Verordnung (EG) Nr. 2750/95 der Kommission vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland und Litauen andererseits
Amtsblatt Nr. L 287 vom 30/11/1995 S. 0019 - 0021
VERORDNUNG (EG) Nr. 2750/95 DER KOMMISSION vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland und Litauen andererseits DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (3), insbesondere auf Artikel 22, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits (4) ist am 18. Juli 1994 unterzeichnet worden. Aus verwaltungstechnischen Gründen konnte das für Estland vorgesehene Kontingent nicht in die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission vom 29. September 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland und Litauen andererseits (5) aufgenommen werden. Daher sind für Estland die besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse festzulegen. Das vorgenannte Freihandelsabkommen sieht für Fleischerzeugnisse von Hausschweinen im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung des im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Einfuhrzolls um 60 % vor. Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, sind diese Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen. Damit die Marktbeteiligten die für Estland vorgesehenen Mengen im Jahr 1995 in Anspruch nehmen können, müssen alle diese Mengen im Dezember 1995 zur Verfügung gestellt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: ". . . mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits." 2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Bei jeder Einfuhr von Erzeugnissen der Gruppen 18, 19, 20, 21 und 22 in Anhang I dieser Verordnung ist im Rahmen der Regelung nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Freihandelsabkommen mit Litauen und Lettland bzw. im Rahmen der Regelung nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Freihandelsabkommens mit Estland eine Einfuhrlizenz vorzulegen." 3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Die Mengen nach Artikel 1 werden jeweils wie folgt auf die in Anhang I vorgesehenen Zeiträume aufgeteilt: - 25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März, - 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni, - 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September, - 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember. Im Jahr 1995 gilt jedoch folgende Aufteilung: - 100 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember für Lettland und Litauen und - 100 % für den Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember für Estland." 4. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des betreffenden Zeitraums nach Artikel 2 gestellt werden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1995 müssen die Lizenzanträge für Lettland und Litauen jedoch in den ersten zehn Tagen des Monats Oktober und für Estland in den ersten zehn Tagen des Monats Dezember gestellt werden." 5. Anhang I dieser Verordnung wird als Abschnitt C in Anhang I aufgenommen und Anhang II dieser Verordnung ersetzt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2305/95. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1994, S. 1. (5) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 45. ANHANG I "C. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ESTLAND Ermäßigung des GZT-Zollsatzes um 60 % >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II "ANHANG II Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 BALTISCHE STAATEN >ANFANG EINES SCHAUBILD> KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/3 - Schweinefleisch Lizenzanträge für Einfuhr zu ermäßigtem GZT-Zollsatz Datum: Zeitpunkt: Mitgliedstaat: Absender: Kontaktperson: Telefon: Telefax: Empfänger: GD VI/D/3 - Telefax: (0032-2) 296 62 79 oder 296 12 27Gruppe Nr.Beantragte Menge 18 19 20 21 22" >ENDE EINES SCHAUBILD>