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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2159

31.10.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2159 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2025

zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen festgelegten technischen Durchführungsstandards

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission (2) wurde der aufsichtliche Melderahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt. In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 über das Format und die Intervalle der Meldungen von Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, wird auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) verwiesen.

(2)

Der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegte Melderahmen wurde überarbeitet, um den mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. In der Folge wurde die genannte Durchführungsverordnung aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (6) ersetzt.

(3)

Damit Wertpapierfirmen ausreichend Zeit haben, ihre internen Systeme anzupassen und die überarbeiteten Meldepflichten zu erfüllen, sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, mit der der Termin für die Einreichung der ersten vierteljährlichen Meldung auf einen Zeitpunkt nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben wird.

(4)

Einige Elemente der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 vorgenommenen Überarbeitung sollten in die für Wertpapierfirmen geltenden Meldepflichten aufgenommen werden, wohingegen andere Elemente nicht geändert werden sollten. So sollten die Bestimmungen für Meldungen über Gegenparteiausfallrisiken und Kreditbewertungsrisiken für Wertpapierfirmen, die sich für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entscheiden, denen für Kreditinstitute entsprechen. Unterscheiden sollte sich dagegen die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bzw. den K-Faktor „Nettopositionsrisiko“ (K-NPR), um den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 für Kreditinstitute eingeführten Änderungen wie der Einführung von Multiplikationsfaktoren und weiteren geringfügigen Anpassungen Rechnung zu tragen. Wertpapierfirmen sollten die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 26. Juni 2019 und damit vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführten Änderungen geltenden Fassung anwenden und melden.

(5)

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 sollte geändert werden, um Kohärenz zwischen dem Melderahmen für Kreditinstitute und dem Melderahmen für Wertpapierfirmen zu gewährleisten, wenn für beide der gleiche Regelungsrahmen gilt, und besondere Vorschriften für die Aspekte vorzusehen, die für Wertpapierfirmen und für Kreditinstitute unterschiedlich geregelt sind.

(6)

Die in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 festgelegten Anforderungen an die Mindestpräzision sollten angepasst werden, um die Einhaltung der Meldepflichten zu erleichtern.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(9)

Die Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 und beinhalten keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen, daher hat die EBA gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert oder die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen des Entwurfs technischer Durchführungsstandards äußerst unverhältnismäßig gewesen wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 übermitteln Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, für alle Stichtage zwischen Januar und April 2026 spätestens bis zum 30. Juni 2026 die in Meldebogen C 25.01 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (*1) festgelegten Informationen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).“ "

2.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die Anforderung für RtM-K-Faktoren auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs X der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen in vierteljährlichen Intervallen unter Beachtung der Erläuterungen in Anhang XI der vorliegenden Verordnung.

(3)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Informationen mit Ausnahme der Informationen zur Eigenmitteluntergrenze in vierteljährlichen Intervallen unter Beachtung der entsprechenden Erläuterungen.

(4)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in Meldebogen C 25.01 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Informationen in vierteljährlichen Intervallen unter Beachtung der entsprechenden Erläuterungen.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.“

4.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang X angefügt.

5.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2284/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


ANHANG I

„ANHANG X

MELDUNG DER ANFORDERUNG FÜR RtM-K-FAKTOREN AUF DER GRUNDLAGE VON K-NPR

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe

Kurzbezeichnung

 

 

MARKTRISIKO

MKR

18

C 18.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI GEHANDELTEN SCHULDTITELN

MKR SA TDI

19

C 19.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

MKR SA SEC

20

C 20.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

MKR SA CTP

21

C 21.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

MKR SA EQU

22

C 22.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

MKR SA FX

23

C 23.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

MKR SA COM

24

C 24.00

INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

MKR IM

C 18.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI GEHANDELTEN SCHULDTITELN (MKR SA TDI)

Währung:

Image 1

 

POSITIONEN

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKOBETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

GEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

0011

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0012

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

0020

Laufzeitbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zone 1

 

 

 

 

 

 

 

0040

 

0 ≤ 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

0050

 

> 1 ≤ 3 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0060

 

> 3 ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0070

 

> 6 ≤ 12 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zone 2

 

 

 

 

 

 

 

0090

 

> 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0100

 

> 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0110

 

> 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0120

Zone 3

 

 

 

 

 

 

 

0130

 

> 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0140

 

> 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0150

 

> 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0160

 

> 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0170

 

> 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0180

 

> 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0190

 

(> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0200

 

(> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0210

Durationsbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

0220

Zone 1

 

 

 

 

 

 

 

0230

Zone 2

 

 

 

 

 

 

 

0240

Zone 3

 

 

 

 

 

 

 

0250

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0251

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

 

 

 

 

 

 

 

0260

Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0270

Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0280

Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0290

Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0300

Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0310

Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0320

Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0321

n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

0325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

0330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

 

 

 

 

 

 

 

0350

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0360

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0370

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0380

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0385

Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0390

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE / EIGEN-MITTEL-ANFORDE-RUNGEN INSGESAMT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSI-TION

(-) KAUF-POSI-TION

(-) VER-KAUFS-POSI-TION

KAUF-POSI-TION

VERKAUFS-POSITION

[0 - 10 %[

[10 - 12 %[

[12 - 20 %[

[20 - 40 %[

[40 - 100 %[

[100 - 150 %[

[150 - 200 %[

[200 - 225 %[

[225 - 250 %[

[250 - 300 %[

[300 - 350 %[

[350 - 425 %[

[425 - 500 %[

[500 - 650 %[

[650 - 750 %[

[750 - 850 %[

[850 - 1 250  %[

1 250 %

[0 - 10 %[

[10 - 12 %[

[12 - 20 %[

[20 - 40 %[

[40 - 100 %[

[100 - 150 %[

[150 - 200 %[

[200 - 225 %[

[225 - 250 %[

[250 - 300 %[

[300 - 350 %[

[350 - 425 %[

[425 - 500 %[

[500 - 650 %[

[650 - 750 %[

[750 - 850 %[

[850 - 1 250  %[

1 250 %

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

SONDER-BEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFI-ZIERTER NPE-VER-BRIEFUNGEN

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSITIONEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0061

0062

0063

0064

0065

0066

0071

0072

0073

0074

0075

0076

0077

0078

0079

0081

0082

0083

0085

0086

0087

0088

0089

0091

0092

0093

0094

0095

0096

0097

0098

0099

0101

0102

0103

0104

0402

0403

0404

0405

0900

0406

0530

0540

0570

0601

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060}

0020

Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0041

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0071

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

EIGENMITTEL-ANFORDERUN-GEN INSGESAMT

KAUFPO-SITION

VERKAUFS-POSITION

(-) KAUF-POSI-TION

(-) VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VER-KAUFS-POSITION

[0 - 10 %[

[10 - 12 %[

[12 - 20 %[

[20 - 40 %[

[40 - 100 %[

[100 - 250 %[

[250 - 350 %[

[350 - 425 %[

[425 - 650 %[

[650 - 1 250  %[

1 250  %

[0 - 10 %[

[10 - 12 %[

[12 - 20 %[

[20 - 40 %[

[40 - 100 %[

[100 - 250 %[

[250 - 350 %[

[350 - 425 %[

[425 - 650 %[

[650 - 1 250  %[

1 250 %

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

SONDER-BEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIER-TER NPE-VER-BRIEFUNGEN

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

GEWICH-TETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTO-KAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSITIONEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0071

0072

0073

0074

0075

0076

0077

0078

0079

0081

0082

0086

0087

0088

0089

0091

0092

0093

0094

0095

0096

0097

0402

0403

0404

0405

0900

0406

0410

0420

0430

0440

0450

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {0330:0060}

 

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 21.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

Nationaler Markt:

Image 2

 

POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0021

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

0030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

 

 

 

 

 

 

 

0040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

 

 

 

 

 

 

 

0050

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0100

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0110

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0120

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0125

Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0130

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

C 22.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

(Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Meldewährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

EIGENMITTELAN-FORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

AUSGEGLICHEN

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Eng verbundene Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0025

davon: Meldewährung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Gold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0085

Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIEẞLICH DER MELDEWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

0100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

0130

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Lek

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Argentinischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Australischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Brasilianischer Real

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Bulgarischer Lew

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Kanadischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Tschechische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Dänische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Ägyptisches Pfund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Pfund Sterling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Forint

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Yen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Mexikanischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Złoty

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Rumänischer Leu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Russischer Rubel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Serbischer Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Schwedische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Schweizer Franken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Türkische Lira

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Griwna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

US-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Isländische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Norwegische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Hongkong-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Neuer Taiwan-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Neuseeland-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Singapur-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Won

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Renminbi Yuan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 23.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Nichtedelmetalle

 

 

 

 

 

 

 

0040

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon Energieprodukte (Öl, Gas)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

0080

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

0090

Vereinfachter Ansatz: Alle Positionen

 

