<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20200615" CONSLEG.REF="2018R0763" DATE.LAST.MOD="20200615" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20200616"/><INFO.PROD PROD.DATE="20200615" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2018R0763DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20200616">20200616</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>25</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>25</PAGE.TOTAL><INCLUSIONS><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2018129DE.01006502.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2018129DE.01006601.tif" TYPE="TIFF"/></INCLUSIONS></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>129</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>49</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20180525">20180525</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>49</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>67</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>19</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>763</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018R0763</NO.CELEX><DATE ISO="20180409">20180409</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2018/763 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180409">9. April 2018</DATE></P><P>über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>188</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20200615">20200615</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>777</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020R0777</NO.CELEX><DATE ISO="20200612">20200612</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2020/777 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20200612">12. Juni 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) 2018/763 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180409">9. April 2018</DATE></P><P>über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung enthält die praktischen Festlegungen, die von Eisenbahnunternehmen bei der Einreichung von Anträgen auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder auf Erneuerung oder Aktualisierung solcher Bescheinigungen bei der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten zentralen Anlaufstelle<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20160511">11. Mai 2016</DATE> über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160526" NO.OJ="138" PAGE.FIRST="1">ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>zentrale Anlaufstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) zu treffen sind.</ALINEA><ALINEA>Ferner werden praktische Festlegungen getroffen, die für Sicherheitsbescheinigungsstellen bei der Beurteilung von Anträgen auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder auf Erneuerung oder Aktualisierung solcher Bescheinigungen sowie für die Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden gelten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Sicherheitsbescheinigungsstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Eingangsdatum des Antrags<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/></TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, nach Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den ersten Arbeitstag des betreffenden Mitgliedstaats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags — dies gilt, wenn eine nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungiert;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Vorbereitung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> eine der Einreichung des Antrags vorausgehende Verfahrensstufe, in der der Antragsteller die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden um zusätzliche Informationen über die anschließenden Stufen der Sicherheitsbewertung ersuchen kann.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>verbleibende Bedenken<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> ein bei der Bewertung eines Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung festgestelltes geringfügiges Problem, das der Ausstellung nicht im Wege steht und zur Prüfung im Rahmen der Aufsicht zurückgestellt werden kann;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>maßgebliches Datum<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> den <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Er bezeichnet den <DATE ISO="20201031">31. Oktober 2020</DATE> für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Neben der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle zuständig für:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Planung, Durchführung und Überwachung der von ihr durchgeführten Bewertungsarbeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Festlegung von Koordinationsregelungen zwischen den jeweiligen Parteien.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden akzeptieren auf Verlangen des Antragsstellers eine Vorbereitung und liefern bei der Vorbereitung vom Antragsteller geforderte Klarstellungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke der Ausstellung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen stellen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die folgenden Informationen zusammen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle einschlägigen Informationen zu den einzelnen Stufen der Bewertung, einschließlich der Gründe für die im Rahmen der Bewertung getroffenen Entscheidungen und der Feststellung von Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Ergebnis der Bewertung, einschließlich der zusammenfassenden Schlussfolgerungen und erforderlichenfalls einer Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so trägt sie die Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im endgültigen Ergebnis der Bewertung zusammen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur überwacht den Ablauf der Gültigkeit aller geltenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die für ein in mehreren Mitgliedstaaten gelegenes geografisches Tätigkeitsgebiet ausgestellt wurden, und tauscht diese Information mit den einschlägigen nationalen Sicherheitsbehörden aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden tauschen sämtliche relevanten Informationen, die sich auf das Verfahren der Sicherheitsbewertung auswirken können, mit der Agentur und anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur stellt einen kostenfreien Anwendungsleitfaden in allen Amtssprachen der Union bereit, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und hält ihn auf dem neuesten Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält ferner von der Agentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden ausgearbeitete Muster.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen einen kostenfreien Anwendungsleitfaden bereit, in dem die hinsichtlich des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets geltenden nationalen Regelungen und die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften beschrieben und erforderlichenfalls erklärt werden, und halten ihn auf dem neustem Stand.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Handhabung der Sicherheitsbewertung aus. Diese Regelungen oder Verfahren tragen den in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Vereinbarungen Rechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Jede einheitliche Sicherheitsbescheinigung erhält eine eindeutige Europäische Identifikationsnummer (EIN). Die Agentur legt die Struktur und den Inhalt der EIN fest und stellt sie auf ihrer Website zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er plant, Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen und ähnlichen Betriebsvorschriften in Grenznähe anzufahren, dann gilt die einheitliche Sicherheitsbescheinigung ohne eine Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets bis zu diesen Bahnhöfen, wobei jedoch zuvor die nationalen Sicherheitsbehörden der benachbarten Mitgliedstaaten durch die Sicherheitsbescheinigungsstelle anzuhören sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Sicherheitsbescheinigungsstelle vor Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Pflichten nach Maßgabe der einschlägigen länderübergreifenden Vereinbarungen erfüllt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erkennt für die Zwecke der Bewertung der Anträge die von Eisenbahnunternehmen oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom <DATE ISO="20180308">8. März 2018</DATE> über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).