ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 7 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2014 ALLGEMEINER EINNAHMENPLAN AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III – Kommission /* COM/2014/0650 final - 2014/ () */
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS
Nr. 7
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2014 ALLGEMEINER EINNAHMENPLAN
AUSGABENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN
Einzelplan III – Kommission
Gestützt auf –
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, –
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[1], insbesondere auf
Artikel 41, –
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des
Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens
für die Jahre 2014-2020[2],
insbesondere auf Artikel 13, –
den am 20. November 2013 erlassenen
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014[3], –
den am 16. April 2014 erlassenen
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2014[4], –
den am 15. April 2014 angenommenen Entwurf des
Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2014[5], –
den am 28. Mai 2014 angenommenen Entwurf des
Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2014[6], –
den am 9. Juli 2014 angenommenen Entwurf des
Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014[7],
in der geänderten Fassung vom 16. Oktober 2014[8], –
den am 8. September 2014 angenommenen Entwurf
des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2014[9], –
den am 17. Oktober 2014 angenommenen Entwurf
des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014[10], legt die
Europäische Kommission der Haushaltsbehörde den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans
Nr. 7 zum Haushaltsplan 2014 vor. ÄNDERUNGEN
BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Die Änderungen bei
den Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen sind über den EUR-Lex-Server
abrufbar (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-en.htm).
Eine englische Fassung dieser Änderungen ist zu Informationszwecken als
haushaltstechnischer Anhang beigefügt. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung.. 3 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds
der Europäischen Union.. 3 2.1 Serbien – Überschwemmungen.. 3 2.2 Kroatien – Überschwemmungen.. 5 2.3 Bulgarien – Überschwemmungen.. 6 3. Finanzierung.. 7 4. Übersicht nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens. 9 1. Einleitung Der Entwurf des
Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 7 für das Haushaltsjahr 2014
betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im
Betrag von 79 726 440 EUR an Mitteln für Verpflichtungen
und an Mitteln für Zahlungen. Die Inanspruchnahme bezieht sich auf die
Überschwemmungen in Serbien und Kroatien im Mai 2014 und auf die
Überschwemmungen in Bulgarien im Juni 2014. 2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der
Europäischen Union Im Monat Mai 2014
wurden große Teile der Republik Serbien und in geringerem Maße Kroatien von
heftigen Unwettern heimgesucht, die zu einigen der schwersten Überschwemmungen
seit Menschengedenken führten und massive Zerstörungen von öffentlicher und
privater Infrastruktur mit sich brachten sowie Schäden an Hunderttausenden von
Haushalten verursachten. Einen Monat später waren Teile der Republik Bulgarien
von heftigen und schweren Regenfällen, die bis zu vier Mal über den monatlichen
klimatischen Durchschnittswerten lagen, betroffen, was zu schweren
Überschwemmungen und Störungen führte. Die Kommission hat eine
eingehende Prüfung aller drei Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002
des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[11], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates[12] (im Folgenden „Verordnung“), insbesondere gemäß den Artikeln 2, 3
und 4 vorgenommen. Nachstehend folgt eine
Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Prüfung. 2.1 Serbien – Überschwemmungen (1)
Große Teile Serbiens wurden im Mai 2014 von
heftigen Unwettern heimgesucht, die zu einigen der schwersten Überschwemmungen
seit Menschengedenken führten und massive Zerstörungen von öffentlicher und
privater Infrastruktur mit sich brachten sowie Schäden an Hunderttausenden von
Haushalten verursachten. (2)
Der Antrag Serbiens, ein förderfähiger Staat im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung, ging am 30. Juli 2014
ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten
Schäden am 14. Mai 2014. Aktualisierte Informationen wurden am 18. August
2014 übermittelt. (3)
Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind,
fallen sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. (4)
Die serbischen Behörden schätzen den durch die
Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 1,1 Mrd. EUR.
