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13.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/221 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel) und einem Hubraum von 720 cm3, mit einem Nettogewicht (einschließlich Flüssigkeiten) von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast von 750 kg und mit Abmessungen von etwa 300 × 160 cm. Das Fahrzeug verfügt über eine offene, mit einem vollständigen Überrollkäfig ausgestattete Kabine mit zwei Sitzen (einschließlich Fahrersitz), eine aus einem starken Stahlrahmen gefertigte Ladefläche mit einem robusten Flachbett-Kippaufbau, einer manuellen Kippvorrichtung und einem Fassungsvermögen von 0,4 m3 oder etwa 400 kg. Es hat eine hohe Bodenfreiheit (27 cm) und einen Radstand von 198 cm. Es ist mit geländegängigen Erdbewegungsreifen, Nassscheibenbremsen, Anhängerkupplung und Frontkupplung ausgestattet. Das Fahrzeug hat eine begrenzte Geschwindigkeit von 25 km/h und eine hohe Bremskapazität. Das Fahrzeug ist für die Verwendung im Gelände, insbesondere sehr unwegsamem Gelände, konstruiert. Das Fahrzeug ist zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen bestimmt, beispielsweise zum Ziehen von Anhängern, Verbringen von Tieren sowie zum Befördern von Pflanzen, Kisten, Wasser, Ausrüstung, Munition und Futtermitteln. (*1) Siehe Abbildung. |
8704 21 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8704 , 8704 21 und 8704 21 91 . Das Fahrzeug ist als Mehrzweckfahrzeug konstruiert, das für eine Reihe von Funktionen in unterschiedlichen Umgebungen verwendet werden kann. Es weist objektive Merkmale von Kraftfahrzeugen für den Transport von Waren der Position 8704 auf. (Siehe auch die HS-Einreihungsavise 8704.31/3 und 8704.90/1.) Bei dem Fahrzeug handelt es sich nicht um einen Muldenkipper (Dumper), seiner Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt. Es ist kein robust gebautes Fahrzeug mit Kippmulde oder Aufbau mit Klappboden, das zum Befördern von Abraum und anderem Schüttgut eingerichtet ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8704 , sechster Absatz, Nummer 1). Somit ist eine Einreihung in die Unterposition8704 10 ausgeschlossen. Die Ware ist daher als neues Kraftfahrzeug für den Transport von Waren in den KN-Code 8704 21 91 einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.