</P></NOTE> dargelegten Anforderungen erfüllen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Pflichten der Antragsteller</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet der Frist für die Bewertung gemäß Artikel 6 übermittelt der Antragsteller, soweit erforderlich, den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Aktualisierung oder Erneuerung dieser Bescheinigung über die zentrale Anlaufstelle vor dem Datum für:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den geplanten Beginn eines neuen Eisenbahnverkehrsdiensts,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den geplanten Beginn eines Eisenbahnverkehrsdiensts zu anderen Bedingungen als in der aktuellen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung dargelegt, nachdem wesentliche Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs oder des geografischen Tätigkeitsgebiets vorgenommen wurden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Ablauf der derzeitigen einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Beim Einreichen eines Antrags auf eine neue einheitliche Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Beim Einreichen eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung legt der Antragsteller die in Anhang I aufgeführten Informationen vor und beschreibt die seit der Ausstellung der geltenden Bescheinigung vorgenommenen Änderungen.</ALINEA><ALINEA>Werden im Anschluss an die vorangegangene Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhebliche Mängel festgestellt, die sich auf die Sicherheitsleistung auswirken oder ernsthafte Sicherheitsrisiken darstellen könnten, oder ergeben sich anderweitige Bedenken, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, ob der gesamte Antrag erneut zu bewerten ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Wahl der Sicherheitsbescheinigungsstelle durch den Antragsteller ist bis zum Abschluss oder zur Beendigung der Sicherheitsbewertung bindend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Verlangt der Antragsteller eine Vorbereitung, so legt er die in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs I aufgeführten Informationen über die zentrale Anlaufstelle vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Gehören zu den übermittelten Unterlagen Kopien von Originalen, die von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellt wurden, so bewahrt der Antragsteller die Originale für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Im Falle der Erneuerung oder Aktualisierung bewahrt der Antragsteller die Originale der mit dem Antrag eingereichten und von anderen Einrichtungen als der Sicherheitsbescheinigungsstelle ausgestellten Unterlagen für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der erneuerten oder aktualisierten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung auf. Der Antragsteller legt diese Originale auf Verlangen der Agentur oder den nationalen Sicherheitsbehörden vor.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='6'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Sprache</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so gilt für den Antrag folgende Sprachenregelung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Teil des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen, wobei die Wahl dem Antragsteller überlassen bleibt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Teile des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie die Teile des Antrags gemäß Nummer 8.1 des Anhangs I sind in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und im Anwendungsleitfaden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung genannten Sprache auszufüllen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, einschließlich der Gründe für das endgültige Ergebnis der Bewertung, und gegebenenfalls die einheitliche Sicherheitsbescheinigung werden in der Sprache gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Verfahrensstufen und Fristen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang II dargelegte Verfahren an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden evaluieren jede für ihren Teil, ob der Antrag die in Anhang I aufgeführten erforderlichen Unterlagen enthält. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle informiert den Antragsteller unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags darüber, ob dieser vollständig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 erfolgt die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem der Antragsteller informiert wurde, dass sein Antrag vollständig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Antrag nicht vollständig ist, so fordert die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich unter Angabe von Gründen und Einzelheiten zur Frist für die Antwort des Antragstellers die notwendigen ergänzenden Informationen an.</ALINEA><ALINEA>Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Information stehen und mit dem Antragsteller so rasch wie möglich, nachdem er darüber informiert wurde, dass sein Antrag nicht vollständig ist, vereinbart werden. Wenn der Antragsteller die geforderten Informationen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorlegt, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder dem Antragsteller mitteilen, dass sein Antrag zurückgewiesen wurde.</ALINEA><ALINEA>Die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgt spätestens vier Monate nach dem Datum, an dem die geforderten ergänzenden Informationen vom Antragsteller vorgelegt wurden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Selbst wenn der Antrag vollständig ist, kann die Agentur oder eine vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene nationale Sicherheitsbehörde jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung trifft, weitere Informationen fordern und eine angemessene Frist für die Vorlage dieser Informationen festlegen. Damit wird die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist zu den Bedingungen gemäß Anhang II verlängert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist kann von der Agentur um die folgenden in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Zeiträume verlängert werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Zeitraum für die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Einigung über eine für alle Seiten annehmbare Bewertung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Zeitraum, nachdem die Angelegenheit im Rahmen eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer verwiesen wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Frist kann auch um die vom Antragsteller für Vor-Ort-Besuche oder -Inspektionen oder ein Audit seiner Organisation benötigte Zeit verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung enthält die in Anhang III aufgeführten Informationen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Kommunikation</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle, die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und der Antragsteller kommunizieren in Belangen nach Artikel 12 über die zentrale Anlaufstelle.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der jeweilige Stand jeder Stufe der Sicherheitsbewertung, das Ergebnis der Bewertung und die Entscheidung über den Antrag werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle kommuniziert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 werden in den Anwendungsleitfäden der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden die Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die zentrale Anlaufstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Gültigkeitsdauer von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen</STI.ART><ALINEA>Einheitliche Sicherheitsbescheinigungen sind für die Dauer von fünf Jahren gültig.