EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.8.2015
COM(2015) 384 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009
1. Einleitung
In der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 der genannten Richtlinie zu erlassen. Diese Befugnisübertragung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011, d. h. bis zum 4. Januar 2015.
2. Rechtsgrundlage für den Bericht
Gemäß Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren, d. h. spätestens zum 4. Juli 2014, einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen.
3. Ausübung der Befugnisübertragung
Die Kommission hat die ihr übertragene Befugnis am 1. Juli 2010 mit dem Erlass von vier Durchführungsrechtsakten ausgeübt:
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission
vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission
vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
Richtlinie 2010/42/EU der Kommission
vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission
vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchen Rechtsakten die kraft dieser Befugnis erlassenen Durchführungsmaßnahmen enthalten sind:
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Befugnisübertragung in der Richtlinie 2009/65/EU
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Durchführungsrechtsakt, Artikel
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Artikel 12
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 2 und 3 Artikel 4 bis 21)
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Artikel 14
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 2, 3 und 4 Artikel 4 bis 29)
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Artikel 23
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 5 Artikel 30 bis 37)
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Artikel 33
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 5 Artikel 30 bis 37)
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Artikel 43
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 2 Artikel 3 bis 7)
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Artikel 51
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 6 Artikel 38 bis 45)
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Artikel 60
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 8 bis 23, Artikel 25 und Artikel 28)
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Artikel 61
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 24 bis 26)
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Artikel 62
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 27)
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Artikel 64
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 29)
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Artikel 75
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durchgeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2010
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Artikel 78
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durchgeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2010
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Artikel 81
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durchgeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2010
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Artikel 95
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durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 4 Artikel 30 bis 33)
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Artikel 111
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nicht durchgeführt, da es sich um eine „Kann-Bestimmung“ zu technischen Änderungen an der Richtlinie handelt
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4. Schlussfolgerung
Mit diesem Bericht hat die Kommission ihre Berichtspflicht nach Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt.
Die Kommission ersucht den Rat und das Europäische Parlament, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.