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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/2249

13.10.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2249 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2026

über Kürzungen des Spanien 2026 zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 106 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fischereiaufwand im westlichen Mittelmeer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 wurde mit den Verordnungen (EU) 2024/259 (2), (EU) 2025/219 (3) bzw. (EU) 2026/266 (4) des Rates festgelegt.

(2)

Für das Fischwirtschaftsjahr 2025 ist der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/219 in deren Anhang IV festgesetzt. Insbesondere ist in der Tabelle unter Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer im Alboran-Meer, im Bereich der Balearen, in Nordspanien und im Golfe du Lion in Fangtagen festgelegt (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)).

(3)

Um die Selektivität der Fanggeräte und die Effizienz der Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern zu verbessern, wird mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219 ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, Schiffen unter seiner Flagge die Zuteilung zusätzlicher Fangtage für das Fischwirtschaftsjahr 2025 zu gewähren, sofern das Schiff, das die zusätzliche Zuteilung erhält, bestimmte Bedingungen erfüllt. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 teilt der betreffende Mitgliedstaat keine zusätzlichen Fangtage zu, die zu einer Überschreitung des in der Verordnung (EU) 2024/259 für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe festgesetzten Fischereiaufwandsniveaus führen würden.

(4)

Für das Fischwirtschaftsjahr 2024 ist der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/259 in deren Anhang III festgesetzt. Insbesondere ist in der Tabelle unter Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer im Alboran-Meer, im Bereich der Balearen, in Nordspanien und im Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7) in Fangtagen festgelegt.

(5)

Um die Selektivität der Fanggeräte und die Effizienz der Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern zu fördern, wird mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/259 ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, Schiffen unter seiner Flagge die Zuteilung zusätzlicher Fangtage für das Fischwirtschaftsjahr 2024 zu gewähren, sofern das Schiff, das die zusätzliche Zuteilung erhält, bestimmte Bedingungen erfüllt.

(6)

Mit E-Mail vom 19. November 2025 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, Spanien lege Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219 so aus, dass der Höchstwert der Fangtage für das Fischwirtschaftsjahr 2025 nicht nur den für das Fischwirtschaftsjahr 2024 festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand (von Spanien als „ursprüngliche Tage“ bezeichnet), sondern auch die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus für 2024 umfassen sollte. Daher ersuchte Spanien die Kommission, den Spanien für 2025 zugeteilten Fischereiaufwand im Kommissionsinstrument QUOTA in FIDES zu aktualisieren.

(7)

Die Kommission antwortete mit E-Mail vom 23. November 2025, dass bei der Berechnung der zusätzlichen Tage, die sich aus dem Ausgleichsmechanismus für 2025 ergeben, sowohl Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 als auch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/259, in dem auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Anhang III dieser Verordnung Bezug genommen wird, zu berücksichtigen ist. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass in dem in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegten Fischereiaufwand die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus 2024 gewährten zusätzlichen Tage nicht enthalten sind.

(8)

Mit der Entschließung vom 25. November 2025 (5) änderte Spanien die Entschließung vom 10. Oktober 2025, in der die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus verfügbaren Mengen veröffentlicht wurden, und gewährte seiner Schleppnetzfischereiflotte im Mittelmeer 7 125 zusätzliche Fangtage, d. h. etwa 13 zusätzliche Fangtage pro Schiff, die vor Ende 2025 zu nutzen waren.

(9)

Daher richtete die Kommission am 1. Dezember 2025 ein Schreiben an die spanischen Behörden, in dem sie diese aufforderte, detaillierte Erläuterungen zur Rechtsgrundlage vorzulegen, auf der Spanien mit der genannten Entschließung vom 25. November 2025 diese zusätzlichen Fangtage für 2025 gewährt hat. Die Kommission bekräftigte, dass in dem Fischereiaufwand, der in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegt wird, die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus 2024 gewährten zusätzlichen Fangtage nicht enthalten sind. Die Kommission erinnerte Spanien ferner daran, dass die Kommission gemäß Artikel 106 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verpflichtet ist, jeden Fischereiaufwand, der über den Spanien für 2025 für den betreffenden Bestand zugeteilten Fischereiaufwand hinausgeht, von dem für diesen Bestand im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren verfügbaren Fischereiaufwand abzuziehen.

