52014DC0650

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 7 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2014 ALLGEMEINER EINNAHMENPLAN AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III – Kommission /* COM/2014/0650 final - 2014/ () */


ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 7 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2014

ALLGEMEINER EINNAHMENPLAN AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III – Kommission

Gestützt auf

– den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

– die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[1], insbesondere auf Artikel 41,

– die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 13,

– den am 20. November 2013 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014[3],

– den am 16. April 2014 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2014[4],

– den am 15. April 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014[5],

– den am 28. Mai 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014[6],

– den am 9. Juli 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014[7], in der geänderten Fassung vom 16. Oktober 2014[8],

– den am 8. September 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014[9],

– den am 17. Oktober 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014[10],

legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Haushaltsplan 2014 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-en.htm). Eine englische Fassung dieser Änderungen ist zu Informationszwecken als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

INHALTSVERZEICHNIS

1.       Einleitung.. 3

2.       Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.. 3

2.1     Serbien – Überschwemmungen.. 3

2.2     Kroatien – Überschwemmungen.. 5

2.3     Bulgarien – Überschwemmungen.. 6

3.       Finanzierung.. 7

4.       Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens. 9

1.           Einleitung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 7 für das Haushaltsjahr 2014 betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Betrag von 79 726 440 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen. Die Inanspruchnahme bezieht sich auf die Überschwemmungen in Serbien und Kroatien im Mai 2014 und auf die Überschwemmungen in Bulgarien im Juni 2014.

2.           Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Im Monat Mai 2014 wurden große Teile der Republik Serbien und in geringerem Maße Kroatien von heftigen Unwettern heimgesucht, die zu einigen der schwersten Überschwemmungen seit Menschengedenken führten und massive Zerstörungen von öffentlicher und privater Infrastruktur mit sich brachten sowie Schäden an Hunderttausenden von Haushalten verursachten. Einen Monat später waren Teile der Republik Bulgarien von heftigen und schweren Regenfällen, die bis zu vier Mal über den monatlichen klimatischen Durchschnittswerten lagen, betroffen, was zu schweren Überschwemmungen und Störungen führte.

Die Kommission hat eine eingehende Prüfung aller drei Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[11], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] (im Folgenden „Verordnung“), insbesondere gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 vorgenommen.

Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Prüfung.

2.1         Serbien – Überschwemmungen

(1) Große Teile Serbiens   wurden im Mai 2014 von heftigen Unwettern heimgesucht, die zu einigen der schwersten Überschwemmungen seit Menschengedenken führten und massive Zerstörungen von öffentlicher und privater Infrastruktur mit sich brachten sowie Schäden an Hunderttausenden von Haushalten verursachten.

(2) Der Antrag Serbiens, ein förderfähiger Staat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung, ging am 30. Juli 2014 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden am 14. Mai 2014. Aktualisierte Informationen wurden am 18. August 2014 übermittelt.

(3) Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Die serbischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 1,1 Mrd. EUR. Diese Schätzung beruht auf den Ergebnissen der Bedarfsermittlung für die Wiederaufbauarbeiten, die unmittelbar nach der Katastrophe unter Beteiligung der EU und internationaler Organisationen durchgeführt wurde. Dieser Betrag entspricht 3,8 % des serbischen BNE und liegt damit über dem 2014 für Serbien geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds von 174,7 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, gilt die Katastrophe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

