Verordnung (EG) Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/2002 S. 0017 - 0021
Verordnung (EG) Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98(2), insbesondere auf die Artikel 7 und 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2000(4), sind die ausführlichen Durchführungsvorschriften zu den Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch festgelegt worden. (2) Es ist erforderlich, eine Begriffsbestimmung für "Junghahn" in die diesbezüglichen Kriterien in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 aufzunehmen. (3) Wird auf dem Etikett von Fleisch von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Auslaufhaltung" bzw. "Freilandhaltung" gemacht, so muss die Angabe, dass sie zur Fettlebererzeugung bestimmt waren, auch auf dem Verbraucheretikett gemacht werden, um eine Information über die Produkteigenschaften zu gewährleisten. (4) Um die Kontrollbesuche durch Mitgliedstaaten in Schlachthöfen, landwirtschaftlichen Betrieben, Futtermittelbetrieben und Brütereien zu erleichtern, müssen die Vorschriften für die Eintragungen in die Bücher angepasst werden. (5) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 erfolgen die vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen und sonstigen Angaben im Fall des Verkaufs an den Endverbraucher in einer Sprache, die für den Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Verkauf stattfindet, ohne weiteres verständlich ist. Diese Bestimmung ist zu streichen, da Artikel 16 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission(6), Anwendung findet. (6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Wasseraufnahme von Gefluegelschlachtkörpern im Fall von Luftkühlung minimal ist. Deshalb kann die Häufigkeit der Kontrollen in den Schlachthöfen verringert werden, wenn ausreichend nachgewiesen wird, dass die Kontrollergebnisse den Anforderungen während eines festgesetzten Zeitraums entsprochen haben. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass die Anforderung regelmäßiger Kontrollen der Wasseraufnahme bei luftgekühlten Putenkörpern gestrichen werden kann. (7) In dem Bemühen um Transparenz und Klarheit ist es erforderlich, die Vorschriften für die Gegenanalysen gemäß Artikel 14a Absätze 6 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 zu überprüfen und vorzuschreiben, dass die Gegenanalysen nur in den nationalen Referenzlaboratorien durchgeführt werden dürfen. (8) In dem Bemühen um Klarheit sind in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 dieselben Ausdrücke zu verwenden wie in Artikel 10 derselben Verordnung. Da es in einigen Mitgliedstaaten einen Markt für Hähne und Kapaune gibt, die unter Bedingungen der "extensiven Bodenhaltung" gehalten werden, sind diese in Anhang IV Buchstabe b) hinzuzufügen, und es ist für sie dieselbe Hoechstbestandsdichte vorzusehen wie für Hähnchen in derselben Haltungsart. Außerdem ist für Hähne und Kapaune ein Mindestschlachtalter festzusetzen. Für Perlhühner, die unter Bedingungen der "bäuerlichen Auslaufhaltung" gehalten werden, ist dieselbe Hoechstbesatzdichte in den Ställen vorzuschreiben wie für Hähnchen, da auch die Hoechstbesatzdichte in den Freiluftausläufen dieselbe ist. Es ist ein Mindestschlachtalter für Truthähne und Truthühner festzusetzen, die unter Bedingungen der "bäuerlichen Auslaufhaltung" gehalten werden und zum Zerlegen bestimmt sind. Diese Erzeugungsart verlangt eine kürzere Mastzeit als die Erzeugung von Puten zum Braten. Daher sollte auch das Mindestschlachtalter niedriger sein als bei diesen Puten. (9) Die Größe der vorgeschriebenen Stichprobe für bestimmte Hähnchenteile gemäß Anhang VIa Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist genau festzusetzen. (10) Name und Anschrift der nationalen Referenzlaboratorien für Dänemark, Irland, die Niederlande, Österreich und Portugal haben sich geändert. (11) Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist daher entsprechend zu ändern. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt: "- Junghahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz starr, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 90 Tagen geschlachtet wird." b) In Absatz 2 letzter Unterabsatz wird die Bezugnahme auf die Richtlinie 79/112/EWG durch die Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/13/EG ersetzt. 2. In Artikel 9 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die Richtlinie 79/112/EWG durch die Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/13/EG ersetzt. 3. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 wird die Bezugnahme auf die "Richtlinie 79/112/EWG" durch die Bezugnahme auf die "Richtlinie 2000/13/EG" ersetzt. b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: "Wird auf dem Etikett des Fleischs von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe 'Auslaufhaltung' bzw. 'Freilandhaltung' (Buchstaben c), d) und e)) gemacht, so muss auch die Angabe 'aus der Fettlebererzeugung' aufgeführt werden." 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgender dritter und vierter Gedankenstrich angefügt: "- über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht solcher angelieferten und verarbeiteten Tiere, - über die Einzelheiten der Verkäufe einschließlich Name und Anschrift der Käufer während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Vorgenannte Erzeuger werden anschließend regelmäßig kontrolliert. Sie führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und Quelle der Futtermittel. Außerdem führen Erzeuger mit Auslauf- bzw. Freilandhaltung auch Buch über den Zeitpunkt, an dem die Tiere zum ersten Mal Zugang zum Freiland haben." c) Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt: "(2a) Futtermittelhersteller und -lieferanten führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Bücher, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeuger geliefert haben, den Fütterungsanweisungen entspricht. (2b) Die Brütereien führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen, die an die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) und e) genannten Erzeuger geliefert wurden." d) Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Betrieben der Futtermittelhersteller und -lieferanten: mindestens einmal jährlich." 