(10)

In einem Schreiben vom 22. Januar 2026 antwortete Spanien: „angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2024/259 ebenfalls einen Ausgleichsmechanismus vorsah, nach dem ein Mitgliedstaat die Zuteilung zusätzlicher Fangtage in Höhe von bis zu 6 % gewähren darf, sofern die festgesetzten Bedingungen erfüllt sind, ist der mit der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegte Fischereiaufwand als die ursprüngliche Zuweisung zuzüglich jener 6 % (sofern die Bedingungen erfüllt sind) zu betrachten, da dies der Höchstwert ist, der durch zusätzliche Fangtage, die auf der Grundlage des Ausgleichsmechanismus gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 im Jahr 2025 zugeteilt werden, nicht überschritten werden darf“. Spanien erläuterte ferner, „im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 darf der Mitgliedstaat zusätzliche Fangtage bis zu dem durch (…) die Verordnung (EU) 2024/259 des Rates festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand zuteilen, wobei diese Obergrenze zu verstehen ist als die ursprüngliche Zuteilung von Fangtagen zuzüglich 6 %, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind“.

(11)

Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, den diesem Mitgliedstaat zugeteilten künftigen Fischereiaufwand nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats kürzt.

(12)

Nach Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Abzüge im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung eines dort genannten Multiplikationsfaktors.

(13)

Nach der Bewertung gemäß Artikel 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission (6), inwieweit Spanien seine Fangmöglichkeiten überschritten hat, kam die Kommission zu dem Schluss, dass Spanien seinen verfügbaren Fischereiaufwand um folgende Mengen überschritten hat:

—

520,5 Fangtage bei Trawlern mit einer Länge über alles zwischen 12 und 18 Metern (EFF1/MED1_TR2), die in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 Rote Meerbarbe, in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 Europäischen Seehecht, in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6 Rosa Geißelgarnele sowie in den geografischen Untergebieten 5 und 6 Kaisergranat befischen;

—

2 127,5 Fangtage bei Schleppnetzfischern mit einer Länge über alles zwischen 18 und 24 Metern (EFF1/MED1_TR3), die in den oben genannten Gebieten dieselben Arten befischen;

—

149,5 Fangtage bei Schleppnetzfischern mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr (EFF1/MED1_TR4), die in den oben genannten Gebieten dieselben Arten befischen;

—

170,5 Fangtage bei Schleppnetzfischern mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr (EFF2/MED1_TR4), die in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 Afrikanische Tiefseegarnele befischen.

(14)

Mit E-Mail vom 30. März 2026 konsultierte die Kommission Spanien informell zu den Abzügen, die von dem Spanien 2026 zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand aufgrund von Überfischung im Jahr 2025 vorzunehmen sind. Spanien antwortete am 7. April 2026 per E-Mail, es könne den geplanten Abzügen nicht zustimmen, da Spanien für 2025 in keinem Flottensegment einen übermäßigen Fischereiaufwand gemeldet habe. In seiner Antwort verwies Spanien auf das oben genannte Schreiben vom 22. Januar 2026 und brachte vor, dass die zusätzlichen Tage, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 für das Jahr 2025 zuteilen darf, die ursprünglichen mit der Verordnung (EU) 2024/259 für das Jahr 2024 festgelegten Fischereiaufwandstage zuzüglich 6 %, die sich aus dem Ausgleichsmechanismus für 2024 ergeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, nicht überschreiten sollten.

(15)

Gemäß Artikel 106 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 hat die Kommission Spanien mit Schreiben vom 11. Juni 2026 förmlich konsultiert. Die Kommission bekräftigte ihre Absicht, den Spanien für 2026 zugeteilten Fischereiaufwand zu kürzen. In ihrem Schreiben erläuterte die Kommission, dass die Berechnungen betreffend die Überfischung auf dem angepassten Fischereiaufwand beruhen; dieser entspreche dem Fischereiaufwand, der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2025/219 festgelegt wurde, unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Fangtage, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung zugeteilt wurden, ohne den in Artikel 8 Absatz 5 genannten Fischereiaufwand zu überschreiten, etwaiger Übertragungen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1022, des etwaigen Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie von Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(16)

In seiner Antwort vom 24. Juni 2026 bestritt Spanien das Vorliegen eines übermäßigen Fischereiaufwands, denn nach Auffassung Spaniens „muss die Höchstzahl der Fangtage, die im Fischwirtschaftsjahr 2025 zugeteilt werden dürfen, unter Bezugnahme auf die Summe der ursprünglich zugewiesenen Tage und der Tage berechnet werden, die sich aus dem für 2024 geltenden Ausgleichsmechanismus ergeben“.

