<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2006DEB.0700658501.case.xml"><NO.CASE>C-74/04</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62004C0074</NO.CELEX><NO.SEQ>0001.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>6587</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>6601</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>15</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN TIZZANO — RECHTSSACHE C-74/04 P</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / VOLKSWAGEN</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Antonio Tizzano</HT></P><P>vom <DATE ISO="20051117">17. November 2005</DATE><NOTE NOTE.ID="E0039"><P>Originalsprache: Italienisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mit Urteil vom <DATE ISO="20031203">3. Dezember 2003</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="T-208/01" YEAR="2003" EDITION="GEN" PAGE.ECR="II-5141">T-208/01 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, II-5141</REF.DOC.ECR>, im Folgenden: angefochtenes Urteil) erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom <DATE ISO="20010629">29. Juni 2001</DATE> in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)<NOTE NOTE.ID="E0040" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom <DATE ISO="20010629">29. Juni 2001</DATE> in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="262" DATE.PUB="2001" PAGE.FIRST="14">ABl. L 262, S. 14</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, mit der gegen die Volkswagen AG (im Folgenden auch: Volkswagen oder Rechtsmittelführerin) eine Geldbuße verhängt worden war, weil sie mit den zu ihrem deutschen Vertriebsnetz gehörenden Händlern eine auf die Festsetzung des Verkaufspreises für Autos des Modells Passat gerichtete Vereinbarung geschlossen habe, für nichtig. Die Kommission beantragt die Aufhebung dieses Urteils.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Sachverhalt und Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Im angefochtenen Urteil wird der dem Rechsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt geschildert:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>1</NO.P><TXT>Die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen oder Klägerin) ist die Dachgesellschaft und das größte Einzelunternehmen des in der Automobilherstellung tätigen Volkswagen-Konzerns. Die von der Klägerin hergestellten Kraftfahrzeuge werden in der Gemeinschaft im Rahmen eines selektiven und exklusiven Vertriebssystems über Händler vertrieben, mit denen die Klägerin Händlerverträge abgeschlossen hat.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Gemäß § 4 Absatz 1 des Standard-Händlervertrags in den Fassungen von September 1995 und Januar 1998 überträgt Volkswagen dem Händler für das Lieferprogramm und den Kundendienst ein Vertragsgebiet. Die Verpflichtung, den Absatz und Kundendienst intensiv zu fördern und das Marktpotenzial optimal auszuschöpfen, übernimmt der Händler hingegen für sein Marktverantwortungsgebiet. Nach § 2 Ziffer 6 (Fassung von Januar 1989) bzw. Ziffer 1 (Fassungen von September 1995 und Januar 1998) des Händlervertrags sind die Händler verpflichtet, <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201A"/>die Interessen [von Volkswagen], der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="2018"/>. Ferner ist dort geregelt, dass <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201A"/>der Händler [dabei] allen dem Vertragszweck dienenden Anforderungen hinsichtlich des Vertriebs<?PAGE NO="I-6588"?> fabrikneuer Volkswagen-Automobile, der Ersatzteilebevorratung, des Kundendienstes, der Absatzförderung, Werbung und Schulung sowie der Sicherung des Leistungsstands für die jeweiligen Bereiche des Volkswagen-Geschäfts nachkommen [wird]<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="2018"/>. Nach § 8 Ziffer 1 des Händlervertrags gibt Volkswagen schließlich <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201A"/>für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe unverbindliche Preisempfehlungen heraus<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="2018"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Die angefochtene Entscheidung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Auf die Anzeige eines Autokäufers leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um mögliche Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG in Bezug auf die Festsetzung des Verkaufspreises für das Modell Volkswagen Passat in Deutschland festzustellen. Nach Abschluss der Untersuchung erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, mit der sie:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>feststellte, dass Volkswagen einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen hat, indem sie <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201A"/>die Verkaufspreise für das Modell VW Passat dadurch festgesetzt hat, dass sie ihre deutschen Vertragshändler aufgefordert hat, beim Verkauf dieses Modells keine oder nur beschränkte Preisnachlässe an Kunden zu gewähren<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="2018"/> (Artikel 1);</P></ITEM><ITEM><P>gegen Volkswagen eine Geldbuße in Höhe von <FT TYPE="DECIMAL">30,96</FT> Millionen Euro verhängte (Artikel 2).</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>In der Begründung der Entscheidung versuchte die Kommission nachzuweisen, dass i) Volkswagen mit den deutschen Händlern eine Vereinbarung über den Verkaufspreis für das Modell Passat getroffen hat (Randnrn. 56 bis 69), ii) mit dieser Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt worden ist (Randnrn. 70 bis 74), iii) sich daraus eine spürbare Behinderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ergeben hat (Randnrn. 81 bis 91) und iv) für die streitige Vereinbarung weder eine Einzelfreistellung noch eine Gruppenfreistellung im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EG in Frage kommt (Randnrn. 93 bis 96).</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Was insbesondere den ersten Aspekt angeht, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat die Kommission eine abgestimmte Preisdisziplin daraus abgeleitet, dass Volkswagen drei Rundschreiben an sämtliche deutschen Händler und fünf Schreiben an einige von ihnen gesandt hatte (im Folgenden zusammen: streitige Aufforderungen), in denen sie ihre Wiederverkäufer unter Androhung rechtlicher Schritte im<?PAGE NO="I-6589"?> Fall der Nichtbeachtung anwies, keine (oder nur in sehr begrenztem Umfang) Preisnachlässe beim Verkauf des Passat zu gewähren (Randnrn. 29 bis 55).