</ALINEA><ALINEA>Sollte jedoch ein kürzerer Zeitraum erforderlich sein, um die wirksame Kontrolle von Gefahren für den sicheren Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beschließen, die einheitliche Sicherheitsbescheinigung für eine Dauer von weniger als fünf Jahren zu genehmigen. In diesem Fall gibt die Sicherheitsbescheinigungsstelle die Gründe für ihre Entscheidung im Ergebnis der gemäß Artikel 9 gespeicherten Bewertung an.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Informationsmanagement</STI.ART><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern die einschlägigen Informationen und das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 3 bei der zentralen Anlaufstelle. Die Agentur speichert zudem das in Artikel 3 Absatz 4 genannte endgültige Ergebnis der Bewertung bei der zentralen Anlaufstelle.</ALINEA><ALINEA>Wenn die nationalen Sicherheitsbehörden ein Informationsmanagementsystem für die Bearbeitung der eingehenden Anträge verwenden, übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle die einschlägigen Informationen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Vereinbarungen für Vor-Ort-Besuche und -Inspektionen bei den Eisenbahnunternehmen und Audits</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Ziele und der Umfang dieser Besuche, Inspektionen und Audits sowie die der Agentur bzw. den Behörden jeweils zugewiesenen Funktionen zwischen der Agentur und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden vereinbart.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erstellt die für den Vor-Ort-Besuch, die Vor-Ort-Inspektion oder das Audit zuständige Stelle einen Bericht über die bei der Bewertung festgestellten Probleme und führt aus, ob diese mittels im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs, der Vor-Ort-Inspektion oder des Audits vorgelegter Nachweise abgeschlossen wurden und wenn ja, wie. In dem Bericht können ferner weitere Probleme gemäß Artikel 12 aufgezeigt werden, die vom Antragsteller innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Vor-Ort-Besuchen und -Inspektionen bei Antragstellern sowie Audits gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 macht der Antragsteller Angaben zu seiner Vertretung und den Sicherheitsvorschriften und -verfahren vor Ort, die von der zuständigen Stelle bei der Durchführung des Besuchs, der Inspektion oder des Audits einzuhalten sind. Den Zeitrahmen für Besuche, Inspektionen und Audits, einschließlich der Bereitstellung der vorgenannten Informationen, vereinbaren die betreffenden Behörden und der Antragsteller.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Koordinierung zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Fungiert die Agentur als bescheinigende Stelle, so koordiniert sie gemeinsam mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die einzelnen Stufen der Sicherheitsbewertung. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden prüfen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung, darunter<?PAGE NO='9'?> jegliche Mängel und Ersuchen um zusätzliche Informationen, die sich auf den Zeitrahmen der Bewertung auswirken oder möglicherweise die Arbeit der anderen vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beeinflussen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede an der Sicherheitsbewertung beteiligte Stelle bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Teil der Bewertung direkten Kontakt zum Antragsteller aufnehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Vor der Entscheidung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung unternehmen die Agentur und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte und</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>erörtern das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>stimmen sich über verbleibende Bedenken ab, die im Rahmen der späteren Aufsicht behandelt werden sollen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>vereinbaren Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn der Antragsteller einen Aktionsplan erstellt, um die in Absatz 3 Buchstabe b genannten verbleibenden Bedenken zu beheben, einigen sich die nationalen Sicherheitsbehörden darüber, welche von ihnen dessen Durchführung verfolgt. Zu diesem Zweck stimmen sich die nationalen Sicherheitsbehörden, in Einklang mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom <DATE ISO="20180216">16. Februar 2018</DATE> zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).</P></NOTE>, gegebenenfalls ab und informieren die Agentur über ihre Vereinbarung und das Ergebnis ihrer damit einhergehenden Aufsichtstätigkeiten.</ALINEA><ALINEA>Die Agentur trägt den Informationen über das Ergebnis der Aufsichtstätigkeiten der vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich verbleibender Bedenken Rechnung, um zu entscheiden, ob diese im Verlauf der Bewertung eines Antrags auf Aktualisierung oder Erneuerung abgeschlossen werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Agentur bewahrt Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten auf und speichert sie gemäß Artikel 9 bei der zentralen Anlaufstelle.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Klassifizierung von Problemen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden klassifizieren die im Laufe ihrer Bewertung des Antrags festgestellten Probleme wie folgt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Typ 1<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>: Probleme, die im Hinblick auf das Verständnis des Antrags eine Antwort des Antragstellers erfordern;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Typ 2<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>: Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Maßnahme er ergreift; dies steht der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht im Wege;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Typ 3<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>: Probleme, die eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erfordern und deren Abschluss nach Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgen kann. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Typ 4<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>: Probleme, die eine Änderung des Antrags oder eine bestimmte Maßnahme seitens des Antragstellers erforderlich machen. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird nur dann erteilt, wenn das Problem behoben ist oder entsprechende Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen zur Behebung des Problems in die Sicherheitsbescheinigung aufgenommen wurden. Maßnahmen zur Behebung des Problems sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle oder die zuständige Sicherheitsbehörde eine Neubewertung der von ihr ermittelten Probleme vor, klassifizieren sie gegebenenfalls neu und weisen für jedes ermittelte Problem einen Status wie folgt zu:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>offenes Problem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> — sollten die vom Antragsteller vorgelegten Belege nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>verbleibende Bedenken für die Aufsicht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> — sofern noch verbleibende Bedenken vorhanden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>abgeschlossenes Problem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> — sofern eine angemessene Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken verbleiben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Kompetenzen des an der Bewertung beteiligten Personals</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Bewertung beteiligte Personal über folgende Kompetenzen verfügt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wissen über den entsprechenden rechtlichen Rahmen, der für die Bewertung gilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wissen über die Funktionsweise des Eisenbahnsystems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ein angemessenes Maß an kritischer Analysefähigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Erfahrung in der Bewertung eines Sicherheitssystems oder eines ähnlichen Managementsystems im Eisenbahnsektor oder eines Sicherheitsmanagementsystems in einem Sektor mit ähnlichen betrieblichen und technischen Herausforderungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Fähigkeiten zur Problemlösung, Kommunikation und Teamarbeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>weitere Kompetenzen, die für eine besondere Bewertung erforderlich sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Bei Teamarbeit können die Kompetenzen auf die einzelnen Teammitglieder aufgeteilt werden.