 

 

 

 

 

 

0100

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0110

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0120

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0130

Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0135

Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0140

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

C 24.00 – INTERNE MARKTRISIKOMODELLE (MKR IM)

 

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

Anzahl der Über-schreitungen während der voran-gegangenen 250 Geschäfts-tage

VaR-Multiplikations-faktor (mc)

SVaR-Multiplikations-faktor (ms)

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

VORTAGES-WERT DES RISIKO-POTENZIALS (VaRt-1)

MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTER VERFÜGBARER WERT (SVaRt-1)

DURCHSCHNITTS-WERT DIESER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTER VER-FÜGBARER WERT DIESER MAßZAHL

UNTERGRENZE

DURCHSCHNITTS-WERT DIESER MAßZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTER VER-FÜGBARER WERT DIESER MAßZAHL

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS

0020

Gehandelte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Gehandelte Schuldtitel – Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Gehandelte Schuldtitel – Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Aktieninstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Aktieninstrumente – Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Aktieninstrumente – Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Fremdwährungsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Warenpositionsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gesamtbetrag für das spezifische Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

“

ANHANG II

„ANHANG XI

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG DER ANFORDERUNG FÜR RtM-K-FAKTOREN AUF DER GRUNDLAGE VON K-NPR

Inhalt

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 18

1.

KONVENTIONEN 18

1.1

Nummerierungskonvention 18

1.2

Vorzeichenkonvention 18

1.3

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 18

TEIL II:

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN: MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO 18

1.

Allgemeine Bemerkungen 18

2.

C 18.00 – Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei gehandelten Schuldtiteln (MKR SA TDI) 18

2.1

Allgemeine Bemerkungen 18

2.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 19

3.

C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) 20

3.1

Allgemeine Bemerkungen 20

3.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 21

4.

C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) 22

4.1

Allgemeine Bemerkungen 22

4.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 23

5.

C 21.00 – Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR SA EQU) 24

5.1

Allgemeine Bemerkungen 24

5.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 24

6.

C 22.00 – Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX) 26

6.1

Allgemeine Bemerkungen 26

6.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 26

7.

C 23.00 – Marktrisiko: Standardansätze für Warenpositionen (MKR SA COM) 28

7.1

Allgemeine Bemerkungen 28

7.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 28

8.

C 24.00 – Internes Marktrisikomodell (MKR IM) 29

8.1

Allgemeine Bemerkungen 29

8.2

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 29

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   KONVENTIONEN

1.1   Nummerierungskonvention

1.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 2 bis 5 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

2.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

3.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

4.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}.

5.

Um anzugeben, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.2   Vorzeichenkonvention

6.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.3   Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013

7.

Alle Bezugnahmen auf die Artikel 325 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten als Bezugnahmen auf die genannte Verordnung in der am 26. Juni 2019 geltenden Fassung.

TEIL II:   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN: MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

8.

Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM).

9.

Das Positionsrisiko gehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des für dieses Positionsrisiko erforderlichen Kapitals in zwei Komponenten aufzuteilen. Mit der ersten Komponente wird das spezifische Risiko abgedeckt — d. h. das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt — d. h. das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall gehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikeln 326 bis 333 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt.

2.   C 18.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI GEHANDELTEN SCHULDTITELN (MKR SA TDI)

2.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, ist nur im Meldebogen MKR SA TDI in Bezug auf die Gesamtsumme auszuweisen. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen sind in Zelle {0325;0060} (Verbriefungen) bzw. {0330;0060} (CTP) zu übertragen.

11.

Dieser Meldebogen ist mehrfach auszufüllen, und zwar gesondert in Bezug auf die ‚Gesamtsumme‘ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

2.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bruttopositionen, die nicht nach Instrumenten aufgerechnet sind, aber gemäß Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausschluss von Positionen, die mit einer Übernahmegarantie versehen sind und von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entnehmen.

0030-0040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entnehmen.

0050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen Ansätzen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

0060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.


Zeilen

0010-0350

GEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen in im Handelsbuch geführten, gehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der genannten Verordnung sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen.

0011

ALLGEMEINES RISIKO

0012

Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

0020-0200

LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Positionen in gehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 der genannten Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen sind in die Zonen 1, 2 und 3 und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufzuteilen.

0210-0240

ALLGEMEINES RISIKO. DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Positionen in gehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 der genannten Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen sind in die Zonen 1, 2 und 3 aufzuteilen.