(17)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entscheidung Spaniens, zusätzliche Fangtage für 2025 zu gewähren, auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 beruht, nach dem die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Fangtage zuteilen dürfen, die zu einer Überschreitung des in der Verordnung (EU) 2024/259 für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe festgelegten Fischereiaufwands führen würden. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/259 zu lesen, wonach der höchstzulässige Fischereiaufwand in Anhang III dieser Verordnung festgelegt ist. In diesem Anhang ist für jede Fischereiaufwandsgruppe ein spezifischer Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer in Fangtagen festgelegt. Daraus folgt, dass der in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegte und in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 genannte Fischereiaufwand nicht die zusätzlichen Fangtage umfasst, die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus für 2024 gewährt werden, da diese Tage nicht in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegt sind, sondern davon abhängen, ob die Mitgliedstaaten diesen Ausgleichsmechanismus partiell oder vollständig in Anspruch nehmen.

(18)

Spanien wurde am 22. September 2026 per E-Mail mit Empfangsbestätigung darüber informiert, dass die Kommission an ihrem Standpunkt betreffend die Auslegung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/219 festhält.

(19)

Daher sollte der Spanien für das Jahr 2026 zur Verfügung stehende Fischereiaufwand wegen der Überschreitung des Fischereiaufwands in den betreffenden Fanggebieten und Fischereien gemäß Artikel 106 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gekürzt werden.

(20)

Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder für vorangegangene Fischwirtschaftsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von Spanien gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fischereiaufwandsdaten festgestellt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fischereiaufwand, der in der Verordnung (EU) 2026/266 für 2026 festgelegt ist, wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/259/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025 (ABl. L, 2025/219, 4.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2026/266 des Rates vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026 (ABl. L, 2026/266, 30.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/266/oj).

(5)  Resolución de 25 de noviembre de 2025, de la Secretaría General de Pesca, por la que se modifica la de 10 de octubre de 2025, por la que se publica para 2025 la cantidad disponible de días de pesca del mecanismo de optimización por buque y grupo de buques de arrastre de fondo del Mediterráneo, https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2025-23990.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission vom 17. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates in Bezug auf den Zugang zu Gewässern und Ressourcen, die Fischereikontrolle, die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand, Daten und Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/2196, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2196/oj).


ANHANG

KÜRZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS FÜR 2026 FÜR DIE ÜBERFISCHTEN BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Bestandsgruppe

Schiffslänge

Schiffstyp

Ursprünglich für 2025 zugeteilter Fischereiaufwand

(in Fangtagen)

Angepasster Fischereiaufwand 2025 (1)

(in Fangtagen)

Tatsächlicher Fischereiaufwand 2025

(in Fangtagen)

Tatsächlicher Aufwand 2025

(in %)

Überfischung in Bezug auf den angepassten Fischereiaufwand 2025

(in Fangtagen)

Multiplikationsfaktor (2)

Vorzunehmende Kürzung bei der Zuteilung des Fischereiaufwands 2026

(in Fangtagen)

ES

EFF1/MED1_TR2 einschließlich zusätzlicher Zuteilungen im Rahmen von EFF1/MED1_TR2_AA (3)

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6

≥ 12 m und < 18 m

Schleppnetzfischer

3 400

16 189

16 709,500

103,22  %

520,500

1,0

520,500

ES

EFF1/MED1_TR3 einschließlich zusätzlicher Zuteilungen im Ramen von EFF1/MED1_TR3_AA (3)

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6

≥ 18 m und < 24 m

Schleppnetzfischer

6 379

30 375

32 502,500

107,00  %

2 127,500

1,0

2 127,500

ES

EFF1/MED1_TR4 einschließlich zusätzlicher Zuteilungen im Rahmen von EFF1/MED1_TR4_AA (3)

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6

≥ 24 m

Schleppnetzfischer

2 247

10 698

10 847,500

101,40  %

149,500

1,0

149,500

ES

EFF2/MED1_TR4 einschließlich zusätzlicher Zuteilungen im Rahmen von EFF2/MED1_TR4_AA (3)

Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

≥ 24 m

Schleppnetzfischer

1 297

6 173

6 343,500

102,76  %

170,500

1,0

170,500

(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehender Aufwand unter Berücksichtigung möglicher zusätzlicher Fangtage gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025, der möglichen Übertragung von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1022/2019-08-14), des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj), sowie der Kürzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)  Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2025/219.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/2249/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)