(5) Was die Wirkung und die Folgen der Katastrophe betrifft, so melden die serbischen Behörden mit Sturzbächen, Erosion und Erdrutschen einhergehende großflächige katastrophale Überschwemmungen, hauptsächlich an den Flüssen Sava, Kolubara, Tamnava, Jadar, Zapadna Morava, Velika Morava, Mlava und Pekund, einschließlich ihrer Nebenflüsse. Am stärksten von den Überschwemmungen betroffen waren die Bezirke Kolubara, Mačva, Moravicki, Pomoravlje und Teile von Belgrad. In den betroffenen Gemeinden leben rund 1,6 Millionen Menschen, von denen 180 000 Unterstützung benötigten. Es gab 60 Todesopfer. Die Rettungsdienste brachten knapp 32 000 Menschen aus den betroffenen Gebieten in Sicherheit, von denen etwa 5000 in Notunterkünften untergebracht werden mussten. 485 Wohneinheiten wurden zerstört, und etwa 16 200 Wohnungen und einzelne Wohneinheiten wurden beschädigt. Die Tagebaugruben von Tamnava West und Veliki Crljeni sowie Teile des Kohlebeckens Kolubara wurden überflutet. In diesen Kohlebergwerken wird die Kohle für das Großkraftwerk „Nikola Tesla A“ in Obrenovac abgebaut, in dem etwa 63 % des Stroms für das ganze Land erzeugt wird. In den meisten betroffenen Gemeinden war die Wasserversorgung bis zu 10 Tage lang unterbrochen und das Wasser ist teilweise weiterhin verunreinigt. Darüber hinaus waren Gesundheitseinrichtungen, Schulen sowie die Straßen- und Schienennetze von den Überschwemmungen betroffen und die Umwelt nahm schweren Schaden. Schätzungen zufolge haben die Überschwemmungen allein 2014 zu Schäden in Höhe von 2,7 % des BIP und zu wirtschaftlichen Verlusten von bis zu 2 % des BIP geführt. Am stärksten betroffen sind die Wirtschaftszweige Energie, Bergbau und Landwirtschaft, erhebliche Schäden wurden jedoch auch der Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Brücken und Schienenstrecken) sowie zahlreichen Anlagen für Hochwasser- und Küstenschutz zufügt.

(6) Zusätzlich zur Mobilisierung aller verfügbaren nationalen Kräfte wurde internationale humanitäre Hilfe und Katastrophenschutzhilfe bilateral und multilateral beantragt. Auf Seiten der EU wurde Hilfe von Deutschland, Slowenien, Bulgarien, Österreich, der Tschechischen Republik, Frankreich, Dänemark, Rumänien, Spanien, den Niederlanden und Polen geleistet und durch das Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union koordiniert. Dabei kamen internationale Teams für Bergungs- und Rettungsmaßnahmen bei Überschwemmungen sowie Hochleistungspumpen zum Einsatz. Die Europäische Kommission stellte zudem Mittel in Höhe von 3 Mio. EUR für humanitäre Hilfe in Bosnien-Herzegowina und Serbien zur Verfügung, um auf den unmittelbaren Bedarf der am stärksten von der Katastrophe betroffenen Menschen durch Bereitstellung von Lebensmitteln und anderen Dingen, Bargeld und Gutscheinen, Rohrleitungen und sanitären Anlagen einzugehen.

(7) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den serbischen Behörden mit 381,9 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich der Energie machen den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 202 Mio. EUR) aus. Der zweitgrößte Anteil der Kosten betrifft mit 106 Mio. EUR den Verkehrssektor.

(8) Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wurden bereits 30 Mio. EUR umgeschichtet, um kurzfristige Wiederherstellungsmaßnahmen zu unterstützen. Zusätzliche 50 Mio. EUR werden bis Ende des Jahres zugewiesen, um weitere Wiederherstellungs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen. Im Rahmen der Komponente „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ des IPA werden zur Unterstützung der Grenzgebiete zwischen Serbien und Bosnien-Herzegowina Mittel in Höhe von insgesamt 4 Mio. EUR eingesetzt. Zudem wurden auf der Internationalen Geberkonferenz, die am 16. Juli in Brüssel stattfand, von Staaten, internationalen Organisationen und dem privaten Sektor Zusagen für Serbien in Höhe von über 986 Mio. EUR abgegeben, davon 106,8 Mio. EUR als Finanzhilfen und der Rest als Darlehen. Überdies wurden mehr als 41 Mio. EUR für grenzüberschreitende Tätigkeiten zugesagt.

(9) Die serbischen Behörden gaben nicht an, dass für die geltend gemachten Kosten Versicherungsschutz besteht.

2.2         Kroatien – Überschwemmungen

(1) Der östliche Teil Kroatiens wurde von denselben Wetterverhältnissen wie Serbien betroffen, was schwere Schäden verursachte, wenn auch in geringerem Maße.

(2) Der Antrag Kroatiens ging am 31. Juli 2014 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden am 17. Mai 2014.