</ALINEA><?PAGE NO='11'?><ALINEA>Das Personal für die Besuche, Inspektionen und Audits gemäß Artikel 10 muss außerdem über Wissen und Erfahrung in der Durchführung von Befragungen verfügen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein. Dieses umfasst:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Entwicklung von Kompetenzprofilen für jede Stelle, Position und Funktion;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Einstellung von Personal im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Erhaltung, Entwicklung und Bewertung der Personalkompetenzen im Einklang mit den festgelegten Kompetenzprofilen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Trifft die Sicherheitsbescheinigungsstelle eine ablehnende Entscheidung, die in einer Ablehnung der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dem Ausschluss eines Teils des Netzes im Einklang mit einer negativen Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Festlegung von anderweitigen Einschränkungen des Betriebs oder Betriebsbedingungen als im Antrag angegeben bestehen kann, so kann der Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung fordern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Antrag auf Überprüfung wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle eingereicht und enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers bei der Sicherheitsbewertung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zusätzliche Informationen, die nach der Entscheidung über die Ausstellung oder die Ablehnung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung vorgelegt werden, können nicht als Nachweise zugelassen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle sorgt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Überprüfungsverfahren werden die Probleme behandelt, die die Abweichung der Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle vom Antrag des Antragstellers rechtfertigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, erfolgt die Überprüfung in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle teilt allen an der Bewertung beteiligten Parteien, darunter dem Antragsteller, ihre Entscheidung über die Bestätigung oder die Anpassung der ursprünglichen Entscheidung über die zentrale Anlaufstelle mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Falls die Sicherheitsbehörde feststellt, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat ausstellen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Fällen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheidet der Antragsteller, ob der Antrag weiterhin von der nationalen Sicherheitsbehörde bewertet werden soll oder an die Agentur zu übermitteln ist. Der Antragsteller unterrichtet beide Parteien. Dabei gilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>entscheidet sich der Antragsteller für die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle, so übermittelt die nationale Sicherheitsbehörde den Antrag und das Ergebnis der Bewertung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG der Agentur. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde kooperieren miteinander und unterstützen den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>entscheidet sich der Antragsteller für die nationale Sicherheitsbehörde als Sicherheitsbescheinigungsstelle, setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Bewertung des Antrags fort und entscheidet gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 und der vorliegenden Verordnung über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung. Diese Behörde unterstützt den Antragsteller bei der Ergänzung seines Antrags, damit er die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Beabsichtigt der Antragsteller, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu werden, so fungiert die Agentur als Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a kommt zur Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In jedem Fall übermittelt der Antragsteller einen überarbeiteten Antrag nach dem für den betroffenen Mitgliedstaat maßgeblichen Datum über die zentrale Anlaufstelle. Der Antragsteller wird dabei von der Sicherheitsbescheinigungsstelle unterstützt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.004A"><NO.PARAG>(4a)</NO.PARAG><ALINEA>Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> gilt, die nationale Sicherheitsbehörde auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG über den <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> hinaus fort, sofern sie die Sicherheitsbescheinigung vor dem <DATE ISO="20201030">30. Oktober 2020</DATE> ausstellt.</ALINEA><ALINEA>Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung nicht vor dem <DATE ISO="20201030">30. Oktober 2020</DATE> ausstellen kann, so setzt sie den Antragssteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><PARAG IDENTIFIER="015.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem maßgeblichen Datum übermittelt jedes im betroffenen Mitgliedstaat niedergelassene Eisenbahnunternehmen, das eine Erneuerung oder Aktualisierung einer gemäß der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigung aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Tätigkeit sowie des geografischen Tätigkeitsgebiets benötigt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einen neuen Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung über die zentrale Anlaufstelle.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="015.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> und dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>stellen ab dem <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.006A"><NO.PARAG>(6a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> und dem <DATE ISO="20201030">30. Oktober 2020</DATE> ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>stellen ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="015.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Zwischen dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> und dem <DATE ISO="20201030">30. Oktober 2020</DATE> können in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, Antragsteller, die um eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG ersuchen, den nationalen Sicherheitsbehörden ein Dossier gemäß Anhang I vorlegen.</ALINEA><ALINEA>Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung werden von den in Unterabsatz 1 genannten nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG entgegengenommen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?></ARTICLE><?PAGE NO='14'?><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 wird mit Wirkung ab <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt jedoch weiterhin bis zum <DATE ISO="20200615">15. Juni 2020</DATE> für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt weiterhin bis zum <DATE ISO="20201030">30. Oktober 2020</DATE> für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendung</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R0777" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20201031">31. Oktober 2020</DATE> in allen Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA>Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem <DATE ISO="20190216">16. Februar 2019</DATE> und Artikel 15 Absatz 6 ab dem <DATE ISO="20190616">16. Juni 2019</DATE> in allen Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA>Artikel 15 Absatz 6a gilt ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> in allen Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA>Artikel 15 Absatz 8 gilt ab dem <DATE ISO="20200616">16. Juni 2020</DATE> in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='15'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Inhalt des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung</HT></P></TI></TITLE><ANNOTATION><P><HT TYPE="ITALIC">Anmerkung: Alle Angaben sind Pflichtangaben, einschließlich der Unterlagen im Anhang zum Antrag, es sei denn, sie sind mit einem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>O<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> (optional) gekennzeichnet. Wenn das Eisenbahnunternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Nummer 9 ausarbeiten muss, so sind die Angaben dazu Pflichtangaben.