</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die Kommission war der Auffassung, dass es sich bei diesen Anweisungen nicht um eine bloß einseitige Handlung von Volkswagen gehandelt habe, sondern um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG, da sie Teil der dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen dem Hersteller und seinen Händlern auf der Grundlage der zugehörigen Händlerverträge gewesen seien (Randnrn. 57 bis 59). Sie führte aus: <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201A"/>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes … beinhaltet die Zulassung zum Händlernetz, dass die Vertragspartner die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptieren. Die Rundschreiben sind deshalb Teil der Vereinbarungen der Volkswagen AG mit ihren Vertragshändlern geworden, da sie als Teil einer laufenden Geschäftsbeziehung auf Grundlage einer bestehenden allgemeinen Vereinbarung (dem Händlervertrag) anzusehen sind<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="2018"/> (Randnr. 57).</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Insbesondere habe das Gemeinschaftsgericht klargestellt, dass <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201A"/>an Vertragshändler gerichtete Aufforderungen des Herstellers schon dann eine Vereinbarung begründen, wenn sie .[bezweckten], die Vertragshändler bei der Erfüllung des Vertrags mit [dem Hersteller oder Importeur] zu beeinflussen*<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="2018"/>. Diese Voraussetzung war nach Ansicht der Kommission hier eindeutig erfüllt (Randnr. 62).</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Daraus folgerte die Kommission: <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201A"/>Ob und in welchem Umfang die deutschen Volkswagen-Händler ihre Preisgestaltung aufgrund der Rundschreiben und Abmahnungen tatsächlich geändert haben, kann hier dahinstehen<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="2018"/> (Randnr. 68).</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Schließlich wies die Kommission das Vorbringen von Volkswagen zurück, dass die fragliche Preispolitik von den Händlern nicht einmal stillschweigend habe akzeptiert werden können, weil sie nicht nur nicht Gegenstand des Händlervertrags gewesen sei, sondern sogar dessen § 8 Ziffer 1 widerspreche.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Die Kommission führte aus, die streitigen Aufforderungen hätten im Gegenteil auf einer Klausel des Händlervertrags, § 2 Ziffer 6, beruht (Randnr. 64). Auch könne <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201A"/>von einem .Widerspruch<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="2018"/> zwischen der genannten Aufforderung und § 8 Ziffer 1 der Händlerverträge keine Rede sein. Nach dieser Bestimmung, ,[gibt Volkswagen] … für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe unverbindliche Preisempfehlungen heraus' Diese Empfehlungen gehen nach den folgenden Ziffern dieser Bestimmung in die Berechnung der Preise und Ausgleichsansprüche ein, die zwischen dem Händler und dem Hersteller gelten. Dass dieser Mechanismus das Recht des Herstellers einschließt, unverbindliche Preisempfehlungen auszusprechen,<?PAGE NO="I-6590"?> bedeutet keine spezifische Garantie zugunsten der Händler, dass der Hersteller auch in aller Zukunft von verbindlichen Preisvorgaben, z. B. im Rahmen von § 8 Ziffer 1 des Händlervertrags, absehen wird<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> (Randnr. 65).</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>C —</NO.P><TXT>Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Mit Klageschrift, die am <DATE ISO="20010910">10. September 2001</DATE> beim Gericht eingegangen ist, beantragte Volkswagen, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, hilfsweise, die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen.</TXT></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Mit Urteil vom <DATE ISO="20031203">3. Dezember 2003</DATE> gab das Gericht dem Hauptantrag von Volkswagen, der sich auf die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG auf den vorliegenden Fall bezog, statt und erklärte die angefochtene Entscheidung für nichtig, da die Kommission <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>den Nachweis einer Willensübereinstimmung zwischen der Klägerin und ihren Händlern hinsichtlich der streitigen Aufforderungen nicht erbracht<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/> habe<NOTE NOTE.ID="E0041" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 68.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Bei der Prüfung der Rüge der Klägerin führte das Gericht insbesondere unter Verweis auf das Urteil Bayer<NOTE NOTE.ID="E0042" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil des Gerichts vom <DATE ISO="20001026">26. Oktober 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="T-41/96" YEAR="2000" EDITION="GEN" PAGE.ECR="II-3383">T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> aus: <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG … [ist] durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich [ist], sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0043" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 32.</P></NOTE>; folglich <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>fällt …eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstell[t]<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/>, nicht unter diese Bestimmung<NOTE NOTE.ID="E0044" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 33.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Für die Anwendung von Artikel 81 EG seien daher, fährt das Gericht fort, <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>die Fälle, in denen ein Unternehmen eine wirklich einseitige Maßnahme trifft, d. h. ohne ausdrückliche oder stillschweigende Mitwirkung eines anderen Unternehmens tätig wird, von denen zu unterscheiden …, in denen nur scheinbar Einseitigkeit vorliegt. Während Erstere nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallen, sind Letztere als Vereinbarung zwischen Unternehmen anzusehen und können daher in den Anwendungsbereich dieses Artikels gehören. Dies ist u. a. bei wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und Maßnahmen der Fall, die vom Hersteller scheinbar einseitig im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern getroffen werden, jedoch deren zumindest stillschweigende Zustimmung finden.<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0045" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 35.</P></NOTE></TXT></NP><?PAGE NO="I-6591"?