0250

SPEZIFISCHES RISIKO

Summe der in den Zeilen 0251, 0325 und 0330 ausgewiesenen Beträge.

Positionen in gehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der genannten Verordnung.

0251-0321

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – ‚Transparenzansatz‘). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind getrennt in Zeile 321 auszuweisen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der genannten Verordnung für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifischen Eigenmittelanforderungen müssen der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 0280 bis 0300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, sind die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.

0325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Die in Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur als Gesamtsumme im Meldebogen MKR SA TDI auszuweisen.

0330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Dies sind die in Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur als Gesamtsumme im Meldebogen MKR SA TDI auszuweisen.

0350-0390

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln.

3.   C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

3.1   Allgemeine Bemerkungen

12.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.

13.

Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuchs durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Wertpapierfirmen zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen.

14.

Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Diese Positionen sind in diesem Meldebogen selbst dann auszuweisen, wenn das Institut von der Möglichkeit eines Abzugs Gebrauch macht.

3.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entnehmen.

0030-0040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entnehmen.

0061-0104

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

0402-0406

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0402

SEC-IRBA

Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0403

SEC-SA

Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0404

SEC-ERBA

Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0405

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0900

SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN

Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0406

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0530-0540

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖẞEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0570

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

0601

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE / EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens.


Zeilen

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

0040, 0070 und 0100

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0020, 0050, 0080 und 0110

WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0041, 0071 und 0101

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 bzw. Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0030-0050

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060-0080

ANLEGER:

Kreditinstitut, das eine Verbriefungsposition in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist.

0090-0110

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

4.   C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)

4.1   Allgemeine Bemerkungen

15.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz verlangt.

16.

Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Wertpapierfirmen zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.

17.

In dem Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen sind stets in den Zeilen 0030, 0060 oder 0090 auszuweisen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate sind stets in Zeile 0110 zu melden. ‚Sonstige CTP-Positionen‘ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen ‚verknüpft‘.

18.

Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Diese Positionen sind in diesem Meldebogen selbst dann auszuweisen, wenn das Institut von der Möglichkeit eines Abzugs Gebrauch macht.

4.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen)

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0030-0040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der genannten Verordnung zu entnehmen.

0071-0097

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0402-0406

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0402

SEC-IRBA

Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0403

SEC-SA

Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0404

SEC-ERBA

Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0405

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0900

SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN

Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0406

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0410-0420

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens

0430-0440

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens

0450

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als der höhere der folgenden Beträge bestimmt:

a) die spezifische Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen gelten würde (Spalte 0430);

b) die spezifische Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen gelten würde (Spalte 0440).


Zeilen

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

0020-0040

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0070

ANLEGER:

Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist.

0080-0100

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

0030, 0060 und 0090

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen sind in die Zeile ‚Sonstige CTP-Positionen‘ aufzunehmen.

0110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

N-ter-Ausfall-Kreditderivate, die nach Artikel 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesichert sind, müssen hier ebenso ausgewiesen werden wie die zur Absicherung eingesetzten n-ter-Ausfall-Kreditderivate.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb muss für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgelegt werden.

0040, 0070, 0100 und 0120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Hierzu gehören die folgenden Positionen:

a)

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;

b)

CTP-Positionen, die nach Artikel 346 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditderivate abgesichert sind;

c)

sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen.

5.   C 21.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

5.1   Allgemeine Bemerkungen

19.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten verlangt.

20.

Dieser Meldebogen ist mehrfach auszufüllen und zwar gesondert in Bezug auf die ‚Gesamtsumme‘ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte: Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der vorliegenden Meldepflicht ist der Begriff ‚Markt‘ als ‚Land‘ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission (1)).

5.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Bruttopositionen, die nicht nach Instrumenten aufgerechnet sind, aber unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 dieser Verordnung genannten Positionen, die mit einer Übernahmegarantie versehen sind und von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden.

0030-0040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht in diese Spalte aufzunehmen.

0060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenmittelanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.


Zeilen

0010-0130

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0020-0040

ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der genannten Verordnung.

Bei beiden Aufschlüsselungen (Zeilen 0021/0022 sowie Zeilen 0030/0040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 0021 und 0022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt.

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 0030 und 0040 verwendet.

0021

Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten

0030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission (2) ein bestimmter Ansatz gilt.

Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen daher nicht in Zeile 0050 ausgewiesen werden.

0040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 der genannten Verordnung behandelt werden

0050

SPEZIFISCHES RISIKO

Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechende Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 342 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der genannten Verordnung behandelt werden

0090-0130

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben.