</HT></P></ANNOTATION><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Art des Antrags:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.1.</NO.GR.SEQ><P>Neu</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.2.</NO.GR.SEQ><P>Erneuerung</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.3.</NO.GR.SEQ><P>Aktualisierung</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.4.</NO.GR.SEQ><P>EIN der vorausgehenden Bescheinigung (nur im Falle einer Erneuerung oder Aktualisierung)</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Art des beantragten Betriebs (eine oder mehrere auswählen)</HT><NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.</P></NOTE><HT TYPE="BOLD">:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.1.</NO.GR.SEQ><P>Personenverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsverkehr</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.2.</NO.GR.SEQ><P>Personenverkehr ohne Hochgeschwindigkeitsverkehr</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.3.</NO.GR.SEQ><P>Güterverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Gefährliche Güter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nur unter den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20080924">24. September 2008</DATE> über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland gestattet ist (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20080930" NO.OJ="260" PAGE.FIRST="13">ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.4.</NO.GR.SEQ><P>Güterverkehr ohne die Beförderung gefährliche Güter</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.5.</NO.GR.SEQ><P>nur Rangierbetrieb</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.6.</NO.GR.SEQ><P>Sonstiges (bitte näher angeben)</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Eisenbahnverkehrsdienste:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ><P>voraussichtlicher Termin für den Beginn des Verkehrs/der Dienste (O)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ><P>von dem geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffene/r Mitgliedstaat/en</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.3.</NO.GR.SEQ><P>Festlegung des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets (für die betreffenden Netze)<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.</P></NOTE></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.4.</NO.GR.SEQ><P>Bahnhof/Bahnhöfe im/in benachbarten Mitgliedstaat/en (in Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 und Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798)</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sicherheitsbescheinigungsstelle:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.1.</NO.GR.SEQ><P>die Agentur</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.2.</NO.GR.SEQ><P>die nationale Sicherheitsbehörde (in Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798)</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Angaben zum Antragsteller:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.1.</NO.GR.SEQ><P>eingetragener Name (einschl. Rechtsform)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.2.</NO.GR.SEQ><P>Kurzbezeichnung (O)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.3.</NO.GR.SEQ><P>vollständige Postanschrift</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.4.</NO.GR.SEQ><P>Telefonnummer</P></GR.SEQ><?PAGE NO='16'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.5.</NO.GR.SEQ><P>Fax (O)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.6.</NO.GR.SEQ><P>E-Mail-Adresse</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.7.</NO.GR.SEQ><P>Website (O)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.8.</NO.GR.SEQ><P>Nationale Registernummer</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.9.</NO.GR.SEQ><P>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.10.</NO.GR.SEQ><P>sonstige sachdienliche Informationen (O)</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Angaben zum Ansprechpartner:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.1.</NO.GR.SEQ><P>Vorname</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.2.</NO.GR.SEQ><P>Name</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.3.</NO.GR.SEQ><P>Titel oder Funktion</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.4.</NO.GR.SEQ><P>vollständige Postanschrift</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.5.</NO.GR.SEQ><P>Telefonnummer</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.6.</NO.GR.SEQ><P>Fax (O)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.7.</NO.GR.SEQ><P>E-Mail-Adresse</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.8.</NO.GR.SEQ><P>gesprochene Sprache(n)</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Unterlagen im Anhang des Antrags</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Für den Teil der Bewertung zum Sicherheitsmanagementsystem eingereichte Unterlagen:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.1.</NO.GR.SEQ><P>Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems und anderer Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass und wie die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.2.</NO.GR.SEQ><P>Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 7.1) mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 mit Angaben dazu, aus welchen Stellen in den Unterlagen zum Sicherheitsmanagementsystem hervorgeht, dass die entsprechenden Anforderungen der anzuwendenden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> erfüllt werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Für den nationalen Teil der Bewertung eingereichte Unterlagen (für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat):</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.1.</NO.GR.SEQ><P>Beschreibung oder anderer Nachweis, wie das Sicherheitsmanagementsystem den gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizierten einschlägigen nationalen Vorschriften Rechnung trägt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.2.</NO.GR.SEQ><P>Angaben zum Abgleich des Sicherheitsmanagementsystems (siehe Nummer 7.1) mit den Anforderungen der einschlägigen nationalen Vorschriften (siehe Nummer 8.1).</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Korrekturmaßnahmenpläne</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>9.1.</NO.GR.SEQ><P>Der aktuelle Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um erhebliche Mängel oder andere Bedenken zu beheben, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>9.2.</NO.GR.SEQ><P>Der aktuelle Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um verbleibende Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung zu beheben.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='17'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Sicherheitsbewertung</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>ALLGEMEINES</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>1.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem Anhang festgelegten Elemente ein strukturiertes und prüfbares Verfahren für die gesamte Tätigkeit aus. Wie aus dem Diagramm im Anhang (siehe Schaubild 1 in der Anlage) hervorgeht, handelt es sich bei der Sicherheitsbewertung um ein iteratives Verfahren, d. h., die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden können in begründeten Fällen weitere Informationen oder eine erneute Übermittlung nach Maßgabe dieser Verordnung fordern.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>ANTRAGSEINGANG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.1.</NO.GR.SEQ><P>Nach Eingang des Antrags auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung bestätigt die Sicherheitsbescheinigungsstelle förmlich und unverzüglich den Eingang des Antrags.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.2.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weisen für das Bewertungsverfahren kompetente Ressourcen zu.