><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Hierzu führte das Gericht erster Instanz allerdings aus, dass nach gefestigter Gemeinschaftsrechtsprechung<NOTE NOTE.ID="E0046" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Das Gericht verwies vor allem auf die Urteile vom <DATE ISO="19790712">12. Juli 1979</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR NO.CASE="32/78+36/78—82/78" YEAR="1979" EDITION="GEN" PAGE.ECR="2435">32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19831025">25. Oktober 1983</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="107/82" YEAR="1983" EDITION="GEN" PAGE.ECR="3151">107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19850917">17. September 1985</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR NO.CASE="25/84+26/84" YEAR="1985" EDITION="GEN" PAGE.ECR="2725">25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19900111">11. Januar 1990</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-277/87" YEAR="1990" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-45">C-277/87 (Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45)</REF.DOC.ECR> und Bayer.</P></NOTE><QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0047" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 36.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Anschließend ging das Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG auf den vorliegenden Fall über und stellte fest, dass, wie die Kommission selbst eingeräumt habe, <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>nicht feststeht, dass die streitigen Aufforderungen umgesetzt<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> worden seien. Die Kommission habe dies zu prüfen nämlich nicht für nötig befunden, da die Händler ihrer Auffassung nach die streitige Vertriebspolitik bei Abschluss des Händlervertrags stillschweigend im Voraus akzeptiert hätten<NOTE NOTE.ID="E0048" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnrn. 38 bis 40.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Das Gericht wies diese Ansicht jedoch zurück. Zwar komme eine vorherige Zustimmung zu einer Vertragsentwicklung durch den Abschluss eines rechtmäßigen Händlervertrags in Betracht, <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>wenn es sich um eine rechtmäßige Vertragsentwicklung handelt, die entweder im Vertrag vorgesehen ist oder die der Händler im Hinblick auf die Handelsbräuche oder die Rechtslage nicht verweigern kann<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0049" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 45.</P></NOTE>. Es könne aber nicht angenommen werden, dass die Händler <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>zu einer rechtswidrigen Vertragsentwicklung<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/> im Voraus die Zustimmung erteilt hätten<NOTE NOTE.ID="E0050" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Ebenda.</P></NOTE>. In einem solchen Fall könne <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>die Zustimmung zur rechtswidrigen Vertragsentwicklung nämlich erst erfolgen, wenn der Händler von der vom Hersteller gewollten Entwicklung Kenntnis erhält<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0051" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Ebenda.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Die von der Kommission angeführte — aber dann falsch ausgelegte — Rechtsprechung bestätigt nämlich nach Auffassung des Gerichts, dass</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P><QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>die Feststellung des Vorliegens einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG den Nachweis einer Willensübereinstimmung<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/> erfordere und dass</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>sich diese Willensübereinstimmung … auf ein bestimmtes Verhalten beziehen [müsse], das den Beteiligten daher bei der Zustimmung bekannt sein muss<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0052" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 56.</P></NOTE>.</P></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO="I-6592"?><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Jedoch, so das Gericht weiter, <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>ergibt sich aus der Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass dafür, dass sich eine Aufforderung in einen Vertrag einfügt, entscheidend ist, dass diese Aufforderung die Beeinflussung des Händlers bei der Durchführung des Vertrages bezweckt. Anderenfalls würde die Übermittlung einer Aufforderung des Herstellers an seine Händler stets zur Feststellung einer Vereinbarung führen, da eine derartige Aufforderung per definitionem die Beeinflussung der Händler bei der Durchführung ihres Vertrages bezweckt.<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0053" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 57.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass die Auffassung der Kommission, dass <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>der Abschluss eines … Vertrages die im Voraus erteilte stillschweigende Zustimmung zu den [streitigen] Aufforderungen umfasst<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/> — so dass es nicht erforderlich sei, <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>die tatsächliche Zustimmung der Händler zu diesen Aufforderungen … nachzuweisen<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> —, nicht zutreffe<NOTE NOTE.ID="E0054" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 59.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Schließlich wies das Gericht erster Instanz das Hilfsvorbringen der Kommission zurück, dass die Zustimmung der Händler zu den fraglichen Maßnahmen jedenfalls § 2 in Verbindung mit § 8 des Händlervertrags entnommen werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Zum einen stellte das Gericht nämlich fest: <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>§ 2 Ziffer 1 oder 6 des Händlervertrags, wonach die Händler verpflichtet sind, <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201A"/>die Interessen [von Volkswagen], der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201B"/>, kann … so ausgelegt werden, dass er sich nur auf gesetzmäßige Mittel bezieht. Das Gegenteil zu behaupten, hieße nämlich, aus einer derartigen neutral formulierten Vertragsklausel zu schließen, dass sich die Händler durch einen rechtswidrigen Vertrag gebunden hätten.