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3.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 587/2014 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2014
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
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(2) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von dem Verbot in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abweichende Genehmigung erteilen, wenn eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind. |
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(3) |
Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission einen Antrag Frankreichs auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für die Verwendung von Strandwaden in bestimmten Meeresgebieten innerhalb der Hoheitsgewässer Frankreichs, unabhängig von der Wassertiefe. |
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(4) |
Frankreich hat aktuelle wissenschaftliche und technische Begründungen für die Ausnahmegenehmigung vorgelegt. |
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(5) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Entwurf eines Bewirtschaftungsplans auf seiner Plenarsitzung vom 4. bis 8. November 2013 bewertet. |
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(6) |
Die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(7) |
Angesichts der geringen Größe des Festlandsockels bestehen besondere geografische Zwänge. |
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(8) |
Die Strandwaden-Fischerei hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt. |
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(9) |
Die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von 23 Schiffen. |
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(10) |
Die Strandwadenfischerei wird von der Küste aus in geringer Tiefe durchgeführt und zielt auf unterschiedliche Arten ab. Die Fischerei ist so beschaffen, dass sie nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden kann. |
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(11) |
Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 23 bestimmte, bereits von Frankreich zum Fischfang berechtigte Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 1 225 Kw ausgestellt werden. |
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(12) |
Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und den von Frankreich am 15. April 2014 (2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
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(13) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde. |
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(14) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da die Fischerei über geschützten Lebensräumen im französischen Bewirtschaftungsplan ausdrücklich verboten ist. |
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(15) |
Die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten. |
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(16) |
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Frankreich im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden. |
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(17) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates. (3) |
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(18) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten behindern nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
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(19) |
Der Einsatz von Strandwaden ist im französischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind. |
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(20) |
Strandwaden nehmen keine gezielte Befischung von Kopffüßern vor. |
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(21) |
Der französische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
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(22) |
Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden. |
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(23) |
Frankreich sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im französischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
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(24) |
Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht vor, dass für die Arten, die Gegenstand einer Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung sind, die Verwendung von Fängen von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf andere Zwecke als den menschlichen Verzehr beschränkt wird. |
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(25) |
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 enthält der französische Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung für die Mindestgröße der Meerestiere für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet und gezielt befischt werden. |
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(26) |
Eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmeregelung sollte vorgesehen werden, um dem Zeitplan für das Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung zu tragen. |
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(27) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste von Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs nicht für Schiffe mit Strandwaden, die
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a) |
mit einer im französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführten Registriernummer versehen sind; |
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b) |
seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und für die eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen wird und |
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c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Frankreich gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
Artikel 2
Überwachungsplan und –bericht
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(2) JORF 0101 vom 30. 4. 2014, S. 7452.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).