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>ERSTPRÜFUNG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle führt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Erstprüfung anhand folgender Elemente durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Antragsteller hat die grundlegenden Informationen vorgelegt, die entweder gesetzlich vorgeschrieben oder für die effektive Bearbeitung des Antrags erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Antrag enthält hinreichende Nachweise, ist strukturiert und mit Querverweisen versehen, sodass er ordnungsgemäß anhand der Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften bewertet werden kann. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle nimmt in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden eine erste Prüfung des Inhalts anhand der dem Antrag beigefügten Nachweise vor, um ein erstes Urteil zur Qualität sowie zur Hinlänglichkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems abzugeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls wird dem aktuellen Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um erhebliche Mängel oder anderweitige Bedenken zu beheben, die seit der letzten Bewertung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden, Rechnung getragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls wird dem aktuellen Stand des Aktionsplans bzw. der Aktionspläne des Eisenbahnunternehmens, der bzw. die erstellt wurde(n), um verbleibende Bedenken aus der vorhergehenden Bewertung zu beheben, Rechnung getragen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ><P>Die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden prüfen ferner, dass die Nachweise für die Art oder den Umfang des Betriebs und das geplante geografische Tätigkeitsgebiet eindeutig ausgewiesen sind.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='18'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.3.</NO.GR.SEQ><P>Nach den Prüfungen gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil, ob noch weitere Informationen für bestimmte Bereiche benötigt werden. Werden weitere Informationen benötigt, so können die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Sicherheitsbehörden diese Informationen umgehend anfordern, soweit sie diese für ihre Bewertung erforderlich erachten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.4.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden lesen jede für ihren Teil einen aussagekräftigen Auszug des Antrags, um zu prüfen, ob der Inhalt verständlich ist. Ist er nicht eindeutig, so entscheiden die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil, ob der Antrag mit der Bitte um Verbesserung zurückzusenden ist.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>EINGEHENDE BEWERTUNG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.1.</NO.GR.SEQ><P>Nach Abschluss der Erstprüfung führen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die umfassende Bewertung des Antrags (siehe Schaubild 2 in der Anlage) anhand der Anforderungen für das Sicherheitsmanagementsystem und der einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften durch.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.2.</NO.GR.SEQ><P>Bei der umfassenden Bewertung nach Nummer 4.1 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 geben die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden ein fachliches Urteil ab, verhalten sich unparteiisch und verhältnismäßig und begründen ihre Schlussfolgerungen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.3.</NO.GR.SEQ><P>Ziel der Bewertung ist es, festzustellen, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden oder weitere Informationen anzufordern sind. Im Rahmen der Bewertung ermitteln die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden anhand von Nachweisen, ob die Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften mit den Ergebnissen der Verfahren im Sicherheitsmanagementsystem erfüllt werden, indem erforderlichenfalls Stichprobenverfahren genutzt werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen je nach Art und Umfang des Betriebs und des geplanten geografischen Tätigkeitsgebiets verstanden hat und erfüllen kann und somit ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.4.</NO.GR.SEQ><P>Probleme vom Typ 4 sind zur Zufriedenheit der Sicherheitsbescheinigungsstelle zu lösen; anschließend ist der Antrag gegebenenfalls zu aktualisieren, bevor eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erteilt werden kann.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.5.</NO.GR.SEQ><P>Verbleibende Bedenken können für eine Behandlung im Rahmen der Aufsicht aufgeschoben werden oder es können mit dem Antragsteller auf der Grundlage seiner Vorschläge für die Aktualisierung des Antrags entsprechende Maßnahmen vereinbart werden; es ist auch beides möglich. In diesem Fall wird das Problem nach der Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung formell gelöst.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.6.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden beurteilen auf transparente Art und Weise die Schwere jedes nach Artikel 12 Absatz 1 ermittelten Problems.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='19'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.7.</NO.GR.SEQ><P>Wird ein Problem nach Artikel 12 Absatz 1 festgestellt, so machen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden konkrete Angaben dazu und legen dem Antragsteller dar, welche Einzelheiten sie in der Antwort erwarten. Zu diesem Zweck unternehmen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden folgende Schritte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sie verweisen genau auf die betreffenden Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und legen dem Antragsteller die ermittelten Probleme dar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie ermitteln die betreffenden Abschnitte damit zusammenhängender Vorschriften und Regelungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie geben an, warum einzelne Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem oder notifizierte nationale Vorschriften, einschließlich damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, nicht erfüllt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie vereinbaren mit dem Antragsteller je nach Umfang der Anforderung an das Sicherheitsmanagementsystem oder die notifizierte nationale Vorschrift, ob weitere Zusagen, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie definieren und vereinbaren mit dem Antragsteller eine im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der angeforderten Informationen angemessene und verhältnismäßige Frist.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.8.</NO.GR.SEQ><P>Wenn der Antragsteller die Vorlage der geforderten Informationen erheblich verzögert, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle beschließen, die Frist für die Übermittlung der Antwort des Antragstellers zu verlängern oder den Antrag nach Benachrichtigung des Antragstellers zurückweisen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.9.</NO.GR.SEQ><P>Die Frist für die Entscheidung über die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung kann nur auf Beschluss der Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden und mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden, und zwar bis die geforderten Informationen vorliegen und nur in den nachfolgenden Fällen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bei Problemen vom Typ 1 nach Artikel 12 Absatz 1, die einzeln oder zusammen betrachtet einer Fortsetzung der Bewertung oder einzelner Teilen davon entgegenstehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Problemen vom Typ 4 oder mehreren Problemen vom Typ 3 nach Artikel 12 Absatz 1, die zusammen betrachtet ein Problem vom Typ 4 darstellen können und der Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entgegenstehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.10.</NO.GR.SEQ><P>Damit die schriftlichen Antworten des Antragstellers als zufriedenstellend erachtet werden, müssen sie ausreichend sein, um die geäußerten Bedenken auszuräumen, und es muss nachgewiesen werden, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die entsprechenden Kriterien oder notifizierten nationalen Vorschriften erfüllt werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.11.