<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0055" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 63.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Etwas anderes könnte sich auch nicht daraus ergeben, fuhr das Gericht fort, <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>dass Volkwagen sich in den streitigen Aufforderungen auf § 2 des Händlervertrags beruft… Ob eine organische Verbindung zwischen § 2 des Händlervertrags und den streitigen Aufforderungen besteht, lässt sich nämlich nur objektiv durch Prüfung der betreffenden Klauseln und unabhängig von späteren Äußerungen der Vertragsparteien feststellen. Wie jedoch bereits dargelegt wurde, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2, dass diese Vorschrift keine wettbewerbswidrige Entwicklung des Vertrages vorsah.<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0056" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 66.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Zum anderen führte das Gericht erster Instanz aus: <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Auch § 8 Ziffer 1 des Händlervertrags<?PAGE NO="I-6593"?> ist neutral formuliert und schließt sogar eher die Befugnis von Volkswagen aus, verbindliche Preisempfehlungen auszusprechen.<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0057" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 64.</P></NOTE></TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangte das Gericht zu dem Schluss, die Kommission habe nicht den Nachweis erbracht, dass die deutschen Händler ihre Zustimmung zur Preispolitik von Vokswagen erteilt hätten, und folglich sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG erlassen worden<NOTE NOTE.ID="E0058" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 68.</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>D —</NO.P><TXT>Verfahren vor dem Gerichtshof</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Mit Rechtsmittelschrift, die am <DATE ISO="20040216">16. Februar 2004</DATE> beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, i) das angefochtene Urteil aufzuheben, ii) den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen und iii) Volkswagen die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Die Rechtsmittelgegnerin ist diesen Anträgen entgegengetreten und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, das einen zweiten Schriftsatzwechsel einschloss, sind die Beteiligten in der Sitzung vom <DATE ISO="20050929">29. September 2005</DATE> angehört worden.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Rechtliche Prüfung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Wertung des Gerichts, dass die Aufforderungen von Volkswagen an seine Händler, keine Preisnachlässe auf den Verkaufspreis des Modells Passat zu gewähren, keine Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG gewesen seien. Nach Ansicht der Kommission hat sich das Gericht erster Instanz für eine zu enge Auslegung des Begriffes <QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>Vereinbarung<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/> entschieden und daher gegen diese Bestimmung verstoßen.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Verfahrensbeteiligten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Die Rechtsmittelführerin trägt in erster Linie vor, dass die vom Gericht erster Instanz vertretene Auslegung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung<NOTE NOTE.ID="E0059" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Kommission bezieht sich vor allem auf die Urteile AEG und Ford sowie das Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="20040106">6. Januar 2004</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-2/01 P+C-3/01 P" YEAR="2004" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-23">C-2/01 P und C-3/01 P (BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> stehe, nach der eine <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>Vereinbarung<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/> im Sinne von<?PAGE NO="I-6594"?> Artikel 81 EG schon deswegen bestehe, weil Aufforderungen der hier vorliegenden Art von einem Hersteller im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen mit seinen Händlern getätigt würden und diese Geschäftzbeziehungen einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen. Ebenso enthalte nach der gleichen Rechtsprechung die Aufnahme eines Händlers in ein selektives Vertriebssystem immer seine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zur Vertriebspolitik des Herstellers<NOTE NOTE.ID="E0060" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Kommission beruft sich insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19951024">24. Oktober 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-70/93" YEAR="1995" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-3439">C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20030918">18. September 2003</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-338/00 P" YEAR="2003" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-9189">C-338/00 P (Volkswagen, Slg. 2003, I-9189)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>In diesen Fällen sei demnach für die Feststellung, ob eine Vereinbarung vorliege, entgegen der Auffassung des Gerichts nicht der Nachweis erforderlich, dass die Händler ausdrücklich der fraglichen Maßnahme zugestimmt hätten. Ebenso wenig sei die Ansicht vertretbar, dass der Händler mit Abschluss des Händlervertrags der Vertriebspolitik des Herstellers nur insoweit zustimme, als es um rechtmäßige Entwicklungen oder jedenfalls Maßnahmen gehe, von denen er Kenntnis habe.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung seien mit dem angefochtenen Urteil somit zu strenge Anforderungen an den Nachweis des Bestehens von Vereinbarungen über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen gestellt worden.</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des Begriffes der Vereinbarung stehe aber nicht nur im Widerspruch zu einer gefestigten Rechtsprechung, sondern sei auch mit Natur und Wesen selektiver Vertriebsverträge nicht vereinbar. Denn mit solchen Verträgen werde ein allgemeiner Rahmen geschaffen, der dazu bestimmt sei, für eine bestimmte Zahl von Jahren zu gelten und dementsprechend nach und nach je nach den Bedürfnissen der Parteien, den Marktbedingungen, dem technischen Fortschritt usw. ausgefüllt und konkretisiert zu werden. Da diese Entwicklungen bei Abschluss des Händlervertrags nicht alle vorhersehbar seien, würden in den betreffenden Vereinbarungen, wie auch der Gerichtshof im Urteil Ford anerkannt habe, zwangsläufig einige Aspekte der späteren Entscheidung des Herstellers überlassen. Der Abschluss des Vertriebsvertrags impliziere also für den Händler die im Voraus erteilte Zustimmung zu diesen Maßnahmen.