EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2026
COM(2026) 565 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Verordnung (EU) 2020/740 im Hinblick auf die Vereinfachung und bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung
{SEC(2026) 565 final} - {SWD(2026) 565 final} - {SWD(2026) 566 final}
ANHANG I
„ANHANG III
ÖFFENTLICHE INFORMATIONEN, DIE VOM LIEFERANTEN IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss der Lieferant die in den untenstehenden Tabellen III A bis III D aufgeführten Informationen, aus denen sich das Produktdatenblatt zusammensetzt, in die Produktdatenbank eingeben. Werbematerial oder andere mit dem Reifen bereitgestellte Geschäftsunterlagen müssen die EPREL-Registrierungsnummer oder den zum registrierten Reifentyp in EPREL führenden Link oder QR-Code enthalten.
Tabelle III A
Produktdatenblatt
Reifen der Klassen C1, C2 und C3
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1
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Handelsname oder Handelsmarke:
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Text
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Handelsbezeichnung:
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Text
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2
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Reifentypkennung (Artikelcode/-nummer):
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Text
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Reifenklasse:
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C1/C2/C3
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3
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Bezeichnung der Reifengröße:
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xxx
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xx
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R/B/D
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xx
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xx
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E/F/G/J/K/L/M/N/P/Q/R/S/ T/U/H/V/ZR/W/Y
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Nennquerschnittsbreite (s1)
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Nennquerschnittsverhältnis
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Bauart
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Nenndurchmesser ‚d‘ der Felge in Zoll
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Tragfähigkeitskennzahl
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Geschwindigkeitskategorie
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4
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Kraftstoffeffizienzklasse:
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A/B/C/D/E
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Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (N/kN)
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x,x
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5
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Nasshaftungsklasse:
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A/B/C/D/E
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Nasshaftungskennwert
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x,xx
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6
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Klasse des externen Rollgeräuschs:
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A/B/C
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Wert des externen Rollgeräuschs in dB(A):
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xx
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7
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Für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeignet (3PMSF-Zeichen):
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ja/nein
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Für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeignet (Eis-Stalagmit-Zeichen):
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ja/nein
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8
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Reifen-Zertifizierungsnummer (Typgenehmigung):
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Text
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UNECE-Revision:
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Text
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Ergänzende Parameter, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nicht relevant sind
Tabelle III B
Reifen der Klasse C1
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1 A
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Notlaufreifen(1):
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Reifen mit Notlaufeigenschaften (RF)/Reifen eines Notlaufsystems (EMT)/Stützring
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2 A
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Fahrzeugmarkenzeichen des Erstausrüsters (OEM):
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Keine/OEM-Zeichen
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Fahrzeugmarke(n)
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3 A
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Verwendungsart(4):
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Normalreifen/Spezialreifen
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Falls Spezialreifen:
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M+S/ET
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Tabelle III C
Reifen der Klasse C2
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1 B
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Notlaufreifen:
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RF/EMT/Stützring
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|
2 B
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Zusätzliche Betriebskennung:
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xxx
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xxx
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E/F/G/J/K/L/M/N/P/Q/R/S/T/U/H
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Tragfähigkeitskennzahl für Einzelbereifung
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Tragfähigkeitskennzahl für Doppelbereifung
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Symbol der Geschwindigkeitskategorie
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3 B
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Verwendungsart(4):
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Normalreifen/Spezialreifen
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Falls Spezialreifen:
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M+S/ET/ML/MPT (Mehrfachnennungen möglich)
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Tabelle III D
Neue Reifen der Klasse C3
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2C
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Einsatzprofil:
(Mehrfachnennungen möglich)(2):
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Langstrecke
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Regionaler Lieferverkehr
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Städtischer Lieferverkehr
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Städtische Müllabfuhr
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Baugewerbe (On-/Off-Road)
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ja/nein
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ja/nein
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ja/nein
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ja/nein
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ja/nein
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1C
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Achsposition(3):
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F/D/T/Z
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Wenn Achse = T: FRT
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3C
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Zusätzliche Betriebskennung (Tragfähigkeitskennzahl):
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xxx
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xxx
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E/F/G/J/K/L/M/N/P/Q/R/S/T/U/H
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Einzelbereifung
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Doppelbereifung
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Symbol der Geschwindigkeitskategorie
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4 C
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Profiltiefe (mm)
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xx
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Nasshaftungskennwert des halb abgenutzten Reifens:
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x,xx
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5 C
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Verwendungsart(4):
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Normalreifen/Spezialreifen
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Falls Spezialreifen:
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M+S/ET/ML/MPT (Mehrfachnennungen möglich)
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(1) RF = ‚Run flat‘ (Reifen mit Notlaufeigenschaften – ‚Schnecken‘-Zeichen); EMT = ‚Extended mobility‘ (Reifen eines Notlaufsystems – ‚Wirbel‘-Zeichen), UNECE R. 30 E/ECE/324/Rev. 1/Add. 29/Rev. 3/Amend. 7.
