4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. Oktober 2005

zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

(2005/767/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 beantragte Frankreich die Ermächtigung zur Staffelung der Steuern zugunsten von Dieselkraftstoff und unverbleitem Benzin im Rahmen einer Staatsreform und insbesondere der Dezentralisierung von genau geregelten, derzeit beim Zentralstaat liegenden Kompetenzen.

(2)

Die von Frankreich beabsichtigte Dezentralisierung ist Teil eines Konzepts für die Stärkung der Effizienz der Verwaltung, die durch die Steigerung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen erzielt werden soll. Sie ist auch Teil einer Politik der Subsidiarität, die es in vielen Bereichen erlaubt, Entscheidungen auf der jeweils angemessenen Ebene zu treffen. Die Möglichkeit der regionalen Staffelung bietet den Regionen einen zusätzlichen Anreiz, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. Die Ermäßigungen sollten auch den sozioökonomischen Bedingungen in den betreffenden Regionen Rechnung tragen.

(3)

Unbefristete Ausnahmeregelungen können nicht genehmigt werden. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG begrenzt die Dauer weiterer Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auf einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren.

(4)

Da die Verbrauchsteuersätze der einzelnen Regionen nur geringfügig voneinander abweichen und die Verkaufspreise der Verteilerketten unterschiedlich sind, ist das Risiko von Mehrfahrten und damit das Risiko einer Steigerung umweltschädlicher Emissionen als sehr niedrig einzuschätzen. Dadurch wird auch den Belangen der Energiepolitik Rechnung getragen.

(5)

Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr von Diesel und bleifreiem Kraftstoff erfolgt fast ausschließlich unter Steueraussetzung. Diese Form des innergemeinschaftlichen Verkehrs wird von der von Frankreich angestrebten Regionalisierung der Verbrauchsteuern nicht berührt. Hinsichtlich der ausgesprochen geringen Zahl von Fällen des gewerblichen Verkehrs mit versteuerter Ware sind die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nicht diskriminierend und, aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung der praktischen Handhabung, ohne nennenswerten Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit versteuerter Ware. Unter diesen Umständen wird die Dezentralisierung in Bezug auf die Verbrauchsteuern das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht stören.

(6)

Die sehr engen Grenzen für die regionale Staffelung von Steuersätzen sollten sicherstellen, dass die Dezentralisierung bei den Verbrauchsteuern nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Mineralölmarkt führt. Darüber hinaus sollte die Differenzierung durch die großen Preisunterschiede zwischen den Verteilerketten ausgeglichen werden. Da die beantragte Maßnahme sich nicht auf Diesel für den gewerblichen Verkehr bezieht, sollte jede Störung des Frachtverkehrs und Personenbeförderungsmarktes ausgeschlossen sein.

(7)

Die Erhöhung der nationalen Steuersätze, die der Möglichkeit der Ermäßigung regionaler Steuersätze vorausgeht, führt zu der Schlussfolgerung, dass die gemeinschaftliche Umweltschutzpolitik durch die französische Maßnahme im Prinzip nicht beeinträchtigt wird.

(8)

Die Kommission überprüft die Steuerermäßigungen und -befreiungen regelmäßig darauf, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen und mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann eine Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(2)   Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Ermäßigungen betragen höchstens 35,4 EUR je 1 000 l unverbleites Benzin und höchstens 23,0 EUR je 1 000 l Dieselkraftstoff;

b)

die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Sätzen für nicht gewerblich genutzten und gewerblich genutzten Dieselkraftstoff;

c)

die Ermäßigungen berücksichtigen die realen sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen;

d)

aus der Anwendung der regionalen Ermäßigungen erwachsen der betreffenden Region keine Wettbewerbsvorteile im innergemeinschaftlichen Handel.

(3)   Bei der Ermäßigung der Steuerbeträge werden die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestbeträge eingehalten.

Artikel 2

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung des Artikels 1 Absatz 2.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/74/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 87).