6.   C 22.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

6.1   Allgemeine Bemerkungen

21.

Hier sind Angaben zu den Positionen von Wertpapierfirmen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Meldewährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden, zu machen. Die Position ist für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen zu berechnen.

22.

Die Zeilen 0100 bis 0470 dieses Meldebogens sind auszufüllen, wenn Wertpapierfirmen die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit 3 oder 6 in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) haben, und zwar selbst dann, wenn diese Wertpapierfirmen gemäß Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Meldewährung in den Zeilen 0100 bis 0470 unabhängig davon ausgewiesen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Die Zeilen 0130 bis 0470 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

6.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0020-0030

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Posten zurückzuführen sind.

Nach Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

0040-0050

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 der genannten Verordnung berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden.

0060-0080

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060-0070

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung ist mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen zu berechnen.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen müssen addiert werden, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen müssen addiert werden, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung sind die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Meldewährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in Spalte 060 oder 070 zuzuweisen.

0080

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen

0090

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0100

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5


Zeilen

0010

POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Meldewährungen sind, sowie die Positionen in der Meldewährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden, und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung (für die Umrechnung in die Meldewährung).

0020

ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0025

Eng verbundene Währungen: davon: die Meldewährung

Positionen in der Meldewährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beitragen.

0030

ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

a)

Die modifizierte Goldmethode wird angewandt, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).

b)

Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen.

0040

GOLD

Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird

0050-0090

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln.

0100-0120

Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Meldewährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen sind nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufzuschlüsseln.

0100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 0110 oder 0120 aufgenommenen Positionen anzugeben.

0110

Außerbilanzielle Posten

Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

0120

Derivate

Gemäß Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertete Positionen

0130-0470

ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

In Zeile 0470 sind Positionen in Gold und Positionen in OGA auszuweisen, die nach Artikel 353 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie eine gesonderte Währung behandelt werden.

7.   C 23.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

7.1   Allgemeine Bemerkungen

23.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, verlangt.

7.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der genannten Verordnung)

0030-0040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Artikel 357 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden

0060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5


Zeilen

0010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der genannten Verordnung berechnet werden

0020-0060

POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Meldezwecken müssen Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Warengruppen eingeteilt werden.

0070

LAUFZEITBANDVERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 359 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen

0080

ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen

0090

VEREINFACHTER ANSATZ

Warenpositionen, die dem in Artikel 360 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen vereinfachten Ansatz unterliegen

0100-0140

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben.

8.   C 24.00 – INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

8.1   Allgemeine Bemerkungen

24.

In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.

25.

In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Wertpapierfirmen genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.

8.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0030-0040

Risikopotenzial (VaR)

Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde.

0030

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0040

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0060

Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

0050

Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060

Letzter verfügbarer Wert (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070-0080

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

0070

Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen 12 Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0080

Letzter verfügbarer Wert dieser Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0090-0110

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

0090

UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Positionen in der Kapitalanforderung ‚alle Preisrisiken‘ berechnet würde.

0100-0110

DURCHSCHNITTSWERT DIESER MAẞZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN UND LETZTER VERFÜGBARER WERT DIESER MAẞZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0110

LETZTER VERFÜGBARER WERT DIESER MAẞZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0120

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgenommen werden.

0130

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5

0140

Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage)

Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. Dürfen Wertpapierfirmen bestimmte Überschreitungen gemäß Artikel 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung des Zuschlagsfaktors ausnehmen, sind diese bei den Angaben in dieser Spalte auszulassen.

0150-0160

VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind — gegebenenfalls nach Anwendung des Artikels 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen effektiv anwendbaren Multiplikationsfaktoren anzugeben.

0170-0180

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-/NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der ausgewiesene Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, unter Berücksichtigung des Ermessens nach Artikel 335 der genannten Verordnung, wonach das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen

0010

POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 0030 bis 0060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile.

0020

GEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

0030

GEHANDELTE SCHULDTITEL – ALLGEMEINES RISIKO

Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0040

GEHANDELTE SCHULDTITEL – SPEZIFISCHES RISIKO

Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050

AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

0060

AKTIENINSTRUMENTE – ALLGEMEINES RISIKO

Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070

AKTIENINSTRUMENTE – SPEZIFISCHES RISIKO

Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0080

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0090

WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0100

GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Das durch allgemeine Marktbewegungen bei gehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

0110

GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Spezifische Risikokomponente gehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und gehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

“

(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus ‚Markt‘ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/525/oj).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/945/oj).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2159/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)