Verordnung (EG) Nr. 825/2001 der Kommission vom 27. April 2001 mit Sondervorschriften für die Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000 in Bezug auf Ausfuhrerzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Amtsblatt Nr. L 120 vom 28/04/2001 S. 0005 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 825/2001 der Kommission vom 27. April 2001 mit Sondervorschriften für die Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000 in Bezug auf Ausfuhrerzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. Februar, am 13. März und am 21. März 2001 wurden im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Irland Fälle von Maul- und Klauenseuche festgestellt, was dazu geführt hat, dass bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen wurden: im Vereinigten Königreich mit der Entscheidung 2001/145/EG der Kommission(3), aufgehoben durch die Entscheidung 2001/172/EG(4), ihrerseits geändert durch die Entscheidung 2001/190/EG(5), in Frankreich mit der Entscheidung 2001/208/EG der Kommission(6), in den Niederlanden mit der Entscheidung 2001/223/EG der Kommission(7) und in Irland mit der Entscheidung 2001/234/EG der Kommission(8). (2) In der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(10), werden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen festgelegt. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(11) und die Verordnung (EG) Nr. 2390/2000(12) enthalten die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowie die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, und insbesondere die Durchführungsvorschriften für Erstattungsbescheinigungen in den Artikeln 1 und 5 bis 15 sowie in Anhang F. (4) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen, die durch die einschlägigen Entscheidungen verabschiedet wurden, wenden bestimmte Mitgliedstaaten Verfahren zur Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen an, die ebenso wie bestimmte von Drittländern ergriffene Maßnahmen zu Einfuhrbeschränkungen und damit zu einer Schädigung der wirtschaftlichen Interessen der Ausführer geführt haben. Die so entstandene Situation beeinträchtigt die Ausfuhrmöglichkeiten zu den Bedingungen, wie sie in den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000 vorgeschrieben sind. (5) Daher ist es erforderlich, diese negativen Folgen zu begrenzen, indem Sondervorschriften verabschiedet und bestimmte in den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000 vorgesehene Fristen für bestimmte Ausfuhrgeschäfte verlängert werden, die aufgrund der angeführten Umstände nicht mehr abgeschlossen werden konnten; es ist insbesondere angezeigt, den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits die Zollabfertigung erledigt oder die Waren unter Zollkontrolle gestellt haben, durch eine Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Ausfuhrfrist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigungen zu ermöglichen. (6) Diese Ausnahmen bleiben ausschließlich Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, die insbesondere anhand der Unterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94(14), nachweisen können, dass sie aufgrund der angeführten Umstände nicht in der Lage waren, ihre Ausfuhrgeschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abzuwickeln. (7) Angesichts der Entwicklung der Ereignisse ist es angezeigt, dass diese Verordnung unverzüglich in Kraft tritt. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ausgeführt werden, vorausgesetzt der betreffende Ausfürer kann den zuständigen Behörden glaubhaft nachweisen, dass er aufgrund von im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ergriffenen Maßnahmen oder von Schutzmaßnahmen, die die Behörden der Bestimmungsländer infolge der festgestellten Fälle von Maul- und Klauenseuche getroffen haben, nicht in der Lage war, die Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln. Die zuständigen Behörden stützen sich bei der Beurteilung des Sachverhalts insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89. (2) In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 verlängert sich die Geltungsdauer der in Anwendung dieser Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigungen, die spätestens am 22. März 2001 beantragt wurden und deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. März 2001 abgelaufen ist, für den Betrag der Ausfuhren gemäß Absatz 1 auf Antrag des Inhabers bis zum 30. September 2001. (3) In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 und von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird auf Antrag des Ausführers für die Erzeugnisse, deren Zollabfertigung spätestens am 29. März 2001 abgeschlossen war, die 60-Tage-Frist für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft auf 150 Tage verlängert. (4) Die in Artikel 25 Absatz 1 bzw. in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Zuschläge von 10 % bzw. 15 % gelten nicht für Ausfuhren, die entweder bis zum 22. März 2001 gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 durchgeführt wurden, oder für die die Bescheinigungen spätestens am 22. März 2001 beantragt wurden. Geht der Erstattungsanspruch verloren, entfällt die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen die Beträge mit, die jeweils von einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, und geben die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung, den Code der Nomenklatur der betreffenden Ware (Waren) sowie die ursprüngliche und die verlängerte Geltungsdauer an. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 53 vom 23.2.2001, S. 25. (4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (5) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 88. (6) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38. (7) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. (8) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. (9) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. (10) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22. (11) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. (12) ABl. L 276 vom 27.10.2000, S. 3. (13) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. (14) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16.