Diese Schätzung beruht auf den Ergebnissen der Bedarfsermittlung für die
Wiederaufbauarbeiten, die unmittelbar nach der Katastrophe unter Beteiligung
der EU und internationaler Organisationen durchgeführt wurde. Dieser Betrag
entspricht 3,8 % des serbischen BNE und liegt damit über dem 2014 für
Serbien geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds
von 174,7 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des BNE auf der
Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte Gesamtschaden den
Schwellenwert übersteigt, gilt die Katastrophe gemäß Artikel 2 Absatz 2
der Verordnung als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“. Die finanzielle
Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und
Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet
werden. (5)
Was die Wirkung und die Folgen der Katastrophe
betrifft, so melden die serbischen Behörden mit Sturzbächen, Erosion und
Erdrutschen einhergehende großflächige katastrophale Überschwemmungen,
hauptsächlich an den Flüssen Sava, Kolubara, Tamnava, Jadar, Zapadna Morava,
Velika Morava, Mlava und Pekund, einschließlich ihrer Nebenflüsse. Am stärksten
von den Überschwemmungen betroffen waren die Bezirke Kolubara, Mačva,
Moravicki, Pomoravlje und Teile von Belgrad. In den betroffenen Gemeinden leben
rund 1,6 Millionen Menschen, von denen 180 000 Unterstützung
benötigten. Es gab 60 Todesopfer. Die Rettungsdienste brachten knapp 32 000
Menschen aus den betroffenen Gebieten in Sicherheit, von denen etwa 5000 in
Notunterkünften untergebracht werden mussten. 485 Wohneinheiten wurden
zerstört, und etwa 16 200 Wohnungen und einzelne Wohneinheiten wurden
beschädigt. Die Tagebaugruben von Tamnava West und Veliki Crljeni sowie Teile
des Kohlebeckens Kolubara wurden überflutet. In diesen Kohlebergwerken wird die
Kohle für das Großkraftwerk „Nikola Tesla A“ in Obrenovac abgebaut,
in dem etwa 63 % des Stroms für das ganze Land erzeugt wird. In den
meisten betroffenen Gemeinden war die Wasserversorgung bis zu 10 Tage lang
unterbrochen und das Wasser ist teilweise weiterhin verunreinigt. Darüber
hinaus waren Gesundheitseinrichtungen, Schulen sowie die Straßen- und
Schienennetze von den Überschwemmungen betroffen und die Umwelt nahm schweren
Schaden. Schätzungen zufolge haben die Überschwemmungen allein 2014 zu Schäden
in Höhe von 2,7 % des BIP und zu wirtschaftlichen Verlusten von bis zu 2 %
des BIP geführt. Am stärksten betroffen sind die Wirtschaftszweige Energie,
Bergbau und Landwirtschaft, erhebliche Schäden wurden jedoch auch der
Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Brücken und Schienenstrecken) sowie zahlreichen
Anlagen für Hochwasser- und Küstenschutz zufügt. (6)
Zusätzlich zur Mobilisierung aller
verfügbaren nationalen Kräfte wurde internationale humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutzhilfe bilateral und multilateral beantragt. Auf Seiten der EU
wurde Hilfe von Deutschland, Slowenien, Bulgarien, Österreich,
der Tschechischen Republik, Frankreich, Dänemark, Rumänien, Spanien, den
Niederlanden und Polen geleistet und durch das Katastrophenschutzverfahren der
Europäischen Union koordiniert. Dabei kamen
internationale Teams für Bergungs- und Rettungsmaßnahmen bei Überschwemmungen
sowie Hochleistungspumpen zum Einsatz. Die Europäische
Kommission stellte zudem Mittel in Höhe von 3 Mio. EUR für humanitäre
Hilfe in Bosnien-Herzegowina und Serbien zur Verfügung, um auf den unmittelbaren
Bedarf der am stärksten von der Katastrophe betroffenen Menschen durch
Bereitstellung von Lebensmitteln und anderen Dingen, Bargeld und Gutscheinen,
Rohrleitungen und sanitären Anlagen einzugehen. (7)
Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den
serbischen Behörden mit 381,9 Mio. EUR veranschlagt und nach
Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich der
Energie machen den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 202 Mio. EUR)
aus. Der zweitgrößte Anteil der Kosten betrifft mit 106 Mio. EUR den
Verkehrssektor. (8)
Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe
(IPA) wurden bereits 30 Mio. EUR umgeschichtet, um kurzfristige
Wiederherstellungsmaßnahmen zu unterstützen. Zusätzliche 50 Mio. EUR