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Schließlich kritisiert die Kommission die vom Gericht erster Instanz getroffene Unterscheidung zwischen <QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>rechtmäßigen<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>rechtswidrigen<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/> vertraglichen Entwicklungen (siehe oben, Nr. 17), aus der das Gericht fälschlicherweise geschlossen habe, dass i) bei Abschluss eines rechtmäßigen Vertriebsvertrags der Händler nur den rechtmäßigen vertraglichen Entwicklungen zustimme und dass ii) sich eine neutral formulierte Klausel nur auf <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>gesetzmäßige<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/> Maßnahmen beziehen könne.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Eine solche Unterscheidung sei jedoch nicht ausschlaggebend für den Nachweis der<?PAGE NO="I-6595"?> Zustimmung eines Händlers zu einer von einem Hersteller auferlegten Maßnahme. Tatsächlich könnten rechtswidrige Maßnahmen — wie im Übrigen von den Fällen bestätigt werde, die den Urteilen des Gerichtshofes zu Vertriebsverträgen zugrunde gelegen hätten — auf der Grundlage vollkommen rechtmäßiger oder ganz neutraler Vertragsklauseln getroffen werden.</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Außerdem handele es sich um ein Kriterium, dessen Anwendung in der Praxis schwierig sei, da es für die Händler nicht immer leicht sei, rechtmäßige von rechtswidrigen Maßnahmen zu unterscheiden, insbesondere wenn dafür eine Auslegung der auf diesem Gebiet geltenden Ausnahmeregelungen erforderlich sei.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Volkswagen entgegnet, dass das Gericht Artikel 81 Absatz 1 EG auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt habe. Insbesondere stehe die im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung des Begriffes <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>Vereinbarung<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/> nicht im Widerspruch zur gefestigten Gemeinschaftsrechtsprechung.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Würdigung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Das vorliegende Rechtsmittel wirft erneut die schwierige Frage der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG und vor allem des dort verwendeten Begriffes <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>Vereinbarung<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/> auf anscheinend einseitige Handlungen von Herstellern im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit ihren Händlern auf<NOTE NOTE.ID="E0061" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In meinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache BAI und Kommission/Bayer habe ich mich mit ähnlichen Fragen nach der Auslegung von Artikel 81 EG befasst, wenn auch im Rahmen eines anderen Sachverhalts. In jenem Fall hatten anders als hier der Hersteller und die Händler nämlich keinen Vertriebsvertrag geschlossen, und der Hersteller hatte keinerlei Anweisungen oder Forderungen an seine Großhändler gerichtet, sondern <QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>sich darauf beschränkt<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/>, ein Kontigentierungssystem für Verkäufe einzuführen, um Parallelimporte zu verhindern oder zu beschränken. Die betreffenden Schlussanträge enthalten jedoch eine Analyse der Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet vertikaler Beschränkungen, auf die ich bei Gelegenheit zurückkommen werde und die zumindest teilweise auch für die Prüfung der vorliegenden Rechtssache von Nutzen sein kann (vgl. insbesondere Nrn. 49 bis 78).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Im Einzelnen geht es darum, ob entsprechend der Ansicht der Kommission und entgegen der Auffassung des Gerichts anzunehmen ist, dass der Händler mit dem Abschluss eines Vertriebsvertrags im Voraus seine Zustimmung zu allen vom Hersteller im Rahmen der anschließenden Beziehung getroffenen Maßnahmen erteilt, einschließlich der wettbewerbswidrigen Handlungen der hier vorliegenden Art.</TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Da sowohl die Kommission als auch Volkswagen — wenn auch mit gegensätzlichen Schlussfolgerungen — auf diese Frage mit einem Verweis auf die zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofes zu Vertriebsverträgen geantwortet haben, halte ich es vorab für angebracht, zu versuchen, Bedeutung und Tragweite dieser Rechtsprechung zu klären.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6596"?><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Soweit es um den hier entscheidenden Gesichtspunkt geht, scheint mir, dass der Gerichtshof zwei Arten von Maßnahmen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen Herstellern und Wiederverkäufern getroffen werden, als nur scheinbar einseitig und damit in Wirklichkeit echte Vereinbarungen eingestuft hat.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Die erste Art betrifft die Maßnahmen, die im Vertriebsvertrag selbst vorgesehen sind. Insoweit hat das Gemeinschaftsgericht festgestellt, dass sich der Händler dadurch, dass er einen Vertrag schließt, der den Erlass späterer Maßnahmen durch den Hersteller vorsieht oder in dem zumindest die Zustimmung hierzu erteilt wird, im Voraus damit einverstanden erklärt, sich diesen Maßnahmen zu unterwerfen. Sie werden mit anderen Worten als Maßnahmen angesehen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG fallen, da sie von der Zustimmung zum Vertriebsvertrag gedeckt sind, mit dem sie letztlich <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>untrennbar verbunden<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/> sind.</TXT></NP><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Dieser Gedanke scheint mir den Urteilen Ford, AEG und Bayerische Motorenwerke zugrunde zu liegen, auf die die Kommission ihre Ansicht gestützt hat<NOTE NOTE.ID="E0062" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>In diesen Fällen ging es im Wesentlichen darum, ob von Herstellern getroffene Maßnahmen selbständig und getrennt von Vertriebsverträgen waren oder ob sie von diesen Verträgen irgendwie umfasst waren und dementsprechend für die Beurteilung von deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln herangezogen werden mussten. Für eine genauere Analyse dieser Urteile siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Bayer (insbesondere Nrn. 68 bis 74).