</NO.GR.SEQ><P>Wird eine Antwort als nicht zufriedenstellend erachtet, ist genau zu erklären weshalb, und es ist anzugeben, welche weiteren Informationen oder Nachweise erforderlich sind, damit der Antragsteller die Rückmeldung zufriedenstellend beantworten kann.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.12.</NO.GR.SEQ><P>Kommen Bedenken auf, dass der Antrag zurückgewiesen werden könnte oder dass mehr Zeit als die für die Bewertung eingeräumte Frist bis zu einer Entscheidung erforderlich sein wird, kann die Sicherheitsbescheinigungsstelle mögliche Vorkehrungen erwägen.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='20'?><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.13.</NO.GR.SEQ><P>Wird abschließend entweder festgestellt, dass der Antrag alle Anforderungen erfüllt oder dass weitere Fortschritte in Bezug auf den Erhalt zufriedenstellender Antworten auf ausstehende Fragen unwahrscheinlich sind, schließen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden jede für ihren Teil die Bewertung anhand folgender Schritte ab:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sie geben an, ob alle Kriterien erfüllt oder noch Fragen offen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie ermitteln verbleibende Bedenken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie ermitteln Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen, die in die einheitliche Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>gegebenenfalls erstatten sie Bericht über die Folgemaßnahmen zu im Rahmen der Aufsicht gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 ermittelten erheblichen Mängeln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie gewährleisten, dass die Sicherheitsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sie tragen die Ergebnisse der Bewertung zusammen, dazu gehören zusammenfassende Schlussfolgerungen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zur Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.14.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden speichern und begründen alle Ergebnisse und Beurteilungen in schriftlicher Form, um Zuverlässigkeit und Entscheidungsfindung zu erleichtern und um im Falle von Beschwerden gegen die Entscheidung über die Ausstellung oder Verweigerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung darauf zurückgreifen zu können.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>ENTSCHEIDUNGSFINDUNG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.1.</NO.GR.SEQ><P>Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der abgeschlossenen Bewertung wird eine Entscheidung getroffen, ob eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt oder der Antrag zurückgewiesen wird. Wenn eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung erteilt wird, werden gegebenenfalls noch verbleibende Bedenken ausgewiesen. Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn bei der Bewertung ein Problem vom Typ 4 nach Artikel 12 Absatz 1 festgestellt und nicht gelöst wird.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.2.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann beschließen, den Geltungsbereich der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung einzuschränken, indem Einschränkungen des Betriebs oder der Betriebsbedingungen festgelegt werden, wenn die Sicherheitsbescheinigungsstelle in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden zu dem Schluss gelangt, dass mit derartigen Einschränkungen oder Betriebsbedingungen Probleme vom Typ 4 gelöst werden, die anderenfalls der Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entgegenstehen würden. Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers aktualisiert, nachdem im Antrag auf alle verbleibenden Bedenken eingegangen wurde.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.3.</NO.GR.SEQ><P>Der Antragsteller wird über die Entscheidung der Sicherheitsbescheinigungsstelle und das Ergebnis der Bewertung informiert; gegebenenfalls wird eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>5.4.</NO.GR.SEQ><P>Wird die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung abgelehnt oder enthält die einheitliche Sicherheitsbescheinigung andere als die im Antrag genannten Einschränkungen oder Betriebsbedingungen, so informiert die Sicherheitsbescheinigungsstelle den Antragsteller unter Angabe von Gründen über die Entscheidung und unterrichtet ihn über das Verfahren zur Beantragung einer Überprüfung oder das Einlegen einer Beschwerde gegen die Entscheidung.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO='21'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>ABSCHLUSS DER BEWERTUNG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>6.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle schließt den Verwaltungsvorgang ab, indem sie sicherstellt, dass alle Unterlagen und Aufzeichnungen geprüft, eingeordnet und archiviert wurden. Zur fortlaufenden Verbesserung dieses Verfahrens ermittelt die Sicherheitsbescheinigungsstelle historische Informationen und gewonnene Erkenntnisse, die zu künftigen Bewertungen herangezogen werden können.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERNEUERUNG EINER EINHEITLICHEN SICHERHEITSBESCHEINIGUNG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.1.</NO.GR.SEQ><P>Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung kann auf Ersuchen des Antragstellers vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden, um eine fortlaufende Zertifizierung sicherzustellen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.2.</NO.GR.SEQ><P>Im Falle eines Antrags auf Erneuerung prüfen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die genauen Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen und berücksichtigen die Ergebnisse vergangener Aufsichtstätigkeiten gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761, um schwerpunktmäßig bzw. gezielt auf die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die notifizierten nationalen Vorschriften einzugehen, anhand derer der Antrag auf Erneuerung zu bewerten ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>7.3.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wählen auf der Grundlage des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen einen verhältnismäßigen Ansatz für die Neubewertung.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AKTUALISIERUNG EINER EINHEITLICHEN SICHERHEITSBESCHEINIGUNG</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.1.</NO.GR.SEQ><P>Eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ist zu aktualisieren, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs gemäß Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 wesentlich ändert oder das geografische Tätigkeitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 14 dieser Richtlinie erweitert wird.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.2.</NO.GR.SEQ><P>Beabsichtigt ein Eisenbahnunternehmen, das eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung besitzt, Änderungen nach Nummer 8.1 vorzunehmen, so unterrichtet es unverzüglich die Sicherheitsbescheinigungsstelle.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.3.</NO.GR.SEQ><P>Nach Notifizierung durch das Eisenbahnunternehmen gemäß Nummer 8.2 geht die Sicherheitsbescheinigungsstelle wie folgt vor: sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>prüft, ob die Änderungen im Zusammenhang mit einem möglichen Antrag eindeutig beschrieben sind und mögliche Sicherheitsrisiken bewertet wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>erörtert mit dem Eisenbahnunternehmen und den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden die Notwendigkeit einer Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.4.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle fordert in Abstimmung mit den vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden weitere Informationen beim Antragsteller an. Ist die Sicherheitsbescheinigungsstelle der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist, teilt sie dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Aktualisierung erforderlich ist und speichert die Entscheidung zusammen mit dem registrierten Antrag.