werden bis Ende des Jahres zugewiesen, um weitere Wiederherstellungs- und
Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen. Im Rahmen der Komponente
„Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ des IPA werden zur Unterstützung der
Grenzgebiete zwischen Serbien und Bosnien-Herzegowina Mittel in Höhe von
insgesamt 4 Mio. EUR eingesetzt. Zudem wurden auf der Internationalen
Geberkonferenz, die am 16. Juli in Brüssel stattfand, von Staaten,
internationalen Organisationen und dem privaten Sektor Zusagen für Serbien in
Höhe von über 986 Mio. EUR abgegeben, davon 106,8 Mio. EUR
als Finanzhilfen und der Rest als Darlehen. Überdies wurden mehr als 41 Mio. EUR
für grenzüberschreitende Tätigkeiten zugesagt. (9)
Die serbischen Behörden gaben nicht an, dass für die
geltend gemachten Kosten Versicherungsschutz besteht. 2.2 Kroatien – Überschwemmungen (1)
Der östliche Teil Kroatiens wurde von denselben
Wetterverhältnissen wie Serbien betroffen, was schwere Schäden verursachte,
wenn auch in geringerem Maße. (2)
Der Antrag Kroatiens ging am 31. Juli 2014
ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten
Schäden am 17. Mai 2014. (3)
Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind,
fallen sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. (4)
Die kroatischen Behörden schätzen den durch die
Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 297,6 Mio. EUR.
Dieser Betrag entspricht 0,7 % des kroatischen BNE und liegt damit über
dem 2014 für Kroatien geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des
Solidaritätsfonds von 254,2 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des
BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte
Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, gilt die Katastrophe gemäß
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“.
Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und
Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet
werden. (5)
Was die Wirkung und die Folgen der Katastrophe
betrifft, geben die kroatischen Behörden an, dass von den Überschwemmungen fünf
Gespanschaften im Save-Becken im Osten des Landes betroffen waren:
Osijek-Baranja, Vukovar-Syrmien, Brod-Posavina, Požega-Slawonien und
Sisak-Moslavina. Die Wasserstände überstiegen teilweise die höchsten jemals
verzeichneten Werte und konnten als Jahrtausendhochwasser eingestuft werden.
Die Überschwemmungen verursachten beträchtliche Schäden an Wohn-, Geschäfts-
und Gemeindegebäuden und Infrastrukturanlagen sowie an landwirtschaftlichen
Kulturen und Vieh. Über 26 000 Menschen mussten evakuiert werden. Energienetze
brachen zusammen, Straßen und Brücken wurden stark beschädigt und/oder unter
Erdrutschen oder Schlammlawinen begraben. Rund 2700 Wohngebäude und mehr als 4000
landwirtschaftliche Gebäude standen unter Wasser, von denen viele strukturelle
Schäden erlitten haben. (6)
Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen
wurden von den kroatischen Behörden mit 108,8 Mio. EUR veranschlagt
und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Die Wiederherstellung der
Verkehrsinfrastruktur macht den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr
als 38 Mio. EUR) aus. Der zweitgrößte Anteil der Kosten betrifft mit 24,7 Mio. EUR
Rettungsdienste. (7)
Die betroffenen Regionen fallen nach Maßgabe der
europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) in die Kategorie der
„weniger entwickelten Regionen“. Die kroatischen Behörden haben der Kommission
nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm
für Kroatien für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen. Das
EU-Katastrophenschutzverfahren wurde aktiviert, um mit Insektiziden für die
Stechmückenbekämpfung Unterstützung zu leisten. (8)
Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union
zu Katastrophenschutz und ‑management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe
betrifft, so ist Kroatien im Begriff, die Richtlinie 2007/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (die „Hochwasserrichtlinie“)[13] umzusetzen. Erste Bewertungen des Hochwasserrisikos sind durchgeführt
worden. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten wurden für zwei
Pilotgebiete erstellt und werden derzeit für andere Gebiete erarbeitet.