</P></NOTE>. Tatsächlich hat der Gerichtshof im Urteil Ford das Vorbringen des klagenden Unternehmens über den angeblich einseitigen Charakter einiger Maßnahmen der Lieferbeschränkung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Händlervertrag von Ford <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>bestimmte Gesichtspunkte … späteren Entscheidungen des Herstellers überlassen<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/> habe<NOTE NOTE.ID="E0063" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Ford, Randnr. 20.</P></NOTE>. Ebenso sind in den Urteilen AEG und Bayerische Motorenwerke, auch wenn es vielleicht nicht mit gleicher Klarheit aus deren Begründung hervorgeht, die fraglichen restriktiven Maßnahmen als auf die jeweiligen Vertriebsverträge zurückführbar angesehen worden<NOTE NOTE.ID="E0064" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Urteile AEG, Randnrn. 38 und 39, und Bayerische Motorenwerke, Randnr. 17.</P></NOTE>, so dass der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen konnte, dass das Verhalten oder die Entscheidung des Herstellers keine einseitige Handlung darstellte, weil er sich in die <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>vertraglichen Beziehungen ein[fügte], die das Unternehmen mit seinen Wiederverkäufern unter[hielt]<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0065" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile Ford, Randnr. 21, und AEG, Randnr. 38. Vgl. auch Urteil Bayerische Motorenwerke, Randnr. 17.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Unter demselben Blickwinkel sei auch das aus neuerer Zeit stammende Volkswagen-Urteil erwähnt, in dem der Gerichtshof Artikel 81 EG für auf Lieferbeschränkungen anwendbar erklärte, die dieser Automobilhersteller gegenüber seinen italienischen Händlern beschlossen hatte, wobei sich der Gerichtshof insbesondere darauf stützte, dass <QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>es nach dem Händlervertrag möglich war, die Belieferung … einzuschränken<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0066" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Volkswagen, Randnr. 64. Hervorhebung von mir.</P></NOTE>. Folglich hatten <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201E"/>die italienischen<?PAGE NO="I-6597"?> Vertragshändler durch den Abschluss des Händlervertrags einer Maßnahme zugestimmt …, die später der Behinderung von Reexporten aus Italien … diente<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0067" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Volkswagen, Randnr. 65.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die andere Variante nur scheinbar einseitiger Maßnahmen, die in der Gemeinschaftsrechtsprechung erwogen wird, bezieht sich dagegen auf die Fälle, in denen es keine einschlägigen vertraglichen Bestimmungen oder überhaupt keinen Vertrag gibt, und geht von der Annahme aus, dass die Zustimmung zu den Forderungen des Herstellers nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erteilt werden kann. In diesen Fällen wird also die Zustimmung zu den genannten Forderungen aus dem Verhalten der Personen, an die sich diese richten, geschlossen, mit der Folge, dass die Vereinbarung auch dann als getroffen gilt, wenn die Wiederverkäufer als Antwort auf die betreffenden Forderungen durch ihr tatsächliches Verhalten Zustimmung signalisieren<NOTE NOTE.ID="E0068" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. insbesondere Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28, 29 und 37.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Gerade unter diesem Blickwinkel hat das Gemeinschaftsgericht im Urteil Sandoz eine besonders weite Auslegung des Begriffes der Vereinbarung vertreten und festgestellt, dass <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>[d]ie wiederholten Bestellungen von Erzeugnissen und die anschließende widerspruchslose Zahlung der in den Rechnungen, die den Vermerk Ausfuhr verboten' trugen, angegebenen Preise durch den Kunden … dessen stillschweigende Zustimmung zu [einer solchen restriktiven Klausel] dar[stellten]<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0069" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil Sandoz, Randnr. 11. Vgl. auch aus neuerer Zeit Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache BAI und Kommission/Bayer, Randnr. 142.</P></NOTE>. Der Gerichtshof hat mit anderen Worten, <HT TYPE="ITALIC">ohne überhaupt zu prüfen, ob die fraglichen Erzeugnisse anschließend tatsächlich ausgeführt wurden oder nicht</HT>, eine Form der stillschweigenden Zustimmung schon darin gesehen — und damit eine <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>Vereinbarung<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/> für geschlossen betrachtet —, dass nach der Aufnahme des betreffenden Vermerks in die Rechnungen die Großhändler den Vermerk nicht beanstandet hatten und sich weiterhin regelmäßig von dem Pharmaunternehmen hatten beliefern lassen.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Anders als die Kommission meint, geht aus den soeben untersuchten Urteilen also nicht hervor, dass für die Annahme einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG die bloße Feststellung genügt, dass eine Maßnahme von einem Hersteller im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen mit seinen Wiederverkäufern getroffen worden ist und/oder dass diese an einem bestimmten Vertriebssystem beteiligt sind<NOTE NOTE.ID="E0070" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. hierzu insbesondere das Urteil BAI und Kommission/- Bayer, in dem der Gerichtshof bemerkt hat: <QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201E"/>Der bloße Umstand, dass eine an sich neutrale Vereinbarung und eine einseitig auferlegte wettbewerbsbeschränkende Maßnahme nebeneinander vorliegen, steht einer nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarung nicht gleich. Daher kann der bloße Umstand, dass sich eine von einem Hersteller getroffene Maßnahme, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und bewirkt, in fortlaufende Geschäftsbeziehungen zwischen diesem Hersteller und seinen Großhändlern einfügt, nicht genügen, um auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zu schließen<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="201C"/> (Randnr. 141).</P></NOTE>. Was hingegen zählt, ist, dass die Händler ihre Zustimmung genau zu der fraglichen Maßnahme gegeben haben, wobei diese Zustimmung <HT TYPE="ITALIC">auf vorgelagerter Ebene</HT>, in vertraglichen Klauseln (erster Fall), oder <HT TYPE="ITALIC">auf nachgelagerter Ebene</HT>, dadurch, dass sie sich mehr oder weniger ausdrücklich mit der<?PAGE NO="I-6598"?