(3) Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Die kroatischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 297,6 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,7 % des kroatischen BNE und liegt damit über dem 2014 für Kroatien geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds von 254,2 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, gilt die Katastrophe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

(5) Was die Wirkung und die Folgen der Katastrophe betrifft, geben die kroatischen Behörden an, dass von den Überschwemmungen fünf Gespanschaften im Save-Becken im Osten des Landes betroffen waren: Osijek-Baranja, Vukovar-Syrmien, Brod-Posavina, Požega-Slawonien und Sisak-Moslavina. Die Wasserstände überstiegen teilweise die höchsten jemals verzeichneten Werte und konnten als Jahrtausendhochwasser eingestuft werden. Die Überschwemmungen verursachten beträchtliche Schäden an Wohn-, Geschäfts- und Gemeindegebäuden und Infrastrukturanlagen sowie an landwirtschaftlichen Kulturen und Vieh. Über 26 000 Menschen mussten evakuiert werden. Energienetze brachen zusammen, Straßen und Brücken wurden stark beschädigt und/oder unter Erdrutschen oder Schlammlawinen begraben. Rund 2700 Wohngebäude und mehr als 4000 landwirtschaftliche Gebäude standen unter Wasser, von denen viele strukturelle Schäden erlitten haben.

(6) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den kroatischen Behörden mit 108,8 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur macht den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 38 Mio. EUR) aus. Der zweitgrößte Anteil der Kosten betrifft mit 24,7 Mio. EUR Rettungsdienste.

(7) Die betroffenen Regionen fallen nach Maßgabe der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“. Die kroatischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm für Kroatien für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen. Das EU-Katastrophenschutzverfahren wurde aktiviert, um mit Insektiziden für die Stechmückenbekämpfung Unterstützung zu leisten.

(8) Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und ‑management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe betrifft, so ist Kroatien im Begriff, die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (die „Hochwasserrichtlinie“)[13] umzusetzen. Erste Bewertungen des Hochwasserrisikos sind durchgeführt worden. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten wurden für zwei Pilotgebiete erstellt und werden derzeit für andere Gebiete erarbeitet. Hochwasserrisikomanagementpläne sind in Vorbereitung, liegen aber noch nicht vor.

(9) Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Kroatien kein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe.

(10) Die kroatischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Kosten kein Versicherungsschutz besteht.

2.3         Bulgarien – Überschwemmungen

(1) Einen Monat später waren einige Gebiete in Bulgarien von intensiven und starken Regenfällen betroffen, die bis zu vier Mal über den monatlichen klimatischen Durchschnittswerten lagen und zu schweren Überschwemmungen und Störungen führten.

(2) Der Antrag Bulgariens ging am 25. August 2014 ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten Schäden am 19. Juni 2014. Am 12. September 2014 übermittelten die bulgarischen Behörden aktualisierte Informationen.

(3) Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds.

(4) Die bulgarischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 311,3 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,8 % des bulgarischen BNE und liegt damit über dem 2014 für Bulgarien geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds von 232,5 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, gilt die Katastrophe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

(5) Was die Wirkung und die Folgen der Katastrophe betrifft, teilen die bulgarischen Behörden mit, dass ab dem 19. Juni 2014 infolge heftiger Unwetter zahlreiche Städte und Dörfer in Bulgarien erheblich von Überschwemmungen in Mitleidenschaft gezogen wurden, insbesondere in den östlichen, nordöstlichen und zentralen Landesteilen. Die Regionen Varna, Dobrich, Gabrovo, Veliko Tarnovo, Burgas, Montana, Kyustendil, Plovdiv, Haskovo, Yambol und die Region Sofia waren am stärksten betroffen. In der Küstengemeinde Asparuhovo (Varna) zerstörten heftige Regenfälle und eine Flutwelle Häuser und landwirtschaftliche Betriebe, überfluteten Gebäude und Straßen und vernichteten Autos. In der gesamten Region waren die Strom- und Kommunikationsnetze unterbrochen. Aufgrund von Sturzfluten, über die Ufer tretenden Flüssen und Erdrutschen kam es in den Regionen Severen tsentralen und Severoiztochen zu Todesopfern und schweren Schäden. 15 Todesopfer wurden gemeldet, Tausende Menschen waren unmittelbar betroffen und Hunderte mussten evakuiert und in Notunterkünften untergebracht werden. Es entstanden Schäden an öffentlichen Infrastrukturen und Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Wasserressourcen, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Not- und Rettungsdienste, kulturelles Erbe und Naturschutzgebiete. Durch große Mengen an Schlamm und angeschwemmten Abfällen, überlastete Kanalisationssysteme und austretendes Abwasser haben sich die Lebensbedingungen in den betroffenen Gebieten verschlechtert. Infolge der Überschwemmungen wurden Erdrutsche und Erosionsprozesse ausgelöst.