Hochwasserrisikomanagementpläne sind in Vorbereitung, liegen aber noch nicht
vor. (9)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen
Kroatien kein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Rechtsvorschriften der
Union im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe. (10)
Die kroatischen Behörden gaben an, dass für die
geltend gemachten Kosten kein Versicherungsschutz besteht. 2.3 Bulgarien – Überschwemmungen (1)
Einen Monat später waren einige Gebiete in
Bulgarien von intensiven und starken Regenfällen betroffen, die bis zu vier Mal
über den monatlichen klimatischen Durchschnittswerten lagen und zu schweren
Überschwemmungen und Störungen führten. (2)
Der Antrag Bulgariens ging am 25. August 2014
ein, also innerhalb der Frist von 12 Wochen nach Feststellung der ersten
Schäden am 19. Juni 2014. Am 12. September 2014 übermittelten die
bulgarischen Behörden aktualisierte Informationen. (3)
Da die Überschwemmungen natürlichen Ursprungs sind,
fallen sie in den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds. (4)
Die bulgarischen Behörden schätzen den durch die
Katastrophe verursachten direkten Gesamtschaden auf 311,3 Mio. EUR.
Dieser Betrag entspricht 0,8 % des bulgarischen BNE und liegt damit über
dem 2014 für Bulgarien geltenden Schwellenwert für die Inanspruchnahme des
Solidaritätsfonds von 232,5 Mio. EUR (d. h. 0,6 % des
BNE auf der Grundlage der Daten für 2012). Da der veranschlagte direkte
Gesamtschaden den Schwellenwert übersteigt, gilt die Katastrophe gemäß
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung als „Naturkatastrophe größeren
Ausmaßes“. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche
Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung
verwendet werden. (5)
Was die Wirkung und die Folgen der Katastrophe
betrifft, teilen die bulgarischen Behörden mit, dass ab dem 19. Juni 2014
infolge heftiger Unwetter zahlreiche Städte und Dörfer in Bulgarien erheblich
von Überschwemmungen in Mitleidenschaft gezogen wurden, insbesondere in den
östlichen, nordöstlichen und zentralen Landesteilen. Die Regionen Varna,
Dobrich, Gabrovo, Veliko Tarnovo, Burgas, Montana, Kyustendil, Plovdiv,
Haskovo, Yambol und die Region Sofia waren am stärksten betroffen. In der
Küstengemeinde Asparuhovo (Varna) zerstörten heftige Regenfälle und eine
Flutwelle Häuser und landwirtschaftliche Betriebe, überfluteten Gebäude und
Straßen und vernichteten Autos. In der gesamten Region waren die Strom- und
Kommunikationsnetze unterbrochen. Aufgrund von Sturzfluten, über die Ufer
tretenden Flüssen und Erdrutschen kam es in den Regionen Severen tsentralen und
Severoiztochen zu Todesopfern und schweren Schäden. 15 Todesopfer wurden
gemeldet, Tausende Menschen waren unmittelbar betroffen und Hunderte mussten
evakuiert und in Notunterkünften untergebracht werden. Es entstanden Schäden an
öffentlichen Infrastrukturen und Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und
Wasserressourcen, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Not- und
Rettungsdienste, kulturelles Erbe und Naturschutzgebiete. Durch große Mengen an
Schlamm und angeschwemmten Abfällen, überlastete Kanalisationssysteme und
austretendes Abwasser haben sich die Lebensbedingungen in den betroffenen
Gebieten verschlechtert. Infolge der Überschwemmungen wurden Erdrutsche und
Erosionsprozesse ausgelöst. (6)
Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen
wurden von den bulgarischen Behörden mit 285,4 Mio. EUR veranschlagt
und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Die Sicherung von Schutzeinrichtungen
macht den Großteil der Kosten für Sofortmaßnahmen (mehr als 87 Mio. EUR)
aus. Über 70 Mio. EUR werden für die Wiederherstellung der
Verkehrsinfrastruktur veranschlagt. (7)
Die betroffenen Regionen fallen nach Maßgabe der
europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) in die Kategorie der
