrat, und dass keine Streitbeilegung wegen Verstößen eingeleitet wurde, ändert nichts an dieser Bewertung. Die Schlussfolgerung der Kommission stützte sich auf ihre Untersuchung und die im Dossier enthaltenen Beweise. Es liegt im politischen Ermessen der WTO-Mitglieder, ob sie Fälle vor die WTO bringen oder dies unterlassen. Die Tatsache, dass es keine Verfahren gegen Russland wegen Verletzungen seiner Verpflichtungen gibt kann daher nicht automatisch zu der Schlussfolgerung führen, dass es keine solchen Verzerrungen gibt. |
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(28) |
Ferner brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Gaspreise in Russland in den vergangenen 14 Jahren erheblich und kontinuierlich gestiegen seien und sich seit der Interimsüberprüfung, als die Dumpingspanne für die Acron-Gruppe zuletzt berechnet wurde, mehr als verdoppelt hätten. Die Kommission habe den Anstieg bei den inländischen Gaspreisen nie berücksichtigt. Außerdem bestritt der Antragsteller, dass Gazprom auf dem russischen Inlandsmarkt preisbestimmend sei. |
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(29) |
Die Kommission hat in Erwägungsgrund 20 darauf hingewiesen, dass der Inlandspreis für Erdgas weiterhin verzerrt ist, und die Tatsache, dass die Preise in den vergangenen 14 Jahren gestiegen sind, widerlegt diese Beurteilung nicht. In Bezug auf die Marktstellung von Gazprom stellte die Kommission fest, dass Gazprom angesichts seines Marktanteils und der herausragenden Stellung auf dem russischen Inlandsmarkt für Gas preisbestimmend ist. Das wird auch im Jahresbericht des unabhängigen Gaslieferanten Novatek anerkannt (18). |
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(30) |
Zudem wandte der Antragsteller ein, die Kommission habe Belege nicht berücksichtigt, die er in Bezug auf angebliche Veränderungen in der Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt habe. Insbesondere habe die Kommission die Auswirkungen der Tendenz zur Angleichung bei den Gaspreisen außer Acht gelassen, der zufolge die Preise für von Gazprom in die Union geliefertes Erdgas zugunsten der Mitglieder des Wirtschaftszweigs der Union gesunken seien. |
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(31) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung unter Nummer 1 ausgeführt, war diese teilweise Interimsüberprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkt. Somit liegen Veränderungen der Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Union außerhalb des Bereichs dieser Überprüfung und wurden folglich im Rahmen dieser Untersuchung nicht geprüft. Aus diesen Gründen konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden. |
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(32) |
Des Weiteren widersprach der Antragsteller der Feststellung, dass die Rücknahme seiner Verpflichtung an sich keine dauerhafte Veränderung darstellt. Zur Stützung dieses Arguments wies der Antragsteller auf einen Fall hin, in dem die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass die Rücknahme der Verpflichtung eine erhebliche Veränderung der Umstände darstelle, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung dauerhaft sei (19). Zudem brachte der Antragsteller vor, dass die Rücknahme der Verpflichtung auch Veränderungen in der Struktur der Verkäufe der Acron-Gruppe in die Union nach sich gezogen habe und dass die Kommission missverstanden habe, dass die Rücknahme der Verpflichtung keine Auswirkungen auf den Ausfuhrpreis des Antragstellers gehabt habe. |
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(33) |
Diesen Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Zunächst kann die alleinige Tatsache, dass die Verpflichtung eines ausführenden Herstellers freiwillig oder in sonstiger Form zurückgenommen wird, nicht als dauerhafte Veränderung im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung angesehen werden. Nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Zoll, wenn eine Verpflichtung zurückgenommen wird. Der vom Antragsteller angeführte Fall betrifft eine Überprüfung, in deren Rahmen die Kommission die Auswirkungen einer Antiabsorptionsuntersuchung als dauerhafte Veränderung ansah, um eine Verpflichtung wiedereinzusetzen. Außerdem unterscheiden sich die tatsächlichen Umstände von denen des vorliegenden Falls und zudem enthält der genannte Beschluss keine Stellungnahme, die die Behauptung des Antragstellers untermauern würde. |
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(34) |
Die Kommission war ferner nicht der Auffassung, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Änderungen als dauerhafte Veränderungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gelten können. Beispielsweise kann die Kanalisierung aller Verkäufe in die EU über einen verbundenen Händler leicht rückgängig gemacht werden. Ebenso ist die Preispolitik eines Unternehmens eine Entscheidung, die jederzeit auf der Grundlage zahlreicher unterschiedlicher Überlegungen getroffen werden kann. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keine ausreichenden Belege dafür gab, dass sich der Ausfuhrpreis (und somit die Dumpingspanne) geändert hätte und dass eine solche angebliche Veränderung dauerhaft wäre. Somit wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(35) |
Des Weiteren bestritt der Antragsteller, dass die Wechselkursschwankungen keine dauerhafte Veränderung darstellen. Dem Antragsteller zufolge stürzte der Rubel, nachdem er sich seit 2009 auf einem relativ stabilen Niveau gehalten hatte, Mitte 2014 aufgrund der Auswirkungen der EU-Wirtschaftssanktionen ab und hat sich seither nicht erholt. Diese Veränderung des Wechselkurses habe sich auf die Dumpingberechnungen ausgewirkt. |
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(36) |
Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, ist es gängige Praxis der Kommission, Wechselkursschwankungen nicht als dauerhafte Veränderung anzusehen, da sie von zahlreichen Marktkräften abhängen und sich tendenziell über die Zeit immer wieder anders entwickeln. Der Antragsteller legte keine Beweise vor, die diese Auslegung infrage stellen würden und eine Änderung der diesbezüglichen Praxis rechtfertigen würden. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