(6) Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den bulgarischen Behörden mit 285,4 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Die Sicherung von Schutzeinrichtungen macht den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 87 Mio. EUR) aus. Über 70 Mio. EUR werden für die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur veranschlagt.

(7) Die betroffenen Regionen fallen nach Maßgabe der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“. Die bulgarischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm für Bulgarien für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen. Ein Ersuchen um Hilfe im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens wurde nicht gestellt.

(8) Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und ‑management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe betrifft, so hat Bulgarien die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (die „Hochwasserrichtlinie“) in nationales Recht umgesetzt und eine erste Bewertung des Hochwasserrisikos für jedes Flusseinzugsgebiet auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt und Wasser entwickelten Methodik zur Bewertung des Hochwasserrisikos und der Hochwassergefahr durchgeführt.

(9) Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Bulgarien kein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe.

(10) Die bulgarischen Behörden gaben an, dass für Schäden im Gesundheitswesen in Höhe von rund 2,3 Mio. EUR Versicherungsschutz besteht. Dieser Betrag wurde von den förderfähigen Kosten abgezogen.

3.           Finanzierung

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Das bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für das Schadensausmaß, das den Schwellenwert (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem Schwellenwert liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002–2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Es wird vorgeschlagen, die vorgenannten Sätze anzuwenden und die folgenden Beträge zu gewähren:

Katastrophe || Direkter Schaden (in Mio. EUR) || Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes (in Mio. EUR) || Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen (in Mio. EUR) || 2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert (in EUR) || 6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert (in EUR) || Begrenzung vorgenommen || Gesamtbetrag der vor­geschlagenen Unterstützung (in EUR)

Serbien || 1 105,622 || 174,649 || 381,967 || 4 366 225 || 55 858 380 || nein || 60 224 605

Kroatien || 297,629 || 254,229 || 108,799 || 6 355 725 || 2 604 000 || nein || 8 959 725

Bulgarien || 311,328 || 232,502 || 285,440 || 5 812 550 || 4 729 560 || nein || 10 542 110

INSGESAMT || || 79 726 440

Dies ist der zweite Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme im Jahr 2014, und der Gesamtbetrag der oben vorgeschlagenen Hilfen steht im Einklang mit der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), in der ein Gesamtbetrag von 530,6 Mio. EUR (500 Mio. EUR zu Preisen von 2011) vorgesehen ist.

Daher wird vorgeschlagen, den Solidaritätsfonds für jeden dieser Fälle in Anspruch zu nehmen und die gesamten Mittel für Kroatien und Bulgarien in Höhe von 19 501 835 EUR in den Haushaltsplan 2014 unter Haushaltsartikel 13 06 01 und die entsprechenden Mittel für Serbien in Höhe von 60 224 605 EUR unter Haushaltsartikel 13 06 02 (der den Beitrittsländern gewidmet ist) einzusetzen, und zwar sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen.

Da der Solidaritätsfonds, wie in der MFR-Verordnung definiert, ein besonderes Instrument ist, sollten die entsprechenden Mittel außerhalb der entsprechenden Obergrenzen des MFR ausgewiesen werden.