„weniger entwickelten Regionen“. Die bulgarischen Behörden haben der Kommission
nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm
für Bulgarien für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen. Ein Ersuchen um Hilfe im
Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens wurde nicht gestellt. (8)
Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union
zu Katastrophenschutz und ‑management im Zusammenhang mit der Art der
Katastrophe betrifft, so hat Bulgarien die Richtlinie 2007/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (die „Hochwasserrichtlinie“)
in nationales Recht umgesetzt und eine erste Bewertung des Hochwasserrisikos
für jedes Flusseinzugsgebiet auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt
und Wasser entwickelten Methodik zur Bewertung des Hochwasserrisikos und der
Hochwassergefahr durchgeführt. (9)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen
Bulgarien kein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Rechtsvorschriften der
Union im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe. (10)
Die bulgarischen Behörden gaben an, dass für
Schäden im Gesundheitswesen in Höhe von rund 2,3 Mio. EUR
Versicherungsschutz besteht. Dieser Betrag wurde von den förderfähigen Kosten
abgezogen. 3. Finanzierung Da
Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte
die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv
gewährt werden. Das bedeutet, dass gemäß der bisherigen Praxis für das
Schadensausmaß, das den Schwellenwert (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR
zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, eine
höhere Unterstützung bereitzustellen ist als für das unter diesem Schwellenwert
liegende Schadensausmaß. Bislang wurden für die Festsetzung der
Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 %
des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 %
auf den über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Die Methode für die
Berechnung der Hilfen aus dem Solidaritätsfonds ist im Jahresbericht 2002–2003
dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt. Es
wird vorgeschlagen, die vorgenannten Sätze anzuwenden und die folgenden Beträge
zu gewähren: Katastrophe || Direkter Schaden (in Mio. EUR) || Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes (in Mio. EUR) || Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen (in Mio. EUR) || 2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert (in EUR) || 6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert (in EUR) || Begrenzung vorgenommen || Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung (in EUR) Serbien || 1 105,622 || 174,649 || 381,967 || 4 366 225 || 55 858 380 || nein || 60 224 605 Kroatien || 297,629 || 254,229 || 108,799 || 6 355 725 || 2 604 000 || nein || 8 959 725 Bulgarien || 311,328 || 232,502 || 285,440 || 5 812 550 || 4 729 560 || nein || 10 542 110 INSGESAMT || || 79 726 440 Dies
ist der zweite Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme im Jahr 2014,
und der Gesamtbetrag der oben vorgeschlagenen Hilfen steht im Einklang mit der
Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), in der ein Gesamtbetrag
von 530,6 Mio. EUR (500 Mio. EUR zu Preisen von 2011)
vorgesehen ist. Daher
wird vorgeschlagen, den Solidaritätsfonds für jeden dieser Fälle in Anspruch zu
nehmen und die gesamten Mittel für Kroatien und Bulgarien in Höhe von 19 501 835 EUR
in den Haushaltsplan 2014 unter Haushaltsartikel 13 06 01 und die
entsprechenden Mittel für Serbien in Höhe von 60 224 605 EUR
unter Haushaltsartikel 13 06 02 (der den Beitrittsländern gewidmet
ist) einzusetzen, und zwar sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch
bei den Mitteln für Zahlungen. Da
der Solidaritätsfonds, wie in der MFR-Verordnung definiert, ein besonderes
Instrument ist, sollten die entsprechenden Mittel außerhalb der entsprechenden
Obergrenzen des MFR ausgewiesen werden. 4. Übersicht
nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens Rubrik || Haushaltsplan 2014 (einschl. BH Nr. 1 sowie EBH Nr. 2-6/2014) || Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2014 || Haushaltsplan 2014 (einschl. BH Nr. 1 sowie EBH Nr. 2-7/2014) MfV || MfZ || MfV || MfZ || MfV || MfZ 1. || Intelligentes und integratives Wachstum || 63 986 340 779 || 66 374 487 058 || || || 63 986 340 779 || 66 374 487 058 Obergrenze || 63 973 000 000 || || || || 63 973 000 000 || Spielraum || 75 989 221 || || || || 75 989 221 || 1a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung || 16 484 010 779 || 12 028 322 326 || || || 16 484 010 779 || 12 028 322 326 Obergrenze || 16 560 000 000 || || || || 16 560 000 000 || Spielraum || 75 989 221 || || || || 75 989 221 || 1b || Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt || 47 502 330 000 || 54 346 164 732 || || || 47 502 330 000 || 54 346 164 732 Obergrenze || 47 413 000 000 || || || || 47 413 000 000 || Spielraum || -89 330 000 || || || || -89 330 000 || Flexibilitätsinstrument || 89 330 000 || || || || 89 330 000 || Spielraum || 0 || || || || 0 || 2. || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen || 59 190 929 284 || 56 558 779 469 || || || 59 190 929 284 || 56 558 779 469 Obergrenze || 59 303 000 000 || || || || 59 303 000 000 || Spielraum || 112 070 716 || || || || 112 070 716 || davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen || 43 778 100 000 || 43 776 956 403 || || || 43 778 100 000 || 43 776 956 403 Teilobergrenze || 44 130 000 000 || || || || 44 130 000 000 || Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto) || 351 900 000 || || || || 351 900 000 || Spielraum || || || || || || 3. || Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 2 171 998 732 || 1 677 039 976 || || || 2 171 998 732 || 1 677 039 976 Obergrenze || 2 179 000 000 || || || || 2 179 000 000 || Spielraum || 7 001 268 || || || || 7 001 268 || 4. || Europa in der Welt || 8 325 000 000 || 6 842 004 256 || || || 8 325 000 000 || 6 842 004 256 Obergrenze || 8 335 000 000 || || || || 8 335 000 000 || Spielraum || 10 000 000 || || || || 10 000 000 || 5. || Verwaltung || 8 404 610 581 || 8 405 483 381 || || || 8 404 610 581 || 8 405 483 381 Obergrenze || 8 721 000 000 || || || || 8 721 000 000 || Spielraum || 316 389 419 || || || || 316 389 419 || davon: Verwaltungsausgaben der Organe || 6 797 485 938 || 6 798 358 738 || || || 6 797 485 938 || 6 798 358 738 Teilobergrenze || 7 056 000 000 || || || || 7 056 000 000 || Spielraum || 258 514 062 || || || || 258 514 062 || 6. || Ausgleichszahlungen || 28 600 000 || 28 600 000 || || || 28 600 000 || 28 600 000 Obergrenze || 29 000 000 || || || || 29 000 000 || Spielraum || 400 000 || || || || 400 000 || Insgesamt || 142 107 479 376 || 139 886 394 140 || || || 142 107 479 376 || 139 886 394 140 Obergrenze || 142 540 000 000 || 135 866 000 000 || || || 142 540 000 000 || 135 866 000 000 Flexibilitätsinstrument || 89 330 000 || || || || 89 330 000 || Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben || || 4 026 700 000 || || || || 4 026 700 000 Spielraum || 521 850 624 || 6 305 860 || || || 521 850 624 || 6 305 860 || Besondere Instrumente || 503 179 528 || 403 149 428 || 79 726 440 || 79 726 440 || 582 905 968 || 482 875 868 Insgesamt || 142 610 658 904 || 140 289 543 568 || 79 726 440 || 79 726 440 || 142 690 385 344 || 140 369 270 008 [1] ABl. L 298
vom 26.10.2012, S. 1. [2] ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 884. [3] ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1. [4] ABl. L 204 vom 11.7.2014, S. 1. [5] COM(2014) 234 vom 15.4.2014. [6] COM(2014) 329
vom 28.5.2014. [7] COM(2014) 461
vom 9.7.2014. [8] COM(2014) 641 vom 16.10.2014. [9] COM(2014) 564 vom 8.9.2014. [10] COM(2014) 649 vom 17.10.2014. [11] ABl. L 311 vom 14.11.2002,
S.3. [12] ABl. L 189 vom 27.6.2014, S.143. [13] ABl. L 288 vom 6.11.2007, S.27.