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(37) |
Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass die Kommission auch die Feststellungen der parallelen auf die Schädigung begrenzten Interimsüberprüfung zu demselben Produkt hätte berücksichtigen müssen. Die Schlussfolgerung dieser Überprüfung lautete, dass die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union und die weltweilten Veränderungen auf dem Ammoniumnitratmarkt seit 2002 eine Überprüfung der Maßnahmen rechtfertigten. |
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(38) |
Wie unter Erwägungsgrund 31 dargestellt, war die vorliegende Überprüfung auf Dumping beschränkt. Der Antragsteller konnte nicht aufzeigen, wie die Veränderungen auf dem Weltmarkt für Ammoniumnitrat und auf dem Unionsmarkt sich auf seine Dumpingspanne auswirken und wie die Feststellungen der Kommission in einer anderen Überprüfung relevant sein könnten oder im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Kommission stehen könnten. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
D. VERPFLICHTUNGSANGEBOT
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(39) |
Der Antragsteller legte ein ordentlich unterzeichnetes Verpflichtungsangebot nach Artikel 8 der Grundverordnung vor. Die Kommission hat das Verpflichtungsangebot geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass seine Annahme nicht praktikabel wäre. Der Antragsteller hat in zwei Mitgliedstaaten verbundene Unternehmen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen stellt eines dieser verbundenen Unternehmen die gleichartige Ware sowie andere Waren (d. h. Düngemittel) her und verkauft sie auf dem Unionsmarkt. Der Antragsteller verkauft auch andere Waren an Kunden in der Union. Sollten die Partei in der Union, zu der eine Verbindung besteht, und der Antragsteller die betroffene Ware und andere Waren an dieselben Kunden verkaufen, dann könnten die Preise für diese Geschäftsvorgänge so gestaltet werden, dass sie die in der Verpflichtung festgesetzten Mindesteinfuhrpreise ausgleichen. Ein derartiges Ausgleichsgeschäft würde jedoch bei der Überwachung nicht auffallen, da die Preisstruktur der meisten Waren, die vom verbundenen Unternehmen in der Union hergestellt und verkauft werden, anhand keiner öffentlich zugänglichen Quelle nachvollziehbar ist. Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob die von den Kunden gezahlten Preise dem Wert der Waren entsprechen oder ob bei der Preisgestaltung möglicherweise ein Preisnachlass als Ausgleich für die Geschäfte, die laut Verpflichtung einem Mindesteinfuhrpreis unterliegen, eingeflossen ist. Somit besteht ein ernst zu nehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften beim Verkauf von Ammoniumnitrat oder anderen Waren an dieselben Kunden. |
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(40) |
In seinem Verpflichtungsangebot verpflichtete sich der Antragsteller, keine Waren direkt oder indirekt an seinen verbundenen Hersteller in der Union zu verkaufen. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, keine Waren, die unter die Verpflichtung fallen, an dieselben Kunden in der Union zu verkaufen, an die andere Waren verkauft werden. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Verpflichtung auch unter diesen Bedingungen nicht praktikabel und schwer zu überwachen wäre. Der Hersteller mit Sitz in der Union kann keiner Überwachung unterworfen werden, denn er kann nicht Partei einer Verpflichtung sein, da nach Artikel 8 der Grundverordnung Verpflichtungen nur von ausführenden Herstellern angeboten werden können. Selbst wenn der verbundene Hersteller in der Union ähnliche Verpflichtungen anböte, wäre die Überwachung einer solchen Verpflichtung aufgrund der komplexen Struktur des Antragstellers nicht praktikabel. |
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(41) |
Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. |
EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG
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(42) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung der Untersuchung beabsichtigt wurde, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Interessierte Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
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(43) |
Aus den genannten Gründen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland eingestellt werden sollte. |
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(44) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die auf Dumping beschränkte teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden) wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 12. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1).
(8) Beschluss 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43).
(9) Beschluss 2012/629/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 277 vom 11.10.2012, S. 8).
(10) Rechtssache T-348/05.
(11) Rechtssache T-348/05 INTP.
(12) Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19).
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 der Kommission vom 21. März 2016 zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots zweier ausführender Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/577/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 75 vom 22.3.2016, S. 10).
(16) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. C 271 vom 17.8.2017, S. 9).
(17) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. C 271 vom 17.8.2017, S. 15).
(18) PAO Novatek, Jahresbericht 2017, S. 70. Abrufbar unter: https://s-trade-collab3.net1.cec.eu.int/sites/tdi/R669_R674_AN/_layouts/15/start.aspx#/SitePages/Home.aspx?InitialTabId=Ribbon%2ERead&VisibilityContext=WSSTabPersistence.
(19) Siehe beispielsweise den Beschluss 2006/37/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52).