Verordnung (EG) Nr. 2453/95 der Kommission vom 19. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen
Amtsblatt Nr. L 252 vom 20/10/1995 S. 0015 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 2453/95 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1628/95 (4), wurde auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen festgelegt. Gemäß Fußnote (10) zu Sektor 10 (Milch und Milcherzeugnisse) wird für einige Stoffe, dem Schmelzkäse zugesetzt wird, keine Erstattung gewährt. Es hat sich herausgestellt, daß auch andere Stoffe zugesetzt werden, für die keine Erstattung gewährt werden soll. Daher sind diese Stoffe von der Gewährung der Erstattung auszuschließen, und die Fußnote (10) ist entsprechend anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 erhält Fußnote (10) zu Sektor 10 folgende Fassung: "(10) Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnisse der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleibt der Anteil von milchfremden Bestandteilen und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnissen der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, die zugesetzt wurden, bei der Berechnung der Ersattung unberücksichtigt. Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung anzugeben, ob milchfremde Bestandteile und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnisse der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt worden sind und welches der tatsächliche Gewichtsgehalt von milchfremden Bestandteilen und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnissen der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, die zugesetzt wurden, je 100 kg Enderzeugnis ist." Artikel 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Erzeugnisse der KN-Codes 0406 20 und 0406 30, die anhand einer Exportlizenz ausgeführt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 17. (3) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 155 vom 6. 7. 1995, S. 9.