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.5.</NO.GR.SEQ><P>Bei einer Aktualisierung des Antrags gehen die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wie folgt vor: sie</P><?PAGE NO='22'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>prüfen die genauen Änderungen gegenüber den mit dem vorausgehenden Antrag vorgelegten Nachweisen anhand deren die aktuelle Bescheinigung ausgestellt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>berücksichtigen die Ergebnisse vergangener Aufsichtstätigkeiten gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761, insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Antragstellers, seinen Änderungsmanagementprozess wirksam umzusetzen und zu überwachen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gehen schwerpunktmäßig bzw. gezielt auf die relevanten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem und die notifizierten nationalen Vorschriften ein, um den aktualisierten Antrag zu bewerten.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.6.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle und die vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden wählen auf der Grundlage des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen einen verhältnismäßigen Ansatz für die Neubewertung.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.7.</NO.GR.SEQ><P>Wird bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle ein Antrag auf Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung gestellt, verlängert sich dadurch nicht die Gültigkeit der Bescheinigung selbst.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>8.8.</NO.GR.SEQ><P>Die Sicherheitsbescheinigungsstelle entscheidet auf Ersuchen des Antragstellers, ob die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zu aktualisieren ist, wenn die Bedingungen, die der Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zugrunde lagen, ohne jegliche Auswirkung auf die Art oder den Umfang des Betriebs oder das Tätigkeitsgebiet geändert werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS><?PAGE NO='23'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>Anlage</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Sicherheitsbewertung</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Schaubild 1: Sicherheitsbewertung</P></TI></TITLE><P><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2018129DE.01006502.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>vollständig? sachdienlich? widerspruchs-frei?</P><P>Zurück-</P><P>weisung des Antrags?</P><P>Speichern/Datenbank</P><P>Antrag auf Überprüfung/Beschwerde(sofern zutreffend)</P><P>eingehende Bewertung</P><P>Bestätigung der Vollständigkeit</P><P>Bestätigung des Eingangs</P><P>Eingang des Antrags</P><P>Sicherheitsbescheinigungsstelle und vom geplanten geografischen Tätigkeitsbereich betroffene nationale Sicherheitsbehörden</P><P>Erhalt der Entscheidung</P><P>Ende der Bewertung</P><P>Abschluss der Bewertung</P><P>Informieren der Parteien</P><P>Sicherheits-management-system</P><P>Entscheidung</P><P>Ja</P><P>Erstprüfung</P><P>Anforderung zusätzlicher Informationen</P><P>Einreichen von zusätzlichen Informationen</P><P>Registrierung des Antrags</P><P>Einreichen des Antrags</P><P>Antragsteller</P><P>Nein</P><P>Nein</P><P>Ja</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO='24'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Detailliertes Bewertungsverfahren</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Schaubild 2: Detailliertes Bewertungsverfahren</P></TI></TITLE><P><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2018129DE.01006601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>sachdienliche Angaben aus vorausgehender Aufsichtstätigkeit</P><P>offeneProbleme?</P><P>Aufstellen des Aktionsplans/der Aktionspläne</P><P>ggf. noch verbleibende Bedenken</P><P>Abschluss der Bewertung</P><P>Entgegennahme und Verwaltung der schriftlichen Antwort(en) des Antragstellers</P><P>Versenden einer Antwort und ggf. Aktualisierung des Antrags</P><P>Vereinbaren des Aktionsplans/der Aktionspläne undder Frist für die Erfüllung</P><P>Ermitteln und Klassifizieren von Problemen</P><P>Durchführung der Bewertung</P><P>Sicherheitsbescheinigungsstelle und vom geplanten geografischenTätigkeitsbereich betroffene nationale Sicherheitsbehörden</P><P>Antragsteller</P><P>Nein</P><P>Ja</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.ANNEX><?PAGE NO='25'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Inhalt der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung</HT></P></TI></TITLE><P>Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zur Genehmigung des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens einschließlich der Vorschriften, die das Eisenbahnunternehmen eingeführt hat, um besondere Anforderungen an den sicheren Betrieb eines bestimmten Netzes im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/798 und anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu erfüllen, enthält folgende Informationen:</P><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="BOLD">Eindeutige Europäische Identifikationsnummer (EIN) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung</HT></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Angaben zum Eisenbahnunternehmen:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.1.</NO.GR.SEQ><P>eingetragener Name (einschl. Rechtsform)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.2.</NO.GR.SEQ><P>Nationale Registernummer</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>2.3.</NO.GR.SEQ><P>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Angaben zur Sicherheitsbescheinigungsstelle:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ><P>Stelle:</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ><P>Mitgliedstaat (falls zutreffend)</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Informationen zur Bescheinigung:</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.1.</NO.GR.SEQ><P>Neu</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.2.</NO.GR.SEQ><P>Erneuerung</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.3.</NO.GR.SEQ><P>Aktualisierung</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.4.</NO.GR.SEQ><P>EIN der vorausgehenden Bescheinigung (nur im Falle einer Erneuerung oder Aktualisierung)</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><NO.GR.SEQ>4.5.</NO.GR.SEQ><P>Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.6.</NO.P><TXT>Art des Betriebs<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.</P></NOTE></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.6.1.</NO.GR.SEQ><P>Personenverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsverkehr</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.6.2.</NO.GR.SEQ><P>Personenverkehr ohne Hochgeschwindigkeitsverkehr</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.6.3.</NO.GR.SEQ><P>Güterverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.6.4.</NO.GR.SEQ><P>Güterverkehr ohne die Beförderung gefährliche Güter</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.6.5.</NO.GR.SEQ><P>nur Rangierbetrieb</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>4.6.6.</NO.GR.SEQ><P>Sonstiges<NOTE NOTE.REF="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.</P></NOTE></P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="BOLD">Anwendbare nationale Rechtsvorschriften</HT><NOTE NOTE.REF="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.</P></NOTE></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="BOLD">Geografisches Tätigkeitsgebiet</HT><NOTE NOTE.REF="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Für jeden vom geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet betroffenen Mitgliedstaat.</P></NOTE></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="BOLD">Einschränkungen und Betriebsbedingungen</HT></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>8.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="BOLD">Weitere Angaben</HT></P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>9.</NO.GR.SEQ><P><HT TYPE="BOLD">Ausstellungsdatum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners/Stempel der Behörde</HT></P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>