5. Artikel 14 wird gestrichen. 6. Artikel 14a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: "(5a) Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 im Fall von Luftkühlung auf, dass die Vorschriften der Anhänge V bis VII ein Jahr lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 3 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Absatz 3 durchgeführt werden." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 4 die zulässigen Grenzwerte, so gilt das betreffende Los als nicht verordnungsgemäß. In diesem Fall kann der betroffene Schlachthof jedoch eine Gegenanalyse verlangen, die im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auszuwählenden Verfahren durchzuführen ist. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen." c) Absatz 10 erhält folgende Fassung: "(10) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 8 die zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse in einem der Referenzlaboratorien gemäß Anhang VIII nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien sind in Anhang IX aufgeführt." 7. Artikel 14b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- in den Schlachthöfen regelmäßige Kontrollen der Wasseraufnahme gemäß Artikel 14a Absatz 3 auch bei Schlachtkörpern von Hähnchen und Puten durchgeführt werden, die für die Erzeugung der in Absatz 1 aufgeführten frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Teilstücke bestimmt sind. Diese Kontrollen werden mindestens einmal in jeder achtstuendigen Arbeitsphase durchgeführt. Im Fall der Luftkühlung von Putenschlachtkörpern müssen jedoch keine regelmäßigen Kontrollen der Wasseraufnahme durchgeführt werden. Die in Anhang VII Nummer 9 festgesetzten Grenzwerte gelten auch für Putenschlachtkörper;" b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: "Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem ersten Gedankenstrich und Absatz 3 im Fall von Luftkühlung der Hähnchen auf, dass die Vorschriften der Anhänge V bis VII sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 3 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß dem ersten Gedankenstrich durchgeführt werden." 8. Artikel 14b Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Nachdem die Vorschriften gemäß Anhang VIa in einem Zerlegungsbetrieb ein Jahr lang eingehalten worden sind, müssen die Kontrollen nur noch einmal alle sechs Monate durchgeführt werden. Werden diese Vorschriften von Anhang VI nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt werden." 9. Die Anhänge I, IV, VIa und VIII werden gemäß dem Anhang geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1. (2) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 12. (3) ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. (4) ABl. L 119 vom 20.5.2000, S. 21. (5) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. (6) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19. ANHANG Die Anhänge I, IV, VIa und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert:In die Tabelle wird folgende Zeile 5 eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Anhang IV wird wie folgt geändert:a) Der Titel von Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Gefüttert mit ... % ...". b) Unter Buchstabe b) "Extensive Bodenhaltung" - erhält der erste Gedankenstrich unter "Besatzdichte" folgende Fassung: "- Hähnchen, Junghähne, Kapaune: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,"; - werden hinsichtlich des Schlachtalters folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- Junghähne: frühestens mit 90 Tagen, - Kapaune: frühestens mit 140 Tagen." c) Unter Buchstabe d) "Bäuerliche Auslaufhaltung" - erhält der fünfte Gedankenstrich unter "Besatzdichte" folgende Fassung: "- bei Perlhühnern 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,"; - wird der achte Gedankenstrich unter "Schlachtalter" durch folgende Gedankenstriche ersetzt: "- 140 Tage bei Puten und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden, - 98 Tage bei Truthühnern, die zum Zerlegen bestimmt sind, - 126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind." 3. Anhang VIa Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Definitionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten für die in Artikel 14b genannten Gefluegelteilstücke. Die Proben sollten folgende Mindestgröße haben: - Hähnchenbrust: eine Brusthälfte; - Hähnchenbrustfilet: eine entbeinte Brusthälfte ohne Haut; - Putenbrust, Putenbrustfilet und entbeintes Schenkelfleisch: Portionen von ungefähr 100 g; - andere Teilstücke: entsprechend den Definitionen von Artikel 1 Absatz 2." 4. Anhang VIII wird wie folgt geändert:a) Das nationale Referenzlaboratorium für Dänemark wird durch folgendes Laboratorium ersetzt: " Fødevaredirektoratets Laboratorium Afdeling for Levnedsmiddelkemi Fødevareregion Ringsted Søndervang 4 DK - 4100 Ringsted ". b) Das nationale Referenzlaboratorium für Irland wird durch folgendes Laboratorium ersetzt: " National Food Centre Teagasc Dunsinea Castleknock Dublin 15 Irland ". c) Das nationale Referenzlaboratorium für die Niederlande wird durch folgendes Laboratorium ersetzt: " TNO Voeding Utrechtseweg 48 3704 HE Zeist Postbus 360 3700 AJ Zeist Niederlande ". d) Das nationale Referenzlaboratorium für Österreich wird durch folgendes Laboratorium ersetzt: " Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik II) Spargelfeldstraße 191 A - 1220 Wien ". e) Das nationale Referenzlaboratorium für Portugal wird durch folgendes Laboratorium ersetzt: " Direcção Geral de Fiscalização e Controlo da Qualidade Alimentar Laboratório Central de Qualidade Alimentar Av. Conde de Valbom, 98 P - 1050-070 Lisboa ".