4.           Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens

Rubrik || Haushaltsplan 2014 (einschl. BH Nr. 1 sowie EBH Nr. 2-6/2014) || Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 || Haushaltsplan 2014 (einschl. BH Nr. 1 sowie EBH Nr. 2-7/2014)

MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ

1. || Intelligentes und integratives Wachstum || 63 986 340 779 || 66 374 487 058 || || || 63 986 340 779 || 66 374 487 058

Obergrenze || 63 973 000 000 || || || || 63 973 000 000 ||

Spielraum || 75 989 221 || || || || 75 989 221 ||

1a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 16 484 010 779 || 12 028 322 326 || || || 16 484 010 779 || 12 028 322 326

Obergrenze || 16 560 000 000 || || || || 16 560 000 000 ||

Spielraum || 75 989 221 || || || || 75 989 221 ||

1b || Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt || 47 502 330 000 || 54 346 164 732 || || || 47 502 330 000 || 54 346 164 732

Obergrenze || 47 413 000 000 || || || || 47 413 000 000 ||

Spielraum || -89 330 000 || || || || -89 330 000 ||

Flexibilitätsinstrument || 89 330 000 || || || || 89 330 000 ||

Spielraum || 0 || || || || 0 ||

2. || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen || 59 190 929 284 || 56 558 779 469 || || || 59 190 929 284 || 56 558 779 469

Obergrenze || 59 303 000 000 || || || || 59 303 000 000 ||

Spielraum || 112 070 716 || || || || 112 070 716 ||

davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen || 43 778 100 000 || 43 776 956 403 || || || 43 778 100 000 || 43 776 956 403

Teilobergrenze || 44 130 000 000 || || || || 44 130 000 000 ||

Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto) || 351 900 000 || || || || 351 900 000 ||

Spielraum || || || || || ||

3. || Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 2 171 998 732 || 1 677 039 976 || || || 2 171 998 732 || 1 677 039 976

Obergrenze || 2 179 000 000 || || || || 2 179 000 000 ||

Spielraum || 7 001 268 || || || || 7 001 268 ||

4. || Europa in der Welt || 8 325 000 000 || 6 842 004 256 || || || 8 325 000 000 || 6 842 004 256

Obergrenze || 8 335 000 000 || || || || 8 335 000 000 ||

Spielraum || 10 000 000 || || || || 10 000 000 ||

5. || Verwaltung || 8 404 610 581 || 8 405 483 381 || || || 8 404 610 581 || 8 405 483 381

Obergrenze || 8 721 000 000 || || || || 8 721 000 000 ||

Spielraum || 316 389 419 || || || || 316 389 419 ||

davon: Verwaltungsausgaben der Organe || 6 797 485 938 || 6 798 358 738 || || || 6 797 485 938 || 6 798 358 738

Teilobergrenze || 7 056 000 000 || || || || 7 056 000 000 ||

Spielraum || 258 514 062 || || || || 258 514 062 ||

6. || Ausgleichszahlungen || 28 600 000 || 28 600 000 || || || 28 600 000 || 28 600 000

Obergrenze || 29 000 000 || || || || 29 000 000 ||

Spielraum || 400 000 || || || || 400 000 ||

Insgesamt || 142 107 479 376 || 139 886 394 140 || || || 142 107 479 376 || 139 886 394 140

Obergrenze || 142 540 000 000 || 135 866 000 000 || || || 142 540 000 000 || 135 866 000 000

Flexibilitätsinstrument || 89 330 000 || || || || 89 330 000 ||

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben || || 4 026 700 000 || || || || 4 026 700 000

Spielraum || 521 850 624 || 6 305 860 || || || 521 850 624 || 6 305 860

|| Besondere Instrumente || 503 179 528 || 403 149 428 || 79 726 440 || 79 726 440 || 582 905 968 || 482 875 868

Insgesamt || 142 610 658 904 || 140 289 543 568 || 79 726 440 || 79 726 440 || 142 690 385 344 || 140 369 270 008

[1]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[2]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[3]               ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1.

[4]               ABl. L 204 vom 11.7.2014, S. 1.

[5]               COM(2014) 234 vom 15.4.2014.

[6]               COM(2014) 329 vom 28.5.2014.

[7]               COM(2014) 461 vom 9.7.2014.

[8]               COM(2014) 641 vom 16.10.2014.

[9]               COM(2014) 564 vom 8.9.2014.

[10]             COM(2014) 649 vom 17.10.2014.

[11]             ABl. L 311 vom 14.11.2002, S.3.

[12]             ABl. L 189 vom 27.6.2014, S.143.

[13]             ABl. L 288 vom 6.11.2007, S.27.