(2) Gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2017/2400.
(3) F = ‚front‘ (Vorderachse), D = ‚drive‘ (Antriebsachse), T = ‚trailer‘ (Anhänger), Z = beliebige, FRT = ‚free rolling tyre‘ (frei rollender Reifen) gemäß UNECE R. 54 E/ECE/324/Rev. 1/Add. 53/Rev. 3/Amend. 5.
(4) Gemäß UNECE R. 54 E/ECE/324/Rev. 1/Add. 53/Rev.3, R. 117 E/ECE/324/Rev. 2/Add. 116/Rev. 5 und R. 54 E/ECE/324/Rev. 1/Add. 53/Rev. 3/Amend. 5.“
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/740 wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„IN VISUELL WAHRNEHMBARER WERBUNG, IN PRODUKTKATALOGEN, IN TECHNISCHEM WERBEMATERIAL UND IM FERNABSATZ, AUCH ÜBER DAS INTERNET, BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN“
2.Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„1.
Drucksachen
I.
Um die Einhaltung der in Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Anforderungen sicherzustellen, sind in visuell wahrnehmbarer Werbung, in Produktkatalogen, in technischem Werbematerial sowie im papiergestützten Fernabsatz und im papiergestützten Fernabsatz über Telemarketing die Rollwiderstandsklasse und das Spektrum der für die Kennzeichnung verfügbaren Klassen, die Nasshaftungsklasse und das Spektrum der für die Kennzeichnung verfügbaren Klassen sowie die Klasse und der Wert des externen Rollgeräuschs gemäß Abbildung 1 und gemäß den folgenden zusätzlichen Spezifikationen anzugeben:
a)Es sind ‚Pfeile für die Klassen‘ zu verwenden, die jeweils den Buchstaben zur Angabe von Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Rollgeräusch in der Mitte ihres rechteckigen Teils enthalten;
b)die Pfeile für die Klassen müssen eine Umrandung aufweisen, und die innere Hintergrundfarbe muss jeweils der Farbe der Klasse für die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung bzw. das Rollgeräusch auf der vollständigen Kennzeichnung entsprechen;
c)die für den ‚Buchstaben der Klasse‘ zu verwendende Schriftart ist Noto Sans, fett, 100 % weiß, mit einem Umriss in zu 100 % schwarzer Farbe und in einer Größe, die der des Preises entspricht, wenn dieser angezeigt wird;
d)das Spektrum der verfügbaren Klassen ist in Noto Sans in zu 100 % schwarzer Farbe auf einem weißen Hintergrund darzustellen.
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a) Pfeil für die Klasse mit dem Spektrum der Kraftstoffeffizienzklassen
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a)b) Pfeil für die Klasse mit dem Spektrum der Nasshaftungsklassen
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c) Pfeil für die Klasse mit dem Spektrum der Klassen des externen Rollgeräuschs
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Abbildung 1: Beispiele für Pfeile für die Klassen mit dem Spektrum der Klassen
II.
Abweichend von Ziffer I gilt bei einfarbigem Druck der visuell wahrnehmbaren Werbung, des technischen Werbematerials oder im papiergestützten Fernabsatz Ziffer I Buchstaben b und c wie folgt:
b)der Pfeil für die Klasse muss eine Umrandung aufweisen, und die innere Hintergrundfarbe muss der Farbe des Trägermaterials entsprechen;
c)die für den ‚Buchstaben der Klasse‘ zu verwendende Schriftart ist Noto Sans, fett, 100 % schwarz und in einer Größe, die der des Preises entspricht, wenn dieser angezeigt wird.
