Brüssel, den 3.8.2015

COM(2015) 384 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

 

über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009

1. Einleitung

In der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 der genannten Richtlinie zu erlassen. Diese Befugnisübertragung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011, d. h. bis zum 4. Januar 2015.



2. Rechtsgrundlage für den Bericht

Gemäß Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren, d. h. spätestens zum 4. Juli 2014, einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen.



3. Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat die ihr übertragene Befugnis am 1. Juli 2010 mit dem Erlass von vier Durchführungsrechtsakten ausgeübt:

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft



Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchen Rechtsakten die kraft dieser Befugnis erlassenen Durchführungsmaßnahmen enthalten sind:

Befugnisübertragung in der Richtlinie 2009/65/EU

Durchführungsrechtsakt, Artikel

Artikel 12

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 2 und 3 Artikel 4 bis 21)

Artikel 14

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 2, 3 und 4 Artikel 4 bis 29)

Artikel 23

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 5 Artikel 30 bis 37)

Artikel 33

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 5 Artikel 30 bis 37)

Artikel 43

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 2 Artikel 3 bis 7)

Artikel 51

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/43/EU (Kapitel 6 Artikel 38 bis 45)

Artikel 60

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 8 bis 23, Artikel 25 und Artikel 28)

Artikel 61

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 24 bis 26)

Artikel 62

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 27)

Artikel 64

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 3 Artikel 29)

Artikel 75

durchgeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2010

Artikel 78

durchgeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2010

Artikel 81

durchgeführt mit der Verordnung (EU) Nr. 583/2010

Artikel 95

durchgeführt mit der Richtlinie 2010/42/EU (Kapitel 4 Artikel 30 bis 33)

Artikel 111

nicht durchgeführt, da es sich um eine „Kann-Bestimmung“ zu technischen Änderungen an der Richtlinie handelt



4. Schlussfolgerung

Mit diesem Bericht hat die Kommission ihre Berichtspflicht nach Artikel 112a der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt.

Die Kommission ersucht den Rat und das Europäische Parlament, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.