> Maßnahme abfinden (zweiter Fall), erteilt werden kann.</TXT></NP><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Die Anwendung von Artikel 81 EG kann mit anderen Worten nicht von der Feststellung entbinden, dass ein übereinstimmender Wille der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer dahin vorliegt, sich in bestimmter Art und Weise zu verhalten oder eine bestimmte Maßnahme zu treffen. Diese Willensübereinstimmung der Parteien markiert nämlich nicht nur die Grenze zwischen den Anwendungsbereichen der Artikel 81 EG und 82 EG, d. h. zwischen den Regelungen für Kartelle und denen für einseitige Handlungen, sondern kennzeichnet auch den Begriff der Vereinbarung selbst.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Komme ich jetzt zum vorliegenden Fall und versuche, Folgerungen aus der oben vorgenommenen Analyse zu ziehen, so scheint mir zuallererst, dass man dem Gericht nicht vorwerfen kann, wie es aber die Kommission tut, dass es Artikel 81 Absatz 1 EG fehlerhaft angewandt habe, indem es den Nachweis für den Willen der deutschen Händler verlangt habe, den spezifischen Forderungen von Volkswagen in Bezug auf die Preise nachzukommen, obwohl diese Forderungen im Rahmen der laufenden und einer im Voraus getroffenen Vertriebsvereinbarung unterliegenden Geschäftsbeziehungen aufgestellt worden seien und die Händler Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems gewesen seien. Dadurch, dass das Gericht erster Instanz gefordert hat, <QUOT.START ID="QS0044" REF.END="QE0044" CODE="201E"/>die tatsächliche Zustimmung der Händler zu [den streitigen] Aufforderungen … nachzuweisen<QUOT.END ID="QE0044" REF.START="QS0044" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0071" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 59.</P></NOTE>, hat es in Wahrheit nichts anderes getan, als die Grundsätze anzuwenden, die sich, wie wir gesehen haben, aus der einschlägigen Rechtsprechung ergeben.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Um den betreffenden Nachweis zu erbringen, standen der Kommission entsprechend den oben angeführten Strängen der Rechtsprechung zwei verschiedene Herangehensweisen zur Verfügung.</TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Nach der ersten, die wir als formalistischer bezeichnen können, musste die Rechtsmittelführerin nachweisen, dass die Bestimmungen des Händlervertrags Volkswagen erlaubten, Maßnahmen der hier vorliegenden Art zu treffen.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die zweite, von der wir sagen können, dass sie stärker auf das wirkliche Gewicht der an der Beziehung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer abstellt, verlagerte die Analyse auf ein anderes Feld, nämlich auf das des konkreten Verhaltens der deutschen Händler im Anschluss an die Übersendung der Anweisungen zu Preisnachlässen. So hätte die Kommission versuchen können, nachzuweisen, dass die Wiederverkäufer dadurch, dass sie die Forderungen von Volkswagen durchführten oder ihnen jedenfalls irgendwie beipflichteten, stillschweigend ihre Zustimmung zu der neuen Politik des Herstellers zum Ausdruck gebracht hatten.</TXT></NP><?PAGE NO="I-6599"?><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Ich füge hinzu, dass die Wahl der zuletzt genannten Herangehensweise ein schwieriges Auslegungsproblem im Hinblick auf Bedeutung und Tragweite der erwähnten Sandoz-Rechtsprechung hätte aufwerfen können. Dies insofern, als hätte beurteilt werden müssen, ob die Kommission die Zustimmung der Händler allein aus der (eventuell) unterbliebenen Beanstandung der streitigen Aufforderungen durch diese Händler ableiten durfte oder ob sie vielmehr auch noch hätte prüfen müssen, ob Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine solche automatische — und in der Tat etwas stark vereinfachende — Ableitung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war.</TXT></NP><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Ich sage jedoch gleich, dass sich der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels nicht mit dieser Art von Problematik zu befassen braucht, weil die Kommission den Nachweis für die Zustimmung der Händler nicht unter dem soeben geschilderten Blickwinkel gesehen hat. Denn die Rechtsmittelführerin hat ihre Analyse ausschließlich auf das Bestehen eines selektiven Vertriebsvertrags gestützt, dessen Abschluss die <HT TYPE="ITALIC">im Voraus erteilte</HT> Zustimmung zu den beanstandeten Maßnahmen impliziert habe<NOTE NOTE.ID="E0072" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Diese Herangehensweise hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.</P></NOTE>, so dass es aus ihrer Sicht letztlich dahinstehen konnte, <QUOT.START ID="QS0045" REF.END="QE0045" CODE="201E"/>[o] b und in welchem Umfang die deutschen Volkswagen-Händler ihre Preisgestaltung aufgrund der Rundschreiben und Abmahnungen tatsächlich geändert<QUOT.END ID="QE0045" REF.START="QS0045" CODE="201C"/> hatten (Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung) oder ob sie jedenfalls davon abgesehen hatten, die streitigen Aufforderungen zu beanstanden<NOTE NOTE.ID="E0073" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnrn. 38 und 39. Und tatsächlich bezieht sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf das Verhalten der Parteien (z. B. die Androhungen rechtlicher Schritte von Volkswagen gegenüber seinen Händlern im Fall der Nichtbeachtung der streitigen Aufforderungen) ausschließlich zur Stützung ihrer Auffassung, dass die streitigen Aufforderungen <QUOT.START ID="QS0046" REF.END="QE0046" CODE="201E"/>vom Händlervertrag gedeckt<QUOT.END ID="QE0046" REF.START="QS0046" CODE="201C"/> gewesen seien und die Händler ihnen demnach <HT TYPE="ITALIC">im</HT> Voraus zugestimmt hätten (vgl. angefochtene Entscheidung, Randnr. 66, und angefochtenes Urteil, Randnr. 60). Außerdem kann das von der Kommission erwähnte Verhalten einer repräsentativen Zahl von Händlern nicht als Nachweis dafür angeführt werden, dass sich die Händler, in welcher Form auch immer, mit der betreffenden spezifischen Maßnahme abgefunden haben. Denn wie sich aus der Entscheidung selbst ergibt, betraf die im <QUOT.START ID="QS0047" REF.END="QE0047" CODE="201E"/>Händlerverband<QUOT.END ID="QE0047" REF.START="QS0047" CODE="201C"/> geäußerte Kritik an den hohen Preisnachlässen, die einige Händler gewährt hätten, Nachlässe <QUOT.START ID="QS0048" REF.END="QE0048" CODE="201E"/>bei einem anderen … Modell<QUOT.END ID="QE0048" REF.START="QS0048" CODE="201C"/>, dem Golf A4 (vgl. angefochtene Entscheidung, Randnrn. 