2.
Online-Material
III.
Um die Einhaltung der in Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Anforderungen sicherzustellen, sind in visuell wahrnehmbarer Werbung, in Produktkatalogen, in technischem Werbematerial, im Fernabsatz und im Telemarketing im Internet sowohl für Produkte als auch für Verpackungen die Rollwiderstandsklasse und das Spektrum der für die Kennzeichnung verfügbaren Klassen, die Nasshaftungsklasse und das Spektrum der für die Kennzeichnung verfügbaren Klassen sowie die Klasse und der Wert des externen Rollgeräuschs gemäß Abbildung 1 und gemäß den folgenden zusätzlichen Spezifikationen anzugeben:
a)die einzelnen Bilder der Pfeile für die Klasse müssen geschachtelte Anzeigen der in Anhang III festgelegten und in der Produktdatenbank verfügbaren Kennzeichnung sein;
b)die Kennzeichnung wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt und muss beim ersten Mausklick auf den Pfeil für die Klasse bzw. beim ersten Maus-Rollover über den Pfeil für die Klasse erscheinen;
c)für die Vergrößerung der Kennzeichnung auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
d)die Anzeige der Kennzeichnung wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
e)der alternative Text für das Bild des Pfeils für die Klasse, der bei einem Maus-Rollover erscheint, muss ‚Kraftstoffeffizienzklasse‘, ‚Nasshaftungsklasse‘, ‚Klasse des externen Rollgeräuschs‘ lauten, gefolgt von dem Buchstaben der Klasse und dem Text ‚(Bereich A-x)‘, wobei ‚x‘ die schlechteste zulässige Klasse ist;
f)ein Text mit der Angabe ‚Produktdatenblatt‘ in der Nähe des Pfeils für die Klasse muss einen direkten Zugang zu dem in der Produktdatenbank verfügbaren Produktdatenblatt oder zur Seite des Modells in der Produktdatenbank ermöglichen.“
ANHANG III
Anhang VII der Verordnung (EU) 2020/740 wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„INFORMATIONEN, DIE VOM LIEFERANTEN IN DEN KONFORMITÄTSTEIL DER DATENBANK EINZUGEBEN SIND“
2.Nummer 1 wird gestrichen.
3.Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Informationen, die in den Konformitätsteil der Produktdatenbank einzugeben sind:
a)Reifentypkennung gleichwertiger Reifentypen, die in Verkehr gebracht wurden;
b)die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang III Tabelle III A, die Teil der Konformitätsbewertung sind;
c)eine Kopie des für die jeweilige Reifentypfamilie relevanten Typgenehmigungsdokuments;
d)Kopien der Prüfberichte für jeden Parameter auf der Kennzeichnung, wenn die Klasse einem Rollwiderstandskoeffizienten, einem Nasshaftungskennwert oder einem Geräuschemissionswert entspricht, der günstiger ist als der Wert für den sich aus dem Typgenehmigungsdokument gemäß Buchstabe c ergebenden ungünstigsten Fall. Bei den Prüfberichten kann es sich um Berichte handeln, die der Typgenehmigung entsprechen oder einen anderen gleichwertigen Genauigkeitsgrad aufweisen, der die angegebenen Werte rechtfertigt;
e)wenn der angegebene Wert keinem Prüfergebnis entspricht, muss der Lieferant alternativ zu Buchstabe d in einer ausführlichen Beschreibung erläutern, wie der zur Bestimmung der Klasse verwendete Wert ermittelt wurde. Im Falle von Simulationen oder Extrapolationsverfahren muss sichergestellt sein, dass die angegebenen Werte den bei einer physischen Prüfung der entsprechenden Reifenabmessung ermittelten Werten entsprechen oder schlechter als diese sind;
f)besondere Vorkehrungen, die gegebenenfalls bei Wartung, Montage oder Prüfung des Reifentyps zu treffen sind.“