EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.10.2024
COM(2024) 482 final
2024/0265(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 INIT ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande
2024/0265 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 INIT ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nachdem die Niederlande am 8. Juli 2022 ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatten, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 4. Oktober 2022. Dieser Durchführungsbeschluss des Rates wurde am 17. Oktober 2023 geändert.
(2)Am 16. September 2024 ersuchten die Niederlande die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Oktober 2022 vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr zu verwirklichen sei. Aus diesem Grund legten die Niederlande einen geänderten ARP vor.
Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241
(3)Die Änderungen am ARP, die die Niederlande aufgrund objektiver Umstände eingereicht haben, betreffen 16 Maßnahmen.
(4)Die Niederlande haben erklärt, dass vier Maßnahmen zugunsten besserer Alternativen geändert wurden, um das ursprüngliche Ziel der Maßnahme zu erreichen. Betroffen sind Zielwert 62, die Bezeichnung der Maßnahme und die Beschreibung von Investition C2.3 I1 (Groundbreaking IT (GrIT)) im Rahmen der Komponente 2 (Beschleunigung des digitalen Wandels), Etappenziel 72 und die Maßnahmenbeschreibung von Reform C3.1 R3-4 (Zentralisierte Planung zur Erhöhung des Wohnraumangebots) im Rahmen der Komponente 3 (Verbesserung des Wohnungsmarkts und Steigerung der Energieeffizienz von Immobilien), Zielwert 104 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C4.2 I2-1 (Unterstützung von Neuankömmlingen zur Verhinderung von Lernverlusten) im Rahmen der Maßnahme 4 (Stärkung des Arbeitsmarkts, der Renten und der zukunftsorientierten Bildung), Etappenziel 117 und die Maßnahmenbeschreibung von Reform C6.1 R1-1 (Niederländische Steuerpolitik) im Rahmen der Komponente 6 (Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung und Geldwäsche) und die einleitenden Bestimmungen von Komponente 6. Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, die Beschreibungen von Maßnahme C2.3 I1, von Maßnahme C4.2 I2-1 und des verbunden Zielwerts 104 und von Maßnahme C6.1 R1-1 und des verbundenen Etappenziels 117 zu ändern. Darüber hinaus haben die Niederlande beantragt, unter Beibehaltung der ursprünglichen Zielsetzung die Umsetzungsfrist für das Etappenziel 72 zu verlängern und dessen Beschreibung zu ändern. Der Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.
(5)Die Niederlande haben erklärt, dass elf Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einzuführen, mit denen die Ziele der jeweiligen Maßnahme nach wie vor erreicht werden. Davon betroffen sind Etappenziel 1 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C1.1 R1-1 (Reform der Energiebesteuerung), Etappenziel 6 und die Maßnahmenbeschreibung von Reform C1.1 R4-1 (Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung), Zielwert 23 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C1.1 I2-3 (Grüne Energie aus Wasserstoff) im Rahmen der Komponente 1 (Förderung des ökologischen Wandels), Etappenziel 36 im Rahmen der Investition C2.1 I1-2 (Quantum Delta NL), Zielwert 40 im Rahmen der Investition C2.1 I2-4 (AI Ned und Applied AI Learning Communities), die Maßnahmenbeschreibung von Investition C2.2 I3-2 (Vorrichtungen zur intelligenten Verkehrssteuerung am Straßenrand (iWKS)), Etappenziel 65 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C2.3 I2-1 (Digitalisierung der Strafjustiz) im Rahmen der Komponente 2 (Beschleunigung des digitalen Wandels), Zielwert 77 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C3.1 I1-3 (Erschließung neuer Bauvorhaben) und Zielwert 83 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C3.2 I2 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) im Rahmen der Komponente 3 (Verbesserung des Wohnungsmarkts und Steigerung der Energieeffizienz von Immobilien), Etappenziel 85 und die Maßnahmenbeschreibung der Reform C4.1 R2-1 (Invaliditätsversicherung für Selbstständige) im Rahmen der Maßnahme 4 (Stärkung des Arbeitsmarkts, der Renten und der zukunftsorientierten Bildung) sowie die Etappenziele 128, 129 und 130 und die Maßnahmenbeschreibung von Investition C8-I1 (Investitionszuschuss für nachhaltige Energie und Energieeinsparungen) im Rahmen der Komponente 8 (REPowerEU) und die einleitenden Bestimmungen des REPowerEU-Kapitels. Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, unnötige Hintergrundinformationen oder Verfahrenselemente, die nicht zu den Zielen der Maßnahmen beitragen, zu streichen, und klarzustellen, dass sich bestimmte Elemente auf die Ziele oder den Kontext der Maßnahmen beziehen, und die Beschreibungen von Maßnahmen oder Etappenzielen und Zielwerten zu vereinfachen, die einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand für das Erreichen der anvisierten Ziele verursachen. Der Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.