43 und 67). Analog dazu erwähnt die Kommission Besprechungen über die Preisdisziplin zwischen Volkswagen und dem Vorstand des Volkswagen- und Audi-Händlerverbands, ohne allerdings Näheres über deren Ausgang darzulegen und insbesondere ohne anzugeben, ob in ihnen die Frage der streitigen Anforderungen behandelt wurde (vgl. angefochtene Entscheidung, Randnrn. 36 bis 41).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Es bleibt daher zu prüfen, ob der andere oben erwogene Fall gegeben ist, d. h., ob sich die Kommission mit Erfolg auf den fraglichen Händlervertrag stützen konnte, um den Abschluss einer Preisvereinbarung zwischen Volkswagen und den deutschen Wiederverkäufern anzunehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Hierzu hat das Gericht jedoch schon von sich aus festgestellt, dass das vom Autohersteller seinen Händlern auferlegte Verbot, Preisnachlässe zu gewähren, nicht auf eine Bestimmung des Händlervertrags zurückgeführt werden konnte<NOTE NOTE.ID="E0074" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. angefochtenes Urteil, Randnrn. 62 bis 67.</P></NOTE>. Eine solche Feststellung stellt eine Würdigung des Beweiswerts der dem Gericht vorgelegten Beweismittel<?PAGE NO="I-6600"?> (vor allem einiger von der Kommission angeführter Vertragsklauseln) dar. Es handelt sich also um eine <QUOT.START ID="QS0049" REF.END="QE0049" CODE="201E"/>tatsächliche<QUOT.END ID="QE0049" REF.START="QS0049" CODE="201C"/> Feststellung und dementsprechend eine Würdigung, die nach ständiger Rechtsprechung ihrer Art nach nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein kann, sofern keine Verfälschung der Beweismittel vorliegt<NOTE NOTE.ID="E0075" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19980528">28. Mai 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-7/95 P" YEAR="1998" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-3111">C-7/95 P (Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 21 und 22)</REF.DOC.ECR>. Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom <DATE ISO="20010621">21. Juni 2001</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-280/99 P—C-282/99 P" YEAR="2001" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-4717">C-280/99 P bis C-282/99 P (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="20030508">8. Mai 2003</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-122/01 P" YEAR="2003" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-4261">C-122/01 P (T. Port/Kommission, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 27)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20040107">7. Januar 2004</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-204/00 P+C-205/00 P+C-212/00 P+C-213/00 P+C-217/00 P+C-219/00 P" YEAR="2004" EDITION="GEN" PAGE.ECR="I-123">C-204/00 P, C-205/00 P, C-212/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P (Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 47 bis 49)</REF.DOC.ECR> sowie Beschluss vom <DATE ISO="20040709">9. Juli 2004</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="C-116/03 P" YEAR="2004" EDITION="GEN">C-116/03 (Fichtner/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels hat die Kommission jedoch keine solche Verfälschung gerügt.</TXT></NP><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Davon abgesehen muss ich aber auch feststellen, dass die dargelegte Schlussfolgerung des Gerichts mir dem Grunde nach schwer angreifbar schiene. Denn § 2 des Händlervertrags (siehe oben, Nr. 2) — auf den nach Ansicht der Kommission die streitigen Aufforderungen zurückgeführt werden könnten — war nicht nur neutral formuliert, sondern erwähnte die Preispolitik überhaupt nicht, wohingegen er ausdrücklich vorsah, dass die Händler für eine ganze Reihe von Gesichtspunkten der Vertriebspolitik (z. B. Ersatzteilebevorratung, Kundendienst, Werbung und Schulung) <QUOT.START ID="QS0050" REF.END="QE0050" CODE="201E"/>allen … Anforderungen … nachkommen<QUOT.END ID="QE0050" REF.START="QS0050" CODE="201C"/> müssen, die vom Autohersteller festgelegt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Zudem war die streitige Maßnahme auch durch eine der hier relevanten Klauseln des Vertrages ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere durch § 8, wonach Volkswagen <QUOT.START ID="QS0051" REF.END="QE0051" CODE="201E"/>für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe<QUOT.END ID="QE0051" REF.START="QS0051" CODE="201C"/> nur <QUOT.START ID="QS0052" REF.END="QE0052" CODE="201E"/><HT TYPE="ITALIC">unverbindliche Preisempfehlungen</HT><QUOT.END ID="QE0052" REF.START="QS0052" CODE="201C"/> herausgeben durfte.</TXT></NP><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Gerade die Tatsache, dass die streitigen Aufforderungen in keiner Weise vom Händlervertrag vorgesehen oder zugelassen waren, ist demnach meines Erachtens das, was den vorliegenden Fall klar von den oben erwähnten Präzedenzfällen unterscheidet, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Maßnahme eines Herstellers vom Abschluss des Vertriebsvertrags gedeckt sei (siehe oben, Nrn. 42 bis 44).</TXT></NP><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Nach alledem hat das Gericht meiner Meinung nach zu Recht ausgeführt, dass <QUOT.START ID="QS0053" REF.END="QE0053" CODE="201E"/>die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Nachweis einer Willensübereinstimmung zwischen [der Volkswagen AG] und ihren Händlern hinsichtlich der streitigen Anforderungen nicht erbracht<QUOT.END ID="QE0053" REF.START="QS0053" CODE="201C"/> habe<NOTE NOTE.ID="E0076" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Angefochtenes Urteil, Randnr. 68.</P></NOTE>, so dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG erlassen wurde.</TXT></NP><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, das vorliegende Rechtsmittel zurückzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="I-6601"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III —</NO.P><TXT>Kosten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>62.</NO.P><TXT>Im Licht des Artikels 69 § 2 der Verfahrensordnung und des Ergebnisses — Zurückweisung des Rechtsmittels –, zu dem ich gelangt bin, meine ich, dass der Kommission die Kosten aufzuerlegen sind.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV —</NO.P><TXT>Ergebnis</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>63.</NO.P><TXT>Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Rechtsmittel zurückzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>