(6)Die Niederlande haben erläutert, dass sich eine Maßnahme angesichts jüngster Entwicklungen, aufgrund derer die Nachfrage unerwartet niedrig ausgefallen ist, teilweise nicht mehr verwirklichen lässt. Betroffen ist Zielwert 111 im Rahmen der Investition C5.1 I2-1 (Ausweitung der Intensivpflege) im Rahmen der Komponente 5 (Stärkung der öffentlichen Gesundheitsversorgung und Pandemievorsorge). Aus diesem Grund haben die Niederlande beantragt, den vorgenannten Zielwert zu senken. Der Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. Oktober 2022 sollte entsprechend geändert werden.
(7)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den Niederlanden angeführten Gründe die Änderungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 rechtfertigen und der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 entsprechend geändert werden sollte.
Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte
(8)Die Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte in Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des Plans und dem von den Niederlanden vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen. Dies bedeutet insbesondere ein Vorziehen der Umsetzung von Etappenziel 6 im Rahmen der Reform C1.1 R4-1 (Reform der Kraftfahrzeugbesteuerung) im Rahmen der Komponente 1 (Förderung des ökologischen Wandels) von der dritten Tranche auf die zweite Tranche der nicht rückzahlbaren Unterstützung.
Berichtigung redaktioneller Fehler
(9)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurde ein redaktioneller Fehler gefunden, der einen Zielwert und eine Maßnahme im Rahmen einer Komponente betrifft. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um diesen redaktionellen Fehler zu berichtigen, der dazu führt, dass der Inhalt des der Kommission am 8. Juli 2022 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und den Niederlanden vereinbart zum Ausdruck kommt. Dieser redaktionelle Fehler betrifft die Bezeichnung und die Beschreibung von Zielwert 133 im Rahmen der Reform C8-R1 (Paket zur Reform des Energiemarktes) im Rahmen der Komponente 8 (REPowerEU). Die Durchführung der betreffenden Maßnahme bleibt von dieser Korrektur unberührt.
Bewertung durch die Kommission
(10)Aus Sicht der Kommission haben die von den Niederlanden vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 ADD 1 vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des ARP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, da, db, e, f, g, h, i, j und k festgelegten Bewertungskriterien.
Positive Bewertung
(11)Nachdem die Kommission den geänderten ARP positiv bewertet und festgestellt hat, dass er die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten ARP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten ARP bereitgestellt wird.
Finanzieller Beitrag
(12)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP der Niederlande belaufen sich auf 5 443 293 000 EUR. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP den finanziellen Beitrag in Höhe von 5 441 423 046 EUR übersteigt, der den Niederlanden maximal zur Verfügung steht, sollte der nach Artikel 20 Absatz 4 festgelegte finanzielle Beitrag, der den Niederlanden für den geänderten ARP zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags, der den Niederlanden für den geänderten ARP maximal zur Verfügung steht, entsprechen. Dieser Betrag beläuft sich auf 5 441 423 046 EUR.
(13)Der Durchführungsbeschluss des Rates (EU) (ST 12275/22 INIT; ST 12275/22 INIT ADD 1) vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vollständig ersetzt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2022 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans der Niederlande wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans
Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans (im Folgenden „ARP“) der Niederlande auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte und der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und dem Darlehen, die einschlägigen Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin